Rechtsprechung
   BFH, 19.08.1998 - X R 96/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,600
BFH, 19.08.1998 - X R 96/95 (https://dejure.org/1998,600)
BFH, Entscheidung vom 19.08.1998 - X R 96/95 (https://dejure.org/1998,600)
BFH, Entscheidung vom 19. August 1998 - X R 96/95 (https://dejure.org/1998,600)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,600) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1

  • Wolters Kluwer

    Werbungskosten - Schuldzinsen - Aufnahme eines Kredits - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schuldzinsen als Werbungskosten nach Betriebsaufgabe

  • Judicialis

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1; ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1
    Schuldzinsen nach Betriebsaufgabe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 4, EStG § 9 Abs 1 Nr 1, EStG § 24 Nr 2
    Betriebsaufgabe; Nachträgliche Ausgabe; Schuldzinsen

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 187, 21
  • NJW 1999, 598
  • NZM 1999, 187
  • BB 1999, 245
  • DB 1999, 75
  • BStBl II 1999, 353
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 21.11.1989 - IX R 10/84

    Schuldzinsen für betrieblich veranlaßten Kredit keine Werbungskosten bei nach

    Auszug aus BFH, 19.08.1998 - X R 96/95
    Unterläßt es der Steuerpflichtige, einen ursprünglich für allgemeine betriebliche Zwecke aufgenommenen Kredit nach der Aufgabe seines Betriebes mit Hilfe der Veräußerung des früheren Betriebsgrundstücks zu tilgen, um dieses nunmehr vermögensverwaltend zu vermieten, so sind die Schuldzinsen für die in sein Privatvermögen übergegangene Verbindlichkeit als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar (Abweichung vom BFH-Urteil vom 21. November 1989 IX R 10/84, BFHE 159, 68, BStBl II 1990, 213).

    Schuldzinsen für betrieblich begründete und bei der Betriebsaufgabe nicht getilgte Verbindlichkeiten seien insoweit keine nachträglichen Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 i.V.m. § 24 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes --EStG--), als die Schulden durch den Veräußerungserlös oder die Verwertung von zurückbehaltenem Aktivvermögen hätten beglichen werden können (Bezugnahme auf Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. November 1989 IX R 10/84, BFHE 159, 68, BStBl II 1990, 213).

    Nach ständiger Rechtsprechung sind sowohl im Falle der Veräußerung eines Gewerbebetriebes (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG) als auch im Falle einer Betriebsaufgabe (§ 16 Abs. 3 EStG) Schuldzinsen für betrieblich begründete Verbindlichkeiten nur insoweit nachträgliche Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4, § 24 Nr. 2 EStG), als die zugrundeliegenden Verbindlichkeiten nicht durch den Veräußerungserlös oder durch eine mögliche Verwertung von Aktivvermögen beglichen werden können; nicht tilgbare frühere Betriebsschulden bleiben danach solange noch betrieblich veranlaßt, bis ein etwaiges Verwertungshindernis entfallen ist (Urteil in BFHE 159, 68, BStBl II 1990, 213).

    Sollte diese Rechtsauffassung von Rechtssätzen in den Urteilen in BFHE 159, 68, BStBl II 1990, 213, vom 30. Oktober 1990 IX R 20/89 (BFH/NV 1991, 303 - Leitsatz) und vom 27. November 1990 IX R 158/89 (nicht veröffentlicht) abweichen, halte er insoweit an diesen früheren Rechtsansichten nicht mehr fest.

  • BFH, 17.04.1997 - VIII R 48/95

    Werbungskostenabzug bei Darlehensumwidmung

    Auszug aus BFH, 19.08.1998 - X R 96/95
    d) Der einmal entstandene wirtschaftliche Zusammenhang der Schuldzinsen mit einer bestimmten Einkunftsart kann zwar nicht durch eine bloße Willensentscheidung des Steuerpflichtigen beeinflußt werden (Urteile in BFHE 177, 392, BStBl II 1995, 697, 699; vom 17. April 1997 VIII R 48/95, BFH/NV 1998, 20, und vom 24. April 1997 VIII R 12/95, BFH/NV 1998, 290, mit umfangreichen Nachweisen der Rechtsprechung).

    Der Rechtssatz, daß ein "willkürlicher Austausch" der Finanzierungsgrundlagen ohne vorherige Lösung des ursprünglichen wirtschaftlichen Zusammenhangs nicht möglich ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398, und BFH/NV 1998, 20), wird nicht berührt, weil ein sachlicher Grund für die Umwidmung gegeben ist.

    g) Im Falle des BFH-Urteils in BFH/NV 1998, 20 hatte der Steuerpflichtige versucht, den ursprünglich zum Erwerb einer eigengenutzten und nach wie vor ihm selbst gehörenden Eigentumswohnung aufgenommenen Kredit den Einkünften aus Kapitalvermögen durch Termingelder zuzuordnen, mit denen im Erbwege erlangte Beträge angelegt worden sind.

  • BFH, 23.01.1991 - X R 37/86

    Bei Veräußerung eines kreditfinanzierten Grundstücks gegen Leibrente können die

    Auszug aus BFH, 19.08.1998 - X R 96/95
    Maßgebend hierfür ist zum einen die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen "auslösenden Moments", zum anderen die Zuweisung dieses maßgebenden Bestimmungsgrundes zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre (BFH-Beschluß vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C. II. 3.; Senatsurteil vom 23. Januar 1991 X R 37/86, BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398, 399).

    Ein willkürlicher Austausch der Finanzierungsgrundlagen ist ohne vorherige Lösung des ursprünglichen wirtschaftlichen Zusammenhangs steuerrechtlich nicht möglich (BFH-Urteile vom 26. Juni 1991 XI R 22/88, BFH/NV 1992, 25; vom 15. Dezember 1992 VIII R 27/91, BFH/NV 1993, 599, 602, und in BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398, 400).

    Der Rechtssatz, daß ein "willkürlicher Austausch" der Finanzierungsgrundlagen ohne vorherige Lösung des ursprünglichen wirtschaftlichen Zusammenhangs nicht möglich ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398, und BFH/NV 1998, 20), wird nicht berührt, weil ein sachlicher Grund für die Umwidmung gegeben ist.

  • BFH, 01.10.1996 - VIII R 68/94

    Veräußerung eines mit Darlehenszinsen angeschafften oder hergestellten

    Auszug aus BFH, 19.08.1998 - X R 96/95
    In der Rechtsprechung des BFH ist für mehrere Fallgestaltungen die Möglichkeit einer "Umwidmung" des ursprünglichen Darlehenszwecks anerkannt worden (s. im einzelnen BFH-Urteil vom 1. Oktober 1996 VIII R 68/94, BFHE 182, 312, BStBl II 1997, 454, unter II. 2. a).

    aa) Eine Fallgruppe wird dadurch gekennzeichnet, daß der Erlös aus der Veräußerung eines ertragbringenden Wirtschaftsguts aufgrund einer neuen Anlageentscheidung des Steuerpflichtigen zum Erwerb einer anderen Einkunftsquelle (z.B. Festgeld, Leibrentenrecht; grundlegend BFH-Urteile vom 7. August 1990 VIII R 67/86, BFHE 162, 48, BStBl II 1991, 14; in BFHE 182, 312, BStBl II 1997, 454, unter II. 2. a bb, m.w.N. der Rechtsprechung) eingesetzt wird.

    bb) Ein wirtschaftlicher Zusammenhang von Zinsaufwendungen mit bestimmten Erträgen kann sich auch dann ergeben, wenn ein kreditfinanziertes Wirtschaftsgut im Rahmen einer anderen Einkunftsart verwendet wird (Urteil in BFHE 182, 312, BStBl II 1997, 454, unter II. 2. a aa, m.w.N.).

  • BFH, 24.04.1997 - VIII R 12/95

    Werbungskosten bei Darlehensumwidmung

    Auszug aus BFH, 19.08.1998 - X R 96/95
    d) Der einmal entstandene wirtschaftliche Zusammenhang der Schuldzinsen mit einer bestimmten Einkunftsart kann zwar nicht durch eine bloße Willensentscheidung des Steuerpflichtigen beeinflußt werden (Urteile in BFHE 177, 392, BStBl II 1995, 697, 699; vom 17. April 1997 VIII R 48/95, BFH/NV 1998, 20, und vom 24. April 1997 VIII R 12/95, BFH/NV 1998, 290, mit umfangreichen Nachweisen der Rechtsprechung).

    Auf der gleichen Erwägung fußt auch das BFH-Urteil in BFH/NV 1998, 290.

  • BFH, 07.03.1995 - VIII R 9/94

    Schuldzinsen - Kontokorrent - Überziehungskredit - Darlehn - Umwidmung -

    Auszug aus BFH, 19.08.1998 - X R 96/95
    b) Der notwendige wirtschaftliche Zusammenhang (Veranlassungszusammenhang) von Darlehenszinsen mit Einkünften zum Beispiel aus Kapitalvermögen ist dann gegeben, wenn ein objektiver Zusammenhang dieser Aufwendungen mit der Überlassung von Kapital zur Nutzung besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung dieser Nutzungsüberlassung gemacht werden (vgl. BFH-Urteil vom 7. März 1995 VIII R 9/94, BFHE 177, 392, BStBl II 1995, 697, 698, ständige Rechtsprechung).

    d) Der einmal entstandene wirtschaftliche Zusammenhang der Schuldzinsen mit einer bestimmten Einkunftsart kann zwar nicht durch eine bloße Willensentscheidung des Steuerpflichtigen beeinflußt werden (Urteile in BFHE 177, 392, BStBl II 1995, 697, 699; vom 17. April 1997 VIII R 48/95, BFH/NV 1998, 20, und vom 24. April 1997 VIII R 12/95, BFH/NV 1998, 290, mit umfangreichen Nachweisen der Rechtsprechung).

  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

    Auszug aus BFH, 19.08.1998 - X R 96/95
    Maßgebend hierfür ist zum einen die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen "auslösenden Moments", zum anderen die Zuweisung dieses maßgebenden Bestimmungsgrundes zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre (BFH-Beschluß vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C. II. 3.; Senatsurteil vom 23. Januar 1991 X R 37/86, BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398, 399).

    f) Diesem Auslegungsergebnis stehen Aussagen im Beschluß des Großen Senats des BFH in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817 (unter C. II. 3.) nicht entgegen.

  • BFH, 11.09.1991 - XI R 15/90

    Schuldzinsen für anläßlich einer Einbringung zu Buchwerten zurückbehaltene

    Auszug aus BFH, 19.08.1998 - X R 96/95
    cc) Der XI. Senat ist in seiner Entscheidung vom 11. September 1991 XI R 15/90 (BFHE 166, 425, BStBl II 1992, 404) von diesen Grundsätzen in einem Fall ausgegangen, in dem ein Gesellschafter ein mit Kredit finanziertes Wirtschaftsgut im Wege der Sacheinlage in das Gesellschaftsvermögen eingebracht hatte: Die Zurückbehaltung der Verbindlichkeit diene der Finanzierung des Einlagevorgangs.
  • BFH, 15.12.1992 - VIII R 27/91

    Voraussetzungen für eine Verböserung im Einspruchsverfahren - Mitteilung der

    Auszug aus BFH, 19.08.1998 - X R 96/95
    Ein willkürlicher Austausch der Finanzierungsgrundlagen ist ohne vorherige Lösung des ursprünglichen wirtschaftlichen Zusammenhangs steuerrechtlich nicht möglich (BFH-Urteile vom 26. Juni 1991 XI R 22/88, BFH/NV 1992, 25; vom 15. Dezember 1992 VIII R 27/91, BFH/NV 1993, 599, 602, und in BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398, 400).
  • BFH, 26.06.1991 - XI R 22/88

    Abzug von Darlehenszinsen als Betriebsausgaben

    Auszug aus BFH, 19.08.1998 - X R 96/95
    Ein willkürlicher Austausch der Finanzierungsgrundlagen ist ohne vorherige Lösung des ursprünglichen wirtschaftlichen Zusammenhangs steuerrechtlich nicht möglich (BFH-Urteile vom 26. Juni 1991 XI R 22/88, BFH/NV 1992, 25; vom 15. Dezember 1992 VIII R 27/91, BFH/NV 1993, 599, 602, und in BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398, 400).
  • BFH, 30.10.1990 - IX R 20/89

    Einkommensteuer; keine Umwandlung der Zweckbestimmung eines Darlehens

  • BFH, 27.11.1990 - IX R 158/89
  • BFH, 07.08.1990 - VIII R 67/86

    Wird Veräußerungserlös aus Mietwohngrundstück nicht zur Darlehenstilgung

  • BFH, 23.04.1996 - IX R 5/94

    Wann können Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten abgezogen werden?

  • BFH, 24.04.1997 - VIII R 53/95

    Umwidmung eines Darlehens

  • BFH, 20.06.2012 - IX R 67/10

    Nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung -

    b) Nach den bisher in der Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen besteht der Zweck, sofern das Darlehen nicht vorher abgelöst wird, jedenfalls solange fort, bis die Vermietungsabsicht aufgegeben wird und die Vermietungstätigkeit bzw. das Rechtsverhältnis im Sinne der Einkunftsart endet mit der Konsequenz, dass die auf das Darlehen gezahlten Schuldzinsen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG zwar in dem genannten Zeitraum als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt, nach Ende der Vermietungstätigkeit jedoch grundsätzlich nicht mehr als solche anerkannt wurden - und zwar auch dann nicht, wenn der Erlös aus der Veräußerung eines zuvor zur Vermietung genutzten Grundstücks nicht ausreichte, um das ursprünglich zur Anschaffung des Grundstücks aufgenommene Darlehen abzulösen (vgl. BFH-Urteile vom 25. April 1995 IX R 114/92, BFH/NV 1995, 966; vom 24. April 1997 VIII R 53/95, BFHE 183, 155, BStBl II 1997, 682; vom 19. August 1998 X R 96/95, BFHE 187, 21, BStBl II 1999, 353; vom 25. Januar 2001 IX R 27/97, BFHE 195, 135, BStBl II 2001, 573).

    In Einschränkung dieser Grundsätze ist ein Veranlassungszusammenhang von nachträglichen Schuldzinsen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung --entsprechend der rechtlichen Behandlung nachträglicher Schuldzinsen auf Betriebsschulden nach Aufgabe oder Veräußerung des Betriebs als Betriebsausgaben (s. BFH-Urteile vom 28. März 2007 X R 15/04, BFHE 217, 507, BStBl II 2007, 642; vom 19. August 1998 X R 96/95, BFHE 187, 21, BStBl II 1999, 353)-- dann allerdings zu verneinen, wenn die Schuldzinsen auf Verbindlichkeiten entfallen, die durch den Veräußerungspreis des Immobilienobjektes hätten getilgt werden können (sog. Grundsatz des Vorrangs der Schuldentilgung).

  • FG Rheinland-Pfalz, 05.03.1999 - 3 K 1381/96

    Geltendmachung der Kreditkosten für die Teilfinanzierung einer Bürgschaft als

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BFH, 28.03.2007 - X R 15/04

    Schuldzinsen für betrieblich aufgenommenes Darlehen sind nach Betriebsaufgabe

    Eine Ausnahme vom Grundsatz des Vorrangs der Schuldenberichtigung rechtfertigen jedoch nur solche Verwertungshindernisse, die ihren Grund in der ursprünglich betrieblichen Sphäre haben (Fortentwicklung des BFH-Urteils vom 19. August 1998 X R 96/95, BFHE 187, 21, BStBl II 1999, 353).

    In der Rechtsprechung des BFH ist für mehrere Fallgestaltungen die Möglichkeit einer "Umwidmung" des ursprünglichen Darlehenszwecks anerkannt worden (s. im Einzelnen BFH-Urteile vom 1. Oktober 1996 VIII R 68/94, BFHE 182, 312, BStBl II 1997, 454, unter II.2.a; vom 19. August 1998 X R 96/95, BFHE 187, 21, BStBl II 1999, 353, unter II.2.c).

    cc) Nach der Rechtsprechung kann der einmal entstandene wirtschaftliche Zusammenhang der Schuldzinsen mit einer bestimmten Einkunftsart nicht durch eine bloße Willensentscheidung des Steuerpflichtigen hergestellt oder geändert werden (vgl. z.B. BFH-Entscheidungen in BFHE 177, 392, BStBl II 1995, 697; in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, 824; vom 7. Juli 1998 VIII R 57/96, BFH/NV 1999, 594, m.w.N.; in BFHE 187, 21, BStBl II 1999, 353).

    In diesem Fall sind die Schulden --gleichgültig, ob sie zur Finanzierung allgemein betrieblicher Zwecke oder bestimmter, nun nicht mehr im Betriebsvermögen vorhandener Wirtschaftsgüter aufgenommen wurden-- bis zur Höhe des Werts der ins Privatvermögen übernommenen Wirtschaftsgüter nun diesen zuzuordnen (Senatsurteil in BFHE 187, 21, BStBl II 1999, 353, unter II.2.e).

    Soweit der Kläger die in das Privatvermögen übernommenen Wirtschaftsgüter nun im Rahmen seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nutzt, können die verbleibenden Betriebsschulden, die nunmehr den in das Privatvermögen übernommenen Wirtschaftsgütern zuzuordnen sind (Senatsurteil in BFHE 187, 21, BStBl II 1999, 353) nach den objektiven Gegebenheiten als für Zwecke der nichtselbständigen Arbeit aufgenommen angesehen werden.

    Die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten hätten durch die Verwertung von Aktivvermögen zurückgeführt werden können (Senatsurteil in BFHE 187, 21, BStBl II 1999, 353).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht