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   BFH, 24.09.1998 - V R 61/96   

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https://dejure.org/1998,2073
BFH, 24.09.1998 - V R 61/96 (https://dejure.org/1998,2073)
BFH, Entscheidung vom 24.09.1998 - V R 61/96 (https://dejure.org/1998,2073)
BFH, Entscheidung vom 24. September 1998 - V R 61/96 (https://dejure.org/1998,2073)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Vorabentscheidung des EuGH - Zuordnung eines Gegenstands zum Privatvermögen - Umsatzsteuerrechtliche Einordnung

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Veräußerung eines vorsteuerbelasteten Pkw

  • Judicialis

    Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1, Art. 5 Abs. 6; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. c; ; Richtlinie 77/388/EW... G Art. 26 a; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 28 Abs. 3 Buchst. f; ; UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; ; UStG § 10 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuordnung/Veräußerung gemischt genutzter Gegenstände

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1, Art. 5 Abs. 6, Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a, Art. 13 Teil B Buchst. c, Art. 26a, Art. 28 Abs. 3 Buchst. f.; UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1
    Veräußerung eines von Privatem erworbenen Pkw - Teilweise betriebliche Nutzung - Veräußerung an Privaten - Veräußerungserlös voll steuerpflichtig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 187, 70
  • BB 1998, 2624
  • DB 1999, 130
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 11.07.1991 - C-97/90

    Lennartz / Finanzamt München III

    Auszug aus BFH, 24.09.1998 - V R 61/96
    Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteile vom 11. Juli 1991 Rs. C-97/90 - Lennartz, Slg. 1991, I-3795, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 1992, 19, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1991, 730, und vom 4. Oktober 1995 Rs. C-291/92 - Armbrecht, Slg. 1995, I-2775, BStBl II 1996, 392) und des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Urteil vom 25. März 1988 V R 101/83, BFHE 153, 171, BStBl II 1988, 649) ergeben sich für einen Unternehmer, der einen später von ihm gemischt (teils unternehmerisch und teils nichtunternehmerisch) genutzten Gegenstand erwirbt, folgende Möglichkeiten:.

    b) Nach dem bereits zitierten Urteil des EuGH in der Rechtssache C-97/90 (Lennartz, Slg. 1991, I-3795, UVR 1992, 19, HFR 1991, 730) ist die Frage, ob ein Steuerpflichtiger im Einzelfall Gegenstände für Zwecke seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten i.S. von Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG erworben hat, eine Tatfrage, die unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten des Sachverhalts, zu denen die Art der betreffenden Gegenstände und der zwischen dem Erwerb der Gegenstände und ihrer Verwendung für Zwecke der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Steuerpflichtigen liegende Zeitraum gehören, zu beurteilen ist.

    c) In der bereits zitierten Rechtssache C-97/90 (Lennartz, Slg. 1991, I-3795, UVR 1992, 19, HFR 1991, 730) hat der Gerichtshof entschieden, daß ein Steuerpflichtiger, der einen Gegenstand ursprünglich für ausschließlich private Zwecke (steuerpflichtig, jedoch ohne das Recht auf Vorsteuerabzug) erwirbt, ihn aber später innerhalb des in Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG genannten Berichtigungszeitraums von fünf Jahren für unternehmerische Zwecke verwendet, gleichwohl vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen bleibt.

  • EuGH, 04.10.1995 - C-291/92

    Finanzamt Uelzen / Armbrecht

    Auszug aus BFH, 24.09.1998 - V R 61/96
    Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteile vom 11. Juli 1991 Rs. C-97/90 - Lennartz, Slg. 1991, I-3795, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 1992, 19, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1991, 730, und vom 4. Oktober 1995 Rs. C-291/92 - Armbrecht, Slg. 1995, I-2775, BStBl II 1996, 392) und des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Urteil vom 25. März 1988 V R 101/83, BFHE 153, 171, BStBl II 1988, 649) ergeben sich für einen Unternehmer, der einen später von ihm gemischt (teils unternehmerisch und teils nichtunternehmerisch) genutzten Gegenstand erwirbt, folgende Möglichkeiten:.

    Nach dem Urteil in der Rechtssache C-291/92 (Armbrecht, Slg. 1995, I-2775, BStBl II 1996, 392) ist ein Steuerpflichtiger, der einen Teil eines gemischt genutzten Gegenstands in seinem Privatvermögen belassen möchte, durch keine Bestimmung der Richtlinie 77/388/EWG daran gehindert, diesen dem Mehrwertsteuersystem zu entziehen (Nr. 19 der Entscheidungsgründe).

  • BFH, 25.03.1988 - V R 101/83

    Zur Frage der Zuordnung von Gegenständen (PKW) zum Unternehmen

    Auszug aus BFH, 24.09.1998 - V R 61/96
    Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteile vom 11. Juli 1991 Rs. C-97/90 - Lennartz, Slg. 1991, I-3795, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 1992, 19, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1991, 730, und vom 4. Oktober 1995 Rs. C-291/92 - Armbrecht, Slg. 1995, I-2775, BStBl II 1996, 392) und des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Urteil vom 25. März 1988 V R 101/83, BFHE 153, 171, BStBl II 1988, 649) ergeben sich für einen Unternehmer, der einen später von ihm gemischt (teils unternehmerisch und teils nichtunternehmerisch) genutzten Gegenstand erwirbt, folgende Möglichkeiten:.

    Der Senat hat zwar im Urteil in BFHE 153, 171, BStBl II 1988, 649 auch in der ertragsteuerlichen Behandlung des PKW (neben dem Vorsteuerabzug) ein Indiz für die Zuordnung gesehen, gleichzeitig aber betont, daß sich die umsatzsteuerrechtliche Zuordnung nicht nach ertragsteuerlichen Kriterien (Einordnung als Betriebs- oder Privatvermögen) richtet.

  • BFH, 14.03.1991 - V R 17/87

    Wettbewerbsnachteile für Gebrauchtwagenhändler im Vergleich zu Privatpersonen

    Auszug aus BFH, 24.09.1998 - V R 61/96
    d) Im Urteil vom 5. Dezember 1989 Rs. C-165/88 - Oro Amsterdam Beheer en Concerto - (Slg. 1989, 4081, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1991, 81, UVR 1990, 113; vgl. dazu BFH-Urteil vom 14. März 1991 V R 17/87, BFH/NV 1992, 63) hat der Gerichtshof zwar anerkannt, daß die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern unter anderem bezweckt, eine doppelte Besteuerung auszuschließen, da es dem Mehrwertsteuersystem inhärent ist, daß auf jeder Besteuerungsstufe die Steuer abgezogen wird, die einen Umsatz als Vorsteuer belastet (Nr. 22 der Entscheidungsgründe).
  • EuGH, 05.12.1989 - 165/88

    ORO Amsterdam Beheer en Concerto / Inspecteur der Omzetbelasting

    Auszug aus BFH, 24.09.1998 - V R 61/96
    d) Im Urteil vom 5. Dezember 1989 Rs. C-165/88 - Oro Amsterdam Beheer en Concerto - (Slg. 1989, 4081, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1991, 81, UVR 1990, 113; vgl. dazu BFH-Urteil vom 14. März 1991 V R 17/87, BFH/NV 1992, 63) hat der Gerichtshof zwar anerkannt, daß die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern unter anderem bezweckt, eine doppelte Besteuerung auszuschließen, da es dem Mehrwertsteuersystem inhärent ist, daß auf jeder Besteuerungsstufe die Steuer abgezogen wird, die einen Umsatz als Vorsteuer belastet (Nr. 22 der Entscheidungsgründe).
  • BFH, 30.03.1995 - V R 65/93

    Aufwendung - Entnahme

    Auszug aus BFH, 24.09.1998 - V R 61/96
    Insoweit kann sich der Steuerpflichtige unmittelbar auf die Vorschrift des Art. 5 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) berufen (BFH-Beschluß vom 29. August 1991 V B 113/91, BFHE 165, 109, BStBl II 1992, 267; Urteil vom 30. März 1995 V R 65/93, BFHE 177, 541).
  • BFH, 29.08.1991 - V B 113/91

    Kein Eigenverbrauch bei der Entnahme von Gegenständen, die der Unternehmer ohne

    Auszug aus BFH, 24.09.1998 - V R 61/96
    Insoweit kann sich der Steuerpflichtige unmittelbar auf die Vorschrift des Art. 5 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) berufen (BFH-Beschluß vom 29. August 1991 V B 113/91, BFHE 165, 109, BStBl II 1992, 267; Urteil vom 30. März 1995 V R 65/93, BFHE 177, 541).
  • FG München, 19.10.1995 - 14 K 3624/94
    Auszug aus BFH, 24.09.1998 - V R 61/96
    Vorinstanz: FG München (EFG 1997, 186).
  • FG Baden-Württemberg, 22.04.2004 - 3 K 174/02

    Entnahme eines Gegenstandes vor der Weiterveräußerung durch GbR

    Hinweis auf die Vorlage an den EuGH gemäß Beschluss des BFH vom 24.9.1998 (V R 61/96)".

    Mit Schreiben vom 20. Juni 2002 beantragte die Klägerin die Änderung des Umsatzsteuerbescheides für das Streitjahr gemäß § 164 Abs. 2 AO entsprechend dem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 31. Januar 2002 V R 61/96.

    Sollte das Gericht zu der Auffassung gelangen, die Regelung in Abschnitt 276 a Abs. 4 Satz 3 UStR sei im Streitfall nicht anzuwenden, sei die Klägerin entsprechend dem Urteil des BFH vom 31. Januar 2002 (V R 61/96) so zu stellen, als sei der PKW vor der Veräußerung entnommen worden.

    Das Urteil des BFH vom 31. Januar 2002 V R 61/96 betreffe den Fall eines Einzelunternehmers.

    Der Senat sieht hierin - entsprechend den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 31. Januar 2002 V R 61/96, BStBl II 2003, 813 - einen Beleg für eine vorangegangene Entnahme des PKW aus dem Unternehmen, die der Besteuerung der Veräußerung entgegensteht.

    Indem der Erwerber des PKW mit dem Einverständnis der Klägerin in der Gutschrift vom 9. November 1998 keine Umsatzsteuer auswies und die Klägerin in ihrer Umsatzsteuererklärung unter Hinweis auf die Vorlage an den EuGH gemäß dem Beschluss des BFH vom 24. September 1998 V R 61/96 vermerkte: "Da beim Erwerb (§ 25 a UStG) kein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wurde, wird der Umsatz nicht der Besteuerung unterworfen" , hat sie klar zum Ausdruck gebracht, dass sie den PKW nicht steuerpflichtig veräußern wollte.

    Gemäß den Ausführungen des BFH in seiner Entscheidung vom 31. Januar 2002 V R 61/96, a.a.O. ist hierbei zu berücksichtigen, dass die Klägerin vor der Vorabentscheidung des EuGH noch keine klaren Vorstellungen davon haben konnte, wie sie die Veräußerung des PKW der Steuerpflicht -zulässigerweise- entziehen konnte.

    Nach Auffassung des Gerichts steht einer Übertragung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 31. Januar 2002 V R 61/96, a.a.O. auf den vorliegenden Fall nicht entgegen, dass die Klägerin als Unternehmerin in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts und nicht - wie in dem vom BFH entschiedenen Fall - als Einzelunternehmerin handelte.

    Dieser Grundsatz würde verletzt, wenn die Anwendung der Rechtsgrundsätze des BFH in seinem Urteil vom 31. Januar 2002 V R 61/96, a.a.O., wonach der Unternehmer einen PKW vor der Veräußerung seinem unternehmerischen Bereich mit der Folge entnehmen kann, dass die nachfolgende Veräußerung nicht mehr gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1998 im Rahmen seines Unternehmens erfolgte, von der Rechtsform abhinge, in der der Unternehmer seine Tätigkeit ausübt.

  • BFH, 31.01.2002 - V R 61/96

    Vermeidung der Umsatzsteuer bei Verkauf eines vorsteuerbefreiten Pkw

    Der Senat hat mit Beschluss vom 24. September 1998 V R 61/96 (BFHE 187, 70, BFH/NV 1999, 571) dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) folgende Fragen vorgelegt:.
  • BFH, 02.03.2006 - V R 35/04

    Umsatzsteuerpflichtige Veräußerung eines ohne Vorsteuerabzugsberechtigung

    Veräußert eine Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der GbR einen PKW, dessen Erwerb sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt und den sie ihrem Unternehmen zugeordnet hatte, so ist diese Veräußerung --anders als eine Entnahme-- steuerbar, auch wenn die GbR ausdrücklich erklärt, diesen Umsatz nicht versteuern zu wollen (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 31. Januar 2002 V R 61/96, BFHE 197, 372, BStBl II 2003, 813).

    Hinweis auf die Vorlage an den EuGH gemäß Beschluss des BFH vom 24.9.1998 V R 61/96.".

    Durch den bezeichneten Beschluss hatte der Bundesfinanzhof (BFH) dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (vgl. Urteil vom 24. September 1998 V R 61/96, BFHE 187, 70, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1999, 64):.

    Deshalb liege --entsprechend den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 31. Januar 2002 V R 61/96 (BFHE 197, 372, BStBl II 2003, 813)-- eine Entnahme vor Veräußerung vor.

  • BFH, 11.03.1999 - V R 78/98

    Keine 1%-Regelung bei der Umsatzsteuer

    Bei einem gemischt (unternehmerisch und nichtunternehmerisch) genutzten Gegenstand --wie dem PKW des Klägers-- hat der Steuerpflichtige das Recht, lediglich den unternehmerisch genutzten Teil seinem Unternehmen zuzuordnen; er kann aber auch den gesamten Gegenstand seinem Unternehmen zuordnen und die unternehmensfremde Verwendung als Verwendungseigenverbrauch versteuern (vgl. EuGH-Urteil vom 4. Oktober 1995 Rs. C-291/92 - Armbrecht - Slg. 1995, I-2775, BStBl II 1996, 392; Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluß vom 24. September 1998 V R 61/96, BFHE 187, 70).
  • FG Berlin, 21.12.1999 - 7 K 5176/98

    Differenzbesteuerung - FG Berlin nimmt Stellung zu Zweifelsfällen

    Das Gericht folgt insoweit dem Urteil des Finanzgerichts Köln vom 14. April 1999 11 K 5399/95 (Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1999, 995; Revision anhängig unter dem Aktenzeichen V R 51/99; vgl. auch den Vorlagebeschluss des BFH vom 24. September 1998 V R 61/96, BFHE 187, 70, Deutsches Steuerrecht -DStR- 1998, 1958).

    Im Übrigen ergibt sich die grundsätzliche Bedeutung aus dem Vorlagebeschluss des BFH in BFHE 187, 70, DStR 1998, 1958).

  • BFH, 15.07.1999 - V R 106/98

    EuGH-Vorlage: Entnahme und Vorsteuerabzug

    Der Senat hat zwar mit Beschluß vom 24. September 1998 V R 61/96 (BFHE 187, 70) dem EuGH u.a. die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob ein Unternehmer einen gemischt (unternehmerisch und nichtunternehmerisch) genutzten Gegenstand unabhängig von dem Umfang der unternehmerischen Nutzung insgesamt seinem Privatvermögen zuordnen kann.
  • BFH, 13.09.1999 - V B 60/99

    Eigenverbrauch; Nutzung einer Wohnung zu eigenen Wohnzwecken

    Dies war zulässig (vgl. EuGH-Urteil vom 4. Oktober 1995 Rs. C-291/92 - Armbrecht, Slg. 1995, I-2775, BStBl II 1996, 392; BFH-Beschluß vom 24. September 1998 V R 61/96, BFHE 187, 70, unter III. 1.).
  • FG Köln, 14.04.1999 - 11 K 5399/95

    Keine Umsatzsteuerfreiheit der Lieferung eines Pkw - allein - aufgrund fehlender

    Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (vgl. Vorlagebeschluß des BFH vom 24.09.1998 - V R 61/96, DStR 1998, 1958).
  • FG München, 20.03.2003 - 14 K 4111/00

    Vorsteuerabzugsberechtigung einer Kommune als Vermieter von Ladenlokalen;

    Der Unternehmer kann nach ständiger Rechtsprechung einen gemischt genutzten (einheitlichen) Gegenstand in vollem Umfang seinem Unternehmen zuordnen und damit den vollen Abzug der auf dem Erwerb lastenden Vorsteuer erreichen (vgl. EuGH -Urteile vom 4. Oktober 1995 Rs. C-291/92 - Armbrecht, EuGHE 1995, I-2775, BStBl II 1996, 392, und vom 8. März 2001 Rs. C-415/98 - Bakcsi, UR 2001, 149 , sowie BFH-Beschluss vom 24. September 1998 V R 61/96-Bakcsi, BFHE 187, 70 , BFH/NV 1999, 571 , Rn. 25 f., 29; Abschn. 192 Abs. 18 Nr. 2a UStR 2000).
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