Rechtsprechung
   BFH, 28.10.1998 - X R 96/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,555
BFH, 28.10.1998 - X R 96/96 (https://dejure.org/1998,555)
BFH, Entscheidung vom 28.10.1998 - X R 96/96 (https://dejure.org/1998,555)
BFH, Entscheidung vom 28. Oktober 1998 - X R 96/96 (https://dejure.org/1998,555)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,555) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 6, § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 3; LEG Rheinland-Pfalz § 17 (= § 99 Abs. 3 BBauG)

  • Wolters Kluwer

    Gerichtlicher Vergleich - Enteignungsentschädigung - Geltendmachung von Zinsen - Steuerersparnis - Verzicht auf Zinsanspruch

  • Judicialis

    EStG § 6; ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; ; EStG § 20 Abs. 3; ; LEG Rheinland-Pfalz § 17 (= § 99 Abs. 3 BBauG)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zinsen bei Enteignungsentschädigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 1, EStG § 5, AO 1977 § 173 Abs 2
    Änderungssperre; Auflösung; Bilanzberichtigung; Rücklage; Treu und Glauben

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 187, 450
  • BB 1999, 677
  • BB 1999, 773
  • DB 1999, 782
  • BStBl II 1999, 217
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (47)

  • BFH, 26.06.1996 - VIII R 67/95

    Zinsanteil bei gestundeten Erbausgleichszahlungen

    Auszug aus BFH, 28.10.1998 - X R 96/96
    a) Langfristig gestundete Entgelte sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH selbst bei einem ausdrücklichen Ausschluß einer Verzinsung durch die Vertragsparteien in einen steuerbaren Zinsanteil und einen nicht steuerbaren Tilgungsanteil aufzuteilen (BFH-Urteile in BFHE 114, 463, BStBl II 1975, 431; vom 11. Dezember 1986 IV R 222/84, BFHE 149, 149, BStBl II 1987, 553, unter 4. b; vom 26. Juni 1996 VIII R 67/95, BFH/NV 1997, 175; BFH-Beschluß vom 8. Januar 1998 VIII B 76/96, BFH/NV 1998, 963; Dötsch in Kirchhof/Söhn, a.a.O., § 20 Rdnr. I 73 f.).

    Dies wird damit begründet, daß nicht das maßgebend ist, was die Vertragsparteien als Kaufpreis bezeichnen, sondern das, was der Käufer nach dem materiellen Inhalt des Kaufvertrages aufwenden muß (BFH-Urteile in BFHE 114, 463, BStBl II 1975, 431, und in BFH/NV 1997, 175).

    Gleiches gilt auch für zeitlich gestreckte Erbausgleichszahlungen, und zwar auch dann, wenn der Erblasser letztwillig eine Verzinslichkeit ausdrücklich ausgeschlossen hat (BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 175); die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluß vom 7. März 1997 2 BvR 2312/96, nicht veröffentlicht).

  • BFH, 25.06.1974 - VIII R 163/71

    Abzinsung - Kaufpreisraten - Ausschluß der Verzinsung - Notarieller Kaufvertrag -

    Auszug aus BFH, 28.10.1998 - X R 96/96
    In dieser Hinsicht gilt des weiteren nichts anderes als bei der langfristigen Stundung einer privaten Kaufpreisforderung: Ob der Käufer dem Verkäufer ein Entgelt noch für die Nutzung der Kaufsache oder bereits für die Nutzung der Kaufpreisforderung zahlt, hängt davon ab, wann das wirtschaftliche Eigentum auf den Käufer übergegangen ist (BFH-Urteil vom 25. Juni 1974 VIII R 163/71, BFHE 114, 463, BStBl II 1975, 431, unter II. 2.).

    a) Langfristig gestundete Entgelte sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH selbst bei einem ausdrücklichen Ausschluß einer Verzinsung durch die Vertragsparteien in einen steuerbaren Zinsanteil und einen nicht steuerbaren Tilgungsanteil aufzuteilen (BFH-Urteile in BFHE 114, 463, BStBl II 1975, 431; vom 11. Dezember 1986 IV R 222/84, BFHE 149, 149, BStBl II 1987, 553, unter 4. b; vom 26. Juni 1996 VIII R 67/95, BFH/NV 1997, 175; BFH-Beschluß vom 8. Januar 1998 VIII B 76/96, BFH/NV 1998, 963; Dötsch in Kirchhof/Söhn, a.a.O., § 20 Rdnr. I 73 f.).

    Dies wird damit begründet, daß nicht das maßgebend ist, was die Vertragsparteien als Kaufpreis bezeichnen, sondern das, was der Käufer nach dem materiellen Inhalt des Kaufvertrages aufwenden muß (BFH-Urteile in BFHE 114, 463, BStBl II 1975, 431, und in BFH/NV 1997, 175).

  • BFH, 25.11.1975 - VIII R 262/72

    Abwendung eines Enteignungsverfahrens - Zinsen - Notarieller Kaufvertrag -

    Auszug aus BFH, 28.10.1998 - X R 96/96
    Im Anschluß hieran hat der BFH durch Urteil vom 25. November 1975 VIII R 262/72 (BFHE 117, 534, BStBl II 1976, 293, unter 2. a) erkannt, daß die "Verzinsung" nach § 17 Abs. 4 LBG keine andere Form der Nutzungsvergütung neben oder anstelle der Besitzeinweisungsentschädigung ist, sondern Entgelt für die Nutzung der mit diesem Zeitpunkt --durch die nachfolgende Enteignung bedingt-- entstandenen Enteignungsentschädigung.

    Haben die an einem Enteignungsverfahren Beteiligten für die Zeit zwischen Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bzw. Besitzeinweisung und notariellem Kaufvertrag eine Verzinsung der Entschädigungsforderung vereinbart, so entspricht dies wie vorstehend dargelegt den rechtlichen und den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten; die Zinsen unterliegen der Einkommensteuer (BFH-Urteil in BFHE 117, 534, BStBl II 1976, 293, unter 2. b).

    Haben die Parteien keine Verzinsung vereinbart, ist nach dem Urteil in BFHE 117, 534, BStBl II 1976, 293, das sich zur Begründung auf § 12 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes (BewG 1965) bezieht, die Enteignungsentschädigung nur dann angemessen, wenn im Zeitpunkt der Entziehung des Substanzwertes der dafür zu gewährende Gegenwert dem Enteigneten sofort zur Nutzung anstelle des entzogenen Substanzwerts zur Verfügung steht oder ihm --bei einstweiliger Vorenthaltung des Geldgegenwerts-- die dadurch entgangene Nutzung des Entschädigungsbetrages ersetzt wird.

  • BFH, 29.04.1982 - IV R 10/79

    Ausnahmsweise Einbeziehung von Zinsen in eine Rücklage für Ersatzbeschaffung

    Auszug aus BFH, 28.10.1998 - X R 96/96
    Scheidet ein Wirtschaftsgut infolge höherer Gewalt oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs aus dem Betriebsvermögen aus und erlangt der Steuerpflichtige für die Wirtschaftsgüter ein Entgelt oder eine Entschädigung, so kann er die nach allgemeinen bilanzsteuerrechtlichen Grundsätzen eintretende Gewinnrealisierung dadurch vermeiden, daß er die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr der Gewinnrealisierung angeschafften oder hergestellten Ersatzwirtschaftsgüter um einen Betrag in Höhe des Buchgewinns mindert oder in Höhe des Buchgewinns gewinnmindernd eine Rücklage für Ersatzbeschaffung bildet, die in einem der kommenden Jahre auf ein Ersatzwirtschaftsgut übertragen oder aufgelöst werden muß (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. April 1982 IV R 10/79, BFHE 135, 538, BStBl II 1982, 568, und vom 18. September 1987 III R 254/84, BFHE 151, 70, BStBl II 1988, 330; Abschn. 35 Abs. 2 f. EStR 1987).

    Dieses "gewohnheitsrechtlich verfestigte" Rechtsinstitut beruht auf der Erwägung, daß die durch das Ausscheiden eines Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen erlangten Beträge ungeschmälert zur Ersatzbeschaffung sollen verwendet werden können, was nicht möglich wäre, wenn sie zum Teil weggesteuert würden (BFH-Urteil in BFHE 135, 538, BStBl II 1982, 568, unter 1.).

    Denn eine Rücklage für Ersatzbeschaffung kann nur insoweit gebildet werden, als durch die Entschädigungszahlung stille Reserven des entzogenen Wirtschaftsguts aufgedeckt worden sind; nur der durch die hierfür gezahlte Entschädigung erzielte Gewinn ist übertragbar, nicht jedoch der anläßlich der Enteignung entstandene Gewinn z.B. aufgrund von Entschädigungen für künftige Nachteile oder aufgrund von Zinszahlungen (BFH-Urteile in BFHE 135, 538, BStBl II 1982, 568, unter 1., mit Hinweis auf die vergleichbare Rechtslage bei der Anwendung des § 6b des Einkommensteuergesetzes --EStG--, und in BFHE 151, 70, BStBl II 1988, 330; zu § 6b EStG BFH-Urteil vom 11. Juli 1973 I R 140/71, BFHE 110, 248, BStBl II 1973, 840).

  • BFH, 07.06.1988 - VIII R 296/82

    1. Keine Rückstellung für die Verpflichtung zur Lohnfortzahlung - 2.

    Auszug aus BFH, 28.10.1998 - X R 96/96
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist der formelle Bilanzenzusammenhang auch dann maßgebend, wenn den bestandskräftigen Veranlagungen der Vorjahre eine Betriebsprüfung vorausging, anläßlich derer der fragliche Bilanzansatz nicht beanstandet wurde (BFH-Urteile vom 7. Februar 1969 VI R 174/67, BFHE 95, 41, BStBl II 1969, 314; vom 7. Juni 1988 VIII R 296/82, BFHE 153, 407, BStBl II 1988, 886, unter 2. c; vom 25. April 1990 I R 78/85, BFH/NV 1990, 630; unter 2. a dd; vom 7. Juli 1992 VIII R 24/91, BFH/NV 1993, 461, unter 4.).

    Auch eine Verwirkung, welche das FA an der Anwendung der Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs hindern würde, ist vorliegend mangels Schaffung eines Vertrauenstatbestandes zu verneinen (vgl. Urteile in BFHE 153, 407, BStBl II 1988, 886; vom 10. März 1989 III R 190/85, BFH/NV 1990, 358).

  • BGH, 28.11.1997 - V ZR 240/96

    1977 geschlossen, jedoch erst 1993 nach Übergang der Straßenbaulast auf die

    Auszug aus BFH, 28.10.1998 - X R 96/96
    Mindestens in dem Umfang, in dem seit dem Zeitpunkt der Besitzeinweisung der Wert der Enteignungsobjekte --z.B. infolge gestiegener Marktpreise für Basaltlava-- gestiegen ist, ist es rechtlich geboten, daß die Verzinsung, ausgehend vom Wert im Zeitpunkt der Besitzeinweisung, dem allmählichen Wertanstieg Rechnung trägt (instruktiv BGH-Urteil vom 28. November 1997 V ZR 240/96, NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 1998, 444, mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung).

    Unabhängig von der Frage, ob der Kläger durch derartige Erwägungen zum "Verzicht" auf den ihm gesetzlich zustehenden Zinsanspruch veranlaßt worden ist, sind die ab Besitzeinweisung zu zahlenden Zinsen im Falle einer eingetretenen Wertsteigerung neu zu berechnen (vgl. hierzu BGH in NJW-RR 1998, 444).

  • BFH, 19.01.1982 - VIII R 21/77

    Auflösung einer Gesellschaft - Realteilung - Wahlrecht - Aufgabegewinn - Stille

    Auszug aus BFH, 28.10.1998 - X R 96/96
    Bei der Anwendung des formellen Bilanzenzusammenhangs ist der Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten (Beschluß des Großen Senats des BFH vom 29. November 1965 GrS 1/65 S, BFHE 84, 392, BStBl III 1966, 142; BFH-Urteil vom 19. Januar 1982 VIII R 21/77, BFHE 135, 282, BStBl II 1982, 456, mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung; BFH-Beschluß vom 30. März 1994 I B 81/93, BFH/NV 1995, 192).

    Zu Lasten des FA wurde der Grundsatz angewendet, wenn dieses dem Steuerpflichtigen unrichtige Bilanzansätze aufgedrängt hatte (BFH-Urteil in BFHE 135, 282, BStBl II 1982, 456, unter I. 3. c).

  • BFH, 12.09.1985 - VIII R 306/81

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung einer Entschädigung für eine faktische

    Auszug aus BFH, 28.10.1998 - X R 96/96
    Den Einwand, entsprechende Zinszahlungen seien untrennbar Teil der Entschädigung für eine faktische Bausperre, hat der BFH im Urteil vom 12. September 1985 VIII R 306/81 (BFHE 145, 320, BStBl II 1986, 252) nicht gelten lassen: Enteignungsrechtlich werde die Verzinsung als ein Ausgleich dafür angesehen, daß die im Zeitpunkt des Enteignungsakts an die Stelle des entzogenen Vermögenswertes tretende (Geld-)Entschädigung regelmäßig erst später ausgezahlt werde; die Zinsen würden dafür gezahlt, daß der Enteignete "das in der Entschädigung festliegende Kapital" eine Zeitlang und vorerst nicht anderweitig habe nutzen können.

    Die Vergünstigung ist nicht auf den drei Jahre überschreitenden Vergütungszeitraum zu beschränken (Urteil in BFHE 145, 320, BStBl II 1986, 252).

  • BFH, 21.01.1971 - IV 123/65

    Grund und Boden - Veräußerung - Gewinnermittlung - Aufstehende Gebäude -

    Auszug aus BFH, 28.10.1998 - X R 96/96
    Die in einem gerichtlichen Vergleich über die Höhe der Enteignungsentschädigung enthaltene Vereinbarung, daß Zinsen für die Zeit ab der Besitzeinweisung (§ 17 Abs. 3 LEG Rheinland-Pfalz vom 22. April 1966, GVBl 1966, 103 = § 99 Abs. 3 BBauG) weder geltend gemacht würden noch zu zahlen seien, ist steuerrechtlich nicht maßgeblich, wenn sie nicht ernstlich gewollt ist und in erster Linie aus Gründen der Steuerersparnis getroffen wurde (vgl. BFH-Urteil vom 21. Januar 1971 IV 123/65, BFHE 102, 464, BStBl II 1971, 682).

    Einer einvernehmlichen Aufteilung durch die Vertragsparteien ist nicht zu folgen, wenn sie nicht ernstlich gewollt ist und deswegen den wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht entspricht, weil in erster Linie Gründe der Steuerersparnis für sie maßgebend waren (BFH-Urteile vom 21. Januar 1971 IV 123/65, BFHE 102, 464, BStBl II 1971, 682; vom 17. September 1987 III R 272/83, BFHE 151, 58, BStBl II 1988, 441; vom 13. April 1989 IV R 204/85, BFH/NV 1990, 34, BFH-Beschluß vom 8. Juli 1998 VIII B 80/97, BFH/NV 1999, 37).

  • BFH, 18.09.1987 - III R 254/84

    Rücklage für ERsatzbeschaffung (Abschn. 35 EStR) bei Entschädigung für den Abriß

    Auszug aus BFH, 28.10.1998 - X R 96/96
    Scheidet ein Wirtschaftsgut infolge höherer Gewalt oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs aus dem Betriebsvermögen aus und erlangt der Steuerpflichtige für die Wirtschaftsgüter ein Entgelt oder eine Entschädigung, so kann er die nach allgemeinen bilanzsteuerrechtlichen Grundsätzen eintretende Gewinnrealisierung dadurch vermeiden, daß er die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr der Gewinnrealisierung angeschafften oder hergestellten Ersatzwirtschaftsgüter um einen Betrag in Höhe des Buchgewinns mindert oder in Höhe des Buchgewinns gewinnmindernd eine Rücklage für Ersatzbeschaffung bildet, die in einem der kommenden Jahre auf ein Ersatzwirtschaftsgut übertragen oder aufgelöst werden muß (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. April 1982 IV R 10/79, BFHE 135, 538, BStBl II 1982, 568, und vom 18. September 1987 III R 254/84, BFHE 151, 70, BStBl II 1988, 330; Abschn. 35 Abs. 2 f. EStR 1987).

    Denn eine Rücklage für Ersatzbeschaffung kann nur insoweit gebildet werden, als durch die Entschädigungszahlung stille Reserven des entzogenen Wirtschaftsguts aufgedeckt worden sind; nur der durch die hierfür gezahlte Entschädigung erzielte Gewinn ist übertragbar, nicht jedoch der anläßlich der Enteignung entstandene Gewinn z.B. aufgrund von Entschädigungen für künftige Nachteile oder aufgrund von Zinszahlungen (BFH-Urteile in BFHE 135, 538, BStBl II 1982, 568, unter 1., mit Hinweis auf die vergleichbare Rechtslage bei der Anwendung des § 6b des Einkommensteuergesetzes --EStG--, und in BFHE 151, 70, BStBl II 1988, 330; zu § 6b EStG BFH-Urteil vom 11. Juli 1973 I R 140/71, BFHE 110, 248, BStBl II 1973, 840).

  • BFH, 21.04.1966 - VI 366/65

    Tarifvergünstigung für den Teil nachgezahlter Nutzungsvergütungen und Zinsen, der

  • BFH, 03.09.1964 - IV 97/63 U

    Vorliegen einer Befreiung von der Einkommensteuer bezüglich gezahlter

  • BGH, 27.09.1973 - III ZR 110/71

    Vorliegen eines Entschädigungsanspruches wegen Wertminderung einer Parzelle -

  • BFH, 08.07.1998 - VIII B 80/97

    Gesamtpreis für mehrere Grundstücke des Betriebsvermögens

  • BFH, 07.10.1971 - IV R 181/66

    Auswirkung unterlassener AfA bei Gewinnermittlung nach § 4 (Abs. 3 EStG)

  • BFH, 07.07.1992 - VIII R 24/91

    Änderung des Rubrums bei einer atypischen stillen Gesellschaft - Verfahren und

  • BFH, 02.05.1984 - VIII R 239/82

    Zur nachträglichen Berücksichtigung einer Haftungsinanspruchnahme für

  • BFH, 01.10.1996 - VIII R 68/94

    Veräußerung eines mit Darlehenszinsen angeschafften oder hergestellten

  • BFH, 08.01.1998 - VIII B 76/96

    Aufteilung einer Forderung in Kapital- und Zinsanteil

  • BFH, 11.12.1986 - IV R 222/84

    1. Schein-KG als gewerblich geprägte Personengesellschaft - 2. Zur steurlichen

  • BFH, 29.11.1965 - GrS 1/65

    Nachträgliche Berichtigung eines unrichtigen Bilanzsatzes in einer Anfangsbilanz

  • BFH, 31.01.1973 - I R 197/70

    Kaufmann - Einheitlicher Vertrag - Wirtschaftsgüter - Einzeln vereinbarter

  • BFH, 14.02.1984 - VIII R 41/82

    Zerlegung einer gestundeten Kaufpreisforderung - Zinsanteil - Kapitalanteil -

  • BFH, 13.04.1989 - IV R 204/85

    Anforderungen an Versteuerung des bei einerVeräußerung erzielten Gesamterlöses

  • BFH, 25.04.1990 - I R 78/85

    Steuerliche Behandlung einer Pensionszusage - Festsetzung von

  • BFH, 19.12.1972 - VIII R 124/69

    Aufteilung des Gesamtkaufpreises für ein Grundstück auf Grund und Boden und

  • BFH, 28.04.1998 - VIII R 46/96

    Formeller Bilanzenzusammenhang

  • BVerfG, 07.06.1993 - 2 BvR 335/93

    Verfassungsrechtliche Prüfung rechtsfortbildender finanzgerichtlicher

  • BFH, 03.07.1980 - IV R 31/77

    Auch bewußt unterlassene AfA kann während der Restnutzungsdauer eines Gebäudes

  • BFH, 10.03.1989 - III R 190/85

    Richtigstellung fehlerhafter Bilanzansätze durch nachträgliche Einbuchungen -

  • BFH, 08.10.1975 - II R 129/70

    Berichtigung eines Steuerbescheids - Prüfung von Amts wegen -

  • BFH, 17.09.1987 - III R 272/83

    Orthopädische Fachwerkstätte - Tatsachenfeststellungen des Finanzgerichts -

  • BFH, 09.04.1987 - IV R 332/84

    Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung eines landwirtschaftlichen Betriebes -

  • BFH, 07.02.1969 - VI R 174/67

    Veranlagungssteuern - Abschnittsprinzip - Grundlagen der Besteuerung -

  • BFH, 30.03.1994 - I B 81/93

    Verfahrensrecht; Berichtigung von Finanzierungsfehlern nach Verjährung

  • BFH, 11.02.1998 - I R 150/94

    Bilanzberichtigung und widerstreitende Steuerfestsetzung

  • BGH, 23.06.1983 - III ZR 40/82

    Anfechtung der Vorabentscheidung über die Enteignung; Stichtag für die Bemessung

  • BVerfG, 07.03.1997 - 2 BvR 2312/96

    Einkommensteuer; Erbausgleichszahlungen

  • BFH, 11.07.1973 - I R 140/71

    Keine Rücklage nach § 6b EStG für Gewinne aus einer Entschädigung für künftige

  • BFH, 29.09.1981 - VIII R 39/79

    Kapitalvermögen - Verzugszinsen - Veranlagung

  • BFH, 14.05.1974 - VIII R 95/72

    Einkünfte aus Kapitalvermögen - Geldwertverschlechterung - Besteuerung -

  • BFH, 14.05.1974 - VIII R 162/73

    Einkünfte aus Kapitalvermögen - Geldentwertung - Freistellung von der Besteuerung

  • BFH, 14.04.1992 - VIII R 6/87

    Keine Werbungskosten durch Verzugszinsen aus verspäteter Pflichtteilsleistung

  • BFH, 21.01.1992 - VIII R 51/88

    Prüfungspflicht bei Nichtdurchführung des Einspruchverfahrens (§ 163 AO 1 1977)

  • BFH, 18.02.1971 - IV R 206/67

    Landwirt - Veräußerung von Grund und Boden - Mitnahme des Inventars -

  • BFH, 20.05.1980 - VIII R 64/78

    Kapitalentschädigung - Wiedergutmachung national-sozialistischen Unrechts -

  • BFH, 22.04.1980 - VIII R 120/76

    Vorzeitige Besitzeinweisung - Zinsen - Enteignungsentschädigung - Einkünfte aus

  • BFH, 16.09.2015 - IX R 12/14

    Vertragliche Kaufpreisaufteilung

    Vereinbarungen der Vertragsparteien über Einzelpreise für Einzelwirtschaftsgüter binden allerdings nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, der Kaufpreis sei nur zum Schein bestimmt worden (vgl. BFH-Urteil vom 28. Oktober 1998 X R 96/96, BFHE 187, 450, BStBl II 1999, 217) oder die Voraussetzungen eines Gestaltungsmissbrauchs i.S. von § 42 AO seien gegeben (BFH-Urteile in BFHE 224, 533, BStBl II 2009, 663; in BFH/NV 2006, 1634, m.w.N.; BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 365).
  • FG Köln, 08.11.2017 - 5 K 2938/16

    Keine Grunderwerbsteuer auf Einbauküche und Markisen

    Vereinbarungen der Vertragsparteien über Einzelpreise für Einzelwirtschaftsgüter binden allerdings nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kaufpreis nur zum Schein bestimmt wurde (vgl. Urteil des BFH vom 28. Oktober 1998 X R 96/96, BFHE 187, 450, BStBl II 1999, 217) oder die Voraussetzungen eines Gestaltungsmissbrauchs i.S. von § 42 AO gegeben sind (vgl. Urteile des BFH vom 1. April 2009 IX R 35/08, BFHE 224, 533, BStBl II 2009, 663 und vom 18. Januar 2006 IX R 34/05, BFH/NV 2006, 1634, m.w.N.; Beschluss des BFH vom 4. Dezember 2008 IX B 149/08, BFH/NV 2009, 365).
  • BFH, 21.07.2020 - IX R 26/19

    Kaufpreisaufteilung auf Grund und Gebäude: FG darf die vertragliche

    Vereinbarungen der Vertragsparteien über Einzelpreise für Einzelwirtschaftsgüter binden allerdings nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, der Kaufpreis sei nur zum Schein bestimmt worden (vgl. BFH-Urteil vom 28.10.1998 - X R 96/96, BFHE 187, 450, BStBl II 1999, 217, unter B.IV.2.c, Rz 33) oder die Voraussetzungen eines Gestaltungsmissbrauchs i.S. von § 42 AO seien gegeben (BFH-Urteile in BFHE 224, 533, BStBl II 2009, 663; in BFH/NV 2006, 1634, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 04.12.2008 - IX B 149/08, BFH/NV 2009, 365).
  • BFH, 16.09.2004 - X R 19/03

    Abziehbarkeit von Kreditvermittlungsgebühren als vorweggenommene Werbungskosten

    a) Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass bei der Zahlung eines Gesamtkaufpreises für mehrere Wirtschaftsgüter zwar grundsätzlich der vertraglich vereinbarten Kaufpreisaufteilung auf die Einzelwirtschaftsgüter zu folgen, eine Zuordnung nach dem Verhältnis der Werte aber dann geboten ist, wenn Bedenken gegen die wirtschaftliche Richtigkeit der im Vertrag vorgesehenen Aufteilung bestehen (s. nur BFH-Entscheidungen vom 16. Juni 1971 IV R 84/70, BFHE 105, 5, BStBl II 1972, 451, m.w.N., und vom 9. April 1987 IV R 332/84, BFH/NV 1987, 763; vom 28. Oktober 1998 X R 96/96, BFHE 187, 450, BStBl II 1999, 217; vom 9. Juli 2002 IV B 160/01, BFH/NV 2002, 1563).

    Eine den wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht entsprechende Aufteilung ist dann in Betracht zu ziehen, wenn die Aufteilung nicht von gegensätzlichen Interessen der Vertragspartner getragen wird und in erster Linie Gründe der Steuerersparnis für sie maßgebend waren (BFH-Urteil in BFHE 187, 450, BStBl II 1999, 217, m.w.N. der Rechtsprechung) und zumindest eine der Vertragsparteien ein besonderes Interesse an einer bestimmten Aufteilung hat.

    Sie gelten ferner, wenn der Verpflichtete eine objektiv werthaltige Leistung unentgeltlich abgibt bzw. erbringt, während eine zu entrichtende Gegenleistung einvernehmlich dem Rechtsgrund einer anderen Leistung zugeordnet wird, um zugunsten des hieran interessierten Vertragspartners günstigere Steuerfolgen zu bewirken (vgl. auch Senatsurteil in BFHE 187, 450, BStBl II 1999, 217).

    Insbesondere können sie nicht je nach der Auswirkung der Aufteilung auf die Besteuerung dem einen oder anderen Wirtschaftsgut bzw. einer Dienstleistung ein Gewicht beimessen, das es bei einer Wertbemessung nach zwar nur schätzbaren, aber objektiven Größen nicht hat (Senatsurteil in BFHE 187, 450, BStBl II 1999, 217, m.w.N. der Rechtsprechung).

  • BFH, 12.04.2016 - VIII R 39/13

    Zur steuerlichen Anerkennung eines in einem (schieds-) gerichtlichen Verfahren

    Aus dem Urteil des X. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Oktober 1998 X R 96/96 (BFHE 187, 450, BStBl II 1999, 217) ergebe sich kein anderes Ergebnis.

    In diesem Sinne hat auch der X. Senat des BFH (Urteil in BFHE 187, 450, BStBl II 1999, 217) ausgeführt, dass eine in einem gerichtlichen Vergleich über die Höhe einer Enteignungsentschädigung enthaltene Vereinbarung, wonach ein gesetzlich vorgesehener Zinsanspruch weder geltend gemacht noch zu zahlen sei, steuerrechtlich nicht maßgeblich sei, wenn sie nicht ernstlich gewollt sei und in erster Linie aus Gründen der Steuerersparnis getroffen werde.

    (dd) Auch dass sich bei einer vergleichsweisen Einigung das gegenseitige Nachgeben in Bezug auf einen verzinslichen Zahlungsanspruch regelmäßig proportional auf den Haupt- und den Zinsanspruch bezieht und daher ein vollständiger Zinsverzicht nicht ohne weiteres als angemessene vertragliche Regelung anzusehen ist, sondern es hierfür der Darlegung nachvollziehbarer wirtschaftlicher Gründe bedarf (vgl. BFH-Urteil in BFHE 187, 450, BStBl II 1999, 217), führt zu keinem anderen Ergebnis.

    Ausreichend ist vielmehr, dass der Verzicht --wie im Streitfall-- aus nachvollziehbaren wirtschaftlichen, nicht lediglich steuerlich motivierten Gründen erfolgt ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 187, 450, BStBl II 1999, 217).

    Gegenteilige Willensbekundungen der Vertragsparteien, insbesondere wenn sie für die privatrechtliche Beurteilung vor allem bei Vertragsstörungen keine Bedeutung hätten, liefen steuerlich leer (z.B. BFH-Urteile in BFHE 187, 450, BStBl II 1999, 217; vom 8. Oktober 1975 II R 129/70, BFHE 117, 390, BStBl II 1976, 195).

  • FG Düsseldorf, 22.10.2014 - 7 K 451/14

    Zerlegung der Kaufpreisraten in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil bei

    Auch in der Entscheidung des BFH vom 28. Oktober 1988 X R 96/96, BFHE 187, 450, BStBl II 1999, 217 sei ein erklärter Zinsverzicht ausnahmsweise als beachtlich angesehen worden, weil auf die Zinsen aus nachvollziehbaren wirtschaftlichen Gründen, nicht aber aus steuerlichen Gründen verzichtet worden sei.

    Auch der Sachverhalt in X R 96/96 sei nicht vergleichbar, da dort die besondere Situation eines Prozessvergleiches vorgelegen habe.

  • BFH, 20.10.2015 - VIII R 33/13

    Anwendbarkeit der Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs nach Realteilung

    Allein der Umstand, dass der dem Streitjahr vorangegangene Veranlagungszeitraum Gegenstand einer Außenprüfung gewesen war, ist für sich allein kein Grund, die Grundsätze über den formellen Bilanzenzusammenhang nicht anzuwenden (BFH-Urteil vom 28. Oktober 1998 X R 96/96, BFHE 187, 450, BStBl II 1999, 217).
  • FG Düsseldorf, 30.04.2013 - 9 K 1863/09

    Einkünfte aus Kapitalvermögen: Zinsanteil einer Abfindung für Gesellschaftsanteil

    Das FA berief sich auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28.10.1998 X R 96/96.

    Der dem BFH-Urteil vom 28.10.1998 X R 96/96 (BStBl II 1999, 217) zu Grunde liegende Sachverhalt sei mit dem hier vorliegenden vergleichbar.

    Auch durch das vom FA zitierte Urteil des X. Senats des BFH (Urteil vom 28.10.1998 X R 96/96, BStBl II 1999, 217) ergibt sich kein anderes Ergebnis.

    Eine besondere verfahrensrechtliche Situation könne z.B. vorliegen, wenn der Zinsverzicht im Zusammenhang stehe mit der Wahl des in den Beweisbeschlüssen vorgegeben Bewertungsstichtags, z.B. wenn dieser vom Zeitpunkt der Besitzeinweisung auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung verschoben werde (BFH-Urteil vom 28.10.1998 X R 96/96, BStBl II 1999, 217).

  • BFH, 30.03.2006 - IV R 25/04

    Pensionsrückstellung zugunsten eines Kommanditisten und Geschäftsführers der

    Andere Senate des BFH haben sich dem angeschlossen (Urteile vom 28. Oktober 1998 X R 96/96, BFHE 187, 450, BStBl II 1999, 217; vom 6. September 2000 XI R 18/00, BFHE 193, 279, BStBl II 2001, 106, zu II.1.; vom 22. Oktober 2003 I R 37/02, BFHE 204, 96, BStBl II 2004, 121, zu II.2.a).
  • FG Rheinland-Pfalz, 09.08.2006 - 3 K 2395/02

    Kreditvermittlungsgebühren als Werbungskosten bei einem Kombinationsprodukt

    a) Bei der Zahlung eines Gesamtkaufpreises für mehrere Wirtschaftsgüter ist zwar grundsätzlich der vertraglich vereinbarten Kaufpreisaufteilung auf die Einzelwirtschaftsgüter zu folgen, eine Zuordnung nach dem Verhältnis der Werte ist aber dann geboten, wenn Bedenken gegen die wirtschaftliche Richtigkeit der im Vertrag vorgesehenen Aufteilung bestehen (vgl. BFH-Entscheidungen vom 9. April 1987 IV R 332/84, BFH/NV 1987, 763; vom 28. Oktober 1998 X R 96/96, BStBl II 1999, 217 ; vom 9. Juli 2002 IV B 160/01, BFH/NV 2002, 1563).

    Eine den wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht entsprechende Aufteilung ist dann in Betracht zu ziehen, wenn die Aufteilung nicht von gegensätzlichen Interessen der Vertragspartner getragen wird und in erster Linie Gründe der Steuerersparnis für sie maßgebend waren (vgl. BFH-Urteil vom 28. Oktober 1998 X R 96/96 a.a.O.) und zumindest eine der Vertragsparteien ein besonderes Interesse an einer bestimmten Aufteilung hat.

    Sie gelten ferner, wenn der Verpflichtete eine objektiv werthaltige Leistung unentgeltlich abgibt bzw. erbringt, während eine zu entrichtende Gegenleistung einvernehmlich dem Rechtsgrund einer anderen Leistung zugeordnet wird, um zugunsten des hieran interessierten Vertragspartners günstigere Steuerfolgen zu bewirken (vgl. BFH-Urteil vom 28. Oktober 1998 X R 96/96 a.a.O.).

    Insbesondere können sie nicht je nach der Auswirkung der Aufteilung auf die Besteuerung dem einen oder anderen Wirtschaftsgut bzw. einer Dienstleistung ein Gewicht beimessen, das es bei einer Wertbemessung nach zwar nur schätzbaren, aber objektiven Größen nicht hat (vgl. BFH-Urteil vom 28. Oktober 1998 X R 96/96 a.a.O.).

  • BFH, 22.10.2003 - I R 37/02

    Schriftformerfordernis bei Pensionszusagen

  • BFH, 01.04.2004 - X B 62/03

    Anforderungen an die schlüssige Darlegung der grds. Bedeutung, einer Divergenz

  • FG Saarland, 15.04.2010 - 1 K 1237/05

    Zinseinkünfte: Keine Abzinsung bei Wertsicherungsklausel

  • FG Köln, 21.03.2007 - 13 K 2806/04

    Rückdeckungsansprüche und Pensionsverpflichtungen als unabhängig voneinander zu

  • FG München, 24.11.2004 - 1 K 461/02

    Besteuerung des gescheiterten Tausches eines landwirtschaftlichen Grundstücks;

  • BFH, 21.08.2014 - X B 159/13

    Abweichung der Aufteilung eines Gesamtkaufpreises von den vertraglichen

  • FG Niedersachsen, 19.06.2013 - 4 K 12052/07

    Berechnung der Höhe des bei der Veräußerung eines Altenheims erzielten

  • BVerfG, 27.01.2005 - 2 BvR 1016/04

    Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde mangels den Anforderungen entsprechender

  • FG Sachsen-Anhalt, 27.02.2019 - 3 K 972/14

    Keine Bindung des Steuerpflichtigen an einen vom FA in einer Prüferbilanz

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 13.11.2008 - 2 K 228/06

    Zur bilanzsteuerrechtlichen Behandlung von Entschädigungszahlungen an Pächter und

  • FG Niedersachsen, 24.02.2021 - 9 K 116/19

    Bindungswirkung einer vertraglich geregelten Kaufpreisaufteilung bei Veräußerung

  • BFH, 06.12.2006 - X R 13/04

    Abziehbarkeit von Kreditvermittlungsgebühren als vorweggenommene Werbungskosten

  • BFH, 06.12.2006 - X R 34/04

    Leibrente gegen Einmalbetrag; Kreditvermittlungsgebühren

  • FG Düsseldorf, 28.03.2000 - 6 K 797/97

    Bilanzberichtigung durch Finanzbehörde bei Vorbehalt der Sachverhaltsprüfung für

  • FG Hamburg, 17.10.2019 - 3 K 73/18

    Nennenswerte Zweifel an der vertraglichen Kaufpreisaufteilung

  • FG Düsseldorf, 28.03.2000 - 6 K 797/97 K ,G ,F,AO

    Bilanzberichtigung durch Finanzbehörde bei Vorbehalt der Sachverhaltsprüfung für

  • FG Sachsen-Anhalt, 30.08.2007 - 1 K 115/06

    Verteilung der Feststellungslast für den Inhalt vorgenommener Buchungen;

  • FG Münster, 18.03.2011 - 4 K 343/08

    Berichtigung einer Pensionsrückstellung ist erfolgswirksam und nicht

  • BFH, 22.11.2000 - IX B 87/00

    Grundstücksveräußerung - Aufschiebende Bedingung - Bebauungsplan - Zinsen -

  • FG Hamburg, 18.09.2002 - II 329/01

    Kaufpreisraten, Stundung, Zinsanteil

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht