Rechtsprechung
   BFH, 27.04.1999 - III R 32/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,1386
BFH, 27.04.1999 - III R 32/98 (https://dejure.org/1999,1386)
BFH, Entscheidung vom 27.04.1999 - III R 32/98 (https://dejure.org/1999,1386)
BFH, Entscheidung vom 27. April 1999 - III R 32/98 (https://dejure.org/1999,1386)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,1386) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    InvZV § 2 Satz 1 Nr. 6a und b; InvZulG 1991 § 2 Satz 1 Nr. 1 und 2

  • Wolters Kluwer

    Betriebseinstellung - Fehlender Absatzmarkt - Zulagenunschädliches vorzeitiges Ausscheiden - Wirtschaftlicher Verbrauch

  • Judicialis

    InvZV § 2 Satz 1 Nr. 6 a; ; InvZV § 2 Satz 1 Nr. 6 b; ; InvZulG 1991 § 2 Satz 1 Nr. 1; ; InvZulG 1991 § 2 Satz 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Investitionszulage: Dreijahreszeitraum bei Betriebseinstellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Investitionszulagengesetz
    Begünstigung beweglicher Wirtschaftsgüter
    Zugehörigkeits-, Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen sowie Erstinvestitionen
    Verbleibensvoraussetzung
    Verbleib in »aktiver« Betriebsstätte

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    InvZV § 2 S 1 Nr 6, InvZulG § 2 S 1 J: 1991, AO 1977 § 12, EStG § 15 Abs 2
    Anlagevermögen; Betriebsvermögen; Verbleiben; Wirtschaftlicher Verbrauch

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 188, 475
  • BB 1999, 1698
  • BB 1999, 2495
  • DB 1999, 1734
  • BStBl II 1999, 615
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 12.04.1994 - III R 64/91

    Keine Investitionszulage für Wirtschaftsgüter, die vor Ablauf des

    Auszug aus BFH, 27.04.1999 - III R 32/98
    Betriebswirtschaftliche Gründe rechtfertigten indessen keine Ausnahme von den Verbleibanforderungen (vgl. BFH-Urteile vom 5. Mai 1988 III R 181/83, BFH/NV 1988, 741; vom 12. April 1994 III R 64/91, BFHE 175, 173, BStBl II 1994, 711).

    Andererseits hat der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung zu vergleichbaren Verbleibregelungen, wenn auch nur in eng begrenzten Fällen, Ausnahmen von der dreijährigen Bindungsfrist zugelassen (s. z.B. BFH-Urteile in BFHE 175, 173, BStBl II 1994, 711, und vom 26. August 1994 III R 75/92, BFH/NV 1995, 545, jeweils m.w.N.).

    Auch sonstige betriebswirtschaftliche Gründe, also vornehmlich Erwägungen der Rentabilität, rechtfertigen keine Ausnahme von der gesetzlichen Verbleibfrist (BFH-Urteile in BFH/NV 1988, 741, zu § 1 InvZulG 1975; in BFHE 175, 173, BStBl II 1994, 711, 712).

    Diesen Grundsatz hat der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung fortgeführt (vgl. BFH-Urteile vom 1. Juli 1977 III R 74/76, BFHE 123, 109, BStBl II 1977, 793; in BFHE 131, 419, BStBl II 1980, 758; in BFH/NV 1988, 741, unter Ziff. 5. der Gründe; in BFHE 175, 173, BStBl II 1994, 711; in BFH/NV 1995, 66, und in BFH/NV 1995, 545).

    Eine Ausnahme von der gesetzlichen Verbleibregelung hat der Senat allerdings dann wiederum als nicht gerechtfertigt angesehen, wenn diese Wirtschaftsgüter zwar aus in ihnen liegenden Gründen für die betrieblichen Belange des Investors nicht mehr geeignet waren, jedoch noch zu einem nicht zu vernachlässigenden Preis veräußert wurden (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1995, 545, und in BFHE 175, 173, BStBl II 1994, 711, 712).

    Auch in derartigen Fällen können einzelne Wirtschaftsgüter dieses Betriebes weiterhin durch Dritte, ggf. für andere betriebliche Zwecke, genutzt werden (s. hierzu schon das Urteil in BFHE 120, 317, BStBl II 1977, 59) oder es kann eine Veräußerung zu einem über dem Schrottwert liegenden Preis erfolgen (vgl. insoweit insbes. das Urteil in BFHE 175, 173, BStBl II 1994, 711).

  • BFH, 26.08.1994 - III R 75/92

    Einhaltung einer Bindungsfrist an die erworbenen Wirtschaftsgüter bei

    Auszug aus BFH, 27.04.1999 - III R 32/98
    Andererseits hat der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung zu vergleichbaren Verbleibregelungen, wenn auch nur in eng begrenzten Fällen, Ausnahmen von der dreijährigen Bindungsfrist zugelassen (s. z.B. BFH-Urteile in BFHE 175, 173, BStBl II 1994, 711, und vom 26. August 1994 III R 75/92, BFH/NV 1995, 545, jeweils m.w.N.).

    Diesen Grundsatz hat der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung fortgeführt (vgl. BFH-Urteile vom 1. Juli 1977 III R 74/76, BFHE 123, 109, BStBl II 1977, 793; in BFHE 131, 419, BStBl II 1980, 758; in BFH/NV 1988, 741, unter Ziff. 5. der Gründe; in BFHE 175, 173, BStBl II 1994, 711; in BFH/NV 1995, 66, und in BFH/NV 1995, 545).

    Eine Ausnahme von der gesetzlichen Verbleibregelung hat der Senat allerdings dann wiederum als nicht gerechtfertigt angesehen, wenn diese Wirtschaftsgüter zwar aus in ihnen liegenden Gründen für die betrieblichen Belange des Investors nicht mehr geeignet waren, jedoch noch zu einem nicht zu vernachlässigenden Preis veräußert wurden (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1995, 545, und in BFHE 175, 173, BStBl II 1994, 711, 712).

    Soweit die Wirtschaftsgüter verschrottet bzw. abgebrochen worden sind, hat das FG für den Fall des lediglich eingeschränkten Absatzmarktes zutreffend ein zulagenunschädliches vorzeitiges Ausscheiden der Wirtschaftsgüter verneint, weil diese Wirtschaftsgüter dann weder technisch noch wirtschaftlich verbraucht gewesen sind (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1995, 545, m.w.N.).

  • BFH, 28.06.1991 - III R 74/89

    Keine Investitionszulage für Wirtschaftsgüter, die nicht während des

    Auszug aus BFH, 27.04.1999 - III R 32/98
    Dafür reiche ein in Auflösung befindlicher Betrieb (Betriebsstätte) nicht aus (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juni 1991 III R 74/89, BFHE 165, 432, BStBl II 1991, 932).

    Das vom FA angezogene BFH-Urteil in BFHE 165, 432, BStBl II 1991, 932 sei zu den §§ 1, 4a InvZulG 1979 ergangen.

    Ein nur noch abzuwickelnder Betrieb, der keinerlei werbende Tätigkeit mehr entfaltet, reicht nicht aus, um dem Sinn und Zweck der investitionszulagenrechtlichen Förderung im allgemeinen zu entsprechen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 165, 432, BStBl II 1991, 932; Zitzmann, Zulagen für Investitionen in den neuen Bundesländern, 5. Aufl. Rz. 40; Söffing in Lademann, Einkommensteuergesetz, § 2 InvZulG 1993 Rz. 54).

  • BFH, 12.04.1994 - III R 15/89

    Verbleibensvoraussetzungen bei der Investitionszulage

    Auszug aus BFH, 27.04.1999 - III R 32/98
    Nach der bisherigen Rechtsprechung ist das vorzeitige Ausscheiden von Wirtschaftsgütern allerdings nur unter solchen Umständen als zulagenunschädlich beurteilt worden, die in den Wirtschaftsgütern selbst und nicht lediglich in dem Betrieb begründet waren (vgl. BFH-Urteil vom 12. April 1994 III R 15/89, BFH/NV 1995, 66, unter Ziff. 3. a der Gründe zu § 4b InvZulG 1982).

    Diesen Grundsatz hat der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung fortgeführt (vgl. BFH-Urteile vom 1. Juli 1977 III R 74/76, BFHE 123, 109, BStBl II 1977, 793; in BFHE 131, 419, BStBl II 1980, 758; in BFH/NV 1988, 741, unter Ziff. 5. der Gründe; in BFHE 175, 173, BStBl II 1994, 711; in BFH/NV 1995, 66, und in BFH/NV 1995, 545).

    Auch das nur zeitweise Umwidmen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens in solche des Umlaufvermögens ist zulagenschädlich (vgl. BFH/NV 1995, 66, 67).

  • BFH, 05.05.1988 - III R 181/83

    Anspruch auf eine Regionalzulage für neu angeschaffte bewegliche Wirtschaftsgüter

    Auszug aus BFH, 27.04.1999 - III R 32/98
    Betriebswirtschaftliche Gründe rechtfertigten indessen keine Ausnahme von den Verbleibanforderungen (vgl. BFH-Urteile vom 5. Mai 1988 III R 181/83, BFH/NV 1988, 741; vom 12. April 1994 III R 64/91, BFHE 175, 173, BStBl II 1994, 711).

    Auch sonstige betriebswirtschaftliche Gründe, also vornehmlich Erwägungen der Rentabilität, rechtfertigen keine Ausnahme von der gesetzlichen Verbleibfrist (BFH-Urteile in BFH/NV 1988, 741, zu § 1 InvZulG 1975; in BFHE 175, 173, BStBl II 1994, 711, 712).

    Diesen Grundsatz hat der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung fortgeführt (vgl. BFH-Urteile vom 1. Juli 1977 III R 74/76, BFHE 123, 109, BStBl II 1977, 793; in BFHE 131, 419, BStBl II 1980, 758; in BFH/NV 1988, 741, unter Ziff. 5. der Gründe; in BFHE 175, 173, BStBl II 1994, 711; in BFH/NV 1995, 66, und in BFH/NV 1995, 545).

  • BFH, 02.05.1980 - III R 12/79

    Rückzahlung der Investitionszulage auch dann, wenn die Veräußerung von

    Auszug aus BFH, 27.04.1999 - III R 32/98
    Beispielsweise hat er eine vorzeitige Veräußerung an sich noch funktionstüchtiger Wirtschaftsgüter als zulagenschädlich betrachtet, wenn die Veräußerung auf eine Betriebsumstellung zurückzuführen war, selbst wenn diese ihrerseits durch einen Brand ausgelöst worden war (BFH-Urteil vom 2. Mai 1980 III R 12/79, BFHE 131, 419, BStBl II 1980, 758, zu § 3 Abs. 5 InvZulG 1969).

    Diesen Grundsatz hat der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung fortgeführt (vgl. BFH-Urteile vom 1. Juli 1977 III R 74/76, BFHE 123, 109, BStBl II 1977, 793; in BFHE 131, 419, BStBl II 1980, 758; in BFH/NV 1988, 741, unter Ziff. 5. der Gründe; in BFHE 175, 173, BStBl II 1994, 711; in BFH/NV 1995, 66, und in BFH/NV 1995, 545).

    Er hat bereits im Urteil in BFHE 131, 419, BStBl II 1980, 758 zu der in § 3 Abs. 5 InvZulG 1969 enthaltenen vergleichbaren Drei-Jahres-Frist ausgeführt, aus dem Wortsinn der maßgebenden Vorschriften ergebe sich, daß sowohl bei der Gewährung der Investitionszulage als auch bei deren Rückforderung auf die Verhältnisse des einzelnen Wirtschaftsgutes und nicht auf die der Betriebsstätte abzustellen sei.

  • BFH, 15.10.1976 - III R 139/74

    Keine Rückzahlung der Investitionszulage bei Verschrottung vor Ablauf von drei

    Auszug aus BFH, 27.04.1999 - III R 32/98
    Zu Unrecht gehe das FG davon aus, das vorzeitige Ausscheiden der Wirtschaftsgüter liege in der Einstellung des klägerischen Betriebes und nicht --wie von ihr geltend gemacht-- im wirtschaftlichen Verbrauch der Wirtschaftsgüter (BFH-Urteil vom 15. Oktober 1976 III R 139/74, BFHE 120, 317, BStBl II 1977, 59).

    Einen Fall wirtschaftlichen Verbrauchs hat der Senat daher anerkannt, wenn Wirtschaftsgüter deshalb für den Betrieb nicht mehr wirtschaftlich nutzbar sind, weil mit ihnen weitere Aufträge nicht zu erzielen waren und auch ihre Nutzung durch andere Unternehmen ausgeschlossen war (Urteil in BFHE 120, 317, BStBl II 1977, 59).

    Auch in derartigen Fällen können einzelne Wirtschaftsgüter dieses Betriebes weiterhin durch Dritte, ggf. für andere betriebliche Zwecke, genutzt werden (s. hierzu schon das Urteil in BFHE 120, 317, BStBl II 1977, 59) oder es kann eine Veräußerung zu einem über dem Schrottwert liegenden Preis erfolgen (vgl. insoweit insbes. das Urteil in BFHE 175, 173, BStBl II 1994, 711).

  • BFH, 15.02.1989 - X R 97/87

    1. Anschaffungskosten des Grund und Bodens bei Erwerb mit Abbruchabsicht - 2.

    Auszug aus BFH, 27.04.1999 - III R 32/98
    Zwar sei regelmäßig bei einem Abbruch bzw. bei einer Verschrottung von einem wirtschaftlichen Verbrauch dieser Wirtschaftsgüter auszugehen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Februar 1989 X R 97/87, BFHE 156, 423, BStBl II 1989, 604, 605).

    Einen wirtschaftlichen Verbrauch eines Gebäudes hat der BFH z.B. im Urteil in BFHE 156, 423, BStBl II 1989, 604, unter Ziff. 2. a der Gründe (im Zusammenhang mit der ertragsteuerlich beanstandeten Aufteilung eines Gesamtkaufpreises auf Grund und Boden sowie das Gebäude) bejaht, wenn für Erwerber und Veräußerer --ungeachtet einer fortbestehenden technischen Verwendbarkeit-- die Möglichkeit einer wirtschaftlich sinnvollen Verwendung durch Nutzung oder anderweitige Veräußerung endgültig entfallen ist.

  • BFH, 23.05.1990 - III R 192/85

    Gewährung einer sogenannten Konjunkturzulage - Zurechnung der Wirtschaftsgüter

    Auszug aus BFH, 27.04.1999 - III R 32/98
    Ein bisher zum Anlagevermögen gehörendes Wirtschaftsgut wird jedoch dann Umlaufvermögen, wenn der Unternehmer eindeutig nach außen erkennbar den Entschluß faßt, es zu veräußern, insbesondere es seinem bisherigen Wirkungskreis zu entziehen, indem er es z.B. einem Händler zur Veräußerung übergibt (vgl. BFH-Urteile vom 23. Mai 1990 III R 192/85, BFH/NV 1990, 734, 736, m.w.N.; vom 8. Februar 1972 VIII R 9/67, BFHE 105, 227, BStBl II 1972, 528).
  • BFH, 08.02.1972 - VIII R 9/67

    Bewertungsfreiheit - Anlagevermögen - Westberliner Betriebstätte - Umlaufvermögen

    Auszug aus BFH, 27.04.1999 - III R 32/98
    Ein bisher zum Anlagevermögen gehörendes Wirtschaftsgut wird jedoch dann Umlaufvermögen, wenn der Unternehmer eindeutig nach außen erkennbar den Entschluß faßt, es zu veräußern, insbesondere es seinem bisherigen Wirkungskreis zu entziehen, indem er es z.B. einem Händler zur Veräußerung übergibt (vgl. BFH-Urteile vom 23. Mai 1990 III R 192/85, BFH/NV 1990, 734, 736, m.w.N.; vom 8. Februar 1972 VIII R 9/67, BFHE 105, 227, BStBl II 1972, 528).
  • BFH, 09.12.1999 - III R 49/97

    Vorzeitiges Ausscheiden eines Wirtschaftsguts

  • FG Hamburg, 06.06.1994 - VII 70/93
  • BFH, 14.10.1977 - III R 111/75

    Anspruch auf Rückzahlung von Investitionszulage wegen vorzeitigen Ausscheidens

  • BFH, 22.01.1985 - VII R 112/81

    Haftungsbescheid - Einspruch - Rücknahme - Verwaltungsakt

  • BFH, 30.10.1997 - III B 108/95

    Investitionszulage: Beendigung einer Betriebsaufspaltung

  • BFH, 28.03.1973 - I R 115/71

    Absetzung für außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung bei Abbruch eines erst

  • BFH, 01.07.1977 - III R 74/76

    Personenkraftfahrzeug - Gewährung einer Investitionszulage - Veräußerung vor

  • FG Sachsen, 11.04.2002 - 2 K 400/96

    Sanierungsbedingte Betriebsunterbrechung von mehr als 18 Monaten

    Dementsprechend reicht die Zugehörigkeit zu einem nur noch abzuwickelnden Betrieb ohne werbende Tätigkeit nicht aus, um dem allgemeinen Sinn und Zweck der investitionszulagenrechtlichen Förderung zu entsprechen (z. B. BFH Urteil vom 27. April 1999 III R 32/98, BFHE 188, 475 , BStBl II 1999, 615, m.w.N.).

    Dies gilt auch in den Fällen des Konkurses einer Gesellschaft (vgl. z. B. BFH Urteil vom 27. April 1999 III R 32/98, BFHE 188, 475 ).

    Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes anzunehmen, wenn die Betriebseinstellung wegen Wegfalls der Nachfrage aufgrund einer veränderten Marktsituation erfolgt und sich daher als ein Sonderfall eines zulagenunschädlichen wirtschaftlichen Verbrauchs darstellt (vgl. BFH Urteil vom 27. April 1999 III R 32/98, BFHE 188, 475).

    Ein Fall der Betriebseinstellung wegen Wegfalls der Nachfrage aufgrund veränderter Marktsituation (siehe hierzu BFH Urteil vom 27. April 1999 III R 32/98, BFHE 188, 475 ) liegt ersichtlich nicht vor.

    Die Absicht, alle unternehmensprägenden Wirtschaftsgüter im Unternehmen zu belassen und dieses als Ganzes zu übertragen, führt nämlich weder zu einer generellen Umwidmung des Anlagevermögens, obwohl es hinsichtlich der möglicherweise parallel erfolgenden Veräußerung einzelner, nicht unternehmensprägender Wirtschaftsgüter zu einer zulagenschädlichen Umwidmung kommen kann (vgl. hierzu z. B. BFH aaO BFHE 188, 475 , Zitzmann aaO Rn 111, Haunhorst in DB 1999, 1424 jeweils mwN).

  • BFH, 19.09.2001 - III R 84/97

    Änderung eines Kindergeldablehnungsbescheides

    Daher sind die Zugehörigkeitsvoraussetzungen zum Anlagevermögen eines Betriebes oder einer Betriebsstätte auch nach der InvZV nur erfüllt, wenn die angeschafften/hergestellten Wirtschaftsgüter drei Jahre lang zum Anlagevermögen eines aktiv am Verkehrsleben teilnehmenden Betriebes gehören; ein nur noch abzuwickelnder Betrieb ohne werbende Tätigkeit reicht nicht aus, um dem allgemeinen Sinn und Zweck der investitionszulagenrechtlichen Förderung zu entsprechen (Senatsurteil vom 27. April 1999 III R 32/98, BFHE 188, 475, BStBl II 1999, 615).

    a) Obwohl der Wortlaut der InvZV wie auch derjenige anderer Investitionszulagengesetze an sich überhaupt keine Ausnahmen von der dreijährigen Zugehörigkeits- und Bindungsfrist vorsieht, hat der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung zu vergleichbaren Verbleibensregelungen, wenn auch nur in eng begrenzten Fällen, Ausnahmen hiervon zugelassen (BFH-Urteil in BFHE 188, 475, BStBl II 1999, 615, m.w.N.).

    Ob ein Wirtschaftsgut technisch oder wirtschaftlich verbraucht ist, beurteilt sich nach den Verhältnissen des Einzelfalles, wobei die Prüfung in erster Linie der Tatsacheninstanz obliegt (BFH-Urteil in BFHE 188, 475, BStBl II 1999, 615).

  • BFH, 07.09.2000 - III R 44/96

    Keine Investitionszulage auch im Fall der Verschrottung eines noch nicht

    § 2 Satz 1 Nr. 6 a InvZV setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut mindestens drei Jahre nach seiner Anschaffung oder Herstellung zum Anlagevermögen eines aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmenden Betriebs oder einer Betriebsstätte gehört (Bestätigung des Senatsurteils vom 27. April 1999 III R 32/98, BFHE 188, 475, BStBl II 1999, 615).

    Er ist folgerichtig bei der hier interessierenden Frage der Auslegung der Zugehörigkeitsvoraussetzung zum Anlagevermögen eines Betriebs/einer Betriebsstätte zu dem Ergebnis gelangt, dass auch nach der InvZV angeschaffte/hergestellte Wirtschaftsgüter drei Jahre lang zum Anlagevermögen eines aktiv am Verkehrsleben teilnehmenden Betriebs gehören müssen, weil ein nur noch abzuwickelnder Betrieb ohne werbende Tätigkeit nicht ausreiche, um dem allgemeinen Sinn und Zweck der investitionszulagenrechtlichen Förderung zu entsprechen (Urteil vom 27. April 1999 III R 32/98, BFHE 188, 475, BStBl II 1999, 615, m.w.N.).

    Beruht aber die Verschrottung nicht darauf, dass das Wirtschaftsgut (technisch oder wirtschaftlich) verbraucht ist, so stellt die Verschrottung eine betriebswirtschaftlich begründete Entsorgungsmaßnahme dar, die innerhalb der Drei-Jahres-Frist des § 2 Satz 1 Nr. 6 a InvZV zulagenschädlich ist (Senatsurteil in BFHE 188, 475, BStBl II 1999, 615 a.E.; vgl. auch Urteil vom 26. August 1994 III R 75/92, BFH/NV 1995, 545).j.

  • BFH, 07.12.2000 - III R 35/98

    Doppelstöckige Personengesellschaft: Sonderbetriebsvermögen

    Zum anderen setzt die Gewährung der Investitionszulage nach dem Förderzweck, die Wirtschaftskraft zu stärken und dadurch Arbeitsplätze zu schaffen und zu sichern (vgl. dazu BFH-Urteile vom 27. April 1999 III R 32/98, BFHE 188, 475, BStBl II 1999, 615, unter Ziff. II. 2. b, m.w.N.; vom 28. Juni 1991 III R 74/89, BFHE 165, 432, BStBl II 1991, 932, jeweils zu Fällen der Betriebsaufgabe), einen Anspruchsberechtigten mit nach außen gerichteter gewerblicher Betätigung voraus.
  • BFH, 31.08.2006 - III R 26/04

    Zugehörigkeits- und Verbleibensvoraussetzungen des § 2 Satz 1 InvZulG

    Ein Wirtschaftsgut gehört daher nicht mehr zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte i.S. des § 2 Satz 1 InvZulG 1991, wenn der Betrieb vor Ablauf der Dreijahresfrist in das Abwicklungsstadium eintritt oder der Investor den Betrieb vor Ablauf der Frist stilllegt (vgl. Senatsurteile vom 27. April 1999 III R 32/98, BFHE 188, 475, BStBl II 1999, 615, und in BFHE 193, 182, BStBl II 2001, 37).

    Die Gründe für den wirtschaftlichen Verbrauch dürfen aber nicht darauf zurückzuführen sein, dass der Investor aus betriebswirtschaftlichen Gründen seinen Betrieb einstellt oder umstellt (Senatsurteile in BFHE 188, 475, BStBl II 1999, 615, und in BFHE 196, 447, BStBl II 2002, 106).

    Ein bisher zum Anlagevermögen gehörendes Wirtschaftsgut ist daher nur dann dem Umlaufvermögen zuzuordnen, wenn der Unternehmer eindeutig nach außen erkennbar beschließt, es zu veräußern, indem er z.B. die Wirtschaftsgüter einem Händler zur Veräußerung übergibt oder zur Versteigerung in den Versteigerungskatalog aufnehmen lässt (vgl. Senatsurteil in BFHE 188, 475, BStBl II 1999, 615).

  • BFH, 07.02.2002 - III R 14/00

    Ein Messestand verbleibt nicht in einer Betriebsstätte im Fördergebiet, wenn er

    Entscheidend war, dass die Wirtschaftsgüter nicht aus betriebswirtschaftlichen Gründen, insbesondere der Rentabilität und der Zweckmäßigkeit, nicht mehr verwendet wurden, sondern aus Gründen, die in den Wirtschaftsgütern selbst lagen (BFH-Urteil vom 27. April 1999 III R 32/98, BFHE 188, 475, BStBl II 1999, 615, unter II. 1. a, m.w.N., oder für kurzlebige Wirtschaftsgüter, BFH-Urteil vom 6. Oktober 1995 III R 101/93, BFHE 179, 522, BStBl II 1996, 166, unter II. c).

    Zwar mag die Einlagerung bei dem Aufstellunternehmen vorteilhafter und rentabler für die Klägerin sein, zwingende sachliche Gesichtspunkte aus der besonderen Eigenart des zu fördernden Wirtschaftsgutes für ein solches Vorgehen liegen indes nicht vor (BFH-Urteil in BFHE 188, 475, BStBl II 1999, 615).

  • BFH, 27.09.2001 - X R 4/99

    Keine Sonderabschreibung nach § 7 g EStG für solche Wirtschaftsgüter, die nach

    Der Zielsetzung dieser investitionszulagenrechtlichen Regelungen wird nur ein aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmender werbender Betrieb, nicht aber ein ruhender Gewerbebetrieb gerecht (vgl. zu §§ 1, 4a des Investitionszulagengesetzes --InvZulG-- 1979 BFH-Urteil vom 28. Juni 1991 III R 74/89, BFHE 165, 432, BStBl II 1991, 932; zur Regionalzulage nach § 1 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 c InvZulG 1977 BFH-Urteil vom 9. August 1991 III R 88/89, BFH/NV 1992, 340, m.w.N.; zu § 2 Satz 1 Nr. 6 a und b der Investitionszulagenverordnung --InvZV-- vom 4. Juli 1990, Gesetzblatt der DDR I Nr. 41, S. 621, und § 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvZulG 1991 BFH-Entscheidungen vom 27. April 1999 III R 32/98, BFHE 188, 475, BStBl II 1999, 615 - Betriebseinstellung; vom 7. September 2000 III R 44/96, BFHE 193, 182, BStBl II 2001, 37, und vom 11. Februar 1999 III B 91/98, BFH/NV 1999, 1122).
  • FG Schleswig-Holstein, 20.04.2004 - 5 K 244/00

    Erfüllung der Zugehörigkeits- und Verbleibensvoraussetzungen bei Einstellung der

    Die Begünstigung einer Investition setzt ferner voraus, dass das Wirtschaftsgut während der Verbleibensfrist zu einem aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmenden Betrieb bzw. einer entsprechenden Betriebsstätte gehört (z.B. BFH BStBl II 1999, 615 ; 2001, 37; 2002, 106; 312; 582).

    Ebenso fehlt es an der Zugehörigkeit zum Anlagevermögen eines werbenden Betriebes für die Dauer der Verbleibensfrist, wenn der Investor den Betrieb vor Ablauf der Frist stilllegt (BFH BStBl II 1999, 615 ; 2001, 37; 2002, 582).

    Wirtschaftsgüter sind wirtschaftlich verbraucht, wenn sie - ungeachtet einer fortbestehenden technischen Verwendbarkeit - weder vom Veräußerer noch vom Erwerber oder einem Dritten wirtschaftlich sinnvoll verwendet werden können (z.B. BFH BStBl II 1999, 615 ; 2002, 106).

  • BFH, 22.07.2008 - VIII R 47/07

    Erfüllung der Verbleibensvoraussetzung des § 2 Nr. 2 FördG bei Übertragung einer

    Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass die vom BFH für das Investitionszulagenrecht entwickelten Rechtsgrundsätze, nach denen für eine Förderung durch Investitionszulagen nur ein werbender, aktiv am Verkehrsleben teilnehmender und nicht ein nur abzuwickelnder Betrieb ohne werbende Tätigkeit in Betracht kommt (vgl. BFH-Urteile vom 28. Juni 1991 III R 74/89, BFHE 165, 432, BStBl II 1991, 932; vom 7. September 2000 III R 44/96, BFHE 193, 182, BStBl II 2001, 37; vom 27. April 1999 III R 32/98, BFHE 188, 475, BStBl II 1999, 615; vom 19. September 2001 III R 84/97, BFHE 196, 447, BStBl II 2002, 106), dem Grunde nach auch für die Förderung nach den §§ 2, 4 FördG gelten (BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 2101).

    Die Übernahme eines solchen neuen Mandats weist einen erheblichen Unterschied zu den vom FG in Bezug genommenen BFH-Urteilen auf, die den Anspruch auf Investitionszulage bei stillgelegten Betrieben zum Gegenstand hatten (BFH-Urteile in BFHE 165, 432, BStBl II 1991, 932; in BFHE 193, 182, BStBl II 2001, 37; in BFHE 188, 475, BStBl II 1999, 615; in BFHE 196, 447, BStBl II 2002, 106).

  • BFH, 14.11.2013 - III R 17/12

    Rückforderung von Investitionszulage nach Produktionsverlagerung

    Sofern das vom Kläger zitierte Senatsurteil vom 27. April 1999 III R 32/98 (BFHE 188, 475, BStBl II 1999, 615) dahin zu verstehen sein sollte, dass ein zulagenunschädliches Ausscheiden bei technischer Abnutzung oder wirtschaftlichem Verbrauch unabhängig vom späteren zulagenrechtlichen "Schicksal" des Betriebs möglich ist, hält der Senat hieran nicht mehr fest.
  • BFH, 18.12.2013 - III R 56/12

    Investitionszulagenrechtliche Zugehörigkeitsvoraussetzungen bei Untergang

  • BFH, 07.03.2002 - III R 41/98

    InvZulG : Verbleibensvoraussetzungen bei Betriebsunterbrechung

  • FG Sachsen, 18.04.2012 - 6 K 1340/10

    Kein Investitionszulagenanspruch bei 18-monatiger Unterbrechung der Produktion

  • FG Münster, 23.04.2013 - 11 K 1214/10

    Rückforderung einer aus Anlass der Anschaffung eines Wirtschaftsguts festgesetzte

  • BFH, 20.07.2007 - XI S 32/06

    Verbleibensvoraussetzung nach Betriebsveräußerung

  • FG Sachsen, 12.10.2006 - 4 K 1442/01

    Erfüllung der Verbleibensvoraussetzung des § 2 Nr. 2 FördG bei abwickelnder

  • BFH, 09.01.2001 - VIII B 51/00

    Divergenz; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

  • FG Sachsen, 22.02.2012 - 2 K 1948/10

    Investitionszulage: Ausscheiden eines von Anfang an für den ihm zugedachten Zweck

  • FG Sachsen, 28.01.1999 - 2 K 74/98

    Anspruch auf Rückzahlung von Investitionszulage als Konkursforderung ; Gewährung

  • FG Berlin-Brandenburg, 29.05.2008 - 13 K 2037/05

    Verletzung der Bindefristen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 InvZulG durch

  • FG Sachsen-Anhalt, 04.06.2002 - 6 V 555/01

    Investitionszulage für bewegliche Wirtschaftsgüter; Überwiegender Einsatz im

  • FG Sachsen, 04.06.2002 - 6 V 555/01

    Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Investitionszulage für einen 100

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht