Rechtsprechung
   BFH, 26.01.1999 - IX R 17/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,1510
BFH, 26.01.1999 - IX R 17/95 (https://dejure.org/1999,1510)
BFH, Entscheidung vom 26.01.1999 - IX R 17/95 (https://dejure.org/1999,1510)
BFH, Entscheidung vom 26. Januar 1999 - IX R 17/95 (https://dejure.org/1999,1510)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,1510) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1; AO 1977 § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a

  • Wolters Kluwer

    Vermietung und Verpachtung - Gemeinschaftliche Einkünfte von Miteigentümern - Zurechnung

  • Judicialis

    EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1; ; AO 1977 § 179 Abs. 2 Satz 2; ; AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vermietungseinkünfte bei Miteigentum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Grundstücksgemeinschaften
    Mietvertrag zwischen Gesellschaft und Gesellschafter
    Ertragsteuerrechtliche Behandlung
    Prüfungsreihenfolge

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 180 Abs 1 Nr 2a, EStG § 21 Abs 1 Nr 1
    Bruchteilsgemeinschaft; Feststellungsverfahren

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 188, 53
  • NJW 1999, 2135
  • NZM 1999, 517
  • BB 1999, 998
  • DB 1999, 1043
  • BStBl II 1999, 360
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 07.10.1986 - IX R 167/83

    Gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und

    Auszug aus BFH, 26.01.1999 - IX R 17/95
    Dies ist bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dann der Fall, wenn mehrere Personen gemeinschaftlich den Tatbestand der Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) verwirklichen und dadurch Einkünfte erzielen (Senatsurteil vom 23. Juni 1992 IX R 182/97, BFHE 168, 285, BStBl II 1992, 972, m.w.N.), sei es in Gestalt einer Gesamthands-, sei es in Gestalt einer Bruchteilsgemeinschaft (Senatsurteil vom 7. Oktober 1986 IX R 167/83, BFHE 148, 501, BStBl II 1987, 322, m.w.N.).

    Zutreffend hat das FG diese, gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 179 Abs. 2 AO 1977 gesondert und einheitlich festzustellenden Einkünfte den Klägern auch entsprechend ihren Miteigentumsanteilen zugerechnet (vgl. Senatsurteil in BFHE 148, 501, BStBl II 1987, 322).

  • BFH, 12.02.1988 - VI R 141/85

    AfA für häusliches Arbeitszimmer bei Miteigentum

    Auszug aus BFH, 26.01.1999 - IX R 17/95
    Die hiergegen vom FA erhobenen Einwände greifen nicht durch: Das Urteil des VI. Senats des Bundesfinanzhofs vom 12. Februar 1988 VI R 141/85 (BFHE 152, 491, BStBl II 1988, 764) verhält sich nicht zu der hier maßgebenden Streitfrage einer Zurechnung von Einkünften bei der Vermietung einer Wohnung durch eine Bruchteilsgemeinschaft, sondern betrifft lediglich die Zuordnung der auf den hälftigen Miteigentumsanteil des Ehegatten entfallenden Absetzung für Abnutzung (AfA) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit desjenigen Ehegatten, der ein Zimmer des gemeinsamen Einfamilienhauses als Arbeitszimmer nutzt.
  • FG Münster, 06.02.1995 - 4 K 4456/92
    Auszug aus BFH, 26.01.1999 - IX R 17/95
    Auf die Klage hat das Finanzgericht (FG) mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1996, 235 veröffentlichten Urteil unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung und unter Änderung der ursprünglichen Feststellungsbescheide entschieden, daß (lediglich) hinsichtlich der fremdvermieteten Wohnung im zweiten Obergeschoß von den Klägern gemeinschaftlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt würden; es hat die betreffenden Einkünfte festgestellt und entsprechend ihren Miteigentumsanteilen den Klägern zugerechnet.
  • BFH, 27.01.1993 - IX R 269/87

    Steuerliche Behandlung von Immobilienfonds

    Auszug aus BFH, 26.01.1999 - IX R 17/95
    Den Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung verwirklicht, wer die rechtliche oder tatsächliche Macht hat, eines der in § 21 Abs. 1 EStG genannten Wirtschaftsgüter anderen entgeltlich auf Zeit zur Nutzung zu überlassen; er muß Träger der Rechte und Pflichten aus einem Miet- oder Pachtvertrag sein (Senatsurteil vom 27. Januar 1993 IX R 269/87, BFHE 170, 383, BStBl II 1994, 615).
  • BFH, 23.06.1992 - IX R 182/87

    Körperschaftssteuerpflicht ausländischer Kapitalgesellschaften

    Auszug aus BFH, 26.01.1999 - IX R 17/95
    Dies ist bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dann der Fall, wenn mehrere Personen gemeinschaftlich den Tatbestand der Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) verwirklichen und dadurch Einkünfte erzielen (Senatsurteil vom 23. Juni 1992 IX R 182/97, BFHE 168, 285, BStBl II 1992, 972, m.w.N.), sei es in Gestalt einer Gesamthands-, sei es in Gestalt einer Bruchteilsgemeinschaft (Senatsurteil vom 7. Oktober 1986 IX R 167/83, BFHE 148, 501, BStBl II 1987, 322, m.w.N.).
  • BFH, 11.04.2005 - GrS 2/02

    Gesonderte und einheitliche Feststellung bei Beteiligung an einer sog.

    Im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist eine gesonderte und einheitliche Feststellung vorzunehmen, wenn mehrere Personen gemeinschaftlich den Tatbestand der Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) verwirklichen und dadurch Einkünfte erzielen, sei es in der Form einer Gesamthands- oder einer Bruchteilsgemeinschaft (BFH-Urteil vom 26. Januar 1999 IX R 17/95, BFHE 188, 53, BStBl II 1999, 360, m.w.N.).
  • BFH, 18.05.2004 - IX R 49/02

    Vermietung eines im Miteigentum stehenden Wohnhauses

    Erzielen Miteigentümer eines Wohnhauses aus der gemeinsamen Vermietung einer Wohnung gemeinschaftlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, so sind diese unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die Miteigentümer die übrigen Räumlichkeiten des Hauses jeweils selbst nutzen, den Miteigentümern grundsätzlich entsprechend ihren Miteigentumsanteilen zuzurechnen und einheitlich und gesondert festzustellen (Bestätigung des BFH-Urteils vom 26. Januar 1999 IX R 17/95, BFHE 188, 53, BStBl II 1999, 360).

    Hinsichtlich der Wohnung im 2. OG ist das FG zutreffend davon ausgegangen, dass A und B diese nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 26. Januar 1999 IX R 17/95 (BFHE 188, 53, BStBl II 1999, 360), auf das der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, gemeinschaftlich vermieten.

    Sollte sich --wie das FA meint-- aus R 164 Abs. 2 EStR ergeben, ein Miteigentumsanteil am Grundstück konkretisiere sich vorrangig in den selbstgenutzten Räumen und dies habe Auswirkungen auf die Zurechnung der Vermietungseinkünfte (so z.B. Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt vom 9. Juli 2003 S 2253 A-84-St II 21, juris-Dokument Nr. FMNR 370310003, Beispiel 1), könnte der Senat dem nicht folgen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 188, 53, BStBl II 1999, 360).

  • FG Thüringen, 14.08.2001 - IV 999/00

    Einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus einem Gebäude, das nur

    Das Verfahren war zwischenzeitlich im Hinblick auf das vor dem Bundesfinanzhof schwebende Revisionsverfahren IX R 17/95 ausgesetzt und wurde nach Ergehen des Urteils vom 26. Januar 1999 (Bundessteuerblatt - BStBl - II 1995, 360) wieder aufgenommen (ohne förmlichen Beschluss).

    Diese Rechtsauslegung werde auch vom FG Münster im Urteil vom 6. Februar 1995 (4 K 4456/92 F, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1996, 235) vertreten, das der BFH inzwischen im Urteil vom 26. Januar 1999 (BStBl II 1999, 360) bestätigt habe.

    Nach Ergehen des genannten BFH-Urteils (BStBl II 1999, 360) hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass er an die Regelungen in A 164 EStR weiterhin gebunden sei, weil die Finanzverwaltung bisher keine anderweitige Regelung getroffen habe.

    Dies beruht auf der Überlegung, dass ertragsteuerrechtlich jeder in einem besonderen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehende Gebäudeteil als selbstständiges Wirtschaftsgut anzusehen ist (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 30. Januar 1995 GrS 4/92, BStBl II 1995, 281 m.w.N.) und somit bei der Einkunftsermittlung und Verteilung für sich zu betrachten ist (im Ergebnis ebenso Urteil des FG Münster in EFG 1995, 325, bestätigt durch den BFH in BStBl II 1999, 360).

    Der BFH hat in seinem das Urteil des FG Münster bestätigenden Revisionsurteil (BStBl II 1999, 360) zu dieser Frage ausdrücklich keine Stellung bezogen, weil die hiervon betroffenen Kläger keine Revision eingelegt hatten.

  • BFH, 30.10.2002 - IX R 80/98

    Einkünftequalifizierung bei Zebra-Gesellschaften

    Im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist eine gesonderte und einheitliche Feststellung vorzunehmen, wenn mehrere Personen gemeinschaftlich den Tatbestand der Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) verwirklichen und dadurch Einkünfte erzielen, sei es in Gestalt einer Gesamthands-, sei es in Gestalt einer Bruchteilsgemeinschaft (BFH-Urteil vom 26. Januar 1999 IX R 17/95, BFHE 188, 53, BStBl II 1999, 360, m.w.N.).
  • BFH, 30.06.1999 - IX R 83/95

    Vermietungseinkünfte bei Miteigentümern

    Erst wenn feststeht, daß Miteigentümer gemeinschaftlich in objektiver und subjektiver Hinsicht den Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung verwirklicht und mithin gemeinschaftlich Einkünfte gemäß § 21 Abs. 1 EStG erzielt haben, stellt sich die Frage nach der anteiligen Zurechnung dieser Einkünfte, wobei hierfür grundsätzlich die zivilrechtlichen Beteiligungsverhältnisse (§§ 743, 748 des Bürgerliches Gesetzbuches --BGB--) maßgebend sind (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt Senatsurteil vom 26. Januar 1999 IX R 17/95, BFHE 188, 53, BStBl II 1999, 360, m.w.N.).
  • FG Köln, 16.01.2019 - 11 K 2194/16

    Abgabenordnung: Steuerhinterziehung durch Unterlassen einer Erklärungsabgabe

    Die Abgrenzung ist für die Anwendung des § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO indes nicht entscheidungserheblich, da ausschlaggebend allein die gemeinschaftliche Verwirklichung eines Tatbestands der Einkünfteerzielung durch eine Mehrzahl von Personen ist (BFH-Urteil vom 26.1.1999 IX R 17/95, BStBl II 1999, 360, m.w.N., und Pahlke / Koenig, a.a.O., § 180 Rz. 15).
  • BFH, 18.05.2004 - IX R 42/01

    GbR: Beteiligtenfähigkeit und Klagebefugnis; Zurechnung der Einkünfte

    Sollte sich aus R 164 Abs. 2 EStR ergeben, ein Miteigentumsanteil am Grundstück konkretisiere sich vorrangig in den selbstgenutzten Räumen und dies habe Auswirkungen auf die Zurechnung der Vermietungseinkünfte (so z.B. Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt vom 9. Juli 2003 S 2253 A-84-St II 21, juris-Dokument Nr. FMNR 370310003, Beispiel 1), könnte der Senat dem nicht folgen (vgl. BFH-Urteil vom 26. Januar 1999 IX R 17/95, BFHE 188, 53, BStBl II 1999, 360).
  • BFH, 21.02.2006 - IX R 80/98

    Zebra-Gesellschaft: Zuständigkeit der Finanzbehörde

    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden nach § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO 1977) durch das Feststellungsfinanzamt einheitlich und gesondert festgestellt, wenn mehrere Personen gemeinschaftlich --sei es in Gestalt einer Gesamthands- oder in Gestalt einer Bruchteilsgemeinschaft-- an den Einkünften beteiligt sind (BFH-Urteil vom 26. Januar 1999 IX R 17/95, BFHE 188, 53, BStBl II 1999, 360, m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 29.04.2003 - 11 K 118/98

    Einheitlich und gesonderte Feststellung bei Nutzung durch Miteigentümer bzw.

    Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist das zu bejahen, wenn mehrere Personen gemeinschaftlich den Tatbestand der Vermietung und Verpachtung verwirklichen und dadurch Einkünfte erzielen (BFH, Urteil vom 7. April 1987 IX R 103/85, BStBl II 1987, 707; Urteil vom 23. Juni 1992 IX R 182/87, BStBl II 1992, 972) Hierzu zählen neben Personengesellschaften auch Miteigentumsgemeinschaften (BFH, Urteil vom 7. Oktober 1986 IX R 167/83, BStBl II 1987, 322; Urteil vom 12. November 1985 VIII R 240/81, BStBl II 1986, 296; Urteil vom 26. Januar 1999 IX R 17/95, BStBl II 1999, 359).

    Soweit gegen die Entscheidung des FG Münster vom 6. Februar 1995 Revision eingelegt wurde, hatte diese keinen Erfolg (BFH, Urteil vom 26. Januar 1999 IX R 17/95, BStBl II 1999, 360).

    Gleichwohl hatte der BFH die hier interessierende Frage nach dem Erfordernis einer gemeinsamen Feststellung ausdrücklich offen gelassen (BFH, Urteil vom 26. Januar 1999, a.a.O. unter 2.).

  • FG Niedersachsen, 26.04.2001 - 14 K 498/97

    Liebhaberei bei Vermietung von neun Ferienwohnungen, die sich in einem Gebäude

    Den Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung verwirklicht, wer die rechtliche oder tatsächliche Macht hat, das Mietobjekt entgeltlich zur Nutzung zu überlassen und dabei Träger der Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag ist (vgl. BFH-Urteil vom 26.01.1999 IX R 17/95, BStBl II 1999, 360).
  • FG Niedersachsen, 30.11.2011 - 7 K 10263/09

    Änderung von Steuerbescheiden: Kompensationsmöglichkeiten nach § 177 AO

  • BFH, 18.09.2002 - X R 4/02

    Gewerblicher Grundstückshandel; Umqualifizierung von Vermietungseinkünften in

  • FG Baden-Württemberg, 13.04.2010 - 4 K 379/09

    Aussetzung des Verfahrens zur materiell-rechtlich eigenständigen

  • BFH, 17.08.2005 - X R 58/01

    Sog. Zebra-Gesellschaft - gesonderte und einheitliche Feststellung

  • FG Niedersachsen, 20.07.2000 - 14 K 280/97

    Einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und

  • FG Baden-Württemberg, 27.06.2001 - 12 K 421/00

    Vermietung an Ehegatten einer GbR-Gesellschafterin

  • BFH, 23.05.2001 - IX B 36/01

    Grundsätzliche Bedeutung - Sachverhaltsaufklärung - Rechtliches Gehör -

  • FG Saarland, 29.10.2018 - 1 K 1251/15

    Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen -

  • FG München, 26.11.1999 - 13 K 1091/99

    Jahreswagenverkauf durch Arbeitnehmer eines Kfz-Herstellers kein Gewerbebtrieb;

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht