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   BFH, 15.04.1999 - IV R 60/98   

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BFH, 15.04.1999 - IV R 60/98 (https://dejure.org/1999,1110)
BFH, Entscheidung vom 15.04.1999 - IV R 60/98 (https://dejure.org/1999,1110)
BFH, Entscheidung vom 15. April 1999 - IV R 60/98 (https://dejure.org/1999,1110)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Nr. 2

  • Wolters Kluwer

    Personengesellschaft - Beherrschender Gesellschafter - Betriebsausgaben - Steuerliche Gewinnermittlung - Zuwendung an die Kinder - Darlehn

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 4; ; EStG § 12 Nr. 2; ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Nr. 2
    Darlehensgewährung durch Kinder der Gesellschafter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 4
    Darlehen; Kind; Kommandit; Zinsen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 188, 556
  • BB 1999, 1589
  • DB 1999, 1634
  • BStBl II 1999, 524
  • NZG 1999, 1240
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 12.02.1992 - X R 121/88

    Nicht abziehbare Zuwendungen durch Zuwendungen an Kinder (§ 12 Nr. 2 EStG )

    Auszug aus BFH, 15.04.1999 - IV R 60/98
    Verpflichtet sich der beherrschende Gesellschafter einer Personengesellschaft in einem notariellen Vertrag, seinen Kindern Geldbeträge unter der Bedingung zuzuwenden, daß sie der Gesellschaft sogleich wieder als Darlehen zur Verfügung zu stellen sind, können die "Zinsen" bei der steuerlichen Gewinnermittlung der Gesellschaft nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden (Anschluß an BFH-Urteile vom 10. April 1984 VIII R 134/81, BFHE 141, 308, BStBl II 1984, 705; vom 12. Februar 1992 X R 121/88, BFHE 167, 119, BStBl II 1992, 468).

    Bei Darlehensverträgen, die zwischen nahen Angehörigen geschlossen werden, werden als Indizien für die Fremdüblichkeit die Vereinbarungen über die Laufzeit und die Rückzahlbarkeit sowie die regelmäßige Entrichtung der Zinsen und die ausreichende Sicherung herangezogen (vgl. BFH-Urteil vom 12. Februar 1992 X R 121/88, BFHE 167, 119, BStBl II 1992, 468, m.w.N.), wobei diese Indizien unterschiedliches Gewicht haben.

    a) Demgemäß haben der VIII. und der X. Senat des BFH entschieden, daß jedenfalls dann keine Schenkung mit anschließendem Darlehensvertrag, sondern ein befristetes Schenkungsversprechen, dem eine betriebliche Veranlassung fehlt, vorliegt, wenn Schenkungs- und Darlehensvertrag in einer Urkunde zusammengefaßt sind (vom 10. April 1984 VIII R 134/81, BFHE 141, 308, BStBl II 1984, 705; vom 12. Februar 1992 X R 121/88, BFHE 167, 119, BStBl II 1992, 468).

    In ihm ist daher keine Abkehr von den im Urteil des X. Senats in BFHE 167, 119, BStBl II 1992, 468 vertretenen Grundsätzen zu sehen.

  • BFH, 28.01.1993 - IV R 109/91

    Schuldzinsen und Beurkundungsgebühren als Betriebsausgaben - Betriebliche

    Auszug aus BFH, 15.04.1999 - IV R 60/98
    Unabhängig von einzelnen Darlehensmodalitäten kann es an der betrieblichen Veranlassung von Darlehenszinsen aber auch dann fehlen, wenn der Betriebsinhaber seinen Kindern Geldbeträge unentgeltlich zuwendet, die die Kinder dem Vertrag zufolge sogleich wieder als "Darlehen" zur Verfügung zu stellen haben (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 1993 IV R 109/91, BFH/NV 1993, 590).

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil in BFH/NV 1993, 590 ausgesprochen, daß diese Erwägungen auch für ihn bedeutsam seien.

    In konsequenter Fortführung der Rechtsprechung des Senats zum Erfordernis eines Fremdvergleichs (s.o. unter 1.) kommt es nicht darauf an, ob die Verträge unmittelbar zwischen Vater und Kindern oder zwischen den Kindern und einer vom Vater beherrschten Personengesellschaft geschlossen werden (Senatsurteil in BFH/NV 1993, 590).

  • BFH, 10.04.1984 - VIII R 134/81

    Schenkung mit anschließendem Darlehen oder Schenkungsversprechen.

    Auszug aus BFH, 15.04.1999 - IV R 60/98
    Verpflichtet sich der beherrschende Gesellschafter einer Personengesellschaft in einem notariellen Vertrag, seinen Kindern Geldbeträge unter der Bedingung zuzuwenden, daß sie der Gesellschaft sogleich wieder als Darlehen zur Verfügung zu stellen sind, können die "Zinsen" bei der steuerlichen Gewinnermittlung der Gesellschaft nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden (Anschluß an BFH-Urteile vom 10. April 1984 VIII R 134/81, BFHE 141, 308, BStBl II 1984, 705; vom 12. Februar 1992 X R 121/88, BFHE 167, 119, BStBl II 1992, 468).

    a) Demgemäß haben der VIII. und der X. Senat des BFH entschieden, daß jedenfalls dann keine Schenkung mit anschließendem Darlehensvertrag, sondern ein befristetes Schenkungsversprechen, dem eine betriebliche Veranlassung fehlt, vorliegt, wenn Schenkungs- und Darlehensvertrag in einer Urkunde zusammengefaßt sind (vom 10. April 1984 VIII R 134/81, BFHE 141, 308, BStBl II 1984, 705; vom 12. Februar 1992 X R 121/88, BFHE 167, 119, BStBl II 1992, 468).

  • BFH, 20.03.1987 - III R 197/83

    Schuldzinsen aus schenkweise begründeten Darlehensverhältnissen zwischen Eltern

    Auszug aus BFH, 15.04.1999 - IV R 60/98
    Er hat dabei offen gelassen, ob er an seiner im Urteil vom 20. März 1987 III R 197/83 (BFHE 149, 464, BStBl II 1988, 603) geäußerten Auffassung, daß die Darlehenszinsen --bei fremdüblichen Darlehensbedingungen-- als Betriebsausgaben anerkannt werden könnten, wenn Schenkung und Darlehen in getrennten Urkunden vereinbart seien, festhalte.

    Insoweit unterscheidet sich der Streitfall von dem, der dem Urteil des III. Senats in BFHE 149, 464, BStBl II 1988, 603 zugrunde lag.

  • BFH, 04.03.1993 - X R 70/91

    Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen (§ 12 EStG )

    Auszug aus BFH, 15.04.1999 - IV R 60/98
    Letzteres gilt auch für das Urteil des X. Senats vom 4. März 1993 X R 70/91 (BFH/NV 1994, 156).
  • BFH, 20.09.1990 - IV R 17/89

    Abtretung der Darlehnsforderungen von Gesellschaftern gegen ihre

    Auszug aus BFH, 15.04.1999 - IV R 60/98
    Diese Grundsätze gelten auch für Darlehensgeschäfte, die nicht unmittelbar zwischen Angehörigen, sondern zwischen einer Personengesellschaft und Angehörigen der die Gesellschaft beherrschenden Gesellschafter geschlossen werden (Senatsurteil vom 20. September 1990 IV R 17/89, BFHE 162, 90, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1991, 204).
  • BFH, 17.06.1994 - III R 30/92

    Darlehensverträge zwischen Eltern und minderjährigen Kindern

    Auszug aus BFH, 15.04.1999 - IV R 60/98
    Der III. Senat des BFH hat sich dem angeschlossen (Urteil vom 17. Juni 1994 III R 30/92, BFH/NV 1995, 197).
  • BFH, 21.11.1983 - GrS 2/82

    Betriebsausgaben - Geldbuße - Geldstrafe

    Auszug aus BFH, 15.04.1999 - IV R 60/98
    Eine solche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Betrieb zusammenhängen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. November 1983 GrS 2/82, BFHE 140, 50, BStBl II 1984, 160).
  • BFH, 22.10.2013 - X R 26/11

    Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen: Differenzierung nach dem Anlass der

    Dem hat sich der III. Senat des BFH angeschlossen (Urteil vom 17. Juni 1994 III R 30/92, BFH/NV 1995, 197); der IV. Senat hat eine Anwendung dieser Rechtsgrundsätze zumindest erwogen (Urteile vom 28. Januar 1993 IV R 109/91, BFH/NV 1993, 590, unter I.5., und vom 15. April 1999 IV R 60/98, BFHE 188, 556, BStBl II 1999, 524, unter 2. vor a).
  • BFH, 25.06.2002 - X B 30/01

    Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen; Fahrten zwischen Wohnung und

    An der betrieblichen Veranlassung kann es jedoch dann fehlen, wenn der Betriebsinhaber seinen Kindern Geldbeträge unentgeltlich zuwendet, die die Kinder dem Vertrag zufolge sogleich wieder als "Darlehen" zur Verfügung zu stellen haben (BFH-Urteile vom 12. Februar 1992 X R 121/88, BFHE 167, 119, BStBl II 1992, 468; vom 15. April 1999 IV R 60/98, BFHE 188, 556, BStBl II 1999, 524).

    Nichts anderes kann gelten, wenn --wie im Streitfall-- die Geldmittel aus der Vermögenssphäre des Vaters vor Abschluss der Darlehens- und Schenkungsverträge auf betriebliche Konten überwiesen werden (vgl. Urteil in BFHE 188, 556, BStBl II 1999, 524), auch wenn die Mittel aus dem privaten Bereich stammen.

    Die gerügte Abweichung von dem BFH-Urteil in BFHE 188, 556, BStBl II 1999, 524 liegt nicht vor.

    Dem Urteil in BFHE 188, 556, BStBl II 1999, 524 lag der Fall zugrunde, dass minderjährige Kinder von jedem Elternteil einen Barbetrag erhielten.

    Hinsichtlich der "Zuwendung" des Vaters fehlte es in BFHE 188, 556, BStBl II 1999, 524 an einer endgültigen Vermögensverschiebung zwischen Eltern und Kindern.

  • BFH, 19.12.2007 - VIII R 13/05

    Schenkweise Abtretung von Darlehensteilforderungen eines beherrschenden

    b) Entscheidender Grund für die steuerrechtliche Nichtanerkennung der zivilrechtlich wirksamen Schenkung und Abtretung einer ebenfalls wirksamen Darlehensforderung ist, dass wirtschaftlich gesehen zunächst alles beim Alten bleibt und auf Seiten des Empfängers keine endgültige und materielle, sondern nur eine vorübergehende bzw. formale Vermögensmehrung eintritt (vgl. BFH-Urteile vom 22. Mai 1984 VIII R 35/84, BFHE 142, 28, BStBl II 1985, 243; vom 16. April 1985 VIII R 26/85, BFH/NV 1985, 83; in BFHE 141, 308, BStBl II 1984, 705; in BFHE 167, 119, BStBl II 1992, 468; vom 15. April 1999 IV R 60/98, BFHE 188, 556, BStBl II 1999, 524; vom 18. Januar 2001 IV R 58/99, BFHE 194, 377, BStBl II 2001, 393; vom 14. Mai 2003 X R 14/99, BFH/NV 2003, 1547, m. umf.
  • BFH, 18.01.2001 - IV R 58/99

    Schenkweise begründete Darlehensverbindlichkeit

    An der betrieblichen Veranlassung eines Darlehens kann es jedoch dann fehlen, wenn der Betriebsinhaber seinen Kindern Geldbeträge unentgeltlich zuwendet, die die Kinder dem Vertrag zufolge sogleich wieder als "Darlehen" zur Verfügung zu stellen haben (vgl. Senatsurteil vom 15. April 1999 IV R 60/98, BFHE 188, 556, BStBl II 1999, 524, m.w.N.).

    Der erkennende Senat hat die von den anderen Senaten für Einzelunternehmen aufgestellten Grundsätze in seinem Urteil in BFHE 188, 556, BStBl II 1999, 524 auf die Fälle ausgedehnt, in denen das Darlehen nicht dem Schenker, sondern einer von ihm beherrschten Gesellschaft gewährt wird.

    Dazu gehört insbesondere die Erwägung, dass Zuwendungen an unterhaltsberechtigte Personen nicht deshalb --entgegen der Vorschrift des § 12 Nr. 2 EStG-- abziehbar sein sollen, weil sie sich bürgerlich-rechtlich formal als Darlehenszinsen darstellen (BFH-Urteile in BFHE 167, 119, BStBl II 1992, 468, und in BFHE 188, 556, BStBl II 1999, 524).

  • BFH, 25.01.2000 - VIII R 50/97

    Partiarisches Darlehen zwischen Angehörigen

    Demgemäß ist zwar sowohl bei festverzinslichen als auch bei partiarischen Darlehen die Fremdüblichkeit anhand der Vereinbarung über die Laufzeit und Rückzahlbarkeit des Darlehens, der regelmäßigen Entrichtung der Zinsen (Gewinnanteile) sowie der Darlehensbesicherung zu überprüfen (BFH-Urteile vom 15. April 1999 IV R 60/98, BFHE 188, 556, BStBl II 1999, 524; vom 12. Februar 1992 X R 121/88, BFHE 167, 119, BStBl II 1992, 468; vom 7. November 1990 X R 126/87, BFHE 163, 49, BStBl II 1991, 291); jedoch kann im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung --in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 7. November 1995 2 BvR 802/90 (BStBl II 1996, 34)-- einzelnen dieser Beweisanzeichen ein unterschiedliches Gewicht beizumessen sein (BFH-Urteile vom 22. April 1998 X R 163/94, BFH/NV 1999, 24; vom 10. November 1998 VIII R 28/97, BFH/NV 1999, 616).
  • BFH, 22.01.2002 - VIII R 46/00

    Schenkung - Rückgewähr durch Darlehen im Rahmen eines Gesamtplans

    Das gilt auch für Schenkungen des eine Personengesellschaft beherrschenden Gesellschafters an eine ihm nahe stehende Person, wenn der Darlehensvertrag mit der Gesellschaft geschlossen wird (BFH-Urteile vom 28. Januar 1993 IV R 109/91, BFH/NV 1993, 590; vom 15. April 1999 IV R 60/98, BFHE 188, 556, BStBl II 1999, 524, unter 2. d cc der Gründe; vom 18. Januar 2001 IV R 58/99, BFHE 194, 377, BStBl II 2001, 393, unter 2. der Gründe).

    In seinem Urteil in BFHE 188, 556, BStBl II 1999, 524 hat sie der IV. Senat des BFH auch auf Verträge angewendet, die lediglich am selben Tag abgeschlossen wurden.

    Insbesondere hat es auf die Entscheidung im Streitfall keinen Einfluss, dass die Klägerin zu 2 das Darlehen ab 7. Januar 1993 durch Grundschulden abgesichert hat (vgl. dazu auch den dem Urteil in BFHE 188, 556, BStBl II 1999, 524 zugrunde liegenden Sachverhalt).

  • FG Niedersachsen, 05.03.2001 - 14 K 105/96

    Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen ohne konkrete

    Als Indizien für die Fremdüblichkeit werden regelmäßig die Vereinbarungen über Laufzeit und Rückzahlbarkeit des Darlehens, über Höhe, Zahlungszeitpunkt und regelmäßige Entrichtung der Zinsen und die ausreichende Sicherung der Darlehensforderung herangezogen (BFH-Urteile vom 16.12.1998 X R 139/95, BFH/NV 1999, 780, 782; vom 15.04.1994 IV R 60/98, BFH/NV 1999, 1408, 1409).

    Unabhängig von einzelnen Darlehensmodalitäten kann es an der betrieblichen Veranlassung von Darlehenszinsen aber auch dann fehlen, wenn der Betriebsinhaber seinen Kindern Geldbeträge unentgeltlich zuwendet, die die Kinder dem Vertrag zufolge sogleich wieder als Darlehen zur Verfügung zu stellen haben (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 15.04.1999 IV R 60/98, BFH/NV 1999, 1408, 1409).

    Dementsprechend hat der BFH in seiner Rechtsprechung die laufende Entrichtung der Zinsen jedenfalls in sog. Umwandlungsfällen (BFH-Urteil vom 12.02.1992 X R 121/88, BStBl. II 1992, 468, 469; BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 1408, 1409), aber auch bei sonstigen Darlehen unter volljährigen, wirtschaftlich unabhängigen Verwandten für erforderlich gehalten (vgl. BFH-Urteil in BStBl. II 1991, 838, 840).

  • BFH, 19.02.2002 - IX R 32/98

    Darlehensgewährung nach vorangegangener Schenkung

    Der Schenkungsvertrag enthält keine Verpflichtung, die geschenkten Gelder dem Kläger als Darlehn zur Verfügung zu stellen (vgl. demgegenüber z.B. BFH-Urteil vom 15. April 1999 IV R 60/98, BFHE 188, 556, BStBl II 1999, 524, m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 08.06.2005 - 10 K 20/03

    Anerkennung eines Darlehensvertrages zwischen nahen Angehörigen bei Schenkung des

    An dem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Einkunftsart - hier: den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung - kann es jedoch dann fehlen, wenn der Schenker seinen Kindern Geldbeträge unentgeltlich zuwendet, die die Kinder dem Vertrag zufolge sogleich wieder als "Darlehen" zur Verfügung zu stellen haben (BFH, Urteil vom 12. Februar 1992 X R 121/88, BFHE 167, 119, BStBl II 1992, 468; Urteil vom 15. April 1999 IV R 60/98, BFHE 188, 556, BStBl II 1999, 524).

    Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass in diesen Fällen im Zeitpunkt der "Schenkung" noch keine endgültige Vermögensverschiebung zwischen Eltern und Kindern, sondern lediglich ein privat veranlasstes Versprechen gegeben ist, künftig (mit "Darlehensrückgewähr") Geldbeträge zuzuwenden (BFH, Beschluß vom 25. Juni 2002 X B 30/01, BFH/NV 2002, 1303; Urteil vom 15. April 1999 IV R 60/98, BFHE 188, 556, BStBl II 1999, 524).

    Für die Frage, ob der geschenkte Betrag dem Schenker im Sinne der o.g. Rechtsprechung "sogleich" wieder als Darlehen zurückgewährt wird, kommt es nicht darauf an, ob Schenkungs- und Darlehensvertrag in ein und derselben Vertragsurkunde niedergelegt worden sind, ob die getrennt abgefassten Verträge lediglich am selben Tag abgeschlossen wurden oder ob zwischen den Verträgen ein längerer Abstand besteht (vgl. BFH, Urteil vom Urteil vom 12. Februar 1992 X R 121/88, BFHE 167, 119, BStBl II 1992, 468; Urteil vom 28. Januar 1993 IV R 109/91, BFH/NV 1993, 590; Urteil vom 15. April 1999 IV R 60/98, BFHE 188, 556, BStBl II 1999, 524).

  • FG Düsseldorf, 19.11.2002 - 6 K 5750/99

    Verdeckte Gewinnausschüttung; Gesellschafterdarlehen; Schenkung; Minderjährige

    Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15. April 1999 (IV R 60/98, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1999, 524) trägt er aber vor, es fehle an einer betrieblichen Veranlassung, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer seinen Kindern Geldbeträge unentgeltlich zuwende und die Kinder diese sogleich als Darlehen zur Verfügung zu stellen hätten.

    Insoweit unterscheidet sich der Streitfall von dem Sachverhalt, über den der BFH in dem von dem Beklagten angeführten Urteil (Urteil vom 15. April 1999 IV R 60/98, BStBl II 1999, 524) zu befinden hatte.

  • BFH, 03.06.2009 - IV B 48/09

    Freibetrag zur Abfindung weichender Erben: keine fristgerechte Verwendung des

  • FG Düsseldorf, 26.10.2000 - 11 K 4181/96

    Darlehensvertrag; Beherrschender Gesellschafter; Schenkung unter Auflage;

  • FG Münster, 28.05.2001 - 4 K 1392/99

    Wohnungserwerb vom Ehemann

  • BFH, 31.05.2001 - IV R 53/00

    GbR - Nichtselbständige Tätigkeit - Ingenieure im öffentlichen Dienst -

  • FG Düsseldorf, 26.10.2000 - 11 K 2527/97

    Kommanditgesellschaft; Angehörigendarlehen; Schenkung; Zinsen; Betriebsausgaben;

  • FG Hamburg, 13.09.2006 - 6 K 242/02

    Abzugsfähigkeit ausländischer Quellensteuer und Angemessenheit von Aufwendungen

  • FG Niedersachsen, 23.06.2010 - 4 K 12348/07

    Vertrag zwischen nahen Angehörigen: Schuldzinsen als Betriebsausgabe - Keine

  • FG Niedersachsen, 21.07.1999 - IX 510/92

    Zum Begriff der Betriebsausgaben; Zur Abzugsfähigkeit von Zinsen bei

  • FG Niedersachsen, 28.06.2005 - 13 K 327/04

    Steuerliche Anerkennung von Darlehensverträgen; Fremdvergleich bei

  • FG Hamburg, 26.08.2010 - 2 K 260/08

    Einkommensteuer: Angehörigendarlehen

  • FG Münster, 22.06.2001 - 11 K 2209/00

    Zurechnung von Zinserträgen bei darlehnsweiser Überlassung des zuvor geschenkt

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