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   BFH, 25.01.2000 - VIII R 63/98   

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BFH, 25.01.2000 - VIII R 63/98 (https://dejure.org/2000,201)
BFH, Entscheidung vom 25.01.2000 - VIII R 63/98 (https://dejure.org/2000,201)
BFH, Entscheidung vom 25. Januar 2000 - VIII R 63/98 (https://dejure.org/2000,201)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Konkursverfahren - Auflösungsverlust - Verlorene Stammeinlagen

  • Judicialis

    EStG § 17 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 17 Abs. 4
    Auflösungsverlust bei wesentlicher Beteiligung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Abwicklung einer Körperschaft
    Besteuerung auf der Ebene des Anteilseigners
    Beteiligung befindet sich im Privatvermögen
    Gewerbliche Einkünfte gem. § 17 EStG

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 17 Abs 4
    Auflösungsverlust; Konkurs; Streitjahr

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 191, 115
  • NJW-RR 2001, 338
  • NZI 2000, 559
  • NZI 2001, 96
  • BB 2000, 1227
  • DB 2000, 1260
  • BStBl II 2000, 343
  • NZG 2000, 951
 
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Wird zitiert von ... (99)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 04.11.1997 - VIII R 18/94

    Finanzplan-Darlehen bei wesentlicher Beteiligung

    Auszug aus BFH, 25.01.2000 - VIII R 63/98
    Entsprechendes gilt für die aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft entstehenden Verluste (BFH-Urteil vom 4. November 1997 VIII R 18/94, BFHE 184, 374, BStBl II 1999, 344, unter 1. der Gründe, m.w.N.).

    Die Entstehung des Verlustes setzt aber weiter voraus, dass mit Zuteilungen und Rückzahlungen gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht mehr zu rechnen ist und feststeht, ob und in welcher Höhe noch nachträgliche Anschaffungskosten oder sonstige im Rahmen des § 17 Abs. 2 EStG zu berücksichtigende wesentliche Aufwendungen anfallen werden (BFH in BFHE 184, 374, BStBl II 1999, 344, unter 1. b bb der Gründe, m.w.N.).

    Das ist z.B. dann der Fall, wenn die Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde (BFH-Beschluss vom 27. November 1995 VIII B 16/95, BFH/NV 1996, 406, m.w.N.) oder die Gesellschaft bereits im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses vermögenslos war (BFH-Urteil in BFHE 184, 374, BStBl II 1999, 344; zur Abgrenzung vgl. unter anderem FG Hamburg, Urteil vom 4. Juli 1997 V 231/96, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1997, 1391).

  • BFH, 03.06.1993 - VIII R 81/91

    Zum Zeitpunkt der Entstehung eines Auflösungsgewinns oder -verlustes gem. § 17

    Auszug aus BFH, 25.01.2000 - VIII R 63/98
    a) Nach Auflösung der Gesellschaft bestimmt sich der Zeitpunkt der Entstehung des Auflösungsgewinns oder -verlustes nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (BFH-Urteil vom 3. Juni 1993 VIII R 81/91, BFHE 172, 407, BStBl II 1994, 162, unter 1. b der Gründe, m.w.N., und zur Abgrenzung BFH-Urteil vom 8. April 1998 VIII R 21/94, BFHE 186, 194, BStBl II 1998, 660, unter II. 2. der Gründe).

    Dieser Zeitpunkt ist bei einer Auflösung mit anschließender Liquidation normalerweise der Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation; erst dann steht fest, ob und in welcher Höhe der Gesellschafter mit einer Zuteilung und Rückzahlung von Vermögen der Gesellschaft rechnen kann, und ferner, welche nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung anfallen und welche Veräußerungskosten/Auflösungskosten der Gesellschafter persönlich zu tragen hat (BFH-Urteil in BFHE 172, 407, BStBl II 1994, 162, und ständige Rechtsprechung).

    Ausnahmsweise kann der Zeitpunkt, in dem der Veräußerungsverlust realisiert ist, schon vor Abschluss der Liquidation liegen, wenn mit einer wesentlichen Änderung des bereits feststehenden Verlustes nicht mehr zu rechnen ist (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 2. Oktober 1984 VIII R 20/84, BFHE 143, 304, BStBl II 1985, 428, und in BFHE 172, 407, BStBl II 1994, 162).

  • BFH, 02.10.1984 - VIII R 20/84

    Ermittlung und Zeitpunkt der Erfassung eines Auflösungsverlustes nach § 17 Abs. 4

    Auszug aus BFH, 25.01.2000 - VIII R 63/98
    Ausnahmsweise kann der Zeitpunkt, in dem der Veräußerungsverlust realisiert ist, schon vor Abschluss der Liquidation liegen, wenn mit einer wesentlichen Änderung des bereits feststehenden Verlustes nicht mehr zu rechnen ist (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 2. Oktober 1984 VIII R 20/84, BFHE 143, 304, BStBl II 1985, 428, und in BFHE 172, 407, BStBl II 1994, 162).

    Danach ist insbesondere das Realisationsprinzip zu beachten (BFH-Urteile vom 2. Oktober 1984 VIII R 20/84, BFHE 143, 304, BStBl II 1985, 428; vom 7. Juli 1992 VIII R 56/88, BFH/NV 1993, 25 a.E.; vom 21. Dezember 1993 VIII R 69/88, BFHE 174, 324, BStBl II 1994, 648, unter 2. a der Gründe).

  • BFH, 27.11.1995 - VIII B 16/95

    Bürgschaftsinanspruchnahme und Refinanzierungszinsen bei GmbH-Beteiligung

    Auszug aus BFH, 25.01.2000 - VIII R 63/98
    Das ist z.B. dann der Fall, wenn die Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde (BFH-Beschluss vom 27. November 1995 VIII B 16/95, BFH/NV 1996, 406, m.w.N.) oder die Gesellschaft bereits im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses vermögenslos war (BFH-Urteil in BFHE 184, 374, BStBl II 1999, 344; zur Abgrenzung vgl. unter anderem FG Hamburg, Urteil vom 4. Juli 1997 V 231/96, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1997, 1391).
  • BFH, 03.06.1993 - VIII R 46/91

    Definition des Auflösungsgewinns

    Auszug aus BFH, 25.01.2000 - VIII R 63/98
    Die Gesellschaften sind zwar mit der Konkurseröffnung aufgelöst worden (§§ 60 Abs. 1 Nr. 4, 63 f. des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung --GmbHG--; vgl. dazu u.a. BFH-Urteil vom 3. Juni 1993 VIII R 46/91, BFH/NV 1994, 364).
  • FG Saarland, 10.06.1998 - 1 V 127/98

    Einkommensteuer; Berücksichtigung von Bürgschaftsverpflichtungen eines wesentlich

    Auszug aus BFH, 25.01.2000 - VIII R 63/98
    Die Dauer eines Konkursverfahrens ist nicht abzuschätzen, wenn --wie auch im Streitfall-- erhebliches Betriebsvermögen abzuwickeln ist (vgl. etwa FG des Saarlandes, Beschluss vom 10. Juni 1998 1 V 127/98, EFG 1998, 1264: 17 Jahre).
  • BFH, 22.01.1985 - VIII R 43/84

    Zur Zurechnung von Verlustanteilen bei einem Kommanditisten nach Eröffnung des

    Auszug aus BFH, 25.01.2000 - VIII R 63/98
    Das gilt auch dann, wenn die Gesellschaft ihre werbende Tätigkeit zwischenzeitlich eingestellt hat (vgl. dazu BFH-Urteil vom 22. Januar 1985 VIII R 43/84, BFHE 144, 533, BStBl II 1986, 136, unter 2. c der Gründe) und die gesamte Aktivmasse den Gläubigern zur anteiligen Befriedigung gegen Erlass der Restschulden hingegeben werden soll (so genannter Liquidationsvergleich; allgemeine Meinung, vgl. Kuhn/Uhlenbruck, a.a.O., § 174 Rz. 1 a, m.w.N.).
  • BFH, 08.04.1998 - VIII R 21/94

    Bürgschaftsverbindlichkeiten bei wesentlicher Beteiligung

    Auszug aus BFH, 25.01.2000 - VIII R 63/98
    a) Nach Auflösung der Gesellschaft bestimmt sich der Zeitpunkt der Entstehung des Auflösungsgewinns oder -verlustes nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (BFH-Urteil vom 3. Juni 1993 VIII R 81/91, BFHE 172, 407, BStBl II 1994, 162, unter 1. b der Gründe, m.w.N., und zur Abgrenzung BFH-Urteil vom 8. April 1998 VIII R 21/94, BFHE 186, 194, BStBl II 1998, 660, unter II. 2. der Gründe).
  • FG Hamburg, 04.07.1997 - V 231/96

    Entstehung und Höhe eines Liquidationsverlustes

    Auszug aus BFH, 25.01.2000 - VIII R 63/98
    Das ist z.B. dann der Fall, wenn die Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde (BFH-Beschluss vom 27. November 1995 VIII B 16/95, BFH/NV 1996, 406, m.w.N.) oder die Gesellschaft bereits im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses vermögenslos war (BFH-Urteil in BFHE 184, 374, BStBl II 1999, 344; zur Abgrenzung vgl. unter anderem FG Hamburg, Urteil vom 4. Juli 1997 V 231/96, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1997, 1391).
  • BFH, 21.12.1993 - VIII R 69/88

    Rücktrittsvereinbarung als Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung auf den

    Auszug aus BFH, 25.01.2000 - VIII R 63/98
    Danach ist insbesondere das Realisationsprinzip zu beachten (BFH-Urteile vom 2. Oktober 1984 VIII R 20/84, BFHE 143, 304, BStBl II 1985, 428; vom 7. Juli 1992 VIII R 56/88, BFH/NV 1993, 25 a.E.; vom 21. Dezember 1993 VIII R 69/88, BFHE 174, 324, BStBl II 1994, 648, unter 2. a der Gründe).
  • BFH, 07.07.1992 - VIII R 56/88

    Steuerliche Anrechnung eines Anteils an einem Liquidationsverlust - Erwerb von

  • FG Köln, 24.10.1996 - 5 K 2101/96
  • BFH, 24.10.2017 - VIII R 13/15

    Insolvenzbedingter Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust bei den

    Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners reicht hierfür in der Regel nicht aus (vgl. BFH-Urteil vom 25. Januar 2000 VIII R 63/98, BFHE 191, 115, BStBl II 2000, 343).
  • FG Saarland, 16.02.2001 - 1 K 97/00

    Zeitpunkt des Auflösungsverlustes einer GmbH in Liquidation

    Demzufolge habe im Einklang mit dem vom Beklagten ergänzend angeführten BFH-Urteil vom 25. Januar 2000 VIII R 63/98, BStBl II 2000, 343 bereits im Streitjahr 1993 ohne weitere Ermittlungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden können, dass die Verwertung des minimalen Gesellschaftsvermögens die Gesellschaftsschulden nicht decken und deshalb insbesondere auch nicht die vom BFH a.a.O. angesprochene Möglichkeit eines Zwangsvergleiches gegeben sein werde (Bl. 64 f.).

    Dem gemäß liege im Streitfall der im BFH-Urteil BStBl II 2000, 343 ausdrücklich offen gelassene Sachverhalt vor, dass mangels eines noch vorhandenen erheblichen Gesellschaftsvermögens ausnahmsweise eine vorzeitige Verlustrealisierung des Klägers schon vor Abschluss des Konkursverfahrens im Streitjahr 1993 eingetreten sei (Bl. 63).

    Hierzu nimmt er auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung Bezug (Bl. 9) und verweist ergänzend auf das BFH-Urteil BStBl II 2000, 343, wonach ein Auflösungsverlust im Sinne des § 17 Abs. 4 EStG regelmäßig erst mit Abschluss des Konkursverfahrens realisiert werde, das vorliegend erst 1997 beendet worden und damit der streitbefangene Auflösungsverlust jedenfalls nicht im Streitjahr 1993 berücksichtigungsfähig sei (Bl. 41).

    Da der Kläger zu 50 v.H. am Stammkapital der I-GmbH beteiligt war und diese Beteiligung auch in seinem Privatvermögen gehalten hat (BFH, BStBl II 2000, 343), sind die vorgenannten Vorschriften vorliegend anwendbar.

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Aufwendungen abgeflossen sind, sondern ob die Verpflichtung dazu entstanden ist (vgl. BFH, BStBl II 1994, 162 und BStBl II 2000, 343 m.w.N.).

    Eine strenge Beachtung des Realisationsprinzips ist auch deshalb geboten, weil damit der oft erhebliche Aufwand einer Ermittlung und Bewertung des Gesellschaftsvermögens durch die Beteiligten und Prognosen über den vermutlichen Ausgang des Konkursverfahrens vermieden werden (vgl. zu allem insbesondere BFH, BStBl II 2000, 343 m.w.N.).

    g) Ob eine solche Prüfung dann stattzufinden hat, wenn aufgrund des Inventars und der Konkurseröffnungsbilanz des Konkursverwalters (§§ 123, 124 Konkursordnung - KO -) oder einer Zwischenrechnungslegung (§ 132 Abs. 2 KO) ohne weitere Ermittlungen mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass das Vermögen der Gesellschaft zu Liquidationswerten die Schulden nicht mehr decken wird und ein Zwangsvergleich ausgeschlossen erscheint, hat der BFH im Urteil BStBl II 2000, 343 ausdrücklich offen gelassen, ist aber nach Auffassung des Senats aufgrund der gebotenen Stichtagsbewertung des § 17 Abs. 4 EStG zu bejahen.

    Insofern unterscheidet sich der Sachverhalt des Streitfalles deutlich von demjenigen des vom Beklagten zur Stützung seiner gegenteiligen Rechtsauffassung angeführten BFH-Urteils BStBl II 2000, 343.

    Dem gemäß verlangt gerade die vom BFH-Urteil BStBl II 2000, 343 geforderte strenge Beachtung des Realisationsprinzips, im Streitfall die Entstehung des streitbefangenen Auflösungsverlustes des Klägers schon vor Abschluss des Konkursverfahrens auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens vorzuverlegen, da das Konkursverfahren von Anbeginn offenkundig keinerlei Verlustausgleich des Klägers aus der Liquidationsmasse der I-GmbH bewirken und, infolge der umfassenden Sicherungsrechte der Bank N, auch keinen Zwangsvergleich nach Maßgabe der §§ 173 KO zwecks Fortführung der Gesellschaft im Sinne des o.a. BFH-Urteils herbeiführen konnte.

  • FG Düsseldorf, 18.07.2018 - 7 K 3302/17

    Berücksichtigen des Ausfalls der privaten Darlehensforderung als Verlust einer

    Er ist der Ansicht, dass nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vorn 25.01.2000 VIII R 63/98, BStBl ll 2000, 343) im Konkursverfahren ein Auflösungsverlust i.S. von § 17 Abs. 4 EStG regelmäßig erst mit Abschluss des Konkursverfahrens realisiert werde.
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