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   BFH, 20.06.2000 - VIII R 5/99   

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https://dejure.org/2000,2153
BFH, 20.06.2000 - VIII R 5/99 (https://dejure.org/2000,2153)
BFH, Entscheidung vom 20.06.2000 - VIII R 5/99 (https://dejure.org/2000,2153)
BFH, Entscheidung vom 20. Juni 2000 - VIII R 5/99 (https://dejure.org/2000,2153)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    UmwStG 1995 (in der bis 31. Dezember 1998 gültigen Fassung) § 18 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 4 bis 6

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    UmwStG 1995 (in der bis 31. Dezember 1998 gültigen Fassung) § 18 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 4 bis 6

  • Wolters Kluwer

    Übernahmegewinn - Übernahmeverlust - Absetzung für Abnutzung - Buchwert - Gewerbesteuer

  • Judicialis

    UmwStG 1995 (in der bis 31. Dezember 1998 gültigen Fassung) § 18 Abs. 1; ; UmwStG 1995 (in der bis 31. Dezember 1998 gültigen Fassung) § 18 Abs. 2; ; UmwStG 1995 (in der bis 31. De... zember 1998 gültigen Fassung) § 4 Abs. 4; ; UmwStG 1995 (in der bis 31. Dezember 1998 gültigen Fassung) § 4 Abs. 5; ; UmwStG 1995 (in der bis 31. Dezember 1998 gültigen Fassung) § 4 Abs. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übernahmeverlust bei der Gewerbesteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Übernahmeverluste bis Ende 1998 werden gewerbesteuerlich anerkannt

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UmwStG § 18 Abs 2
    Übernahmeverlust

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 191, 571
  • BB 2000, 1877
  • BB 2000, 2085
  • DB 2000, 1795
  • BStBl II 2001, 35
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

    Auszug aus BFH, 20.06.2000 - VIII R 5/99
    Im Übrigen wäre bei belastenden Gesetzesänderungen eine solche echte Rückwirkung, d.h. ein nachträgliches änderndes Eingreifen in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände, auch verfassungswidrig (vgl. z.B. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 15. Oktober 1996 1 BvL 44, 48/92, BVerfGE 95, 64, 86 f.).

    Dem vom FA für richtig gehaltenen Gesetzesverständnis steht daher auch das Gebot zur verfassungskonformen Auslegung (vgl. BVerfG in BVerfGE 95, 64, 93) entgegen.

  • BFH, 11.12.2001 - VIII R 23/01

    Wechsel der Unternehmensform - Kapitalgesellschaft - Personengesellschaft -

    Hieran anknüpfend sehen § 14 Sätze 2 und 3 UmwStG vor, dass --wiederum abweichend vom Handelsrecht (vgl. Widmann/ Mayer, a.a.O., Bd. 2, § 24 UmwG Rz. 196 ff., 482, m.w.N.)-- die Kapitalgesellschaft eine Übertragungsbilanz und die Personengesellschaft eine Eröffnungsbilanz aufzustellen hat (dazu Senatsurteil vom 20. Juni 2000 VIII R 5/99, BFHE 191, 571, BStBl II 2001, 35).

    Hieraus ergibt sich aber nicht nur, dass beispielsweise die Sonderbestimmungen in § 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 UmwStG 1995 betreffend die Nichtberücksichtigung von Fehlbeträgen nach § 10a GewStG sowie eines Übernahmegewinns (§ 4 UmwStG 1995) auch bei der formwechselnden Umwandlung einer Kapitalgesellschaft zum Zuge kommen, obgleich zivilrechtlich der Formwechsel weder auf einen Vermögensübergang i.S. von § 4 UmwStG 1995 gerichtet ist noch das handelsrechtliche Identitätsprinzip mit der Vorstellung einer übernehmenden Personengesellschaft i.S. von § 18 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 1995 vereinbar ist (vgl. zu § 18 Abs. 1 Satz 2 Widmann/Mayer, a.a.O., Bd. 5, § 18 UmwStG Rz. 36, 144; zu § 18 Abs. 2 bei Formwechsel vgl. Senatsurteil in BFHE 191, 571, BStBl II 2001, 35).

  • FG Münster, 22.02.2008 - 9 K 5096/07

    Vereinbarkeit einer rückwirkenden Anwendung von § 40a Abs. 1 S. 2 Gesetz über

    Rein deklaratorisch ist eine gesetzliche Regelung nur dann, wenn sich das nunmehr ausdrücklich Geregelte auch schon bisher unter Anwendung der herkömmlichen Auslegungsregeln aus dem Gesetz hat ableiten lassen (BFH-Urteil vom 20. Juni 2000 VIII R 5/99, BFHE 191, 571, BStBl. II 2001, 35, unter 3.c).

    aa) Diejenigen Gründe, die den Gesetzgeber veranlassen, einen bestimmten Gewinn steuerlich nicht zu erfassen, sprechen nicht notwendigerweise dafür, auch einen Verlust unberücksichtigt zu lassen (vgl. BFH-Urteil vom 20. Juni 2000 VIII R 5/99, BStBl. II 2001, 35, unter 3.b, zu § 18 Abs. 2 UmwStG).

  • FG Münster, 23.09.2015 - 9 K 4074/11

    Umwandlungsteuerliche Auswirkungen eines gewerbesteuerlichen aktiven

    Nach einem erfolgreichen Einspruch der Klägerin unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20.6.2000 (VIII R 5/99, BFHE 191, 571, BStBl II 2001, 35) wurden für die Jahre 1997 bis (März) 2001 Abschreibungen i.H.v. ... DM bei der Gewerbesteuer berücksichtigt.

    Eine Anwendung des Rechtsgedanken für den Verlustfall lässt sich aus der Richtlinienstelle ebenso wenig herleiten, wie es der BFH in seinem Urteil vom 20.06.2000, VIII R 5/99 für die Auslegung des § 18 Abs. 2 UmwStG 1995 zu selber Thematik vermochte.

    Nach dem BFH-Urteil vom 20.6.2000 VIII R 5/99 (BFHE 191, 571, BStBl II 2001, 35) war ein Übernahmegewinn i.S. des § 18 Abs. 2 UmwStG 1995 in seiner bis zum 31.12.1998 gültigen Fassung nur ein Gewinn und nicht auch ein Übernahmeverlust; die Vorschrift verbot deshalb nicht die Berücksichtigung von AfA auf die gemäß § 4 Abs. 6 UmwStG 1995 aufgestockten Buchwerte bei der Gewerbesteuer.

    Für den Beteiligungsbuchwert gilt aber nach dem BFH-Urteil vom 20.6.2000 VIII R 5/99 (BFHE 191, 571, BStBl II 2001, 35), dass dessen Höhe zu einem Übernahmeverlust und zu einer Aufstockung der Buchwerte nach 4 Abs. 6 UmwStG a.F. führen kann, weil § 18 Abs. 2 UmwStG in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung nur Übernahmegewinne betraf.

  • BFH, 05.11.2015 - III R 12/13

    Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 2 UmwStG 2002 (= UmwStG 1995 i. d. F. des

    Diese Möglichkeit wurde für die Gewerbesteuer bereits durch § 18 Abs. 2 UmwStG 1995 i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402) mit Wirkung ab dem 1. Januar 1999 beseitigt (vgl. BFH-Urteil vom 20. Juni 2000 VIII R 5/99, BFHE 191, 571, BStBl II 2001, 35).
  • BFH, 15.02.2006 - VI R 92/04

    Gegenwertzahlung beim Ausscheiden eines Arbeitgebers aus der Versorgungsanstalt

    Rein deklaratorisch ist eine gesetzliche Regelung nur dann, wenn sich das nunmehr ausdrücklich Geregelte auch schon früher aus dem Gesetz hat ableiten lassen (BFH-Urteil vom 20. Juni 2000 VIII R 5/99, BFHE 191, 571, BStBl II 2001, 35).
  • FG Bremen, 07.02.2007 - 3 K 73/05

    Berücksichtigung von vor dem Gesetzesbeschluss zum Fünften Gesetz zur Änderung

    Rein deklaratorisch und nicht konstitutiv ist eine gesetzliche Regelung dann, wenn sich das nunmehr ausdrücklich Geregelte auch schon bisher unter Anwendung der herkömmlichen Auslegungsregeln aus dem Gesetz hat ableiten lassen (vgl. BFH-Urteil vom 20. Juni 2000 VIII R 5/99, BFHE 191, 571, BStBl. II 2001, 35).
  • BFH, 09.01.2009 - IV B 27/08

    Keine Tarifbegünstigung gemäß § 32c EStG 1996 des Übernahmegewinns nach §§ 4 ff.

    Letztere Vorschrift ist aber nicht im Sinne der zweistufigen Prüfungsfolge des § 32c Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG 1996 (s. oben) darauf gerichtet, den Übernahmegewinn als Korrekturposten (zweite Stufe) dem zunächst ermittelten Gewerbeertrag (einschließlich Übernahmegewinn; erste Stufe) gegenüberzustellen; § 18 Abs. 2 UmwStG 1995 zielt nach seinem Wortlaut (vgl. Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 1996, S. 516 unter "erfassen") und seinem materiell-rechtlichen Gehalt als sachliche Steuerbefreiung (Widmann in Widmann/Mayer, a.a.O., § 18 UmwStG 1995 Rz 126; Blümich/Klingberg, a.a.O., § 18 UmwStG Rz 32; Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Januar 2002 XI R 48/99, BFHE 198, 124; vom 20. Juni 2000 VIII R 5/99, BFHE 191, 571, BStBl II 2001, 35) vielmehr darauf, den Übernahmegewinn bereits bei der Bestimmung des Gewerbeertrags unberücksichtigt, d.h. bereits bei dessen Ermittlung außer Ansatz zu lassen.
  • BFH, 29.11.2007 - IV R 84/05

    Gewerbeertrag: Aktivierung eines Übernahmeverlustes - Bilanzaufstockung eines

    Nach diesen Grundsätzen ist bis 31. Dezember 1998 (vgl. dazu BFH-Urteil vom 20. Juni 2000 VIII R 5/99, BFHE 191, 571, BStBl II 2001, 35) auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags zu verfahren (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995).
  • FG Baden-Württemberg, 09.07.2012 - 6 K 5258/09

    Steuermindernde Berücksichtigung einer sog. verschmelzungsbedingten Abstockung

    Zu § 18 Abs. 2 UmwStG a.F. habe der BFH entschieden (Urteil vom 20. Juni 2000, VIII R 5/99, DStR 2000, 1510), dass der Begriff "Übernahmegewinn" nur einen Gewinn und nicht auch einen Übernahmeverlust umfasse.
  • FG Hamburg, 19.06.2002 - VII 167/99

    Bemessung der AfA nach Umwandlung einer Kapitalgesellschaft:

    Der BFH hat mit seiner Entscheidung vom 20.06.2000 (VII R 5/99, BFHE 191 S. 571, BStBl II 2001 S. 35) klargestellt, dass § 18 UmwStG nicht die Berücksichtigung von AfA auf die gemäß § 4 Abs. 6 UmwStG aufgestockten Buchwerte verbiete, denn Übernahmegewinn i.S. des § 18 Abs. 2 UmwStG 1995 in seiner bis zum 31.12.1998 gültigen Fassung sei nur ein Gewinn und nicht auch ein Übernahmeverlust.
  • BFH, 20.06.2000 - VIII R 4/99

    GewSt; Übernahmeverluste

  • FG München, 05.02.2020 - 7 K 3182/17

    Steuerfreiheit von Ausschüttungen von Altveräußerungsgewinnen

  • FG Hessen, 14.11.2012 - 10 K 625/08

    Zurechnung negativen Einkommens einer liechtensteinischen Familienstiftung

  • FG Rheinland-Pfalz, 19.01.2005 - 1 K 2976/01

    Fragen zur Anwendung des § 50c Abs. 11 EStG 1997 in der Fassung vom 29.10.1997 -

  • FG Schleswig-Holstein, 20.03.2001 - V 235/00

    Kostenentscheidung bei Erledigung der Hauptsache

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