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   BFH, 25.07.2000 - VIII R 35/99   

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BFH, 25.07.2000 - VIII R 35/99 (https://dejure.org/2000,1061)
BFH, Entscheidung vom 25.07.2000 - VIII R 35/99 (https://dejure.org/2000,1061)
BFH, Entscheidung vom 25. Juli 2000 - VIII R 35/99 (https://dejure.org/2000,1061)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    EStG § 12 Nr. 1 und 2, § 19, § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7, § 21 Abs. 2
    Zinseinnahmen GesellschafterDarlehen

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 12 Nr. 1 und 2, § 19, § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7, § 21 Abs. 2

  • Wolters Kluwer

    Gesellschafterdarlehen - Teilentgeltliche Überlassung - Schuldzinsen - Werbungskosten - Gesellschafter einer Familien-GmbH - Refinanzierungskosten

  • Judicialis

    EStG § 12 Nr. 1 und 2; ; EStG § 19; ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7; ; EStG § 21 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Teilentgeltliche Darlehensgewährung an GmbH

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    EStG § 12 Nr. 1 und 2, § 19, § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7, § 21 Abs. 2
    Einkünfte aus Kapitalvermögen bei teilentgeltlicher Darlehensgewährung - Darlehen eines Gesellschafters an seine Familien-GmbH - Werbungskostenabzug von Refinanzierungskosten bei einem unangemessen niedrigen Zinssatz - Ggf. nur bruchteilsbezogener Werbungskostenabzug - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Fremdfinanziertes Gesellschafterdarlehen - Schuldzinsenabzug sichern!

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 17 Abs 4, EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 20
    Kapitalvermögen; Refinanzierung; Werbungskosten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 193, 264
  • NJW-RR 2001, 534
  • BB 2001, 131
  • DB 2001, 20
  • DB 2001, 21
  • DB 2001, 24
  • BStBl II 2001, 698
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 28.03.2000 - VIII R 68/96

    Unentgeltliche Nutzungsüberlassung an eine GmbH

    Auszug aus BFH, 25.07.2000 - VIII R 35/99
    In einem solchen Fall können nach der Rechtsprechung des Senats in dem Urteil vom 28. März 2000 VIII R 68/96 (BFHE 191, 505) die Zinsaufwendungen dann nicht zu einem über die Beteiligungsquote des Gesellschafters hinausgehenden Bruchteil bei seinen Einkünften aus § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 und Nr. 2 EStG eingreift.

    Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Urteils in BFHE 191, 505 Bezug genommen.

    Dieses Urteil betrifft einen nicht vergleichbaren Sachverhalt, weil es sich dort anders als im Urteilsfall in BFHE 191, 505 und im Streitfall nicht um eine Familien-GmbH gehandelt hat.

  • BFH, 01.10.1996 - VIII R 88/94

    Zum Abzug von Schuldzinsen für ein mit Kredit finanziertes Berlin-Darlehen als

    Auszug aus BFH, 25.07.2000 - VIII R 35/99
    Eine Darlehensforderung entfällt als Einkunftsquelle i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG insoweit, als sie vom Schuldner getilgt wird und damit gemäß § 362 Abs. 1 BGB erlischt (vgl. BFH-Urteil vom 1. Oktober 1996 VIII R 88/94, BFHE 182, 320, BStBl II 1997, 424).

    Im Falle einer refinanzierten Darlehensforderung als Einkunftsquelle führt die ratenweise Tilgung der Darlehensforderung grundsätzlich dazu, dass die im Zusammenhang mit einem Refinanzierungskredit fortan entstehenden Schuldzinsen in Höhe desjenigen Bruchteils keine Werbungskosten bei der nämlichen Kapitalanlage mehr darstellen, der dem Verhältnis (Quotienten) zwischen Tilgungsbetrag und vorheriger Höhe der Kapitalforderung entspricht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 182, 320, BStBl II 1997, 424).

    Das FG hätte deshalb für die jeweilige Zahlung, mit der die GmbH das Gesellschafter-Darlehen getilgt hat, feststellen müssen, wozu der Kläger den jeweiligen Tilgungsbetrag verwendet hat (näher hierzu Senatsurteil in BFHE 182, 320, BStBl II 1997, 424).

  • BFH, 08.10.1985 - VIII R 234/84

    Zum Abzug von Schuldzinsen für einen zum Erwerb einer wesentlichen Beteiligung i.

    Auszug aus BFH, 25.07.2000 - VIII R 35/99
    bbb) Ist der Steuerpflichtige --wie im Streitfall der Kläger mit einem Anteil von 66 2/3 v.H.-- wesentlich i.S. des § 17 EStG an der Kapitalgesellschaft beteiligt, dann ist in die Renditebetrachtung auch die zu erwartende Wertsteigerung der Beteiligung einzubeziehen (vgl. BFH-Urteil vom 8. Oktober 1985 VIII R 234/84, BFHE 145, 335, BStBl II 1986, 596, 598).

    Danach ist selbst bei anhaltenden Verlustperioden eine Einkünfteerzielungsabsicht nur dann zu verneinen, wenn Beweisanzeichen dafür vorliegen, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt (vgl. BFH in BFHE 145, 335, BStBl II 1986, 596, 598).

  • BFH, 30.03.1999 - VIII R 70/96

    Einkünfte aus Kapitalvermögen; Überschusserzielungsabsicht

    Auszug aus BFH, 25.07.2000 - VIII R 35/99
    Denn zum einen steht bei einem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft der wirtschaftliche Zusammenhang der Aufwendungen mit den Einkünften aus Kapitalvermögen im Vordergrund und verdrängt die Beziehung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (vgl. BFH-Urteil vom 30. März 1999 VIII R 70/96, BFH/NV 1999, 1323).

    Die Erwartung des Gesellschafters, künftig höhere Beteiligungserträge von der Kapitalgesellschaft zu erzielen, rechtfertigt es, die eigenen Zinsaufwendungen insoweit, als sie auf den unentgeltlichen Teil des Darlehens entfallen, als (vorab entstandene) Werbungskosten bei seinen Einkünften aus § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 1323).

  • BFH, 26.10.1987 - GrS 2/86

    Zur unentgeltlichen Überlassung von Nutzungsvorteilen

    Auszug aus BFH, 25.07.2000 - VIII R 35/99
    aaa) Nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 26. Oktober 1987 GrS 2/86 (BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348) kann die zinslose Überlassung von Darlehen durch Gesellschafter an ihre Kapitalgesellschaft, wenn sich die Beteiligung im Privatvermögen der Gesellschafter befindet, zu Werbungskosten bei den Einkünften der Gesellschafter aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG führen.

    Zwischen den eigenen Aufwendungen der Gesellschafter und den angestrebten Einnahmen kann ein wirtschaftlicher Zusammenhang bestehen, weil die von den Gesellschaftern gewährten unentgeltlichen Nutzungsvorteile den Gewinn der Kapitalgesellschaft erhöhen und die Gesellschafter an ihm nach Maßgabe der Gewinnausschüttung teilnehmen (BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348, unter C. I. 3. c.; vgl. auch BFH-Urteil vom 24. Mai 1989 I R 45/85, BFH/NV 1989, 697, 698).

  • BFH, 08.12.1997 - GrS 1/95

    Anerkennung des Zwei- oder Dreikontenmodells

    Auszug aus BFH, 25.07.2000 - VIII R 35/99
    Abgesehen davon, dass für die steuerrechtliche Qualifizierung von Schuldzinsen für ein Darlehen die tatsächliche Verwendung des Darlehens entscheidend ist (vgl. BFH-Beschluss vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95, BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193, 197, unter B. I. 2. der Gründe), steht im Streitfall fest, dass die Erträge aus den Lebensversicherungen des Klägers nicht von § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG erfasst werden und deshalb steuerfrei sind.

    a) Die steuerrechtliche Qualifizierung von Schuldzinsen für ein Darlehen hängt zunächst allein von der tatsächlichen Verwendung des Darlehensbetrages ab (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193, 197, unter B. I. 2. der Gründe).

  • BFH, 29.07.1992 - I R 18/91

    Mündlich abgeschlossene entgeltliche Vereinbarung bei Dauerschuldverhältnissen

    Auszug aus BFH, 25.07.2000 - VIII R 35/99
    Jedoch ist anerkannt, dass auch zwischen einem beherrschenden Gesellschafter und seiner GmbH zivilrechtlich wirksame mündliche Vereinbarungen getroffen werden können; insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen, deren Durchführung einen regelmäßigen Leistungsaustausch voraussetzt, kann es möglich sein, aus dem tatsächlichen Leistungsaustausch den Schluss zu ziehen, dass ihm eine mündlich geschlossene Vereinbarung zugrunde liegt (vgl. dazu BFH-Urteile vom 24. Januar 1990 I R 157/86, BFHE 160, 225, BStBl II 1990, 645; vom 29. Juli 1992 I R 18/91, BFHE 169, 71, BStBl II 1993, 139).

    Der erkennende Senat kann die Auslegung der Vereinbarungen zwischen der GmbH und dem Kläger durch das FG nur daraufhin überprüfen, ob es die gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches --BGB--) beachtet und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 169, 71, BStBl II 1993, 139, unter Abschn. II. 2. c der Gründe, m.w.N.).

  • BFH, 19.08.1999 - I R 77/96

    Gestaltungsmißbrauch beim Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahren

    Auszug aus BFH, 25.07.2000 - VIII R 35/99
    Der Senat weicht mit seiner Auffassung, dass die Aufwendungen nur dann über die Beteiligungsquote des Gesellschafters hinaus, d.h. also disquotal oder inkongruent, als Werbungskosten bei den Einkünften aus § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG berücksichtigt werden können, wenn sie einem Fremdvergleich standhalten, nicht von der Rechtsprechung des I. Senats in dem Urteil vom 19. August 1999 I R 77/96 (BFHE 189, 342) ab.
  • BFH, 24.01.1990 - I R 157/86

    Form der Vereinbarung zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden

    Auszug aus BFH, 25.07.2000 - VIII R 35/99
    Jedoch ist anerkannt, dass auch zwischen einem beherrschenden Gesellschafter und seiner GmbH zivilrechtlich wirksame mündliche Vereinbarungen getroffen werden können; insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen, deren Durchführung einen regelmäßigen Leistungsaustausch voraussetzt, kann es möglich sein, aus dem tatsächlichen Leistungsaustausch den Schluss zu ziehen, dass ihm eine mündlich geschlossene Vereinbarung zugrunde liegt (vgl. dazu BFH-Urteile vom 24. Januar 1990 I R 157/86, BFHE 160, 225, BStBl II 1990, 645; vom 29. Juli 1992 I R 18/91, BFHE 169, 71, BStBl II 1993, 139).
  • BFH, 21.07.1982 - I R 56/78

    Beherrschender Gesellschafter - Verdeckte Gewinnausschüttung -

    Auszug aus BFH, 25.07.2000 - VIII R 35/99
    Zwar sind Leistungen einer Kapitalgesellschaft an ihren beherrschenden Gesellschafter steuerlich nur anzuerkennen, wenn sie auf einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung beruhen (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Juli 1982 I R 56/78, BFHE 136, 386, BStBl II 1982, 761; vom 11. Februar 1997 I R 43/96, BFH/NV 1997, 806).
  • BFH, 30.08.1994 - IX R 63/92

    Vertrauensschutz bei geänderter Rechtsprechung

  • BFH, 14.01.1998 - X R 57/93

    Bargründung einer Familien-Betriebs-GmbH

  • BFH, 04.06.1986 - IX R 80/85

    Eingeschränkter Werbungskostenabzug bei erheblich verbilligter

  • BFH, 15.12.1992 - IX R 13/90

    Kriterien für teilweise unentgeltliche Nutzungsüberlassung einer Wohnung

  • BFH, 28.01.1997 - IX R 88/94

    Die Aufteilung der Nutzungslassung in einen entgeltlichen und einen

  • BFH, 11.02.1997 - I R 43/96

    Verträge zwischen Kapitalgesellschaft und beherrschendem Gesellschafter

  • BFH, 24.05.1989 - I R 45/85

    Bestimmung der Einkommensteuer eines GmbH - Gesellschafters bei dem Erwerb einer

  • BFH, 29.04.1999 - IV R 49/97

    Verbilligte Wohnungsüberlassung im Betriebsvermögen

  • BFH, 17.12.1996 - VIII R 39/95

    Geltendmachung der gesamten in einem Jahr für ein Refinanzierungsdarlehen

  • FG Münster, 25.09.1998 - 4 K 8318/97

    Refinanzierung eines Gesellschafterdarlehens

  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

  • FG Köln, 14.09.2016 - 9 K 1560/14

    Einkommensteuerliche Anerkennung einer inkongruenten Gewinnausschüttung

    a) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, bestehen grundsätzlich keine Bedenken, eine zivilrechtlich ordnungsgemäß zustande gekommene inkongruente Gewinnausschüttung gleichfalls steuerlich anzuerkennen, selbst im Fall einer anschließenden inkongruenten Wiedereinlage (so grundlegend BFH-Urteil vom 19. August 1999 I R 77/96, BStBl II 2001, 43 zum inkongruenten Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahren; vgl. auch BFH-Urteil vom 25. Juli 2000 VIII R 35/99, BStBl II 2001, 698, 702 a.E.).
  • BAG, 28.05.2009 - 8 AZR 273/08

    Betriebsstilllegung - Betriebsübergang

    Beschlüsse von Gesellschafterversammlungen sind nach §§ 133, 157 BGB auslegungsfähig (vgl. BFH 6. März 2007 - I B 37/06 - 25. Juli 2000 - VIII R 35/99 - BFHE 193, 264).
  • BFH, 18.04.2012 - X R 5/10

    Anwendbarkeit des Halbabzugsverbots auf Teilwertabschreibungen auf

    Dies beruhe auf der Überlegung, dass der von dem Gesellschafter gewährte Nutzungsvorteil in der Regel den Gewinn der Kapitalgesellschaft erhöhe, an dem der Gesellschafter nach Maßgabe der Gewinnausschüttung teilnehmen und --je nach Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen-- entsprechende betriebliche oder private Beteiligungserträge erzielen könne (vgl. Urteile vom 24. Mai 1989 I R 45/85, BFH/NV 1989, 697; vom 28. März 2000 VIII R 68/96, BFHE 191, 505; vom 25. Juli 2000 VIII R 35/99, BFHE 193, 264, BStBl II 2001, 698, und vom 2. Mai 2001 VIII R 32/00, BFHE 195, 302, BStBl II 2001, 668).
  • BFH, 18.04.2012 - X R 7/10

    Anwendbarkeit des Halbabzugsverbots auf Teilwertabschreibungen auf

    Dies beruhe auf der Überlegung, dass der von dem Gesellschafter gewährte Nutzungsvorteil in der Regel den Gewinn der Kapitalgesellschaft erhöhe, an dem der Gesellschafter nach Maßgabe der Gewinnausschüttung teilnehmen und --je nach Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen-- entsprechende betriebliche oder private Beteiligungserträge erzielen könne (vgl. Urteile vom 24. Mai 1989 I R 45/85, BFH/NV 1989, 697; vom 28. März 2000 VIII R 68/96, BFHE 191, 505; vom 25. Juli 2000 VIII R 35/99, BFHE 193, 264, BStBl II 2001, 698, und vom 2. Mai 2001 VIII R 32/00, BFHE 195, 302, BStBl II 2001, 668).

    Zum Fall der Überlassung eines Gesellschafterdarlehens zu einem deutlich unter dem Marktzins liegenden Zinssatz hat der BFH in seinem Urteil in BFHE 193, 264, BStBl II 2001, 698 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Großen Senats in BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348 ausgeführt, Entsprechendes müsse für ein teilentgeltliches Darlehen gelten.

  • FG Niedersachsen, 14.02.2002 - 14 K 206/97

    Steuerschädliche Verwendung einer Kapitallebensversicherung bei Sicherung eines

    Sie liegt vor, wenn ein Überschuss aus den voraussichtlich erzielbaren Gesamtzinseinnahmen über die voraussichtlichen gesamten Werbungskosten angestrebt wird (BFH Urt. v. 25. Juli 2000 VIII R 35/99, BStBl. II 2001, 698, 701, unter 6. a, aa).

    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Streitfall von dem Sachverhalt, dem die Entscheidung des BFH vom 25. Juli 2000 (VIII R 35/99, BStBl. II 2001, 698) zugrunde lag.

    Bei Schuldzinsen für ein Darlehen hängt dabei die steuerliche Qualifizierung allein von der tatsächlichen Verwendung der Darlehensmittel ab (BFH Beschl. v. 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95, BStBl. II 1998, 193, 197, unter B. I. 2. der Gründe; Urt. v. 25. Juli 2000 VIII R 35/99, BStBl. II 2001, 698, 700, unter 5. a.).

    Wie bei der Weitergabe eines zinslosen Darlehens steht auch bei der Weitergabe eines zinsgünstigen Darlehens der Betrag, den die Kapitalgesellschaft nicht als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) für die Zinsen des Gesellschafterdarlehens aufwenden muss, für spätere Ausschüttungen zur Verfügung (vgl. BFH Urt. v. 25. Juli 2000 VIII R 35/99, BStBl. II 2001, 698, 702, unter 6. b. bb. aaa.).

    Jedoch ist anerkannt, dass auch zwischen einem beherrschenden Gesellschafter und seiner GmbH zivilrechtlich wirksame mündliche Vereinbarungen getroffen werden können; insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen, deren Durchführung einen regelmäßigen Leistungsaustausch voraussetzt, kann es möglich sein, aus dem tatsächlichen Leistungsaustausch den Schluss zu ziehen, dass ihm eine mündlich geschlossene Vereinbarung zugrunde liegt (BFH Urt. v. 24. Januar 1990 I R 157/86, BStBl. II 1990, 645; Urt. v. 29. Juli 1992 I R 18/91, BS 1993, 139; Urt. v. 25. Juli 2000 VIII R 35/99, BStBl. II 2001, 698).

  • BFH, 24.10.2017 - VIII R 19/16

    Abzug von Refinanzierungszinsen für notleidende Gesellschafterdarlehen

    Durch diese Entscheidung der Kläger ist der zunächst unzweifelhaft begründete Veranlassungszusammenhang der Schuldzinsen aus den Refinanzierungsdarlehen zu den Kapitalerträgen aus den Gesellschafterdarlehen unterbrochen und ein neuer Veranlassungszusammenhang der Refinanzierungszinsen zu den Beteiligungserträgen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG begründet worden (s. für den insoweit vergleichbaren Fall von Refinanzierungsaufwendungen für ein zinslos oder teilentgeltlich gewährtes Darlehen BFH-Urteile vom 2. Mai 2001 VIII R 32/00, BFHE 195, 302, BStBl II 2001, 668, unter 2.a aa, und vom 25. Juli 2000 VIII R 35/99, BFHE 193, 264, BStBl II 2001, 698, unter 5.a).
  • BFH, 27.08.2013 - VIII R 3/11

    Abzug von Zinsaufwendungen aus der Refinanzierung von Kapitallebensversicherungen

    Grundsätzlich steht bei dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft der wirtschaftliche Zusammenhang von Aufwendungen mit den Einkünften aus Kapitalvermögen im Vordergrund und verdrängt die Beziehung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Senatsurteil vom 25. Juli 2000 VIII R 35/99, BFHE 193, 264, BStBl II 2001, 698, m.w.N.).

    Bei der Ermittlung des für die steuerliche Beurteilung maßgeblichen Veranlassungszusammenhangs kommt es entscheidend auf die tatsächliche Verwendung des aufgenommenen Darlehens an (Senatsurteil in BFHE 193, 264, BStBl II 2001, 698, m.w.N.).

    Der BFH hat dazu mehrfach entschieden, dass Kreditzinsen für die Fremdfinanzierung von Beiträgen zu einer Lebensversicherung, die nicht zu Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG führt, nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden können (Senatsurteile in BFHE 193, 264, BStBl II 2001, 698; vom 17. Dezember 1996 VIII R 39/95, BFH/NV 1997, 644).

  • BFH, 02.05.2001 - VIII R 32/00

    Fahrtkosten eines GmbH-Gesellschafters

    Zwischen den eigenen Aufwendungen der Gesellschafter und den angestrebten Einnahmen kann ein wirtschaftlicher Zusammenhang bestehen, weil die von den Gesellschaftern gewährten unentgeltlichen Nutzungsvorteile den Gewinn der Kapitalgesellschaft erhöhen und die Gesellschafter an ihm nach Maßgabe der Gewinnausschüttung teilnehmen (vgl. auch Senatsurteile in BFH/NV 1999, 1323; vom 25. Juli 2000 VIII R 35/99, BFHE 193, 264).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Werbungskostenabzugs bei einem disquotalen Gesellschafterbeitrag verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Urteile vom 28. März 2000 VIII R 68/96 (BFHE 191, 505) und in BFHE 193, 264.

  • BFH, 11.12.2018 - VIII R 7/15

    Aufteilung von Finanzierungskosten auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen und auf

    Entscheidend für die Abziehbarkeit von Schuldzinsen als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG) ist die tatsächliche Verwendung der Darlehensmittel (Senatsurteil vom 25. Juli 2000 VIII R 35/99, BFHE 193, 264, BStBl II 2001, 698, unter 4. und 5., sowie Senatsurteil in BFHE 243, 192, BStBl II 2014, 560, Rz 26; BFH-Urteil vom 25. Mai 2011 IX R 22/10, BFH/NV 2012, 14, Rz 16).
  • FG Münster, 22.08.2001 - 12 K 6919/99

    Schuldzinsen für die Refinanzierung von Gesellschafterdarlehen als Werbungskosten

    Im übrigen seien sie nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 25. Juli 2000, VIII R 35/99, BFH/NV 2001, 242 ) entsprechend der Beteiligungsquote des Kl. an der GmbH, die bis zum 12.04.1995 90 % und seit dem 45 % betragen habe, als WK zu berücksichtigen.

    Dieser Einkunftsart unterliegen jedoch nicht Einnahmen und Ausgaben, die ohne Überschußerzielungsabsicht erzielt bzw. getätigt werden (vgl. BFH, Urteil vom 27. März 1996, I R 97/95, BStBl. II 1996, 473, 474; BFH VIII R 35/99 a.a.O. S. 245).

    Entsprechendes gilt hinsichtlich der Refinanzierungskosten eines Darlehens, das der Gesellschafter einer GmbH dieser ganz oder teilweise unentgeltlich überläßt (BFH, Urteil vom 25. Juli 2000 - VIII R 35/99, BFH/NV 2001, 242, 245).

    Ein Gesellschafterdarlehen ist in vollem Umfang entgeltlich, wenn die GmbH dafür den Marktzins, d.h. ein Nutzungsentgelt zu entrichten hat, das sie auch dann hätte aufwenden müssen, wenn ihr das Darlehen unter sonst gleichen Bedingungen von einem fremden Dritten (Nichtgesellschafter, z.B. Kreditinstitut) gewährt worden wäre (BFH VIII R 35/99 a.a.O. S. 244).

  • BFH, 02.04.2014 - VIII R 26/11

    Refinanzierungszinsen für Zahlungen an eigene Kapitalgesellschaft als

  • BFH, 06.03.2003 - IV R 21/01

    PersG; Darlehen der Gesellschaft an teilweise beteiligungsidentische KapG

  • FG Düsseldorf, 21.08.2007 - 17 K 2330/06

    Berücksichtigung von Zinsen für ein zur Finanzierung von (Kapital)

  • BFH, 14.11.2001 - X R 120/98

    Fremdfinanzierte Versorgungszahlungen

  • FG München, 09.05.2012 - 10 V 3505/11

    Einkünfteerzielungsabsicht bei entgeltlichem Darlehen

  • BFH, 07.09.2005 - VIII R 80/99

    Kapitalvermögen: Zurechnung von Einkünften

  • FG Schleswig-Holstein, 02.02.2011 - 2 K 287/07

    Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen für ein Gesellschafterdarlehen zur Finanzierung

  • FG Rheinland-Pfalz, 26.06.2002 - 1 K 2163/00

    Refinanzierung von Schuldzinsen aus einem der GmbH überlassenen Darlehen

  • FG Düsseldorf, 12.04.2022 - 10 K 1175/19

    Entstehung eines Auflösungsverlustes einer Gesellschaft i.R.v. Einkünften aus

  • FG Hessen, 25.02.2008 - 9 K 577/03

    Steuerliche Behandlung inkongruenter Gewinnausschüttungen - kein

  • FG Saarland, 21.03.2013 - 1 K 1043/12

    Keine verfassungswidrige Rückwirkung der Steuerpflicht von Erstattungszinsen

  • FG Düsseldorf, 12.08.2010 - 12 K 236/06

    Zur Einkunftserzielungsabsicht aus einer Beteiligung an einer GmbH

  • FG Köln, 26.06.2007 - 8 K 898/07

    Einordnung der Erzielung von Zinseinnahmen unter die Einkunftsart "Einkünfte aus

  • FG Baden-Württemberg, 22.11.2005 - 8 K 75/03

    Steuerrechtliche Anerkennung eines Kaufvertrags - wirtschaftlicher Zusammenhang

  • FG Niedersachsen, 28.02.2007 - 12 K 645/04

    Schuldzinsen für die Finanzierung von Einkommensteuernachzahlungen als

  • FG Hamburg, 08.11.2001 - V 115/96

    Schuldzinsen zur Refinanzierung als Werbungskosten bei den Einkünften aus

  • FG München, 01.04.2010 - 8 K 4025/07

    Refinanzierungszinsen für ein Gesellschafterdarlehen bei fehlendem Nachweis keine

  • FG Bremen, 06.05.2021 - 1 K 140/20

    Ablehnung der Berücksichtigung von geltend gemachten Bankzinsen als

  • FG Niedersachsen, 28.02.2007 - 12 K 645/94

    Schuldzinsen; Erstattungszinsen; Finanzierung; Steuernachzahlung; Werkungskosten;

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