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   BFH, 22.03.2001 - V R 11/98   

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https://dejure.org/2001,1056
BFH, 22.03.2001 - V R 11/98 (https://dejure.org/2001,1056)
BFH, Entscheidung vom 22.03.2001 - V R 11/98 (https://dejure.org/2001,1056)
BFH, Entscheidung vom 22. März 2001 - V R 11/98 (https://dejure.org/2001,1056)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    UStG 1993 § 14 Abs. 2, 3; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17, Art. 21 Nr. 1 Buchst. c

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1993 § 14 Abs. 2, 3; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17, Art. 21 Nr. 1 Buchst. c

  • Wolters Kluwer

    Steuerbetrag - Berichtigung - Steueraufkommen - Umsatzsteuer - Vorsteuerabzug - Rechnung

  • Judicialis

    UStG 1993 § 14 Abs. 2; ; UStG 1993 § 14 Abs. 3; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 21 Nr. 1 Buchst. c

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berichtigung bei unrichtigem/unberechtigtem Steuerausweis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer - Nachweispflicht bei zu hoch ausgewiesener Umsatzsteuer

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Einschränkungen bei der Korrektur einer Steuerschuld nach § 14 Abs. 2 UStG

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 14 Abs 2 J: 1996, UStG § 14 Abs 3 J: 1996
    Scheinrechnung; Scheinvertrag

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 194, 528
  • NJW 2001, 3806
  • ZIP 2001, 1157
  • NVwZ 2002, 128 (Ls.)
  • BB 2001, 1341
  • DB 2001, 1397
  • BStBl II 2004, 313
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 19.09.1996 - V R 41/94

    Rechnungsberichtigung ohne Originalrechnung

    Auszug aus BFH, 22.03.2001 - V R 11/98
    Sie brauche dafür nicht nachzuweisen, dass der Leistungsempfänger keinen Vorsteuerabzug in Anspruch genommen habe (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. September 1996 V R 41/94, BFHE 181, 236, BStBl II 1999, 249).

    Zwar hat sich das FG dafür auf die Rechtsprechung des Senats (Urteil in BFHE 181, 236, BStBl II 1999, 249) berufen.

  • EuGH, 19.09.2000 - C-454/98

    Schmeink & Cofreth und Strobel

    Auszug aus BFH, 22.03.2001 - V R 11/98
    Voraussetzung dafür ist, dass die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist, die mit der zu Unrecht in Rechnung gestellten Steuer ausgelöst wird (EuGH-Urteil vom 19. September 2000 Rs. C-454/98 - Schmeink und Cofreth und Manfred Strobel, Rn. 57 ff., Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2000, 470, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 2000, 424, mit Anm. Lohse).

    Der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer verlangt, dass zu Unrecht in Rechnung gestellte Steuer berichtigt werden kann, wenn die Gefährdung des Steueraufkommens nicht vorhanden oder beseitigt worden ist (vgl. EuGH in UR 2000, 470, Rn. 58).

  • EuGH, 13.12.1989 - 342/87

    Genius Holding / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus BFH, 22.03.2001 - V R 11/98
    Das in Art. 17 der Richtlinie 77/388/EWG vorgesehene Recht auf Vorsteuerabzug erstreckt sich nicht auf eine Steuer, die ausschließlich deshalb geschuldet wird, weil sie in einer Rechnung ausgewiesen wird (EuGH-Urteil vom 13. Dezember 1989 Rs. C-342/87 - Genius Holding, Slg. 1989, 4227, UR 1991, 83, Rn. 13).
  • BAG, 19.11.1996 - 3 AZR 494/95

    Anspruch auf ungekürzte Vergütung während der Kurzarbeit

    Auszug aus BFH, 22.03.2001 - V R 11/98
    Das durch Gesamtvollstreckung unterbrochene Verfahren (§ 155 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 240 Satz 1 der Zivilprozeßordnung --ZPO--) kann fortgesetzt werden, nachdem der Revisionsbeklagte in seinem Schreiben vom 1. September 2000 erklärt hat, er sei mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden (zur Unterbrechung des Verfahrens bei Gesamtvollstreckung vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. November 1996 3 AZR 494/95, Der Betrieb --DB--, 1997, 1827).
  • BFH, 25.02.1993 - V R 78/88

    - Eine Rechnung kann auch ohne Rückgabe der ursprünglichen Rechnung berichtigt

    Auszug aus BFH, 22.03.2001 - V R 11/98
    a) Der Senat hat aus dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck des § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG abgeleitet, die Wirksamkeit einer Rechnungsberichtigung hänge nicht davon ab, dass die Finanzbehörde die Ansprüche gegen den Leistungsempfänger aus der gebotenen Berichtigung des Vorsteuerabzugs durchsetzen kann (vgl. BFH-Urteile vom 25. Februar 1993 V R 112/91, BFHE 171, 373, BStBl II 1993, 643; vom 25. Februar 1993 V R 78/88, BFHE 171, 369, BStBl II 1993, 777).
  • BFH, 25.02.1993 - V R 112/91

    Eine wirksame Rechnungsberichtigung setzt voraus, daß dem Leistungsempfänger eine

    Auszug aus BFH, 22.03.2001 - V R 11/98
    a) Der Senat hat aus dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck des § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG abgeleitet, die Wirksamkeit einer Rechnungsberichtigung hänge nicht davon ab, dass die Finanzbehörde die Ansprüche gegen den Leistungsempfänger aus der gebotenen Berichtigung des Vorsteuerabzugs durchsetzen kann (vgl. BFH-Urteile vom 25. Februar 1993 V R 112/91, BFHE 171, 373, BStBl II 1993, 643; vom 25. Februar 1993 V R 78/88, BFHE 171, 369, BStBl II 1993, 777).
  • FG Brandenburg, 19.11.1997 - 1 K 1550/97

    Baugewerbe: Steuerausweis bei Abschlags- und Endrechnung

    Auszug aus BFH, 22.03.2001 - V R 11/98
    Das Finanzgericht (FG), dessen Urteil in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1998, 603 veröffentlicht worden ist, legte u.a. dar, dass die Klägerin Umsatzsteuer aus der zweiten Schlussrechnung über Bauleistungen zur Errichtung der Anlage Haustyp III nicht nach § 14 Abs. 3 UStG schulde, weil sie die berechneten Leistungen ausgeführt und darüber nur mehrfach abgerechnet habe.
  • BFH, 12.10.2016 - XI R 43/14

    Unrichtiger Steuerausweis in einer Rechnung; Berichtigung durch Abgabe einer

    Diese Verwaltungsauffassung ist auch zutreffend; denn der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer verlangt grundsätzlich, dass zu Unrecht in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer berichtigt werden kann, wenn der Aussteller der Rechnung die Gefährdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollständig beseitigt hat (vgl. EuGH-Urteil Schmeink & Cofreth und Strobel, EU:C:2000:469, BFH/NV 2001, Beilage 1, 33; BFH-Urteil vom 22. März 2001 V R 11/98, BFHE 194, 528, BStBl II 2004, 313, unter II.2.a, Rz 18 f.).
  • FG Baden-Württemberg, 25.06.2009 - 14 K 357/08

    Nichtabziehbarkeit der nach § 14 Abs. 2 UStG 1993 geschuldeten Umsatzsteuer -

    In seiner Entscheidung vom 22. März 2001 V R 11/98, BStBl II 2004, 313 habe der BFH, entsprechend den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in seinem Urteil vom 19. September 2000 C-454/98, Umsatzsteuer-Rundschau 2000, 470, die Rechnungsberichtigung bei einer Steuer nach § 14 Abs. 2 UStG ebenso wie bei einer Steuer nach § 14 Abs. 3 UStG davon abhängig gemacht, dass eine Gefährdung des Steueraufkommens nicht eingetreten oder rechtzeitig beseitigt worden sei.

    Die Entscheidung des BFH vom 22. März 2001 V R 11/98, a.a.O. sei bei Erstellung der berichtigten Umsatzsteuer-Voranmeldungen noch nicht veröffentlicht gewesen.

    Das BFH-Urteil vom 22. März 2001 V R 11/98, a.a.O. widerspreche den UStR nicht.

    Zum Zeitpunkt des Erlasses der erstmaligen Umsatzsteuerbescheide für 2000 vom 29. Oktober 2002 und für 2001 vom 9. September 2003 sei das BFH-Urteil vom 22. März 2001 V R 11/98, a.a.O. und somit die Änderung der Rechtsprechung bereits bekannt gewesen.

    Auch wenn das BFH-Urteil vom 22. März 2001 V R 11/98, a.a.O. erst im Jahre 2004 im BStBl II veröffentlicht worden sei, hätte die Klägerin nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Verwaltung das Urteil nicht anwende oder eine Übergangsregelung treffe.

    Schließlich wird das Steueraufkommen bei zu Unrecht in Rechnung gestellter Steuer dadurch gefährdet, dass dieser Steuerbetrag als Vorsteuer abgezogen werden könnte (EuGH-Urteil vom 19. September 2000 C-454/98, a.a.O.; BFH-Urteil vom 22. März 2001 V R 11/98, a. a. O).

    Da § 14c UStG mit Wirkung zum 1. Januar 2004 in Kraft getreten ist (Art. 25 Abs. 4 StÄndG 2003) und daher nur für solche Rechnungen gilt, die nach diesem Zeitpunkt ausgestellt wurden, gilt für die davor liegende Zeit und damit im Streitfall die im Anschluss an die EuGH-Entscheidung vom 19. September 2000 C-454/98, a.a.O. ergangene BFHRechtsprechung (BFH-Urteil vom 22. März 2001 V R 11/98, a.a.O.).

    Das die Rechtsprechung ändernde BFH-Urteil vom 22. März 2001 V R 11/98 war bereits im Augustheft 2001 der BFH/NV unter der Rubrik "Sammlung aller amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH" und im letzten Heft des 1. Halbjahres 2001 des Deutschen Steuerrechts veröffentlicht, daneben bereits in 2001 noch in zahlreichen anderen Fachzeitschriften, sogar in der Neuen Juristischen Wochenschrift 2001, 3806.

    In seiner Entscheidung vom 22. März 2001 V R 11/98, a.a.O. kam er dann zu dem Ergebnis, dass sich bei richtlinienkonformer Beurteilung der Voraussetzungen für die Rechnungsberichtigung ergebe, dass sie nur zuzulassen ist, wenn die Gefährdung des Steueraufkommens nachweislich rechtzeitig und vollständig beseitigt worden ist.

  • BFH, 11.04.2002 - V R 26/01

    Vorsteuerabzug bei Teilabzug aus Abschlagsrechnung?

    - eine unrichtig oder zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer berichtigt werden kann, wenn der Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger rückgängig gemacht worden ist (BFH-Urteil vom 22. März 2001 V R 11/98, BFHE 194, 528, BFH/NV 2001, 1088).

    Auch darf in beiden Fällen die zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer berichtigt werden, wenn der Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger rückgängig gemacht worden ist (EuGH-Urteil vom 19. September 2000 Rs. C-454/98 -Schmeinck & Cofreth/Manfred Strobel--, UVR 2000, 424, UR 2000, 470; BFH-Urteil vom 22. März 2001 V R 11/98, BFHE 194, 528, BFH/NV 2001, 1088).

  • BFH, 04.02.2005 - VII R 20/04

    Aufrechnung von Umsatzsteuerforderung aufgrund Rechnungsausweises gegen

    Das ändert indes nichts daran, dass sein Vergütungsanspruch von Anfang an gegeben ist und dieser nicht erst, wenn er ihn geltend macht oder gar wenn er dessen Voraussetzungen (kein Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers, vgl. BFH-Urteil vom 22. März 2001 V R 11/98, BFHE 194, 528, BStBl II 2004, 313) erfolgreich nachgewiesen hat, entsteht und somit das FA erst in diesem Zeitpunkt etwas i.S. des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO zur Masse schuldig würde.
  • FG Köln, 25.07.2023 - 8 K 2452/21

    Ist das Produkt "förmliche Zustellung" umsatzsteuerbefreit?

    Der BFH hat allerdings entschieden, dass bei richtlinienkonformer Auslegung des § 14c Abs. 1 UStG in allen Fällen des unrichtigen Steuerausweises so verfahren werden muss (BFH, Urteil vom 22.03.2001 - V R 11/98, juris).
  • BFH, 16.08.2001 - V R 72/00

    Erlass von Nachzahlungszinsen; sachliche Unbilligkeit

    Zum anderen setzt die Berichtigung der zu Unrecht in Rechnung gestellten Umsatzsteuer nach richtlinienkonformer Beurteilung voraus, dass das Steueraufkommen nicht gefährdet wird, und ist deshalb nur zulässig, wenn der Rechnungsaussteller nachweist, dass der Rechnungsempfänger die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen hat, dass ihm der Vorsteuerabzug versagt worden ist oder dass ein etwaiger Vorsteuerabzug durch Rückzahlung oder Verrechnung der abgezogenen Vorsteuer rückgängig gemacht worden ist (BFH-Urteil vom 22. März 2001 V R 11/98, Betriebs-Berater --BB-- 2001, 1341, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2001, 1068).
  • BFH, 30.01.2003 - V R 98/01

    Zu Unrecht ausgewiesene Steuer und fehlende Geschäftsfähigkeit

    Im Urteil in BFHE 129, 569, BStBl II 1980, 283 war noch nicht berücksichtigt, dass diese Möglichkeit auch bei Ausstellung einer Rechnung mit zu Unrecht ausgewiesener Umsatzsteuer besteht; denn bei richtlinienkonformer Auslegung des § 14 Abs. 3 UStG kann auch die nach § 14 Abs. 3 UStG zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer berichtigt werden, wenn der Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger rückgängig gemacht worden ist (BFH-Urteile vom 11. April 2002 V R 26/01, BFHE 198, 238, BFH/NV 2002, 1006; vom 22. März 2001 V R 11/98, BFHE 194, 528, BFH/NV 2001, 1088 im Anschluss an die Entscheidung des EuGH in UVR 2000, 424, UR 2000, 470).
  • BFH, 09.07.2003 - V R 29/02

    Rechtsbehelfsfrist: Schriftliche Zustimmung zur Steueranmeldung

    Wenn diese Gefährdung nicht im Besteuerungszeitraum der Ausgabe der Rechnungen, sondern erst in einem späteren Besteuerungszeitraum beseitigt wird, entfällt der Steueranspruch nicht rückwirkend, sondern erst in diesem Besteuerungszeitraum (Urteile des BFH vom 22. Februar 2001 V R 5/99, BFHE 194, 506, BFH/NV 2001, 997; vom 8. März 2001 V R 61/97, BFHE 194, 517, BFH/NV 2001, 998; vom 22. März 2001 V R 11/98, BFH/NV 2001, 1088).
  • BFH, 23.09.2004 - V R 58/03

    Erlass von USt

    Die Revision stützt sich insoweit auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in den Rechtssachen Schmeinck & Cofreth und Manfred Strobel (Urteil vom 19. September 2000 Rs. C-454/98, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2000, 470) und Genius Holding B.V. (Urteil vom 13. Dezember 1989 Rs. C-342/87, UR 1991, 83) sowie auf mehrere Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Urteile vom 22. Februar 2001 V R 5/99, BFH/NV 2001, 997; vom 22. März 2001 V R 11/98, BFH/NV 2001, 1088; vom 24. November 1988 V R 186/83, BFH/NV 1989, 419).
  • BFH, 18.03.2008 - V B 107/07

    Berichtigung von falsch ausgestellten Rechnungen für nicht umsatzsteuerbare

    aa) Das FG hat u.a. ausgeführt, nach der Rechtsprechung des BFH im Urteil vom 22. März 2001 V R 11/98 (BFHE 194, 528, BStBl II 2004, 313) setze die Berichtigung eines unberechtigten oder unrichtig berechtigten Steuerbetrages nach richtlinienkonformer Beurteilung voraus, dass das Steueraufkommen nicht gefährdet werde; ein etwaiger Vorsteuerabzug müsse durch Rückzahlung oder Verrechnung der abgezogenen Vorsteuer rückgängig gemacht worden sein.

    Dass das FG bei seiner Entscheidung möglicherweise das einschlägige --in dem BFH-Urteil in BFHE 194, 528, BStBl II 2004, 313, unter II.2.b zitierte-- EuGH-Urteil Genius Holding in Slg. I-1989, 4227, UR 1991, 83 heranzog, konnte für die Klägerin nicht überraschend sein.

  • KG, 28.05.2008 - 1 Ss 375/06

    Vorteilsgewährung: Zahlungsangebot im Hinblick auf eine wegen verfehlter

  • BFH, 28.07.2011 - V B 115/10

    Rechnungskorrekturen bei Geschäftsveräußerung im Ganzen - Erlass aus

  • FG Sachsen, 08.10.2009 - 2 K 1757/08

    Bei einem "Sale and-lease-back"-Geschäft unter Beteiligung von Organträger und

  • FG Rheinland-Pfalz, 13.12.2007 - 6 K 1655/06

    Änderung einer ursprünglichen Umsatzsteuerfestsetzung; Voraussetzungen für einen

  • FG Köln, 21.02.2008 - 2 K 957/02
  • FG München, 22.12.2011 - 14 K 4173/07

    Vorsteuerabzug im Betrugsfall

  • BFH, 10.06.2002 - V B 41/02

    Rechnungsberichtigung

  • BFH, 08.06.2005 - V B 216/03

    Verfahren bei zu Unrecht gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer

  • BFH, 13.11.2003 - V B 140/02

    Inanspruchnahme wegen unberechtigten Steuerausweises

  • FG Sachsen-Anhalt, 22.03.2004 - 3 V 1560/03

    Zuordnung eines vom Gesellschaftergeschäftsführer privat genutzten Pkw zum

  • FG Niedersachsen, 01.09.2003 - 1 K 85/02

    Abziehbarkeit der entrichteten Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer; Voraussetzungen

  • BFH, 25.04.2002 - V B 174/01

    Verfahrensmangel; Ablehnung des Antrags auf Terminsverlegung;

  • FG Baden-Württemberg, 15.09.2010 - 14 K 5903/08

    Steuerhinterziehung und Zurechnung von Goldgeschäften bei einer auf Anweisung

  • FG Köln, 20.09.2001 - 10 K 535/96

    Qualifizierung einer Informations- und Bevorzugungsleistung; Ausstellen

  • FG Berlin, 30.08.2002 - 9 K 2456/00

    Inanspruchnahme des alleinigen Gesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH

  • FG Köln, 22.08.2001 - 2 K 6183/96

    Änderung der Bemessungsgrundlage bei Uneinbringlichkeit des vereinbarten Entgelts

  • FG Sachsen, 25.07.2002 - 3 V 211/02

    Berichtigung einer zu Unrecht ausgewiesenen Umsatzsteuer, wenn eine Gefährdung

  • FG Hessen, 27.02.2006 - 6 K 756/00

    Umsatzsteuer; Pachtzuschuss; Rückbeziehung; Optionsrücknahme; Grundstück;

  • FG Sachsen-Anhalt, 25.07.2002 - 3 V 211/02

    Berichtigungfähigkeit einer zu Unrecht Umsatzsteuer ausweisenden Rechnung; Antrag

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