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   BFH, 17.05.2001 - V R 34/99   

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https://dejure.org/2001,2567
BFH, 17.05.2001 - V R 34/99 (https://dejure.org/2001,2567)
BFH, Entscheidung vom 17.05.2001 - V R 34/99 (https://dejure.org/2001,2567)
BFH, Entscheidung vom 17. Mai 2001 - V R 34/99 (https://dejure.org/2001,2567)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    UStG 1991 § 4 Nr. 8, § 15 Abs. 1 Nr. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d, Art. 17 Abs. 2

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vorlagepflicht - EuGH - Factoring-Gesellschaft - Dienstleistung - Forderung - Umsatzsteuer

  • Judicialis

    UStG 1991 § 4 Nr. 8; ; UStG 1991 § 15 Abs. 1 Nr. 1; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EuGH -Vorlage zum Factoring

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    UStG 1991 §§ 4 Nr. 8, 15 Abs. 1 Nr. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d, Art. 17 Abs. 2
    Besteuerung von Factoring - Ist der Factor Unternehmer? - Tätigt er Umsätze? - Vorsteuerabzug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Factoring
    Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Forderungskaufs und des Forderungseinzugs
    Die Grundzüge der EuGH-Rechtsprechung vom 26.6.2003
    Die Vorlagefragen des BFH
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 194, 544
  • BB 2001, 1726
  • DB 2001, 1917
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 10.12.1981 - V R 75/76

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung des echten und des unechten

    Auszug aus BFH, 17.05.2001 - V R 34/99
    Das echte Factoring (Forderungskauf mit voller Übernahme des Ausfallwagnisses) stellt beim Factoring-Institut keine unternehmerische Tätigkeit dar, weil das Institut weder mit dem Ankauf der Forderung noch mit ihrer Einziehung eine Leistung gegen Entgelt ausführt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Dezember 1981 V R 75/76, BFHE 134, 470, BStBl II 1982, 200).

    Die übrigen Leistungen des Factors sind demgegenüber steuerpflichtig (BFH-Urteil in BFHE 134, 470, BStBl II 1982, 200).

    (3) Beim echten Factoring liegt eine nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG steuerfreie Abtretung von Geldforderungen durch den Anschlusskunden an den Factor vor (BFH-Urteil in BFHE 134, 470, BStBl II 1982, 200).

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BFH, 17.05.2001 - V R 34/99
    Die Vorlage erscheint dem Senat gemäß Art. 234 EG geboten, um divergierende Gerichtsentscheidungen in den Mitgliedstaaten zu vermeiden (vgl. EuGH-Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81 - SRL C.I.L.F.I.T. - Slg. 1982, 3415) und um im Gemeinsamen Markt eine einheitliche umsatzsteuerliche Behandlung des Factoring sicherzustellen, zumal dieses auch grenzüberschreitend betrieben wird.
  • BFH, 04.09.2003 - V R 34/99

    Rechtsprechungsänderung zum echten Factoring

    Der erkennende Senat hat das Revisionsverfahren mit Beschluss vom 17. Mai 2001 V R 34/99 (BFHE 194, 544) ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) folgende Frage zur Auslegung der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) vorgelegt:.
  • BFH, 05.09.2019 - V R 57/17

    Steuerfreie Veräußerung von Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt

    Bei richtlinienkonformer Auslegung wird die Befreiungsnorm (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 30.03.2011 - XI R 19/10, BFHE 233, 353, BStBl II 2011, 772, unter II.2.a, Rz 29, sowie vom 16.04.2008 - XI R 54/06, BFHE 221, 464, BStBl II 2008, 772; BFH-Beschluss vom 17.05.2001 - V R 34/99, BFHE 194, 544) dahingehend eingeschränkt, dass von der Steuerfreiheit nur solche Ansprüche bzw. Umsätze erfasst werden, die Gegenstand von Finanzdienstleistungen sind, auch wenn sie nicht notwendigerweise von Banken und Finanzinstituten getätigt werden (EuGH-Urteil Swiss Re, EU:C:2009:647, Rz 46, unter Hinweis auf EuGH-Urteil Velvet & Steel Immobilien vom 19.04.2007 - C-455/05, EU:C:2007:232, Rz 22 und Rz 23; Philipowski in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 4 Nr. 8 Buchst. c Rz 165; Heidner in Bunjes, UStG, 16. Aufl., § 4 Nr. 8 Rz 19).
  • BFH, 19.10.2001 - V R 48/00

    Forderungserfüllung durch Dritte

    Die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung eines Forderungskaufes (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Mai 2001 V R 34/99, BFHE 194, 544, UR 2001, 393) ist im Streitfall nach Auffassung des Senats nicht entscheidungserheblich.
  • BFH, 30.03.2011 - XI R 19/10

    Umsatzbesteuerung der Veräußerung von Zahlungsansprüchen, die einem Landwirt

    Die Vorschrift ist --was das FG übersehen hat-- richtlinienkonform auszulegen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Mai 2001 V R 34/99, BFHE 194, 544; vom 16. April 2008 XI R 54/06, BFHE 221, 464, BStBl II 2008, 772).
  • BFH, 19.10.2001 - V R 75/98

    Entgelt Dritter für Leistung des Unternehmers

    Die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung eines Forderungskaufes (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Mai 2001 V R 34/99, BFHE 194, 544, UR 2001, 393) ist im Streitfall nach Auffassung des Senats nicht entscheidungserheblich.
  • FG Köln, 15.12.2005 - 2 K 4897/01

    Leistungsort bei sonstiger Leistung; Vorsteuerabzug

    Nachdem das Verfahren im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des BFH (vom 17.5.2001 V R 34/99, UR 2001, 393) an den EuGH geruht hatte, führte die Klägerin nach Ergehen der EuGH-Entscheidung (vom 26.06.2003 Rs C-305/01, UR 2003, 399) sowie der Folgeentscheidung des BFH (Urteil vom 4.9.2002 V R 34/99, BFHE 203, 209, BStBl II 2004, 667) aus, dass sie ihre Anmeldungen beim Finanzamt .
  • FG München, 21.11.2007 - 10 K 421/07

    Beweislast bei Bestreiten des Zugangs eines durch die Post übermittelten

    Es müssen vielmehr Zweifel berechtigt sein, sei es nach den Umständen des Falles, sei es nach dem schlüssig oder jedenfalls vernünftig begründeten Vorbringen des Steuerpflichtigen (BFH-Urteil vom 03.05.2001 III R 56/98 BFH/NV 2001, 1356).
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