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   BFH, 15.02.2001 - IV R 19/99   

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https://dejure.org/2001,2879
BFH, 15.02.2001 - IV R 19/99 (https://dejure.org/2001,2879)
BFH, Entscheidung vom 15.02.2001 - IV R 19/99 (https://dejure.org/2001,2879)
BFH, Entscheidung vom 15. Februar 2001 - IV R 19/99 (https://dejure.org/2001,2879)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    EStG § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, § 6 Abs. 2; EStR R 40 Abs. 4 Satz 2

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr, 1 und Nr. 2, § 6 Abs. 2; EStR R 40 Abs. 4 Satz 2

  • Wolters Kluwer

    Landwirt - Gruppenbewertung - Viehanlagevermögen - Sofortabschreibung - Bewertungsfreiheit - Schlachtwert

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 1; ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1; ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2; ; EStG § 6 Abs. 2; ; EStR § 40 Abs. 4 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bewertung von Viehbeständen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 6 Abs 2, HGB § 252
    Bewertung; Bewertungsfreiheit; Geringwertiges Wirtschaftsgut; Landwirtschaft; Vieh

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 195, 175
  • BB 2001, 1030
  • DB 2001, 1069
  • BStBl II 2001, 549
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 06.08.1998 - IV R 67/97

    Bewertung von Vieh bei Land- und Forstwirten

    Auszug aus BFH, 15.02.2001 - IV R 19/99
    Von diesen in einem weiteren Urteil bekräftigten Grundsätzen (Senatsurteil vom 6. August 1998 IV R 67/97, BFHE 186, 402, BStBl II 1999, 14) geht auch das BMF-Schreiben in BStBl I 1995, 179 in Rz. 22 ausdrücklich aus und setzt sich damit in Widerspruch zu seinem erwähnten Verzicht auf Berücksichtigung eines Schlachtwerts bei Inanspruchnahme des Wahlrechts nach § 6 Abs. 2 EStG.

    Im Streitfall sieht der Senat diese Rechtsfolge jedoch --wie ausgeführt-- im Hinblick auf seine Urteile in BFHE 169, 397, BStBl II 1993, 276 und in BFHE 186, 402, BStBl II 1999, 14 als zwingend an.

  • BFH, 05.12.1996 - IV R 81/95

    Bewertung des Viehbestands bei Einführung der Buchführung

    Auszug aus BFH, 15.02.2001 - IV R 19/99
    Die Frage, ob der Land- und Forstwirt durch den Stetigkeitsgrundsatz daran gehindert ist, seine neu hergestellten Zuchttiere als geringwertige Wirtschaftsgüter abzuschreiben, hat der erkennende Senat im Urteil vom 5. Dezember 1996 IV R 81/95 (BFH/NV 1997, 394) noch offen gelassen.

    d) Die Kläger haben allerdings zutreffend darauf hingewiesen, dass der Senat in seinem Urteil in BFH/NV 1997, 394 bei solchen Tieren, die geringwertige Wirtschaftsgüter sind, noch nicht den Ansatz eines Schlachtwerts gefordert hatte.

  • BFH, 04.06.1992 - IV R 101/90

    Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich - Landwirtschaftlicher Betrieb -

    Auszug aus BFH, 15.02.2001 - IV R 19/99
    In seinem Urteil vom 4. Juni 1992 IV R 101/90 (BFHE 169, 397, BStBl II 1993, 276) hat der erkennende Senat entschieden, dass bei der AfA von Tieren des Anlagevermögens (dort: Milchkühen) ein Schlachtwert zu berücksichtigen ist, und dies im Wesentlichen mit der zweifachen Zweckbestimmung der Nutzung dieser Tiere zur Produktion und als Schlachtvieh begründet.

    Im Streitfall sieht der Senat diese Rechtsfolge jedoch --wie ausgeführt-- im Hinblick auf seine Urteile in BFHE 169, 397, BStBl II 1993, 276 und in BFHE 186, 402, BStBl II 1999, 14 als zwingend an.

  • BFH, 15.02.2001 - IV R 5/99

    Übergang von der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zur Gewinnermittlung

    Auszug aus BFH, 15.02.2001 - IV R 19/99
    Obendrein entwertet der Prozessbevollmächtigte der Kläger das von ihm vorgebrachte Vereinfachungsargument, wenn er andererseits für den Steuerpflichtigen das Recht reklamiert, für gleichartige geringwertige Wirtschaftsgüter nur zum Teil den vollständigen Sofortabzug zu beanspruchen und für die übrigen nach § 7 EStG unter Ansatz des Schlachtwerts vorzugehen (s. dazu Senatsurteil vom 15. Februar 2001 IV R 5/99, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).
  • BFH, 06.04.2000 - IV R 38/99

    Geringwertige Wirtschaftsgüter - Anschaffungskosten - Überschußeinkünfte -

    Auszug aus BFH, 15.02.2001 - IV R 19/99
    Konnte aber danach den Klägern die Rückkehr zu einer bilanzrechtlich zwingend vorgeschriebenen Aktivierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zum nächsten noch offenen Bilanzstichtag mit der Folge nicht verwehrt werden, dass sie bei gleichbleibenden Verhältnissen wegen des Grundsatzes der materiellen Bilanzkontinuität daran auch für die Zukunft gebunden sind (Senatsurteil vom 6. April 2000 IV R 38/99, BFHE 191, 527, BStBl II 2000, 422), so stand ihnen zugleich das Wahlrecht nach § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG offen.
  • BFH, 27.01.1994 - IV R 101/92

    Gesetz zur Durchführung der Vierten, Siebenten und Achten Richtlinie des Rates

    Auszug aus BFH, 15.02.2001 - IV R 19/99
    Da der erkennende Senat die Bewertungsfreiheit nach § 6 Abs. 2 EStG rechtssystematisch als Anwendungsfall des § 7 EStG gesehen hat (zuletzt Urteil vom 27. Januar 1994 IV R 101/92, BFHE 174, 224, BStBl II 1994, 638, m.w.N.; s. auch Einkommensteuerkommission, Untersuchungen zum Einkommensteuerrecht, Bonn 1964, S. 105), ist konsequent und zwingend auch hier der doppelten Zweckbestimmung des Zuchtviehs als Anlage- und Umlaufvermögen Rechnung zu tragen.
  • BFH, 24.07.2013 - IV R 1/10

    Keine Begrenzung des § 6 Abs. 2 EStG auf den Schlachtwert beim Abverkauf nicht

    Nachdem die vorgenannte Handhabung im Rahmen einer für die Jahre 1999 bis 2001 beim Kläger durchgeführten Betriebsprüfung aufgefallen war, nahm der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 2003 mit Blick auf das BMF-Schreiben in BStBl I 2001, 864 sowie das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Februar 2001 IV R 19/99 (BFHE 195, 175, BStBl II 2001, 549) eine Gewinnkorrektur vor.

    Dagegen erhob der Kläger mit der Begründung Einspruch, dem Ansatz des Schlachtwerts als Mindestwert im Rahmen der Inanspruchnahme der Bewertungsfreiheit des § 6 Abs. 2 EStG im BFH-Urteil in BFHE 195, 175, BStBl II 2001, 549 liege der Gedanke zugrunde, dass die Tiere über eine doppelte Zweckbestimmung verfügten: Für die Zeitspanne, in der sie zur Zucht eingesetzt würden, handele es sich bei ihnen um Produktionsmittel und damit um Anlagevermögen.

    Die Auffassung des FA, wonach das Abschreibungsvolumen durch den Schlachtwert der Sauen als zu beachtender Restwert begrenzt sei, folge nicht aus dem BFH-Urteil in BFHE 195, 175, BStBl II 2001, 549, weil es eine andere Sachverhaltskonstellation betreffe.

    b) In seinem Urteil in BFHE 195, 175, BStBl II 2001, 549 (unter 2.a) hat der Senat für den Fall von im Anlagevermögen gehaltenen Zuchtsauen und bezogen auf die Inanspruchnahme der Bewertungsfreiheit nach § 6 Abs. 2 EStG an diese Begründung angeknüpft.

    Der Streitfall unterscheidet sich in entscheidungserheblicher Weise von dem dem Senatsurteil in BFHE 195, 175, BStBl II 2001, 549 zugrunde liegenden Fall.

    aa) In dem dem Urteil in BFHE 195, 175, BStBl II 2001, 549 zugrunde liegenden Fall hat der Senat die Umwidmung der Sauen von Anlage- in Umlaufvermögen daraus abgeleitet, dass die ursprüngliche Nutzung der Tiere als Anlagevermögen zunächst beendet worden war und sie dann allein zum Zweck des späteren Verkaufs als Schlachttiere und zur Steigerung des Schlachtgewichts noch einige Zeit gefüttert worden waren.

    Soweit das Senatsurteil in BFHE 195, 175, BStBl II 2001, 549 anders zu verstehen sein sollte (vgl. etwa Blümich/Ehmcke, § 6 EStG Rz 1157), hält der Senat daran nicht mehr fest.

  • BFH, 05.06.2008 - IV R 50/07

    Der einzelne (Baum-)Bestand als nicht abnutzbares Wirtschaftsgut eines

    Insofern ist der (Baum-)Bestand zwar Anlagevermögen, gewinnt aber gleichzeitig an Wert als mögliches Umlaufvermögen (vgl. zur doppelten Zweckbestimmung von Milchkühen: BFH-Urteile vom 15. Februar 2001 IV R 19/99, BFHE 195, 175, BStBl II 2001, 549, unter 2.a der Gründe, und vom 6. August 1998 IV R 67/97, BFHE 186, 402, BStBl II 1999, 14, unter 2.f der Gründe).

    In diesen Fällen führt die von vornherein geplante nachhaltige Nutzung als Umlaufvermögen dazu, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nur insoweit der AfA unterliegen, als sie nicht auf das Wirtschaftsgut in seiner Funktion als Umlaufvermögen entfallen; der Schlachtwert mindert daher das AfA-Volumen (Senatsurteile in BFHE 195, 175, BStBl II 2001, 549, unter 2. der Gründe, und in BFHE 186, 402, BStBl II 1999, 14, unter 2.f der Gründe).

    Die auf der planmäßigen Nutzung des Holzvorrats und der damit verbundenen Überführung in das Umlaufvermögen beruhende Wertminderung des Wirtschaftsguts "Bestand" ist jedoch --wie der Senat im Zusammenhang mit zum Anlagevermögen gehörendem Schlachtvieh entschieden hat (Senatsurteile in BFHE 195, 175, BStBl II 2001, 549, unter 2. der Gründe, und in BFHE 186, 402, BStBl II 1999, 14, unter 2.f der Gründe)-- kein wirtschaftlicher Wertverzehr, der im Wege der AfA berücksichtigt werden könnte.

  • FG Schleswig-Holstein, 03.12.2009 - 1 K 264/06

    Kein Ansatz des sog. Schlachtwertes einer Zuchtsau bei der Inanspruchnahme der

    Nachdem diese Handhabung im Rahmen einer für die Jahre 1999 bis 2001 bei dem Kläger durchgeführten Betriebsprüfung bekannt geworden war, nahm das beklagte Finanzamt bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 2003 unter Berufung auf das BMF- Schreiben vom 14. November 2001 (BStBl I 2001, 864) und das Urteil des Bundesfinanzhofes - BFH - vom 15. Februar 2001 IV R 19/99 (BFHE 195, 175, BStBl II 2001, 549) eine Gewinnkorrektur vor, indem es für den auf den 30. Juni 2003 erklärten Endbestand von 100 Zuchtsauen einen Schlachtwert von (100 x 150, 00 EUR abzgl. den bereits angesetzten Erinnerungswert von 100 x 1, 00 EUR =) 14.900,00 EUR ansetzte und den Betrag zur Hälfte dem bisher erklärten Gewinn zuschlug.

    a.) Der BFH hat in seinem Urteil vom 15. Februar 2001 (Aktenzeichen IV R 19/99, BFHE 195, 175, BStBl II 2001, 549) erkannt, dass für im Anlagevermögen befindlichen Viehbestand bei der Inanspruchnahme der Bewertungsfreiheit gem. § 6 Abs. 2 EStG ein Schlachtwert als Mindestwert zu berücksichtigen sei und eine Sofortabschreibung auf einen Erinnerungswert nicht in Betracht komme.

    In dem Urteil vom 15. Februar 2001 IV R 19/99 hat der BFH - unter 2 a.) der Entscheidungsgründe - ausdrücklich klargestellt, dass der Ansatz des Schlachtwertes in der zweifachen Zweckbestimmung der Tiere seine Rechtfertigung finde.

    Denn allein die Absicht, ein bestimmtes Wirtschaftsgut zu veräußern, vermag nicht dessen Zugehörigkeit zum Umlaufvermögen zu begründen, wenn es im Betrieb unverändert genutzt wird und keine besonderen Aktivitäten erkennbar sind, die zu einem Wechsel in das Umlaufvermögen führen könnten (vgl. BFH-Urteil vom 09. Februar 2006 IV R 15/04, HFR 2006, 1112, BFH/NV 2006, 1267 unter ausdrücklicher klarstellender Bezugnahme auf das Urteil vom 15. Februar 2001 IV R 19/99, BFHE 195, 175, BStBl II 2001, 549).

    bb.) Der BFH hat dazu in dem Urteil vom 15. Februar 2001 IV R 19/99 (unter Ziffer 2 b der Gründe) festgestellt, dass der dortige Kläger seine Tiere allein zum Zweck des späteren Verkaufs als Schlachttiere noch einige Zeit gefüttert habe, nachdem ihre Nutzung als Anlagevermögen beendet war.

  • BFH, 05.06.2014 - IV R 29/11

    Bilanzberichtigung wegen Nichtberücksichtigung eines Schlachtwerts bei Zuchtvieh

    Dies stützte der Kläger darauf, dass der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 15. Februar 2001 IV R 19/99 (BFHE 195, 175, BStBl II 2001, 549) entschieden habe, dass bei Zuchtsauen ein Schlachtwert anzusetzen sei.

    Es komme insoweit nicht erst auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung des BFH-Urteils in BFHE 195, 175, BStBl II 2001, 549 an.

    Auf den Aspekt der zweifachen Zweckbestimmung hat der erkennende Senat sich ebenfalls in seinem Urteil in BFHE 195, 175, BStBl II 2001, 549 gestützt und entschieden, dass ein Schlachtwert auch bei Inanspruchnahme der Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG berücksichtigt werden müsse, wenn von vornherein eine Nutzung der Tiere zunächst zur Zucht und anschließend --einhergehend mit einer Umwidmung zum Umlaufvermögen-- zur Mast beabsichtigt sei.

  • BFH, 15.02.2001 - IV R 5/99

    Bewertung von Viehbeständen

    In diesem Fall kann er auch nur für einen Teil der Neuzugänge (gleichartiger Wirtschaftsgüter) die Bewertungsfreiheit nach § 6 Abs. 2 EStG in Anspruch nehmen; es ist ihm jedoch versagt, die übrigen Tiere in die Gruppenbewertung des Altbestands einzubeziehen (Fortentwicklung des Urteils vom 15. Februar 2001 IV R 19/99, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Der Senat hat durch sein Urteil vom 15. Februar 2001 IV R 19/99 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) entschieden, dass ein Landwirt bei der Bewertung seines Viehanlagevermögens für neu hinzugekommene Tiere jederzeit von der Gruppenbewertung zur Einzelbewertung übergehen und damit das Wahlrecht auf Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG in Anspruch nehmen kann.

    Ebenso wie die Gruppenbewertung zwingend alle gleichartigen Wirtschaftsgüter und damit alle Tiere einer Altersklasse erfasst (Senatsurteil vom 1. Oktober 1992 IV R 97/91, BFHE 169, 180, BStBl II 1993, 284, letzter Abs. vor Nr. 3; gl.A. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 22. Februar 1995, BStBl I 1995, 179 Tz. 19, das die Beibehaltung der Bewertungsmethode für die "jeweilige Tiergruppe" fordert; z.B. auch Knop in Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung, Bd. Ia, 4. Aufl., § 240 HGB Rn. 73 a.E., S. 427), gilt dies auch für die jederzeit zulässige Rückkehr von der Gruppenbewertung zur Einzelbewertung, die auch nach den Richtwerten der Finanzverwaltung erfolgen kann (Senatsurteil vom 15. Februar 2001 IV R 19/99).

  • BFH, 09.02.2006 - IV R 15/04

    AfA für vermietetes Flugzeug

    Dies ergebe sich aus der zweifachen Zweckbestimmung, einerseits als Anlagevermögen, andererseits als Umlaufvermögen zu dienen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Februar 2001 IV R 19/99, BFHE 195, 175, BStBl II 2001, 549).

    Der Senat hat davon eine Ausnahme gemacht, wenn das Anlagegut planmäßig vor dem Eintritt der technischen Abnutzung in das Umlaufvermögen überführt werden soll und in jenem Zeitpunkt voraussichtlich noch einen erheblichen Restwert haben wird (BFH-Urteil in BFHE 195, 175, BStBl II 2001, 549).

  • FG Baden-Württemberg, 20.04.2010 - 8 K 112/06

    Keine subjektive Unrichtigkeit i.S.d § 4 Abs. 2 EStG wenn Rechtsprechungsänderung

    Im BFH-Urteil vom 15. Februar 2001 IV R 19/99, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 195, 175, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2001, 549 habe dieser festgestellt, dass ein Schlachtwert auch bei Zuchtsauen als geringwertigen Wirtschaftsgütern anzusetzen sei.

    Auf telefonische Nachfrage der Berichterstatterin beim Bundesfinanzhof vom 17. März 2010 (Bl 80 Klageakte) wurde die Auskunft erteilt, dass das Urteil vom 15. Februar 2001 IV R 19/99, BFHE 195, 175, BStBl II 2001, 549 am 3. Mai 2001 zur Veröffentlichung freigegeben wurde.

    Mit Urteil vom 15. Februar 2001 IV R 19/99, BFHE 195, 175, BStBl II 2001, 549 gab der BFH diese Rechtsprechung auf und forderte unter Verweis auf seine Urteile vom 4. Juni 1992 IV R 101/90, BFHE 169, 397, BStBl II 1993, 185 und vom 6. August 1998 IV R 67/97, BFHE 186, 402, BStBl II 1999, 14 - die zum Schlachtwert von Milchkühen ergangen waren - auch im Fall der als geringwertige Wirtschaftgüter zu qualifizierenden Zuchtsauen zwingend den bilanziellen Ansatz eines Schlachtwertes.

  • BFH, 15.02.2001 - IV R 43/99

    Aktivierung von Feldbeständen

    Der Senat hat durch sein Urteil vom 15. Februar 2001 IV R 19/99 (DB 2001, 1069) entschieden, dass ein Landwirt bei der Bewertung seines Viehanlagevermögens für neu hinzugekommene Tiere jederzeit von der Gruppenbewertung zur Einzelbewertung übergehen und damit auch das Wahlrecht auf Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG in Anspruch nehmen kann.
  • FG Nürnberg, 28.11.2001 - III 195/99

    Zugehörigkeit eines gebraucht erworbenen Flugzeuges zum Umlauf- oder

    Dies ergibt sich in derartigen Fällen regelmäßig aus der zweifachen Zweckbestimmung des Objekts (Wirtschaftsgut), einerseits als Anlagevermögen, andererseits aber auch als Umlaufvermögen zu dienen (vgl. grundlegend BFH-Urteil vom 15.02.2001 IV R 19/99, BStBl. II 2001, 549).
  • FG Brandenburg, 22.10.2003 - 2 K 618/02

    Keine Bindung an das gebilligte Wahlrecht über die Aktivierung des Feldinventars;

    Daher lässt sich aus der Billigkeitsregelung eine Bindung des Steuerpflichtigen an die Ausübung eines Ansatzwahlrechts nicht ableiten (vergleiche: BFH, Urteil vom 6. April 2000 IV R 38/99, a.a.O.; siehe auch: BFH, Urteil vom 15. Februar 2001 - IV R 19/99, BStBl. II 2001, 549 [550 f.]; Schmidt-Glanegger, EStG , 22. Auflage 2003, § 6 EStG , Rn. 64).
  • FG Nürnberg, 28.11.2001 - III 220/99

    Zugehörigkeit eines gebraucht erworbenen Flugzeuges zum Umlauf- oder

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