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   BFH, 17.05.2001 - V R 38/00   

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https://dejure.org/2001,653
BFH, 17.05.2001 - V R 38/00 (https://dejure.org/2001,653)
BFH, Entscheidung vom 17.05.2001 - V R 38/00 (https://dejure.org/2001,653)
BFH, Entscheidung vom 17. Mai 2001 - V R 38/00 (https://dejure.org/2001,653)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    UStG 1991/1993 § 4 Nr. 12 Buchst. a, § 15, § 17; Richtlinie 77/388/EWG Art. 10 Abs. 2, Art. 17

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1991/1993 § 4 Nr. 12 Buchst. a, § 15, § 17; Richtlinie 77/388/EWG Art. 10 Abs. 2, Art. 17

  • Wolters Kluwer

    Unternehmerische Tätigkeit - Vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer - Vorsteuerabzug - Verwendungsabsicht - Zeitpunkt der Anzahlung - Investitionsausgaben

  • Judicialis

    UStG 1991/1993 § 4 Nr. 12 Buchst. a#; ; UStG 1991/1993 § 15; ; UStG 1991/1993 § 17; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 10 Abs. 2; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorsteuerabzug bei fehlenden Verwendungsumsätzen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Vorsteuerabzug für Anzahlung bei Ausbleiben des Leistungsbezugs

Besprechungen u.ä.

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Vorsteuerabzug für Anzahlung bei Ausbleiben des Leistungsbezugs

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 15 Abs 1 J: 1993, UStG § 15 Abs 2 J: 1993, Richtlinie 77/388/EWG Art 4, Richtlinie 77/388/EWG Art 17, EWGRL 388/77 Art 4, EWGRL 388/77 Art 17
    Beginn; Gebäudeerrichtung; Vorsteuerabzug

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 195, 437
  • BB 2001, 2039
  • DB 2001, 2122
  • BStBl II 2003, 434
 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 08.03.2001 - V R 24/98

    Vorsteuerabzug bei Gebäudeerrichtung

    Auszug aus BFH, 17.05.2001 - V R 38/00
    Wie der BFH im Anschluss an das EuGH-Urteil Breitsohl (in UR 2000, 329, UVR 2000, 302) entschieden hat, gilt bei richtlinienkonformer Auslegung des § 15 UStG als (vorsteuerabzugsberechtigter) Unternehmer bereits, wer die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, eine unternehmerische Tätigkeit auszuüben und erste Investitionsausgaben für diesen Zweck tätigt (BFH-Urteil vom 8. März 2001 V R 24/98, UR 2001, 214).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH, der sich der BFH angeschlossen hat, müssen deshalb auch zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sein (vgl. BFH-Urteil in UR 2001, 214).

    Im erstgenannten Fall ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausgeschlossen, im letztgenannten Falle nicht (vgl. EuGH-Urteil Schloßstraße in UR 2000, 336, und BFH-Urteil in UR 2001, 214).

    Bei der Frage, welche Verwendungsabsicht der Unternehmer hatte, ist nämlich zu prüfen, ob seine Erklärung, zu besteuerten Umsätzen führende wirtschaftliche Tätigkeiten aufnehmen zu wollen, in gutem Glauben abgegeben worden ist und durch objektive Anhaltspunkte belegt wird (vgl. insbes. Rdnr. 41 des EuGH-Urteils Schloßstraße in UVR 2000, 308, UR 2000, 336, und Rdnr. 40 des EuGH-Urteils Breitsohl in UVR 2000, 302, UR 2000, 329, sowie BFH-Urteil in UR 2001, 214).

  • EuGH, 08.06.2000 - C-400/98

    Breitsohl

    Auszug aus BFH, 17.05.2001 - V R 38/00
    Sie meint, die Vorentscheidung sei mit den zwischenzeitlich ergangenen Urteilen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 8. Juni 2000 Rs. C-396/98, Schloßstraße (Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 2000, 308, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2000, 336 mit Anm. Widmann) und Rs. C-400/98, Breitsohl (UVR 2000, 302, UR 2000, 329 mit Anm. Widmann) unvereinbar; ihr stehe der Vorsteuerabzug in Höhe von ... DM zu, da sie beabsichtigt habe, die Gewerberäume steuerpflichtig zu vermieten.

    Wie der BFH im Anschluss an das EuGH-Urteil Breitsohl (in UR 2000, 329, UVR 2000, 302) entschieden hat, gilt bei richtlinienkonformer Auslegung des § 15 UStG als (vorsteuerabzugsberechtigter) Unternehmer bereits, wer die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, eine unternehmerische Tätigkeit auszuüben und erste Investitionsausgaben für diesen Zweck tätigt (BFH-Urteil vom 8. März 2001 V R 24/98, UR 2001, 214).

    Bei der Frage, welche Verwendungsabsicht der Unternehmer hatte, ist nämlich zu prüfen, ob seine Erklärung, zu besteuerten Umsätzen führende wirtschaftliche Tätigkeiten aufnehmen zu wollen, in gutem Glauben abgegeben worden ist und durch objektive Anhaltspunkte belegt wird (vgl. insbes. Rdnr. 41 des EuGH-Urteils Schloßstraße in UVR 2000, 308, UR 2000, 336, und Rdnr. 40 des EuGH-Urteils Breitsohl in UVR 2000, 302, UR 2000, 329, sowie BFH-Urteil in UR 2001, 214).

  • EuGH, 08.06.2000 - C-396/98

    Schloßstraße

    Auszug aus BFH, 17.05.2001 - V R 38/00
    Sie meint, die Vorentscheidung sei mit den zwischenzeitlich ergangenen Urteilen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 8. Juni 2000 Rs. C-396/98, Schloßstraße (Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 2000, 308, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2000, 336 mit Anm. Widmann) und Rs. C-400/98, Breitsohl (UVR 2000, 302, UR 2000, 329 mit Anm. Widmann) unvereinbar; ihr stehe der Vorsteuerabzug in Höhe von ... DM zu, da sie beabsichtigt habe, die Gewerberäume steuerpflichtig zu vermieten.

    Im erstgenannten Fall ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausgeschlossen, im letztgenannten Falle nicht (vgl. EuGH-Urteil Schloßstraße in UR 2000, 336, und BFH-Urteil in UR 2001, 214).

    Bei der Frage, welche Verwendungsabsicht der Unternehmer hatte, ist nämlich zu prüfen, ob seine Erklärung, zu besteuerten Umsätzen führende wirtschaftliche Tätigkeiten aufnehmen zu wollen, in gutem Glauben abgegeben worden ist und durch objektive Anhaltspunkte belegt wird (vgl. insbes. Rdnr. 41 des EuGH-Urteils Schloßstraße in UVR 2000, 308, UR 2000, 336, und Rdnr. 40 des EuGH-Urteils Breitsohl in UVR 2000, 302, UR 2000, 329, sowie BFH-Urteil in UR 2001, 214).

  • BFH, 27.08.1998 - V R 77/96

    Vorsteuerabzug ohne steuerpflichtige Vermietung?

    Auszug aus BFH, 17.05.2001 - V R 38/00
    Das Finanzgericht (FG), dessen Urteil in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 1283 veröffentlicht ist, war der Auffassung, mangels tatsächlicher Ausführung der Vermietungsumsätze habe die Klägerin nicht auf ihre Steuerfreiheit verzichten können; in den Fällen der Vorlagebeschlüsse des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. August 1998 V R 18/97, Breitsohl (BFHE 186, 475) und vom 27. August 1998 V R 77/96, Schloßstraße (BFHE 186, 468) hätten die Unternehmer jeweils tatsächliche Leistungen erhalten.
  • BFH, 27.08.1998 - V R 18/97

    Vorsteuerabzug bei vergeblichen Grundstücksinvestitionen?

    Auszug aus BFH, 17.05.2001 - V R 38/00
    Das Finanzgericht (FG), dessen Urteil in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 1283 veröffentlicht ist, war der Auffassung, mangels tatsächlicher Ausführung der Vermietungsumsätze habe die Klägerin nicht auf ihre Steuerfreiheit verzichten können; in den Fällen der Vorlagebeschlüsse des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. August 1998 V R 18/97, Breitsohl (BFHE 186, 475) und vom 27. August 1998 V R 77/96, Schloßstraße (BFHE 186, 468) hätten die Unternehmer jeweils tatsächliche Leistungen erhalten.
  • FG Nürnberg, 17.01.2000 - II 51/99

    Kein Vorsteuerabzug aus einer Anzahlung für ein

    Auszug aus BFH, 17.05.2001 - V R 38/00
    Das Finanzgericht (FG), dessen Urteil in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 1283 veröffentlicht ist, war der Auffassung, mangels tatsächlicher Ausführung der Vermietungsumsätze habe die Klägerin nicht auf ihre Steuerfreiheit verzichten können; in den Fällen der Vorlagebeschlüsse des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. August 1998 V R 18/97, Breitsohl (BFHE 186, 475) und vom 27. August 1998 V R 77/96, Schloßstraße (BFHE 186, 468) hätten die Unternehmer jeweils tatsächliche Leistungen erhalten.
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