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   BFH, 24.04.2001 - VII R 114/99   

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https://dejure.org/2001,2467
BFH, 24.04.2001 - VII R 114/99 (https://dejure.org/2001,2467)
BFH, Entscheidung vom 24.04.2001 - VII R 114/99 (https://dejure.org/2001,2467)
BFH, Entscheidung vom 24. April 2001 - VII R 114/99 (https://dejure.org/2001,2467)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen vom 25. Juli 1995; ZK Art. 20, Art. 220 Abs. 2 Buchst. b, Art. 236 Abs. 1... , Art. 239 Abs. 1; ZKDVO Art. 869 Buchst. a, Art. 905 Abs. 1

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Fischereierzeugnisse - Norwegen - Gewährung einer Zollpräferenzbehandlung - Zollkontingent - Anrechnungsmitteilung - Beurteilung eines Erlassantrags - EG-Kommission - Mitwirkung von Gemeinschaftsorganen

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Gewährung einer Zollpräferenzbehandlung erst bei Erhalt einer Anrechnungsmitteilung

  • Judicialis

    Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen vom 25. Juli 1995; ; ZK Art. 20, Art. 220 Abs. 2 Buchst. b; ; ZK Art. 236... Abs. 1; ; ZK Art. 239 Abs. 1; ; ZKDVO Art. 869 Buchst. a; ; ZKDVO Art. 905 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    ZK Art 236 Abs 1, ZK Art 220 Abs 2
    Gutgläubigkeit; Irrtum; Präferenz; Windhundverfahren; Zollkontingent

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 195, 466
  • BB 2001, 1518
  • BB 2001, 640
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 26.11.1996 - VII R 106/95

    Antrag auf Erlaß von Eingangsabgaben nach Diebstahl der zu verzollenden Ware -

    Auszug aus BFH, 24.04.2001 - VII R 114/99
    Diese Vorschrift ist eine auf Billigkeitserwägungen beruhende Generalklausel, die andere als die praktisch am häufigsten vorkommenden Fälle, für die eine besondere Regelung (vgl. Art. 239 Abs. 1 Anstrich 1 ZK i.V.m. Art. 900 bis 903 ZKDVO) geschaffen werden konnte, erfassen soll (vgl. Senatsbeschluss vom 26. November 1996 VII R 106/95, BFH/NV 1997, 447).

    Dies bedeutet, dass die Behörde nicht nur in solchen Fällen, in denen sie das Vorliegen besonderer Umstände eindeutig bejahen kann, eine Pflicht zur Vorlage des Antrags an die KEG hat, sondern bereits dann, wenn der Erstattungsantrag genügend Anhaltspunkte dafür bietet, dass sich der Antragsteller in einer außergewöhnlichen Situation befindet (vgl. Senatsurteil vom 21. Mai 1999 VII R 106/95, BFHE 189, 218; Senatsbeschluss vom 26. Januar 2001 VII B 19/00, bisher nicht veröffentlicht).

  • EuGH, 25.02.1999 - C-86/97

    Trans-Ex-Import

    Auszug aus BFH, 24.04.2001 - VII R 114/99
    c) Die materiellen Voraussetzungen für einen Erlass bzw. eine Erstattung in einem besonderen Fall liegen nach der Rechtsprechung des EuGH vor, wenn sich ein Anmelder im Vergleich zu anderen Wirtschaftsteilnehmern der Gemeinschaft, die die gleiche Tätigkeit ausüben, in einer außergewöhnlichen Situation befindet (vgl. u.a EuGH-Urteile vom 11. November 1999 Rs. C-48/98, EuGHE 1999, I-7877; vom 7. September 1999 Rs. C-61/98, EuGHE 1999, I-5003, und vom 25. Februar 1999 Rs. C-86/97, EuGHE 1999, I-1041) oder wenn es angesichts des Verhältnisses zwischen Wirtschaftsteilnehmer und Verwaltung unbillig wäre, den Wirtschaftsteilnehmer einen Schaden tragen zu lassen, den er bei rechtem Gang der Dinge nicht erlitten hätte (vgl. Urteil des Gerichts erster Instanz --EuG-- vom 19. Februar 1998 Rs. T-42/96 EuGHE 1998, II-405, 438, Rdnr. 132).
  • EuGH, 11.11.1999 - C-48/98

    Söhl & Söhlke

    Auszug aus BFH, 24.04.2001 - VII R 114/99
    c) Die materiellen Voraussetzungen für einen Erlass bzw. eine Erstattung in einem besonderen Fall liegen nach der Rechtsprechung des EuGH vor, wenn sich ein Anmelder im Vergleich zu anderen Wirtschaftsteilnehmern der Gemeinschaft, die die gleiche Tätigkeit ausüben, in einer außergewöhnlichen Situation befindet (vgl. u.a EuGH-Urteile vom 11. November 1999 Rs. C-48/98, EuGHE 1999, I-7877; vom 7. September 1999 Rs. C-61/98, EuGHE 1999, I-5003, und vom 25. Februar 1999 Rs. C-86/97, EuGHE 1999, I-1041) oder wenn es angesichts des Verhältnisses zwischen Wirtschaftsteilnehmer und Verwaltung unbillig wäre, den Wirtschaftsteilnehmer einen Schaden tragen zu lassen, den er bei rechtem Gang der Dinge nicht erlitten hätte (vgl. Urteil des Gerichts erster Instanz --EuG-- vom 19. Februar 1998 Rs. T-42/96 EuGHE 1998, II-405, 438, Rdnr. 132).
  • EuGH, 27.06.1991 - C-348/89

    Mecanarte-Metalurgica da Lagoa / Alfandega do Porto

    Auszug aus BFH, 24.04.2001 - VII R 114/99
    Daher begründen lediglich solche Irrtümer, die auf ein Handeln der zuständigen Behörde zurückzuführen sind (aktiver Irrtum) und von einem verständigen Abgabenschuldner nicht erkannt werden konnten, einen Anspruch darauf, dass von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der Abgaben abgesehen wird (vgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften --EuGH--, Urteil vom 27. Juni 1991 Rs. C-348/89, EuGHE 1991, I-3277, 3307 Rdnr. 23).
  • BFH, 21.05.1999 - VII R 106/95

    Diebstahl von Zollagergut - Erlaß von Einfuhrabgaben - Erlaß von Zoll - Besondere

    Auszug aus BFH, 24.04.2001 - VII R 114/99
    Dies bedeutet, dass die Behörde nicht nur in solchen Fällen, in denen sie das Vorliegen besonderer Umstände eindeutig bejahen kann, eine Pflicht zur Vorlage des Antrags an die KEG hat, sondern bereits dann, wenn der Erstattungsantrag genügend Anhaltspunkte dafür bietet, dass sich der Antragsteller in einer außergewöhnlichen Situation befindet (vgl. Senatsurteil vom 21. Mai 1999 VII R 106/95, BFHE 189, 218; Senatsbeschluss vom 26. Januar 2001 VII B 19/00, bisher nicht veröffentlicht).
  • EuGH, 07.09.1999 - C-61/98

    De Haan

    Auszug aus BFH, 24.04.2001 - VII R 114/99
    c) Die materiellen Voraussetzungen für einen Erlass bzw. eine Erstattung in einem besonderen Fall liegen nach der Rechtsprechung des EuGH vor, wenn sich ein Anmelder im Vergleich zu anderen Wirtschaftsteilnehmern der Gemeinschaft, die die gleiche Tätigkeit ausüben, in einer außergewöhnlichen Situation befindet (vgl. u.a EuGH-Urteile vom 11. November 1999 Rs. C-48/98, EuGHE 1999, I-7877; vom 7. September 1999 Rs. C-61/98, EuGHE 1999, I-5003, und vom 25. Februar 1999 Rs. C-86/97, EuGHE 1999, I-1041) oder wenn es angesichts des Verhältnisses zwischen Wirtschaftsteilnehmer und Verwaltung unbillig wäre, den Wirtschaftsteilnehmer einen Schaden tragen zu lassen, den er bei rechtem Gang der Dinge nicht erlitten hätte (vgl. Urteil des Gerichts erster Instanz --EuG-- vom 19. Februar 1998 Rs. T-42/96 EuGHE 1998, II-405, 438, Rdnr. 132).
  • EuGH, 09.01.1990 - 337/88

    SAFA / Amministrazione delle finanze dello Stato

    Auszug aus BFH, 24.04.2001 - VII R 114/99
    Ausnahmsweise kann dies anders sein, wenn das angestrebte Ziel dies verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist (ständige Rechtsprechung, vgl. EuGH-Urteil vom 9. Januar 1990 Rs. C-337/88, EuGHE 1990, I-1).
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BFH, 24.04.2001 - VII R 114/99
    Der Senat ist in Anwendung der Grundsätze des EuGH-Urteils vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81 (EuGHE 1982, 3415 --C.I.L.F.I.T.--) nicht nach Art. 234 Abs. 3 EG zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH verpflichtet.
  • EuG, 19.02.1998 - T-42/96

    Eyckeler & Malt / Kommission

    Auszug aus BFH, 24.04.2001 - VII R 114/99
    c) Die materiellen Voraussetzungen für einen Erlass bzw. eine Erstattung in einem besonderen Fall liegen nach der Rechtsprechung des EuGH vor, wenn sich ein Anmelder im Vergleich zu anderen Wirtschaftsteilnehmern der Gemeinschaft, die die gleiche Tätigkeit ausüben, in einer außergewöhnlichen Situation befindet (vgl. u.a EuGH-Urteile vom 11. November 1999 Rs. C-48/98, EuGHE 1999, I-7877; vom 7. September 1999 Rs. C-61/98, EuGHE 1999, I-5003, und vom 25. Februar 1999 Rs. C-86/97, EuGHE 1999, I-1041) oder wenn es angesichts des Verhältnisses zwischen Wirtschaftsteilnehmer und Verwaltung unbillig wäre, den Wirtschaftsteilnehmer einen Schaden tragen zu lassen, den er bei rechtem Gang der Dinge nicht erlitten hätte (vgl. Urteil des Gerichts erster Instanz --EuG-- vom 19. Februar 1998 Rs. T-42/96 EuGHE 1998, II-405, 438, Rdnr. 132).
  • BFH, 26.01.2001 - VII B 19/00

    Revision - Zulassung - Grundsätzliche Bedeutung - Sauerkirschen - Einfuhr - Zoll

    Auszug aus BFH, 24.04.2001 - VII R 114/99
    Dies bedeutet, dass die Behörde nicht nur in solchen Fällen, in denen sie das Vorliegen besonderer Umstände eindeutig bejahen kann, eine Pflicht zur Vorlage des Antrags an die KEG hat, sondern bereits dann, wenn der Erstattungsantrag genügend Anhaltspunkte dafür bietet, dass sich der Antragsteller in einer außergewöhnlichen Situation befindet (vgl. Senatsurteil vom 21. Mai 1999 VII R 106/95, BFHE 189, 218; Senatsbeschluss vom 26. Januar 2001 VII B 19/00, bisher nicht veröffentlicht).
  • BFH, 07.11.2002 - VII R 37/01

    Abwägung prozessökonomischer Gesichtspunkte gegenüber den Beteiligteninteressen

    b) Der nachträglichen buchmäßigen Erfassung des Differenzbetrages gemäß Art. 220 Abs. 1 Satz 1 ZK und der Mitteilung darüber an den Zollschuldner gemäß Art. 221 Abs. 1 ZK (Nacherhebung) steht die Vorschrift des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK, die den Vertrauensschutz abschließend regelt (vgl. BFH, Urteil vom 24. April 2001 VII R 114/99, BFHE 195, 466, ständige Rechtsprechung), nicht entgegen.

    Ein solcher Irrtum liegt nur vor, falls sich die Zollstelle bei der Auslegung oder Anwendung der Vorschriften über Eingangsabgaben aktiv geirrt hat, d.h. wenn der Irrtum auf das Handeln der Zollstelle zurückzuführen ist (vgl. EuGH, Beschluss vom 9. Dezember 1999 Rs. C-299/98 P, EuGHE 1999, I-8683 Randnr. 32; Urteil in EuGHE 1996, I-2465 Randnr. 93, ständige Rechtsprechung; BFH, Urteil in BFHE 195, 466, ständige Rechtsprechung).

  • FG Hamburg, 18.07.2001 - IV 50/99

    Zur Anmeldung von Einfuhrwaren zum Kontingentzollsatz

    Anschließend meldet die Zollstelle die beanspruchten Mengen über die in den Mitgliedsstaaten bestehenden Zentralstellen - in der Bundesrepublik Deutschland die Zentralstelle Zollkontingente in Düsseldorf (ZZK) - an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (KEG), die das Kontingent zentral verwaltet (BFH, Urteil vom 24.4.2001 - VII R 114/99 -).

    Der erkennende Senat hat bereits entschieden (Urteil vom 13.10.1999 - IV 98/98 -), dass eine Zollpräferenzbehandlung im Rahmen eines Zollkontingents erst gewährt worden ist, wenn und soweit dem Schuldner von der das Zollkontingent überwachenden Stelle mitgeteilt worden ist, dass seine Waren beim Zollkontingent berücksichtigt worden sind; diese Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 21.4.2001 - VII R 114/99 - bestätigt.

    Erst durch diese Anrechnungsmitteilung kann auf Seiten des Zollschuldners ein berechtigtes und durch Art. 220 Abs. 2 lit. b) ZK zu schützenden Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der gewährten Präferenzbehandlung begründet werden (vgl. BFH, Urteil vom 24.4.2001 - VII R 114/99 -).

    Vielmehr muss jeder Zollschuldner, der Einfuhrwaren zum Kontingentzollsatz anmeldet, unabhängig vom Zeitpunkt der Eröffnung des Kontingents und vom Zeitpunkt der Zollanmeldung damit rechnen, dass die Waren nicht mehr auf das Kontingent angerechnet werden können (vgl. BFH, Urteil vom 24.4.2001 - VII R 114/99 -).

  • FG Hamburg, 12.10.2016 - 4 K 160/14

    Zollrecht: Voraussetzungen für die Erstattung von Einfuhrabgaben - Reichweite der

    Diese Vorschrift ist eine auf Billigkeitserwägungen beruhende Generalklausel, die andere als die praktisch am häufigsten vorkommenden Fälle, für die eine besondere Regelung (siehe oben II.2.) geschaffen wurde, erfassen soll (BFH, Urt. v. 24.04.2001, VII R 114/99, juris Rn. 20).

    Eine solche Vorlageverpflichtung besteht schon dann, wenn der Erstattungsantrag genügend Anhaltspunkte dafür bietet, dass sich der Antragsteller in einer außergewöhnlichen Situation befindet, und nicht erst in solchen Fällen, in denen das Vorliegen besonderer Umstände eindeutig zu bejahen ist (BFH, Urt. v. 24.04.2001, VII R 114/99, juris Rn. 21).

  • FG Hamburg, 17.05.2017 - 4 K 55/15

    Zollrecht: Erlass von Drittlandszoll und Antidumpingzoll auf Aluminiumheizkörper,

    Diese Vorschrift ist eine auf Billigkeitserwägungen beruhende Generalklausel, die andere als die praktisch am häufigsten vorkommenden Fälle, für die eine besondere Regelung (siehe oben II.) geschaffen wurde, erfassen soll (BFH, Urt. v. 24.04.2001, VII R 114/99, juris Rn. 20).

    Eine solche Vorlageverpflichtung besteht schon dann, wenn der Antrag genügend Anhaltspunkte dafür bietet, dass sich der Antragsteller in einer außergewöhnlichen Situation befindet, und nicht erst in solchen Fällen, in denen das Vorliegen besonderer Umstände eindeutig zu bejahen ist (BFH, Urt. v. 24.04.2001, VII R 114/99, juris Rn. 21).

  • FG Düsseldorf, 02.05.2007 - 4 K 3480/05

    Nachträglich buchmäßige Erfassung des Antidumpingzoll für Waren aus dem Ausland;

    Erforderlich ist insoweit ein aktiver Irrtum einer Zollbehörde (BFH-Urteil vom 24. April 2001 VII R 114/99, BFHE 195, 466).
  • BFH, 29.10.2007 - VII B 352/06

    Entstehung der Zollschuld durch Entziehen; Entstehung von Einfuhrabgaben

    Mit dem vom FG in diesem Zusammenhang angeführten BFH-Urteil vom 24. April 2001 VII R 114/99 (BFHE 195, 466) sei der Streitfall nicht vergleichbar.
  • FG Hessen, 14.04.2005 - 7 K 1398/04

    Erstattung von im Anschluss an die Ungültigkeitserklärung von Ursprungszeugnissen

    Denn Art. 239 Abs. 1, 2. Gedankenstrich ZK i.V.m. Art. 905 Zollkodex-DVO als eine auf Billigkeitserwägungen beruhende Generalklausel soll andere als die praktisch am häufigsten vorkommenden Fälle, für die eine besondere Regelung (vgl. Art. 239 Abs. 1, 1. Gedankenstrich ZK i.V.m. Art. 900-903 ZK-DVO) geschaffen wurde, erfassen (vgl. BFH, Urteil vom 24.01.2001 VII R 114/99, BFH/NV 2001, 982).
  • BFH, 03.12.2002 - VII B 147/02

    Einfuhrabgaben, Erstattung oder Erlass

    Bei der Bestimmung des Art. 239 Abs. 1 Anstrich 2 ZK handelt es sich vielmehr um eine auf Billigkeitserwägungen beruhende Generalklausel, die andere als die praktisch am häufigsten vorkommenden Fälle, für die eine besondere Regelung in Art. 239 Abs. 1 Anstrich 1 ZK i.V.m. den Art. 900 bis 903 ZKDVO geschaffen werden konnte, erfassen soll (vgl. Senatsbeschluss vom 26. November 1996 VII R 106/95, BFH/NV 1997, 447, 448, sowie Senatsurteil vom 24. April 2001 VII R 114/99, BFHE 195, 466, 472).
  • FG Hamburg, 31.03.2003 - IV 36/03

    Alleinverantwortlichkeit des Ausführers für die Erfüllung der

    Nach Art. 220 Abs. 2 lit. b) ZK ist das Vertrauen des Abgabenschuldners nur dann schutzwürdig, wenn die zuständige Behörde die Grundlage für das Vertrauen des Abgabenschuldners geschaffen hat (vgl. BFH, Urteil vom 24.4.2001 - VII R 114/99 -, juris).
  • FG Hamburg, 11.09.2002 - IV 61/99

    Irrtum des Antragstellers betreffs Bestehen einer Kontingentsregelung

    Unbeschadet der vorstehenden Darlegungen hält der erkennende Senat dafür, dass ein Vertrauensschutz der Firma F auch aus einem weiteren Grunde ausgeschlossen ist: Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass, ist ein Kontingentzollsatz irrtümlich zugrunde gelegt worden, obwohl das Kontingent bereits erschöpft war, von einer Nacherhebung nur dann abzusehen ist, wenn bereits eine Anrechnungsmitteilung der Zentralstelle Zollkontingente vorlag (FG Hamburg, Urteil vom 13.10.1999 - IV 98/98 -, juris; bestätigt durch BFH, Urteil vom 24.4.2001 - VII R 114/99 -).
  • FG München, 18.09.2014 - 14 K 1772/11

    Zolltarifliche Einreihung eines Elektromobils

  • FG München, 18.09.2014 - 14 K 1035/11

    Weitergabe von Waren an Tochterfirmen ohne Bewilligung einer besonderen

  • FG München, 28.10.2009 - 14 K 1466/06

    Präferenzrecht: Warnhinweis der Kommission im Amtsblatt

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