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   BFH, 28.06.2001 - IV R 23/00   

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https://dejure.org/2001,3308
BFH, 28.06.2001 - IV R 23/00 (https://dejure.org/2001,3308)
BFH, Entscheidung vom 28.06.2001 - IV R 23/00 (https://dejure.org/2001,3308)
BFH, Entscheidung vom 28. Juni 2001 - IV R 23/00 (https://dejure.org/2001,3308)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Veräußerung von Nutzfläche - Land- und Forstwirt - Fortsetzung der landwirtschaftlichen Betätigung - Übertragung - Stille Reserven - Reininvestition - Verpachtung einer Milchreferenzmenge - Verleasung einer Milchreferenzmenge

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 1 Satz 4; ; EStG § 6b; ; EStG § 6c; ; EStG § 13; ; EStG § 13a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG §§ 4 Abs. 1 S. 4, 6b, 6c, 13, 13a
    Reinvestitionsrücklage bei Land- und Forstwirten

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    EStG §§ 4 Abs. 1 Satz 4, 6b, 6c, 13, 13a
    Veräußerung einer Land- und Forstwirtschaft - Übertragung der realisierten stillen Reserven nach §§ 6c und 6b EStG trotz Verpachtung neu erworbener landwirtschaftlicher Nutzflächen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 6 b, EStG § 6 c, EStG § 13, EStG § 14
    Aufgabegewinn; Betriebsaufgabe; Flurbereinigung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 196, 228
  • BB 2001, 2102
  • DB 2001, 2176
  • BStBl II 2003, 124
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 17.06.1993 - IV R 110/91

    Erwerb eines selbständigen landwirtschaftlichen Betriebs bildet auch dann

    Auszug aus BFH, 28.06.2001 - IV R 23/00
    Veräußert ein Land- und Forstwirt seine Nutzflächen und setzt seine land- und forstwirtschaftliche Betätigung an einem neuen, mehr als 200 km entfernt liegenden Standort fort, so scheitert die Übertragung der realisierten stillen Reserven nach §§ 6c und 6b EStG auf Reinvestitionen nicht bereits daran, dass er die am neuen Standort erworbenen landwirtschaftlichen Nutzflächen teilweise sowie eine Milchreferenzmenge vollständig verpachtet bzw. verleast (Fortführung von BFH-Urteil vom 17. Juni 1993 IV R 110/91, BFHE 171, 481, BStBl II 1993, 752).
  • BFH, 27.10.1983 - IV R 217/81

    Landwirtschaftlicher Betrieb - Betriebsabwicklung - Veräußerung eines

    Auszug aus BFH, 28.06.2001 - IV R 23/00
    Kennzeichen einer --im Streitfall vom FG abgelehnten-- Betriebsverlegung ist die wirtschaftliche Identität des alten und des neuen Betriebs, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse und der Verkehrsauffassung zu beurteilen ist (Senatsurteile vom 24. Juni 1976 IV R 200/72, BFHE 119, 430, BStBl II 1976, 672, und vom 27. Oktober 1983 IV R 217/81, BFHE 139, 530, BStBl II 1984, 364).
  • BFH, 18.02.1971 - IV R 206/67

    Landwirt - Veräußerung von Grund und Boden - Mitnahme des Inventars -

    Auszug aus BFH, 28.06.2001 - IV R 23/00
    Gegen die Annahme einer Betriebsverlegung muss weder die Veräußerung des betrieblich genutzten Grundvermögens (s. etwa Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. Oktober 1984 I R 116/81, BFHE 142, 381, BStBl II 1985, 131) noch die verhältnismäßig große räumliche Entfernung zwischen altem und neuem Betriebsort sprechen (Senatsurteil vom 18. Februar 1971 IV R 206/67, BFHE 102, 49, BStBl II 1971, 485), denn ein Viehzuchtbetrieb ist anders als etwa ein Einzelhandelsbetrieb nicht von einer Stammkundschaft in räumlicher Nähe abhängig.
  • BFH, 24.06.1976 - IV R 200/72

    Zur Abgrenzung zwischen tarifbegünstigter Betriebsaufgabe und Betriebsverlegung

    Auszug aus BFH, 28.06.2001 - IV R 23/00
    Kennzeichen einer --im Streitfall vom FG abgelehnten-- Betriebsverlegung ist die wirtschaftliche Identität des alten und des neuen Betriebs, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse und der Verkehrsauffassung zu beurteilen ist (Senatsurteile vom 24. Juni 1976 IV R 200/72, BFHE 119, 430, BStBl II 1976, 672, und vom 27. Oktober 1983 IV R 217/81, BFHE 139, 530, BStBl II 1984, 364).
  • BFH, 03.10.1984 - I R 116/81

    Zur Abgrenzung der Betriebsaufgabe mit anschließender Neueröffnung von der

    Auszug aus BFH, 28.06.2001 - IV R 23/00
    Gegen die Annahme einer Betriebsverlegung muss weder die Veräußerung des betrieblich genutzten Grundvermögens (s. etwa Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. Oktober 1984 I R 116/81, BFHE 142, 381, BStBl II 1985, 131) noch die verhältnismäßig große räumliche Entfernung zwischen altem und neuem Betriebsort sprechen (Senatsurteil vom 18. Februar 1971 IV R 206/67, BFHE 102, 49, BStBl II 1971, 485), denn ein Viehzuchtbetrieb ist anders als etwa ein Einzelhandelsbetrieb nicht von einer Stammkundschaft in räumlicher Nähe abhängig.
  • BFH, 10.12.1992 - IV R 115/91

    Bebauung von geringem Teil der Grundstückfläche ist keine Entnahme

    Auszug aus BFH, 28.06.2001 - IV R 23/00
    Die Verpachtung von Wirtschaftsgütern des notwendigen Betriebsvermögens aber führt auch bei Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nicht zu einer Änderung der Betriebsvermögenseigenschaft (§ 4 Abs. 1 Satz 4 EStG; Senatsurteil vom 10. Dezember 1992 IV R 115/91, BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342).
  • FG Niedersachsen, 06.12.1999 - 14 K 37/94

    Versteuerung eines Aufgabegewinns aufgrund einer Betriebsaufgabe; Einkünfte aus

    Auszug aus BFH, 28.06.2001 - IV R 23/00
    Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung seiner in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 861 veröffentlichten Entscheidung im Wesentlichen aus, eine Gewinnübertragung sei ausgeschlossen, weil der Kläger in B Privatvermögen erworben habe.
  • BFH, 28.10.2009 - I R 99/08

    Keine "finale Betriebsaufgabe" durch Betriebsverlegung ins Ausland

    Entscheidend ist, ob sich der ursprüngliche und der andernorts fortgeführte Betrieb bei wirtschaftlicher Betrachtung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung nach den Verhältnissen des Einzelfalls als wirtschaftlich identisch darstellen (z. B. weil die Betriebsmittel oder das Wirkungsfeld oder die Kundschaft unverändert geblieben sind) und demgemäß eine Fortführung des bisherigen Unternehmens - eventuell unter Änderung der innerbetrieblichen Struktur oder der Rechtsform - anzunehmen ist (vgl. BFH-Urteile vom 19. April 1966 I 221/63, BFHE 85, 445, BStBl III 1966, 459; vom 24. Juni 1976 IV R 199/72, BFHE 119, 425, BStBl II 1976, 670; vom 28. Juni 2001 IV R 23/00, BFHE 196, 228, BStBl II 2003, 124).
  • BFH, 28.10.2009 - I R 28/08

    Voraussetzungen von Duldungs- und Anscheinsvollmacht - Verletzung der

    Entscheidend ist, ob sich der ursprüngliche und der andernorts fortgeführte Betrieb bei wirtschaftlicher Betrachtung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung nach den Verhältnissen des Einzelfalls als wirtschaftlich identisch darstellen (z.B. weil die Betriebsmittel oder das Wirkungsfeld oder die Kundschaft unverändert geblieben sind) und demgemäß eine Fortführung des bisherigen Unternehmens --eventuell unter Änderung der innerbetrieblichen Struktur oder der Rechtsform-- anzunehmen ist (vgl. BFH-Urteile vom 19. April 1966 I 221/63, BFHE 85, 445, BStBl III 1966, 459; vom 24. Juni 1976 IV R 199/72, BFHE 119, 425, BStBl II 1976, 670; vom 28. Juni 2001 IV R 23/00, BFHE 196, 228, BStBl II 2003, 124).
  • BFH, 16.04.2002 - VIII R 16/01

    Gewerbesteuerlicher Verlustabzug; Unternehmensidentität

    aa) Eine Betriebsverlegung ist anzunehmen, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse der alte und der neue Betrieb bei wirtschaftlicher Betrachtung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung wirtschaftlich identisch sind (BFH-Urteile vom 28. Juni 2001 IV R 23/00, BFHE 196, 228, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2001, 1321; vom 3. Oktober 1984 I R 116/81, BFHE 142, 381, 383 f., BStBl II 1985, 131, 132; vom 11. März 1982 IV R 25/79, BFHE 136, 204, 207, BStBl II 1982, 707, 709; vom 24. Juni 1976 IV R 200/72, BFHE 119, 430, 432, BStBl II 1976, 672, 673).

    Die Veräußerung des betrieblich genutzten Grundvermögens steht der Annahme einer Betriebsverlegung nicht entgegen (BFH-Urteil in BFHE 196, 228, DStRE 2001, 1321).

  • FG Niedersachsen, 23.01.2013 - 9 K 293/11

    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei Eigentumserwerb eines Erwerbers von

    Im Zeitpunkt des Erwerbs war der Vater bereits pensioniert und 65 Jahre alt (zur Bedeutung des Alters für die Annahme einer Selbstbewirtschaftungsabsicht s. BFH-Urt. v. 28. Juni 2001 IV R 23/00, BStBl. II 2003, 124, 126).
  • BFH, 07.02.2002 - IV R 32/01

    Land- und Forstwirtschaft: Entnahme eines Mietwohngrundstücks aus dem

    Da der Kläger die in den Jahren 1973 und 1981 mit Mietshäusern bebauten Grundstücke zunächst selbst bewirtschaftet und damit unmittelbar für die damals noch von ihm selbst ausgeübte land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit eingesetzt hatte, gehörten sie ursprünglich zu seinem Betriebsvermögen (BFH-Urteile vom 24. September 1998 IV R 1/98, BFHE 187, 42, BStBl II 1999, 55, und vom 28. Juni 2001 IV R 23/00, BFHE 196, 228, BFH/NV 2001, 1647).
  • FG Schleswig-Holstein, 19.02.2013 - 3 K 111/12

    Abgrenzung zwischen Betriebsaufgabe und bloßer Betriebsverlegung bei einem

    Die Betriebsverlegung ist dadurch gekennzeichnet, dass der alte und der neue Betrieb bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise und unter der Berücksichtigung der Verkehrsauffassung wirtschaftlich identisch sind (BFH, Urteil vom 28.06.2001, IV R 23/00, BStBl II 2003, 124).
  • FG Münster, 23.01.2009 - 6 K 2931/04

    Gewinnerhöhende Auflösung einer nach § 6b Einkommensteuergesetz (EStG) gebildeten

    Hierzu verweist der Kl. auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28.06.2001 (in BStBl II 2003, 124).
  • FG Hessen, 19.09.2007 - 12 K 1411/01

    Auflösung der klagenden Personengesellschaft während des Klageverfahrens -

    Verlegt ein Steuerpflichtiger seinen Betrieb an einen neuen Standort, so ist nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. zu den nachfolgenden Ausführungen insbesondere das Urteil vom 3.10.1984 I R 116/81, BStBl II 1985, 131; ferner die Urteile vom 28.6.2001 IV R 23/00, BStBl II 2003, 124, vom 19.2.2004 III R 1/01, BFH/NV 2004, 1231) zu prüfen, ob es sich hierbei steuerlich um eine (nach § 16 Abs. 3 EStG begünstigte) Aufgabe des bisherigen Betriebs und die Eröffnung eines neuen Betriebs oder aber um eine Betriebsverlegung handelt, die zu keiner Gewinnrealisierung führen und bei denen Gewinne aus der Entnahme einzelner Wirtschaftsgüter nicht begünstigt sind.
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