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   BFH, 30.08.2001 - IV R 4/00   

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https://dejure.org/2001,3052
BFH, 30.08.2001 - IV R 4/00 (https://dejure.org/2001,3052)
BFH, Entscheidung vom 30.08.2001 - IV R 4/00 (https://dejure.org/2001,3052)
BFH, Entscheidung vom 30. August 2001 - IV R 4/00 (https://dejure.org/2001,3052)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Gewinnhinzurechnung - Einlageminderung - Beteiligung an einer KG - Hinzurechnungsbetrag - Betrieb eines Handelsschiffs - Tarifbegünstigung

  • Judicialis

    EStG § 15a Abs. 3; ; EStG § 34c Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15a Abs. 3 § 34c Abs. 4
    § 15 a EStG : Einlageminderung ist kein Beteiligungsgewinn

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    EStG §§ 15a Abs. 3, 34c Abs. 4
    Gewinnzurechnung nach § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG wegen Einlageminderung - Gewinnzurechnung kein Gewinn aus der Beteiligung an einer KG - Gewinnzurechnung kein Gewinn aus dem Betrieb eines Handelsschiffs im internationalen Verkehr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15a Abs 3, EStG § 34c Abs 4, EStG § 32 c
    Einkommensteuer; Hinzurechnung; Schiff; Tarif; Verlust

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 196, 283
  • BB 2001, 2407
  • DB 2001, 2480
  • BStBl II 2002, 458
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 11.03.1992 - XI R 57/89

    Sondervergütungen als Tarifermäßigungen gemäß § 34 c Abs. 4 EStG

    Auszug aus BFH, 30.08.2001 - IV R 4/00
    Wird der Gewerbebetrieb von einer Personengesellschaft unterhalten, kann jeder unbeschränkt steuerpflichtige Mitunternehmer die Tarifermäßigung in Anspruch nehmen, soweit die Personengesellschaft die Voraussetzungen des § 34c Abs. 4 EStG erfüllt (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. März 1992 XI R 57/89, BFHE 168, 74, BStBl II 1992, 798).

    Die Art der Tätigkeit der Gesellschafter ist dabei ohne Bedeutung; sie muss lediglich die begünstigte Betätigung der Gesellschaft fördern (BFH in BFHE 168, 74, BStBl II 1992, 798 unter 3. b).

  • BFH, 14.12.1995 - IV R 106/94

    Keine Auswirkungen von nachträglichen Einlagen eines beschränkt haftenden

    Auszug aus BFH, 30.08.2001 - IV R 4/00
    Die Regelung soll verhindern, dass Verluste ausgleichsfähig bleiben, obwohl durch Rücknahme der Einlage oder des Haftungsbetrags die Rechtfertigung für den früheren Verlustausgleich entfällt (Senatsurteil vom 14. Dezember 1995 IV R 106/94, BFHE 179, 368, BStBl II 1996, 226 unter III. 6. b).
  • FG Schleswig-Holstein, 08.12.1999 - V 660/98

    Tarifermäßigung für Hinzurechnungsbeträge

    Auszug aus BFH, 30.08.2001 - IV R 4/00
    Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 371 veröffentlicht.
  • BFH, 20.11.2014 - IV R 47/11

    Gesonderte und einheitliche Feststellung der Hinzurechnungsbeträge nach § 15a

    Die Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG gehört zwar nicht zu den Einkünften aus der Mitunternehmerschaft (vgl. BFH-Urteil vom 30. August 2001 IV R 4/00, BFHE 196, 283, BStBl II 2002, 458, zu § 34c Abs. 4 Satz 4 EStG).
  • BFH, 14.10.2003 - VIII R 32/01

    Einlagen und Verlustausgleich nach § 15a EStG

    Der Senat lässt offen, ob von einem Verbrauch des Korrekturpostens auch im Falle des Wiederauflebens der Außenhaftung des Kommanditisten nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG (i.V.m. § 171 Abs. 1 und § 172 Abs. 4 HGB) sowie dann auszugehen ist, wenn mit der Entnahme eine Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG sowie --hiermit korrespondierend-- der Ansatz eines verrechenbaren Verlusts verbunden ist (§ 15a Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 1 EStG; dazu BFH-Urteil vom 30. August 2001 IV R 4/00, BFHE 196, 283, BStBl II 2002, 458) mit der weiteren Folge, dass dieser Verlust --durch den Wegfall des Korrekturpostens-- in einen ausgleichsfähigen Verlust umzuqualifizieren wäre.
  • FG Berlin-Brandenburg, 23.08.2011 - 6 K 6261/08

    Feststellungsbescheid nach § 15a Abs. 4 EStG als Grundlagenbescheid für den

    Hierdurch wird der Kommanditist so gestellt, als hätte bereits im Entstehungsjahr lediglich die geringere Einlage bzw. Außenhaftung bestanden und als wäre demzufolge der Verlust bereits im Entstehungsjahr nur verrechenbar gewesen (vgl. Bundesfinanzhof -BFH-, Urteile vom 30. August 2001 - IV R 4/00, BFHE 196, 283, BStBl. II 2002, 458; vom 20. März 2003 - IV R 42/00, BFHE 202, 438, BStBl. II 2003, 798).

    Tatsächlich ist der nach § 15a Abs. 3 Satz 1 zuzurechnende Gewinn deshalb kein Gewinn, sondern lediglich ein Rechnungsposten, der zum Zweck der "Umpolung" ausgleichsfähiger in nur verrechenbare Verluste dem Kommanditisten wie ein Gewinn zugerechnet wird (BFH-Urteil vom 30. August 2001 - IV R 4/00, BFHE 196, 283, BStBl. II 2002, 458, mwN; Lüdemann in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 15a EStG Anm. 158).

  • FG Hamburg, 27.10.2004 - VII 247/01

    Rechtmäßigkeit einer Gewinnzurechnung aufgrund einer Einlageminderung;

    Dabei ist es unerheblich, ob das Kapitalkonto aufgrund einer Sonderabschreibung nach § 82f EStDV oder aus anderen Gründen negativ geworden ist (vgl. zu dem fehlenden Zusammenhang zwischen Vergünstigungen für bestimmte wirtschaftliche Betätigungen einerseits und dem Zurechnungsbetrag nach § 15a Abs. 3 Satz 1 andererseits: BFH, Urteil vom 30.08.2001, BStBl II 2002, 458).
  • FG Köln, 16.02.2022 - 12 K 509/19

    Hinzurechnung von Teilen einer Entnahme zum Gewinn

    Hierdurch soll der Kommanditist so gestellt werden, als hätte bereits im Entstehungsjahr lediglich die geringere Einlage bzw. Außenhaftung bestanden und als wäre demzufolge der Verlust bereits im Entstehungsjahr nur verrechenbar gewesen (so die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 8/3648, Seite 17; vgl. hierzu auch BFH-Urteile vom 30. August 2001 - IV R 4/00, BStBl II 2002, 458; vom 20. März 2003 - IV R 42/00, BStBl II 2003, 798).
  • FG Düsseldorf, 08.10.2012 - 11 K 1315/10

    Nachversteuerung nach § 15a Abs. 3 Satz 3 EStG bei Formwechsel einer GbR in GmbH

    Hierdurch solle der Kommanditist so gestellt werden, als hätte bereits im Entstehungsjahr lediglich die geringere Einlage bzw. Außenhaftung bestanden und als wäre demzufolge der Verlust bereits im Entstehungsjahr nur verrechenbar gewesen (BT-Drucks. 8/3648, S. 17; BFH-Urteile vom 30. August 2001 IV R 4/00, BStBl II 2002, 458; vom 20. März 2003 IV R 42/00, BStBl II 2003, 798).
  • FG Berlin-Brandenburg, 23.09.2009 - 12 K 109/06

    Keine Minderung des Verlustausgleichsvolumens durch nicht gem. § 15a Abs. 3 EStG

    Hierdurch soll der Kommanditist so gestellt werden, als hätte bereits im Entstehungsjahr lediglich die geringere Einlage bzw. Außenhaftung bestanden und als wäre demzufolge der Verlust bereits im Entstehungsjahr nur verrechenbar gewesen (so die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 8/3648, S. 17; vgl. hierzu auch BFH, Urteile vom 30. August 2001 - IV R 4/00, Bundessteuerblatt [BStBl.] II 2002, 458; vom 20. März 2003 - IV R 42/00, BStBl. II 2003, 798).
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