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   BFH, 08.08.2001 - II R 49/01   

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https://dejure.org/2001,2061
BFH, 08.08.2001 - II R 49/01 (https://dejure.org/2001,2061)
BFH, Entscheidung vom 08.08.2001 - II R 49/01 (https://dejure.org/2001,2061)
BFH, Entscheidung vom 08. August 2001 - II R 49/01 (https://dejure.org/2001,2061)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Simons & Moll-Simons

    GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 320, § 322, § 452

  • Wolters Kluwer

    Grunderwerbsteuer - Nutzungsüberlassung - Vertragspflicht - Entgelt

  • Judicialis

    GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1; ; GrEStG 1983 § 2 Abs. 2 Nr. 1; ; GrEStG 1983 § 8 Abs. 1; ; GrEStG 1983 § 9 Abs. 1 Nr. 1; ; BGB § 320; ; BGB § 322; ; BGB § 452

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grunderwerbsteuer bei vorzeitiger Nutzungsüberlassung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Keine Grunderwerbsteuer für Nutzungsüberlassung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Grunderwerbsteuer auf "Nutzungsentschädigung" für ein vorzeitig überlassenes Grundstück? (IBR 2002, 171)

Papierfundstellen

  • BFHE 196, 312
  • BB 2001, 2571 (Ls.)
  • BB 2002, 291
  • DB 2002, 19
  • BStBl II 2002, 98
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 08.08.2001 - II R 46/99

    Grundstücksverkauf mit anschließender Erbbaurechtsbestellung

    Auszug aus BFH, 08.08.2001 - II R 49/01
    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Beschluss vom 31. Juli 2001 II R 46/99 die vom FG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klageverfahren der Klägerin sowie der B-GmbH gegen die diese jeweils betreffenden Bescheide getrennt (§ 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
  • BFH, 27.10.1999 - II R 17/99

    Grunderwerbsteuer bei einheitlichem Vertragswerk

    Auszug aus BFH, 08.08.2001 - II R 49/01
    b) Liegen aber zwei selbständig der Grunderwerbsteuer unterliegende Rechtsvorgänge vor, kann sich aus der Rechtsprechung des BFH zum (einheitlichen) grunderwerbsteuerrechtlich maßgeblichen Gegenstand des Erwerbsvorgangs beim Erwerb eines Grundstücks im zukünftig bebauten Zustand (vgl. zuletzt Urteil vom 27. Oktober 1999 II R 17/99, BFHE 189, 550, BStBl II 2000, 34) keine andere Beurteilung ergeben.
  • BFH, 28.11.1967 - II R 37/66

    Bestellung eines Erbbaurechts - Grunderwerbsteuerpflicht

    Auszug aus BFH, 08.08.2001 - II R 49/01
    Eben wegen dieser Annäherung der Rechte aus dem Erbbaurecht an das Eigentum stellt § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG 1983 die Erbbaurechte den Grundstücken gleich (vgl. Urteil des BFH vom 28. November 1967 II R 37/66, BFHE 91, 191, BStBl II 1968, 223; Viskorf, in: Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, 14. Aufl., § 2 Rn. 117 f., 134, 136).
  • FG Berlin, 04.03.1999 - 1 K 1090/96
    Auszug aus BFH, 08.08.2001 - II R 49/01
    Sie beantragt, unter Aufhebung des Urteils des FG Berlin vom 4. März 1999 1 K 1090/96, soweit es ihr gegenüber ergangen ist, den Grunderwerbsteuerbescheid vom Dezember 1995 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom Februar 1996 dahin zu ändern, dass die Grunderwerbsteuer auf 352 727 DM herabgesetzt wird.
  • FG Niedersachsen, 01.04.1992 - III 225/88

    Grunderwerbsteuer; Grundstückstausch und Bestellung eines Erbbaurechts

    Auszug aus BFH, 08.08.2001 - II R 49/01
    Entgegen der Ansicht des Niedersächsischen FG (Urteil vom 1. April 1992 III 225/88, EFG 1993, 245) könnten der Erwerb eines Grundstücks und die Bestellung eines Erbbaurechts an diesem Grundstück durch dessen Erwerber zugunsten des Veräußerers auch bei einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen den den Erwerbsvorgängen zugrunde liegenden Verträgen nicht als ein nur einmal Grunderwerbsteuer auslösendes sog. einheitliches Vertragswerk behandelt werden.
  • BGH, 11.12.1981 - V ZR 222/80

    Bestellung eines Erbbaurechts für den Grundstückseigentümer

    Auszug aus BFH, 08.08.2001 - II R 49/01
    Die Klägerin verkennt in tatsächlicher Hinsicht, dass sie sich nicht selbst ein Erbbaurecht bestellt und sodann ein belastetes Grundstück veräußert hat (zur Zulässigkeit der Bestellung eines Erbbaurechts an einem eigenen Grundstück vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Dezember 1981 V ZR 222/80, Der Deutsche Rechtspfleger --Rpfleger-- 1982, 143).
  • BFH, 23.10.2002 - II R 81/00

    Grunderwerbsteuer bei Erbbaurechten

    Vielmehr wurden diese Beträge für die vorzeitige Nutzungsüberlassung, und zwar für die Einräumung eines schuldrechtlichen Nutzungsrechts, welches die Beteiligten als "Pacht" bezeichnet haben, also für eine Rechtsposition entrichtet, die nicht unter das GrEStG fällt (BFH-Urteil vom 8. August 2001 II R 49/01, BFHE 196, 312, BStBl II 2002, 98).
  • BFH, 02.06.2005 - II R 6/04

    Entschädigung für die Betriebseinschränkung und Betriebsverlagerung als

    Zwar ist --anders als das FG meint-- ein gesondert vereinbartes Entgelt, das ein Grundstücksverkäufer für eine bereits vor der Kaufpreiszahlung gewährte vorzeitige Nutzungsüberlassung vom Grundstückskäufer erhält, keine Gegenleistung i.S. der §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG (BFH-Urteile vom 8. August 2001 II R 49/01, BFHE 196, 312, BStBl II 2002, 98; vom 23. Oktober 2002 II R 81/00, BFHE 200, 416, BStBl II 2003, 199).
  • FG München, 23.11.2011 - 4 K 2267/08

    Abzinsung des Kapitalwerts eines Erbbauzinsanspruchs für die GrESt

    Die Klägerin hat sie aufgrund des Pachtvertrags und nicht etwa als Vorleistung auf das zu erwerbende Erbbaurecht an die KG entrichtet (vgl. BFH-Urteil vom 8. August 2001 II R 49/01, BFHE 196, 312, BStBl II 2002, 98).
  • OLG Koblenz, 12.12.2001 - 1 U 1394/00

    Prüfungspflichten des Notars bezüglich der Abgeschlossenheitsbescheinigung

    RNotZ 2002, Heft 3 6. Steuerrecht - Keine Grunderwerbsteuerpflichtigkeit des Entgelts für vorzeitige Nutzungsüberlassung (BFH, Urteil vom 8.8. 2001 - II R 49/01) GrEStG 1983 §§ 1 Abs. 1 Nr. 1; 2 Abs. 2 Nr. 1; 8 Abs. 1; 9 Abs. 1 Nr. 1 BGB §§ 320; 322; 452 Überlässt der Grundstücksverkäufer im Wege einer Vorleistung dem Käufer bereits vor der Zahlung des Kaufpreises die Nutzungen des Grundstücks, so stellt die vorzeitige Nutzungsüberlassung eine selbstständige (Neben-)Leistung des Verkäufers dar, die weder in seiner kaufvertraglichen Verpflichtung zur Übertragung von Besitz und Nutzungen aufgeht noch mit ihr identisch ist.
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