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   BFH, 27.09.2001 - X R 134/98   

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https://dejure.org/2001,522
BFH, 27.09.2001 - X R 134/98 (https://dejure.org/2001,522)
BFH, Entscheidung vom 27.09.2001 - X R 134/98 (https://dejure.org/2001,522)
BFH, Entscheidung vom 27. September 2001 - X R 134/98 (https://dejure.org/2001,522)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Erlassbedürftigkeit - Erlasswürdigkeit - Durchsetzung von Steueransprüchen - Steuerrückstände - Säumniszuschläge - Zahlungsunfähigkeit - Überschuldung

  • Judicialis

    AO 1977 § 227; ; FGO § 44 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO (1977) § 227; FGO § 44 Abs. 1
    Baukindergeld für behindertes Kind bei Heimunterbringung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Erlass
    Erlass aus persönlichen Gründen
    Erlassbedürftigkeit

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 227, FGO § 44, FGO § 102
    Billigkeit; Erlaß; Ermessen; Vorverfahren

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 196, 400
  • BB 2002, 342
  • DB 2002, 670
  • BStBl 2002 II, 176
  • BStBl II 2002, 176
 
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Wird zitiert von ... (98)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 07.07.1999 - X R 87/96

    Erlass von Säumniszuschlägen

    Auszug aus BFH, 27.09.2001 - X R 134/98
    Gleichzeitig haben sie den Zweck, vom Steuerpflichtigen eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern zu erhalten und die Verwaltungsaufwendungen, die bei den verwaltenden Körperschaften dadurch entstehen, dass fällige Steuern nicht oder nicht fristgemäß bezahlt werden, abzugelten (BFH-Urteil vom 7. Juli 1999 X R 87/96, BFH/NV 2000, 161, m.w.N.).

    bb) Sachlich unbillig ist die Erhebung von Säumniszuschlägen u.a. dann, wenn dem Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung der Steuer wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit unmöglich ist und deshalb die Ausübung von Druck zur Zahlung ihren Sinn verliert (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2000, 161, m.w.N.).

    Sie sind nur zur Hälfte zu erlassen, denn ein säumiger Steuerpflichtiger soll grundsätzlich nicht besser stehen als ein Steuerpflichtiger, dem Aussetzung der Vollziehung oder Stundung gewährt wurde (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2000, 161, m.w.N.).

    Insofern bedarf es aber zusätzlicher besonderer Gründe persönlicher oder sachlicher Billigkeit (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2000, 161).

    So kann ein Erlass der Säumniszuschläge, auch soweit sie Zinscharakter haben und die durch die Säumnis bedingten Verwaltungsaufwendungen abgelten, gerechtfertigt sein, wenn die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Festsetzung von Stundungszinsen aus Billigkeitsgründen (§ 234 Abs. 2 AO 1977) erfüllt gewesen wären (BFH-Urteil in BFH/NV 2000, 161, m.w.N.).

    Ob persönliche oder --andere-- sachliche Billigkeitsgründe greifen, ist aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles unter Beachtung der für Maßnahmen i.S. der §§ 163, 227 AO 1977 geltenden Grundsätze zu entscheiden (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2000, 161, m.w.N.).

    Der Erlass der vollen Säumniszuschläge kann daneben auch dann in Betracht kommen, wenn im Zeitpunkt der Fälligkeit der Hauptforderung ein Erlass gerechtfertigt gewesen wäre (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2000, 161, m.w.N.).

  • BFH, 24.10.1988 - X B 54/88

    Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BFH, 27.09.2001 - X R 134/98
    Das ist der Fall, wenn ohne Billigkeitsmaßnahmen der notwendige Lebensunterhalt vorübergehend oder dauernd nicht mehr bestritten werden kann (Senatsbeschluss vom 24. Oktober 1988 X B 54/88, BFH/NV 1989, 285, m.w.N.).

    Lebt der Steuerpflichtige unabhängig von Billigkeitsmaßnahmen in wirtschaftlichen Verhältnissen, die --weil Einkünfte und Vermögen gering sind und im Übrigen dem Pfändungsschutz unterliegen-- eine Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis ausschließen, könnte ein Erlass hieran nichts ändern und wäre aus diesem Grunde nicht mit einem wirtschaftlichen Vorteil für den Steuerpflichtigen verbunden (Senatsbeschluss in BFH/NV 1989, 285, 286, m.w.N.).

    Der Erlass ist in diesem Fall mit einem wirtschaftlichen Vorteil für den Kläger verbunden, er wirkt sich auf seine Existenz konkret aus (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. März 1990 VII S 3/90, BFH/NV 1991, 171, und vom 24. April 1992 XI B 76/91, BFH/NV 1992, 692; offen gelassen im Senatsbeschluss in BFH/NV 1989, 285).

  • GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70

    Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters

    Auszug aus BFH, 27.09.2001 - X R 134/98
    Die Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme ist eine Ermessensentscheidung, die gerichtlich nur in den durch § 102 FGO gezogenen Grenzen nachprüfbar ist (Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 GmS-OGB 3/70, BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603).
  • BFH, 24.04.1992 - XI B 76/91

    Berücksichtigung einer pauschal geltend gemachten Rechtswidrigkeit von

    Auszug aus BFH, 27.09.2001 - X R 134/98
    Der Erlass ist in diesem Fall mit einem wirtschaftlichen Vorteil für den Kläger verbunden, er wirkt sich auf seine Existenz konkret aus (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. März 1990 VII S 3/90, BFH/NV 1991, 171, und vom 24. April 1992 XI B 76/91, BFH/NV 1992, 692; offen gelassen im Senatsbeschluss in BFH/NV 1989, 285).
  • BFH, 13.03.1990 - VII S 3/90

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BFH, 27.09.2001 - X R 134/98
    Der Erlass ist in diesem Fall mit einem wirtschaftlichen Vorteil für den Kläger verbunden, er wirkt sich auf seine Existenz konkret aus (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. März 1990 VII S 3/90, BFH/NV 1991, 171, und vom 24. April 1992 XI B 76/91, BFH/NV 1992, 692; offen gelassen im Senatsbeschluss in BFH/NV 1989, 285).
  • BFH, 21.04.1999 - VII B 347/98

    Verjährungsunterbrechung gegenüber Gesellschaftern; Erlass von Säumniszuschlägen

    Auszug aus BFH, 27.09.2001 - X R 134/98
    Bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit kommt deshalb grundsätzlich weder eine zinslose Stundung noch ein Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen in Betracht (BFH-Beschluss vom 21. April 1999 VII B 347/98, BFH/NV 1999, 1440, m.w.N.).
  • BFH, 26.10.1994 - X R 104/92

    Einkommensteueranspruch - Billigkeitserlaß

    Auszug aus BFH, 27.09.2001 - X R 134/98
    Nur dann, wenn der Ermessensspielraum im konkreten Fall derart eingeschränkt ist, dass lediglich eine Entscheidung ganz bestimmten Inhalts als ermessensgerecht in Betracht kommt (sog. Ermessensreduzierung auf Null), kann das Gericht ausnahmsweise eine Verpflichtung zum Erlass aussprechen (§ 101 Satz 1 FGO; BFH-Urteil vom 26. Oktober 1994 X R 104/92, BFHE 176, 3, BStBl II 1995, 297).
  • FG Rheinland-Pfalz, 18.12.1985 - 5 K 155/85
    Auszug aus BFH, 27.09.2001 - X R 134/98
    c) Auch diese unvollständige Rechtsbehelfsentscheidung hat in der nach dem Gesetz erforderlichen Weise das außergerichtliche Vorverfahren förmlich abgeschlossen (Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 46 Rz. 7; Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 46 FGO Rz. 38; von Beckerath in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 46 FGO Rz. 49; a.A. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 46 FGO Rz. 4; FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. Dezember 1985 5 K 155/85, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1986, 300).
  • BFH, 07.09.2017 - X B 52/17

    Nichtzulassungsbeschwerde - Überraschungsentscheidung - Erlass

    In seinem Urteil vom 27. September 2001 X R 134/98 (BFHE 196, 400, BStBl II 2002, 176) sei der Senat gegen die Auffassung des FA von einem durchgeführten Vorverfahren ausgegangen, obwohl die Oberfinanzdirektion im Beschwerdeverfahren über die Säumniszuschläge ausdrücklich nicht entschieden habe.

    Gegenüber dem Senatsurteil in BFHE 196, 400, BStBl II 2002, 176, auf das sich das FG berufen habe, bestünden wesentliche Unterschiede im Sachverhalt.

    Im Übrigen habe auch der Senat in dem Urteil in BFHE 196, 400, BStBl II 2002, 176 ausgeführt, dass die Frage, ob der dortige Kläger eine Konzession erhalten könne, zu berücksichtigen sei.

    Betreffend den Erlassantrag für die Säumniszuschläge besteht die gerügte Divergenz nicht, da die Entscheidung des Senats in seinem Urteil in BFHE 196, 400, BStBl II 2002, 176 zu einer anderen verfahrensrechtlichen Ausgangslage ergangen ist.

    Der Senat hat in seinem weiteren Urteil vom 27. Mai 2009 X R 34/06 (BFH/NV 2009, 1826) ausdrücklich klargestellt (unter II.1.a cc), dass die Grundsätze des Urteils in BFHE 196, 400, BStBl II 2002, 176 jedenfalls nicht anwendbar sind, wenn schon weder ein Einspruchsverfahren noch eine (unvollständige) Einspruchsentscheidung existieren.

    Lebt der Steuerpflichtige unabhängig von Billigkeitsmaßnahmen in wirtschaftlichen Verhältnissen, die (wegen geringer und überdies dem Pfändungsschutz unterliegender Einkünfte und Vermögen) eine Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis ausschließen, könnte ein Erlass hieran nichts ändern und wäre nicht mit einem wirtschaftlichen Vorteil verbunden (dazu im Einzelnen Senatsurteil in BFHE 196, 400, BStBl II 2002, 176, unter B.II.1.).

  • FG Köln, 06.11.2002 - 11 K 1612/00

    Erlass von Säumniszuschlägen

    Schließlich könne auch unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 27.09.2001 (X R 134/98, BStBl II 2002, 176) nicht festgestellt werden, dass die Klägerin durch die Steuerrückstände gehindert gewesen sei, eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen.

    In keinem Fall darf es Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis selbst erlassen (vgl. BFH-Urteil vom 27.09.2001 X R 134/98, BStBl II 2002, 176).

    § 227 AO betrifft nach Wortlaut und systematischer Stellung im Erhebungsverfahren nur die in der Einziehung liegenden Unbilligkeiten; auf den Vorteil, der im Erlöschen der Steuerschulden (§ 47 AO; hier: Säumniszuschläge) gesehen werden könnte, kommt es deshalb nicht entscheidend an (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2002, 176, 179).

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind die Verhältnisse ausnahmsweise anders z.B. dann zu beurteilen, wenn die Steuerrückstände (hier: Säumniszuschläge) den Steuerpflichtigen hindern, eine neue (selbständige) Erwerbstätigkeit aufzunehmen und sich so eine eigene, von Sozialhilfeleistungen unabhängige wirtschaftliche Existenz aufzubauen (vgl. BFH-Urteil vom 27.09.2001 X R 134/98, BStBl II 2002, 176).

    Der erkennende Senat schließt daraus, das die Steuerrückstände den Steuerpflichtigen nicht hindern dürfen, überhaupt eine neue Erwerbstätigkeit zum Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz aufzunehmen; das vom Bundesfinanzhof in Klammern gesetzte Wort "selbständige" als Ergänzung zum Wort Erwerbstätigkeit ist als Erläuterung der Erwerbstätigkeit anzusehen, die sich im Urteilsfall (vgl. BFH in BStBl II 2002, 176, 179) auf eine Taxikonzession gründen und zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit mit gewerblichem Einkünften führen sollte.

    Der Erlaß ist in diesem Fall mit einem wirtschaftlichen Vorteil für die Klägerin verbunden und er wirkt sich auf ihre Existenz konkret aus (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13.03.1990 VII S 3/90, BFH/NV 1991, 171; vom 24.04.1992 XI B 76/91, BFH/NV 1992, 692; BFH in BStBl II 2002, 176, 179).

    Er hat deshalb insoweit den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht umfassend und einwandfrei ermittelt, obgleich der Untersuchungsgrundsatz auch im Erlaßverfahren gilt (vgl. BFH in BStBl II 2002, 176, 179).

    Diese mangelnde Sachverhaltsermittlung und die daraus resultierende Nichtberücksichtigung der Möglichkeit, dass die Klägerin nach dem (vollständigen) Erlaß der Säumniszuschläge eine Berufstätigkeit aufnehmen und sich so eine neue wirtschaftliche Existenz wiederaufbauen kann, führen zur Rechtswidrigkeit der Ermessensentscheidung (vgl. BFH in BStBl II 2002, 176, 179 unter Hinweis auf Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 5 AO, Rnr. 37).

  • BFH, 23.05.2022 - V B 4/22

    AdV-Verfahren: Ernstliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge

    Persönliche Billigkeitsgründe liegen beispielsweise vor bei einer unverschuldeten finanziellen Notlage (BFH-Urteil vom 27.09.2001 - X R 134/98, BFHE 196, 400, BStBl II 2002, 176, 179; vgl. allgemein zu persönlichen Billigkeitsgründen Loose in Tipke/Kruse, § 227 AO Rz 86 ff.), sachliche Billigkeitsgründe liegen vor, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers die Einziehung der Säumniszuschläge den Wertungen des Gesetzgebers widerspricht (vgl. Loose in Tipke/Kruse, § 227 AO Rz 40 ff.).
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