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   BFH, 14.11.2001 - X R 39/98   

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https://dejure.org/2001,1231
BFH, 14.11.2001 - X R 39/98 (https://dejure.org/2001,1231)
BFH, Entscheidung vom 14.11.2001 - X R 39/98 (https://dejure.org/2001,1231)
BFH, Entscheidung vom 14. November 2001 - X R 39/98 (https://dejure.org/2001,1231)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a, § 12, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 12, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1

  • Wolters Kluwer

    Vermögensumschichtung - Leibrente - Ertragsanteil - Sonderausgaben - Einkommensteuer

  • Judicialis

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a; ; EStG § 12; ; EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a; ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de

    Ertragsanteil einer Veräußerungs-Leibrente ist nicht als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG abziehbar (Bestätigung der Rechtsprechung)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Sonderausgaben - Kein Abzug des Zinsanteils einer Gegenleistungsrente

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10 Abs 1 Nr 1 Buchst a, EStG § 12
    Ertragsanteil; Leibrente; Schuldzinsen; Sonderausgabe; Wohnung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 197, 179
  • NJW 2002, 1224 (Ls.)
  • BB 2002, 450
  • DB 2002, 713
  • BStBl II 2002, 246
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 27.02.1992 - X R 136/88

    Keine dauernde Last durch Eltern-Unterhalt bei Geldbetrag als Gegenleistung

    Auszug aus BFH, 14.11.2001 - X R 39/98
    In den Einkommensteuerbescheiden für 1990 bis 1993 lehnte es der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 27. Februar 1992 X R 136/88 (BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609) ab, den Ertragsanteil der Leibrente (1990: 3 246 DM; 1991: 3 256 DM; 1992: 4 198 DM; 1993: 4 602 DM) als Sonderausgaben zu berücksichtigen.

    Zu diesen gehören die Grundsätze über entgeltliche Rechtsgeschäfte, insbesondere die Nichtabziehbarkeit privater Schuldzinsen (Senatsurteil in BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609).

    Zum anderen ist sie zwangläufige Folge der oben dargestellten, von der Rechtsprechung im rechtlichen Ansatz bereits seit Jahrzehnten praktizierten Zweiteilung des Rechts der wiederkehrenden Leistungen (oben 2.; ausführlich Fischer in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 22 Rdnr. B 151 ff.), deren letzter konsequenter Schritt die Weiterentwicklung der für Gegenleistungsrenten geltenden sog. Wertverrechnungslehre (zusammenfassend Senatsurteil in BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666, unter 3. f.) zu einer generellen materiell-rechtlich richtigen Einordnung und zeitlich zutreffenden Zuordnung des Zinsanteils war (hierzu Senatsurteil in BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609).

    Zwar mag es zutreffen, dass bis zum Ergehen des Senatsurteils in BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609 eine herrschende oder "allgemeine" Meinung im Schrifttum --ungeachtet fehlender Plausibilität des Ergebnisses-- eine Ungleichbehandlung des Ertragsanteils einerseits und sonstiger Schuldzinsen andererseits nicht beanstandet oder als Gestaltungsmittel begrüßt hat.

  • BFH, 25.11.1992 - X R 91/89

    Ertragsanteil von wiederkehrenden Leistungen bei privater Vermögensumschichtung

    Auszug aus BFH, 14.11.2001 - X R 39/98
    Werden anlässlich einer auf die Lebenszeit einer Bezugsperson zeitlich gestreckten entgeltlichen privaten Vermögensumschichtung gleichbleibende wiederkehrende Leistungen (Leibrente) vereinbart, ist deren Ertragsanteil (Zinsanteil) nicht als Sonderausgaben abziehbar (Bestätigung des Senatsurteils vom 25. November 1992 X R 91/89, BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666; seither ständige Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung des Senats, an der ungeachtet der hiergegen gerichteten Einwände seitens des FG Köln (Urteil vom 21. November 2000 8 K 7309/99, EFG 2001, 626) und von Teilen des Schrifttums festzuhalten ist, sind private Schuldzinsen auch dann nicht als Sonderausgaben abziehbar, wenn sie als in Gegenleistungs-Leibrenten enthaltene Ertragsanteile gesetzlich pauschaliert sind (grundlegend Urteil vom 25. November 1992 X R 91/89, BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666).

    Hiervon ausgehend hat der Senat seit seinem Urteil in BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666 in ständiger Rechtsprechung (zuletzt Urteil vom 20. Oktober 1999 X R 86/96, BFHE 190, 365, BStBl II 2000, 602) entschieden: Die Verweisung des § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 2 EStG auf die Ertragswerttabelle des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG bezweckt, den Anteil der abziehbaren privaten Schuldzinsen pauschalierend zu beziffern.

    Zum anderen ist sie zwangläufige Folge der oben dargestellten, von der Rechtsprechung im rechtlichen Ansatz bereits seit Jahrzehnten praktizierten Zweiteilung des Rechts der wiederkehrenden Leistungen (oben 2.; ausführlich Fischer in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 22 Rdnr. B 151 ff.), deren letzter konsequenter Schritt die Weiterentwicklung der für Gegenleistungsrenten geltenden sog. Wertverrechnungslehre (zusammenfassend Senatsurteil in BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666, unter 3. f.) zu einer generellen materiell-rechtlich richtigen Einordnung und zeitlich zutreffenden Zuordnung des Zinsanteils war (hierzu Senatsurteil in BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609).

  • BFH, 15.07.1991 - GrS 1/90

    1. Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei anläßlich von

    Auszug aus BFH, 14.11.2001 - X R 39/98
    a) Hauptanwendungsfall der in vollem Umfang abziehbaren dauernden Last ist die private Versorgungsrente (Großer Senat des BFH, Beschlüsse vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, 326 ff., BStBl II 1990, 847; vom 15. Juli 1991 GrS 1/90, BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78).

    Durch ihre Charakterisierung als vorbehaltene Vermögenserträge unterscheiden sich Versorgungsleistungen von Unterhaltsleistungen i.S. von § 12 Nr. 1 EStG; sie enthalten deshalb auch keine Zuwendungen des Vermögensübernehmers aufgrund freiwillig begründeter Rechtspflicht i.S. von § 12 Nr. 2 EStG (Beschluss in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78).

    Nach Auffassung des Großen Senats des BFH (Beschluss in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78) bezweckt das Gesetz mit der Berücksichtigung (nur) des Ertragswertes die Sonderung des steuerbaren Ertragsanteils (= Zinsanteils) von der nichtsteuerbaren Vermögensumschichtung.

    Das Tatbestandsmerkmal "Leibrente" ist inhaltlich auf die dargelegte steuerrechtliche Zwecksetzung --Trennung der Vermögensumschichtung von einem steuerbaren Zinsanteil-- zugeschnitten (Großer Senat des BFH in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78).

  • FG Köln, 21.11.2000 - 8 K 7309/99

    Abzugsfähigkeit von Rentenzahlungen als Sonderausgaben; Private

    Auszug aus BFH, 14.11.2001 - X R 39/98
    Nach der Rechtsprechung des Senats, an der ungeachtet der hiergegen gerichteten Einwände seitens des FG Köln (Urteil vom 21. November 2000 8 K 7309/99, EFG 2001, 626) und von Teilen des Schrifttums festzuhalten ist, sind private Schuldzinsen auch dann nicht als Sonderausgaben abziehbar, wenn sie als in Gegenleistungs-Leibrenten enthaltene Ertragsanteile gesetzlich pauschaliert sind (grundlegend Urteil vom 25. November 1992 X R 91/89, BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666).

    c) Gegen diese Auffassung kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, "der Ertrag einer Leibrente" bestehe nicht nur aus Zinsen, und deswegen sei die Ertragsanteilsbesteuerung im Rahmen des § 22 EStG und nicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) geregelt (so aber Jansen in Jansen/Wrede, Renten, Raten, dauernde Lasten, 12. Aufl. 1998, Rdnr. 917 ff.; ders. in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 22 EStG Anm. 292, unter Bezugnahme auf die Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern --StNOG-- 1954, BTDrucks II/481, S. 86; zustimmend FG Köln in EFG 2001, 626).

    a) Der Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 2 EStG ist nicht in dem von den Klägern gewünschten Sinne "eindeutig" (so aber FG Köln in EFG 2001, 626; Biergans/Koller, DStR 1993, 857, 860, 863 f.).

  • BVerfG, 30.03.1993 - 1 BvR 1045/89

    Verfassungsmäßigkeit der Vergütung des Konkursverwalters

    Auszug aus BFH, 14.11.2001 - X R 39/98
    Zur Herstellung eines gleichheitsgerechten Ergebnisses der Rechtsanwendung sind die Gerichte berechtigt und verpflichtet, die einschränkende Auslegung und sogar eine teleologische Reduktion in Betracht zu ziehen; der bloße Hinweis auf den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift kann dies nicht hindern (BVerfG-Beschlüsse vom 30. März 1993 1 BvR 1045/89 u.a., BVerfGE 88, 145, 166 f.; vom 7. April 1997 1 BvL 11/96, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1997, 2230).
  • BFH, 22.06.1990 - VI R 2/87

    1. Das Aufteilungs- und Abzugsverbot gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG gilt nicht beim

    Auszug aus BFH, 14.11.2001 - X R 39/98
    b) Angesichts des Umstands, dass der Einleitungssatz des § 12 EStG keinen Vorbehalt zugunsten des § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG, sondern nur zugunsten der dort ausdrücklich genannten Vorschriften enthält (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 22. Juni 1990 VI R 2/87, BFHE 160, 562, BStBl II 1990, 901), gibt es gleichheitsrechtlich keinen anderen Grund, Unterhaltszuwendungen des Steuerpflichtigen wie auch Aufwendungen für seinen Haushalt zum Abzug von der Steuerbemessungsgrundlage zuzulassen, als den des "Transfers steuerlicher Leistungsfähigkeit".
  • BFH, 21.11.2000 - IX R 2/96

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Immobilienfonds

    Auszug aus BFH, 14.11.2001 - X R 39/98
    Ein Rechtszustand, der den Anlass und den Ausgangspunkt einer solchen Rechtsentwicklung bildet, ist nicht geeignet, Vertrauensschutz auszulösen (vgl. --zur Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung --AO 1977-- BFH-Urteile vom 5. September 2000 IX R 33/97, BFHE 192, 559, BStBl II 2000, 676, unter II. 3.; vom 21. November 2000 IX R 2/96, BFHE 193, 460, BFH/NV 2001, 523, unter III. 3. b; s. ferner Kruse/Drüen, in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 4 AO 1977 Tz. 116 ff.).
  • BFH, 05.09.2000 - IX R 33/97

    A)

    Auszug aus BFH, 14.11.2001 - X R 39/98
    Ein Rechtszustand, der den Anlass und den Ausgangspunkt einer solchen Rechtsentwicklung bildet, ist nicht geeignet, Vertrauensschutz auszulösen (vgl. --zur Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung --AO 1977-- BFH-Urteile vom 5. September 2000 IX R 33/97, BFHE 192, 559, BStBl II 2000, 676, unter II. 3.; vom 21. November 2000 IX R 2/96, BFHE 193, 460, BFH/NV 2001, 523, unter III. 3. b; s. ferner Kruse/Drüen, in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 4 AO 1977 Tz. 116 ff.).
  • BVerfG, 13.03.1979 - 2 BvR 72/76

    Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für private Schuldzinsen

    Auszug aus BFH, 14.11.2001 - X R 39/98
    Ist die Trennung von Umschichtungs- bzw. Kapitalrückzahlungsanteil und Zinsanteil bei allen langfristig gestundeten Forderungen und bei allen langfristig gestreckten Vermögensumschichtungen ein steuerrechtliches Grundprinzip, an dem sich der Gesetzgeber des StNOG 1954 bei der Schaffung der Ertragsanteilsbesteuerung orientiert hat, war es nach der --auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlich zulässigen (BVerfG-Beschluss vom 13. März 1979 2 BvR 72/76, BVerfGE 50, 386)-- Streichung des privaten Schuldzinsenabzugs geradezu zwingend, auf die materiell-rechtliche Rechtsnatur der in der Form der Ertragsanteile pauschalierten Schuldzinsen "durchzugreifen".
  • BFH, 02.03.1995 - IV R 62/93

    Pflichtteilsverbindlichkeiten gehören zum notwendigen Privatvermögen; Zahlungen

    Auszug aus BFH, 14.11.2001 - X R 39/98
    Der IV. Senat des BFH (Urteil vom 2. März 1995 IV R 62/93, BFHE 177, 113, BStBl II 1995, 413) und das Bundesministerium der Finanzen (BMF) haben sich der Rechtsauffassung des erkennenden Senats angeschlossen (Schreiben vom 23. Dezember 1996, BStBl I 1996, 1508 Tz. 45).
  • BVerfG, 07.04.1997 - 1 BvL 11/96

    Zur Beteiligung des Betriebsrates bei Einstellungen und Versetzung im

  • BFH, 20.10.1999 - X R 86/96

    Kein Sonderausgabenabzug bei Erbverzicht

  • BFH, 13.08.1985 - IX R 10/80

    Zum Sonderausgabenabzug einer gegen Gegenleistung übernommenen dauernden Last

  • BFH, 16.09.1965 - IV 67/61 S

    Abzugsfähigkeit von Leistungen auf Grund einer bei Hofübernahme eingegangenen

  • BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89

    Bei vorweggenommener Erbfolge sind Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und

  • BFH, 13.09.2000 - X R 147/96

    Versorgungsleistungen bei Übergabeverträgen

  • BFH, 25.03.1992 - X R 100/91

    Vermögenserwerb unter Nießbrauchsvorbehalt

  • BFH, 10.11.1999 - X R 46/97

    Vermögensübertragung bei nicht ausreichenden Erträgen

  • BVerfG, 17.12.1992 - 1 BvR 4/87

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die steuerliche Gleichbehandlung -

  • FG Schleswig-Holstein, 12.02.1998 - I 366/95

    Erwerb einer eigengenutzten Wohnung gegen Leibrentenzahlung

  • BVerfG, 22.09.2009 - 2 BvL 3/02

    Vorlage des Bundesfinanzhofs zur Frage der Besteuerung von Leibrenten unzulässig

    In seinem Urteil vom 14. November 2001 - X R 39/98 - (BStBl II 2002, S. 246 = BFHE 197, 179) hielt der Bundesfinanzhof an diesem rechtlichen Ansatz fest: Die Ausklammerung des Ertragsanteils der Gegenleistungsrente aus dem Anwendungsbereich des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG und dessen Beschränkung auf die private Versorgungsleibrente halte sich im Rahmen zulässiger Rechtsanwendung, da sie der Entscheidung des Einkommensteuergesetzes, dass private Schuldzinsen nicht die steuerliche Bemessungsgrundlage mindern dürften, Rechnung trage.

    - X R 91/89 - (BStBl II 1996, S. 666 = BFHE 170, 82) und vom 14. November 2001 - X R 39/98 - (BStBl II 2002, S. 246 = BFHE 197, 179) hinsichtlich der steuerlichen Behandlung des Ertragsanteils der Leibrente beim Verpflichteten weder durch den Willen des Gesetzgebers noch durch den eindeutigen Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG gehindert sah, auf die materiellrechtliche Rechtsnatur der in der Form der Ertragsanteile pauschalierten Schuldzinsen "durchzugreifen" und den Sonderausgabenabzug zu versagen.

  • BFH, 18.05.2010 - X R 32/01

    Übertragung eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks auf die Ehefrau

    Diese Umdeutung des Ertragsanteils der Leibrente in Zinsen habe der erkennende Senat im Wesentlichen mit seiner eigenen Rechtsprechung (vgl. Entscheidungen in BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666, und vom 14. November 2001 X R 39/98, BFHE 197, 179, BStBl II 2002, 246) begründet.

    Exakt dies sei durch die Rechtsprechung des erkennenden Senats (Entscheidungen in BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666, und in BFHE 197, 179, BStBl II 2002, 246) zur Umdeutung des Ertragsanteils in Zinsen geschehen.

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist der Zinsanteil einer Gegenleistungsrente keine Sonderausgabe, weil diese Rente nicht als (begünstigte) Versorgungsleistung zu qualifizieren ist (Urteile in BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666, und in BFHE 197, 179, BStBl II 2002, 246).

  • BFH, 22.11.2006 - X R 29/05

    Ruhegehaltszahlungen an ehemalige NATO-Bedienstete sind Einkünfte aus

    Von dem steuerbaren Ertragsanteil zu trennen ist die Auszahlung bzw. die Rückzahlung des mit dem eigenen Vermögen des Steuerpflichtigen gebildeten Kapitalstocks, die als bloße Vermögensumschichtung im privaten Bereich selbst nicht steuerbar ist (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 15. Juli 1991 GrS 1/90, BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78; Senatsurteile vom 25. November 1992 X R 91/89, BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666; vom 14. November 2001 X R 39/98, BFHE 197, 179, BStBl II 2002, 246, und vom 10. Juli 2002 X R 46/01, BFHE 199, 541, BStBl II 2003, 391).
  • BFH, 14.11.2001 - X R 32/01

    Veräußerungsleibrenten - Nichtberücksichtigung des Sparerfreibetrags

    Der Senat hat diese Rechtsauffassung durch zur Veröffentlichung bestimmtes Urteil vom heutigen Tage (Az. X R 39/98) bestätigt.
  • BFH, 10.06.2008 - VIII R 79/05

    Büroetage als wesentliche Betriebsgrundlage einer Steuerberater-Sozietät - Kein

    bb) Ungeachtet der Frage, ob aufgrund besonderer Umstände im Streitfall von der Widerlegung der Vermutung auszugehen ist, hat jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses der Erstbescheide hinsichtlich eines mit dem Streitfall vergleichbaren Sachverhaltes keinesfalls eine eindeutige höchstrichterliche Rechtsprechung bestanden, vielmehr befand sich diese Rechtsprechung hinsichtlich der im Streitfall maßgebenden Rechtsfrage der Qualifizierung reiner Büro- und Verwaltungsgebäude als wesentliche Betriebsgrundlagen von Dienstleistungsunternehmen erkennbar in der Entwicklung (dazu auch BFH-Urteile in BFHE 187, 512, BStBl II 1999, 468; vom 14. November 2001 X R 39/98, BFHE 197, 179, BStBl II 2002, 246; in BFHE 192, 559, BStBl II 2000, 676; in BFHE 193, 460, BStBl II 2001, 789).
  • BFH, 31.03.2004 - X R 66/98

    Ablösung einer Versorgungsverpflichtung

    Wegen der Begründung im Einzelnen, insbesondere hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Grundlagen, wird auf die Senatsentscheidungen vom 10. November 1999 X R 46/97 (BFHE 189, 497, BStBl II 2000, 188, unter IV.) und vom 14. November 2001 X R 39/98 (BFHE 197, 179, BStBl II 2002, 246) Bezug genommen.
  • BFH, 15.04.2004 - IV R 51/02

    Zuckerrübenlieferungsrecht - immaterielles WG

    Der erkennende Senat schließt sich insoweit der Ansicht des X. Senats im Urteil vom 14. November 2001 X R 39/98 (BFHE 197, 179, BStBl II 2002, 246, zu 6. der Entscheidungsgründe, m.w.N.) an.
  • FG Köln, 16.01.2013 - 3 K 2008/07

    Nachweis tatsächlicher Zahlung durch Versteuerung beim Empfänger?

    Die Vereinbarung vom 6. September 2002 zur Ablösung des Anschaffungsdarlehens ist steuerrechtlich daher als sog. Gegenleistungsrente zu qualifizieren, bei die Rentenzahlungen über die gesamte Laufzeit hinweg in einen Zinsanteil und in einen Tilgungsanteil zu zerlegen sind, da sich die geschuldeten Rentenzahlungen wirtschaftlich als eine Vermögensumschichtung oder Kapitalrückzahlung (als ein "kaufähnliches oder darlehensähnliches Geschäft") darstellen und der Kläger als Verpflichteter aufgrund der in der langfristigen Streckung der Zahlungen liegenden Kreditierung ein Entgelt für die Überlassung von Kapital zur Nutzung zu entrichten hat (vgl. BFH-Urteile vom 14. November 2001 X R 39/98, BFHE 197, 179, BStBl II 2002, 246; vom 18.05.2010 X R 32-33/01, BStBl II 2011, 675).
  • BFH, 05.05.2011 - X B 155/10

    Kein Vertrauensschutz bei Fortentwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung

    Die Kläger hätten sich vor allem damit auseinandersetzen müssen, dass der BFH bereits entschieden hat, ein Rechtszustand, der den Anlass und Ausgangspunkt einer sich schrittweise entwickelnden Rechtsprechung bietet, sei nicht geeignet, Vertrauensschutz auszulösen (Senatsurteil vom 14. November 2001 X R 39/98, BFHE 197, 179, BStBl II 2002, 246, unter II.6.).
  • BFH, 31.07.2002 - X R 39/01

    Abziehbarkeit dauernder Lasten; Zahlungen für Erb- und/oder Pflichtteilverzicht

    Dies gilt auch dann, wenn die Schuldzinsen gesetzlich in der Form eines Ertragsanteils pauschaliert sind (Senatsurteile in BFHE 190, 365, BStBl II 2000, 602 m.w.N.; vom 14. November 2001 X R 39/98, BFHE 197, 179, BStBl II 2002, 246).
  • FG Hamburg, 23.05.2008 - 2 K 15/07

    Körperschaftsteuer: Zur verdeckten Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit einer

  • BFH, 05.06.2002 - X R 1/99

    Gesetzliche Sozialversicherung; Altersrente

  • FG Hamburg, 11.07.2006 - 2 V 98/06

    Verdeckte Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit Pensionsanspruch

  • FG Nürnberg, 05.02.2003 - III 208/01

    Abzugsfähigkeit von Darlehenszinsen und Kosten der Kreditvermittlung zur

  • FG Schleswig-Holstein, 12.02.1998 - I 366/95
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