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   BFH, 21.03.2002 - IV R 1/01   

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https://dejure.org/2002,2287
BFH, 21.03.2002 - IV R 1/01 (https://dejure.org/2002,2287)
BFH, Entscheidung vom 21.03.2002 - IV R 1/01 (https://dejure.org/2002,2287)
BFH, Entscheidung vom 21. März 2002 - IV R 1/01 (https://dejure.org/2002,2287)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 16 Abs. 1 und 2; BGB §§ 752, 1363

  • Wolters Kluwer

    Anwendung der Grundsätze über die Realteilung eines Mischnachlasses im Wege der Erbauseinandersetzung auf die Verteilung des Vermögens von Ehegatten bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft unter Lebenden - Erfolgsneutrale Auseinandersetzung eines Mischnachlasses im Wege ...

  • Judicialis

    EStG § 16 Abs. 1; ; EStG § 16 Abs. 2; ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; ; BGB § 752; ; BGB § 1363

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Veräußerungsgewinne bei beendeter Zugewinngemeinschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzanmerkung)

    Zugewinngemeinschaft - Keine Realteilung bei Zugewinnausgleich

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 16
    Gewinnrealisierender Tauschvorgang; Veräußerungsgewinn; Vermögensauseinandersetzung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 198, 537
  • NJW 2002, 2974
  • FamRZ 2002, 1624 (Ls.)
  • FamRZ 2002, 1625
  • BB 2002, 1523
  • DB 2002, 1411
  • BStBl II 2002, 519
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 05.07.1990 - GrS 2/89

    1. Erbfall und Erbauseinandersetzung bilden für die Einkommensbesteuerung keine

    Auszug aus BFH, 21.03.2002 - IV R 1/01
    Das Finanzgericht (FG) vertrat die Auffassung, die ertragsteuerlichen Regeln des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) für die Vermögensverteilung eines Mischnachlasses unter Miterben (BFH-Beschluss vom 5. Juli 1990 GrS 2/89, BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837) könnten auch auf Auseinandersetzungen unter Ehegatten anlässlich der Ehescheidung übertragen werden.

    Insbesondere finden die Grundsätze keine Anwendung, die der Große Senat des BFH in seinem Beschluss in BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837, Abschn. C. II. Nr. 3 für die Erbauseinandersetzung über Mischvermögen (Betriebs- und Privatvermögen) aufgestellt hat.

  • BFH, 26.03.1991 - VIII R 315/84

    Wirkt die Inanspruchnahme des Betriebsveräußerers aus einem Grundpfandrecht

    Auszug aus BFH, 21.03.2002 - IV R 1/01
    Nach dem BFH-Beschluss vom 26. März 1991 VIII R 315/84 (BFHE 166, 7, BStBl II 1992, 472 unter B. III. 3.) ist die Freistellung des Veräußerers eines Betriebs von den betrieblichen (bilanzierten) Verbindlichkeiten nicht Teil des Veräußerungspreises.

    Haben somit die Schulden das Betriebsvermögen i.S. des § 16 Abs. 2 EStG (Kapitalkonto) bereits gemindert, dürfen sie nicht noch einmal im Veräußerungspreis erfasst werden (BFH-Beschluss in BFHE 166, 7, BStBl II 1992, 472 unter B. III. 3.).

  • BFH, 25.05.1988 - I R 107/84

    Klage - Körperschaftsteuerbescheid - Feststellungsbescheid - Eigenkapital -

    Auszug aus BFH, 21.03.2002 - IV R 1/01
    Die Unterlagen, die die Klägerin im Revisionsverfahren hierzu vorgelegt hat, kann der Senat nicht berücksichtigen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 25. Mai 1988 I R 107/84, BFHE 154, 12, BStBl II 1989, 43).
  • BFH, 11.05.1999 - VIII R 72/96

    Ruhender Betrieb bei fehlgeschlagener Betriebsaufspaltung

    Auszug aus BFH, 21.03.2002 - IV R 1/01
    Aber selbst wenn man die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung verneinen wollte, wäre die GbR als ruhender Gewerbebetrieb anzusehen gewesen, weil sie die Vermietung von bisher zum Betriebsvermögen gehörendem Grundbesitz wie bisher fortgeführt hat und sich weder aus den äußerlich erkennbaren Umständen ergab, dass der Betrieb endgültig aufgegeben werden sollte, noch eine eindeutige Erklärung dieses Inhalts gegenüber dem FA abgegeben wurde (BFH-Urteil vom 11. Mai 1999 VIII R 72/96, BFHE 188, 397, BFH/NV 1999, 1422).
  • BFH, 08.12.1992 - IX R 68/89

    Keine Werbungskosten bei Beteilung des früheren Ehepartners an

    Auszug aus BFH, 21.03.2002 - IV R 1/01
    f) Aus den vorstehend aufgeführten Gründen kann der Senat die Anwendung der Grundsätze über die Realteilung eines Mischnachlasses auch nicht mit der Erwägung befürworten, dass der dem übertragenden Ehegatten geleistete Ausgleich möglicherweise den Zugewinnausgleich mitumfasst, der nicht zu steuerpflichtigen Einkünften führt (vgl. BFH-Urteil vom 8. Dezember 1992 IX R 68/89, BFHE 170, 134, BStBl II 1993, 434).
  • BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89

    Bei vorweggenommener Erbfolge sind Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und

    Auszug aus BFH, 21.03.2002 - IV R 1/01
    Soweit es im Beschluss des Großen Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89 (BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, unter C. II. 3. b) heißt, dass die Übernahme von Verbindlichkeiten des Veräußerers steuerrechtlich dem Veräußerungsentgelt zuzurechnen sei, beziehen sich diese Ausführungen auf die Veräußerung von einzelnen Wirtschaftsgütern.
  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78

    Ehegattensplitting

    Auszug aus BFH, 21.03.2002 - IV R 1/01
    e) Auch die Besonderheiten der Ehe als Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft (vgl. z.B. Urteil des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 3. November 1982 1 BvR 620/78, 1335/78, 1104/79, 363/80, BStBl II 1982, 717, unter C. I. 4. a) rechtfertigen keine andere steuerliche Betrachtung.
  • BFH, 21.12.1972 - IV R 194/69

    Personengesellschaft - Eintritt des Gesellschafters - Austritt des

    Auszug aus BFH, 21.03.2002 - IV R 1/01
    Zwar sind schuldrechtliche Rückbeziehungen einer während des Wirtschaftsjahres getroffenen Austritts- oder Eintrittserklärung in der Regel steuerlich unbeachtlich (Senatsurteil vom 21. Dezember 1972 IV R 194/69, BFHE 108, 495, BStBl II 1973, 389; Schmidt, a.a.O., § 15 Rz. 453).
  • BFH, 04.05.2000 - IV R 10/99

    Rückwirkung einer Erbauseinandersetzung

    Auszug aus BFH, 21.03.2002 - IV R 1/01
    Hiervon hat die Rechtsprechung jedoch stets Ausnahmen zugelassen (vgl. etwa Senatsurteil vom 4. Mai 2000 IV R 10/99, BFHE 191, 529, BFH/NV 2000, 1039, unter 1. f aa).
  • FG München, 28.06.1993 - 15 K 462/93
    Auszug aus BFH, 21.03.2002 - IV R 1/01
    a) Das FG München hat diese Grundsätze auf die Realteilung des Gesamtguts einer Gütergemeinschaft mit Mischvermögen angewandt (Urteil vom 28. Juni 1993 15 K 462/93, Finanz-Rundschau --FR-- 1993, 812, rkr.; zustimmend Schmidt, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl., § 15 Rz. 377).
  • BFH, 05.12.1963 - IV 432/62
  • FG Baden-Württemberg, 25.05.2000 - 10 K 193/97

    Anwendbarkeit der Realteilungsgrundsätze auf eine anlässlich der Ehescheidung

  • BFH, 18.09.2013 - X R 42/10

    Einbringung eines Betriebs in eine Personengesellschaft gegen ein sog.

    Dabei sind bilanzierte betriebliche Verbindlichkeiten als unselbständige Bestandteile der jeweiligen Sachgesamtheit anzusehen, so dass der Netto-Buchwert des übertragenen Betriebsvermögens (Aktiva ./. Passiva) der Summe der Entgelte bzw. Gegenleistungen gegenüberzustellen ist (BFH-Urteile vom 16. Dezember 1992 XI R 34/92, BFHE 170, 183, BStBl II 1993, 436, und vom 21. März 2002 IV R 1/01, BFHE 198, 537, BStBl II 2002, 519).
  • BFH, 16.12.2004 - III R 38/00

    Einbringung eines Einzelunternehmens in eine KG gegen Verzicht auf eine private

    Auf die Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen lassen sich diese Grundsätze jedoch nicht übertragen, da der Pflichtteilsberechtigte vor Erwerb der Beteiligung nicht gesamthänderisch am Nachlass beteiligt ist, sondern lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber den Erben hat (vgl. auch BFH-Urteil vom 21. März 2002 IV R 1/01, BFHE 198, 537, BStBl II 2002, 519, zur Zugewinngemeinschaft; a.A. noch BFH-Urteil vom 23. Juli 1980 I R 43/77, BFHE 131, 351, BStBl II 1981, 19).
  • BFH, 17.10.2007 - I R 61/06

    Auswirkung von Rückstellungsverboten auf Veräußerungsgewinn

    Er berücksichtigt mithin auch die vom Erwerber übernommenen Schulden, die in der Konsequenz den Veräußerungspreis nicht erhöhen dürfen ("Nettomethode", vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. März 1991 VIII R 315/84, BFHE 166, 7, BStBl II 1992, 472; BFH-Urteil vom 21. März 2002 IV R 1/01, BFHE 198, 537, BStBl II 2002, 519; Reiß in Kirchhof, EStG, 7. Aufl., § 16 Rz 410; offenlassend Schmidt/Wacker, EStG, 26. Aufl., § 16 Rz 312).
  • BFH, 17.09.2009 - IV B 82/08

    Teilweise Fehlen von Entscheidungsgründen - Beurteilung der Übernahme von

    Hingegen ist auch nach Auffassung des Großen Senats des BFH eine Saldierung des aktiven Betriebsvermögens mit den Gesellschaftsschulden geboten, sofern ein Betrieb oder Mitunternehmeranteil übertragen wird und zum Betriebsvermögen auch Verbindlichkeiten gehören (vgl. BFH-Urteil vom 21. März 2002 IV R 1/01, BFHE 198, 537, BStBl II 2002, 519, m.w.N.).
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