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   BFH, 26.06.2002 - IV R 55/01   

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BFH, 26.06.2002 - IV R 55/01 (https://dejure.org/2002,2572)
BFH, Entscheidung vom 26.06.2002 - IV R 55/01 (https://dejure.org/2002,2572)
BFH, Entscheidung vom 26. Juni 2002 - IV R 55/01 (https://dejure.org/2002,2572)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 4

  • Wolters Kluwer

    Besteuerung - Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft - Unterhaltung eines landwirtschaftlichen Betriebs - Erwerb des Inventars eines Gestüts - Einzelunternehmer - Pachtzahlungen - Eigentumsverhältnisse

  • Judicialis

    EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1; ; EStG § 15 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 § 15 Abs. 4
    Abgrenzung landwirtschaftlicher Betrieb/gewerbliche Tierzucht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 13 Abs 1 Nr 1
    Eigentum; Landwirtschaft; Zurechnung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 199, 529
  • BB 2002, 2488
  • DB 2002, 2465
  • BStBl II 2003, 13
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 02.02.1989 - IV R 96/87

    Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind in der Regel der Ehefrau

    Auszug aus BFH, 26.06.2002 - IV R 55/01
    d) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (z.B. Senatsurteil vom 2. Februar 1989 IV R 96/87, BFHE 156, 163, BStBl II 1989, 504) erzielt in der Regel nur derjenige Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft i.S. von § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG, der durch die Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Grund und Bodens Eigentümer der erzeugten Früchte wird (also z.B. der Eigentümer des Grund und Bodens oder der Aneignungsberechtigte der Früchte).

    e) Auf der Grundlage dieses Urteils (in BFHE 156, 163, BStBl II 1989, 504) und angesichts der Besonderheiten des Streitfalls (s. insbesondere oben Nr. 2. c) ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass die allein dem Kläger zuzurechnenden Einkünfte solche aus gewerblicher Tierzucht und Tierhaltung sind.

  • BFH, 29.03.2001 - IV R 62/99

    LuF-Betrieb - Teilbetrieb

    Auszug aus BFH, 26.06.2002 - IV R 55/01
    Das ist zumindest dann der Fall, wenn die wesentlichen Grundlagen bereits in Form eigener oder angepachteter Nutzflächen vorhanden sind und bei Weiterverfolgung des Aufbauplanes ein selbständiger lebensfähiger Organismus erwartet werden kann (Senatsurteile vom 29. März 2001 IV R 62/99, BFH/NV 2001, 1248, vom 17. Juni 1993 IV R 110/91, BFHE 171, 481, BStBl II 1993, 752, und vom 12. September 1991 IV R 14/89, BFHE 165, 518, BStBl II 1992, 134).

    Versteht man mit dem erkennenden Senat unter einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb die zur Erreichung eines arbeits- und produktionstechnischen Zwecks planvoll organisierte Wirtschaftseinheit (so zuletzt Senatsurteil in BFH/NV 2001, 1248), dann hat der Kläger durch die Zahlung der Pacht und die Arbeit mit dem erworbenen lebenden und toten Inventar erreichen wollen und letztlich auch erreicht, dass die wesentlichen personellen, sachlichen und anderen Arbeitsmittel, die GS eingesetzt hatte, weiter einen unter seiner, des Klägers, Verantwortung und auf seine, des Klägers, Rechnung geführten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bildeten.

  • BFH, 21.09.1989 - V R 55/84

    Bestimmung des Mittelpunkts der Geschäftsleitung

    Auszug aus BFH, 26.06.2002 - IV R 55/01
    Es komme insoweit auf die tatsächlichen Verhältnisse an (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. September 1989 V R 55/84, BFH/NV 1990, 353).
  • BFH, 13.02.1997 - IV R 15/96

    Mitunternehmeranteil - Bruchteilsveräußerung - Ermittlung des Buchwerts -

    Auszug aus BFH, 26.06.2002 - IV R 55/01
    Der erkennende Senat hat --zur Annahme einer Mitunternehmerschaft-- wiederholt entschieden, dass zwischen mehreren Personen strittige rechtliche Verhältnisse anzuerkennen sind, wenn sie nachträglich durch Urteil oder durch Vergleich geklärt wurden (vgl. z.B. Senatsurteile vom 18. Januar 1990 IV R 97/88, BFH/NV 1991, 21, vom 14. März 1996 IV R 9/95, BFHE 180, 142, BStBl II 1996, 310, und vom 13. Februar 1997 IV R 15/96, BFHE 183, 39, BStBl II 1997, 535).
  • BFH, 17.06.1993 - IV R 110/91

    Erwerb eines selbständigen landwirtschaftlichen Betriebs bildet auch dann

    Auszug aus BFH, 26.06.2002 - IV R 55/01
    Das ist zumindest dann der Fall, wenn die wesentlichen Grundlagen bereits in Form eigener oder angepachteter Nutzflächen vorhanden sind und bei Weiterverfolgung des Aufbauplanes ein selbständiger lebensfähiger Organismus erwartet werden kann (Senatsurteile vom 29. März 2001 IV R 62/99, BFH/NV 2001, 1248, vom 17. Juni 1993 IV R 110/91, BFHE 171, 481, BStBl II 1993, 752, und vom 12. September 1991 IV R 14/89, BFHE 165, 518, BStBl II 1992, 134).
  • BFH, 23.03.1995 - IV R 93/93

    Realteilung einer Personengesellschaft zu Buchwerten bei Übertragung der

    Auszug aus BFH, 26.06.2002 - IV R 55/01
    Es ist aber z.B. möglich, dass nur einer von ihnen Flächen als Sonderbetriebsvermögen bzw. das Fruchtgewinnungsrecht einbringt, während die anderen ihren Beitrag dadurch leisten, dass sie die landwirtschaftlichen Flächen bewirtschaften (vgl. z.B. Senatsurteil vom 23. März 1995 IV R 93/93, BFHE 177, 404, BStBl II 1995, 700).
  • BFH, 21.09.1995 - IV R 96/94

    Verlustabzugsverbot nach § 15 Abs. 4 EStG bei einem Viehhändler, der neben einer

    Auszug aus BFH, 26.06.2002 - IV R 55/01
    Doch wäre eine ohne ausreichende landwirtschaftliche Fläche betriebene Tierzucht und Tierhaltung eine gewerbliche Tierzucht und Tierhaltung i.S. von § 15 Abs. 4 EStG und der daraus resultierende Verlust nicht ausgleichs- und abzugsfähig (Senatsurteil vom 21. September 1995 IV R 96/94, BFHE 179, 66, BStBl II 1996, 85).
  • BFH, 18.06.2001 - IV B 88/00

    Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs - Divergenzrüge - Mitunternehmerinitiative eines

    Auszug aus BFH, 26.06.2002 - IV R 55/01
    Denn die Merkmale der Mitunternehmerinitiative und des Mitunternehmerrisikos können im Einzelfall mehr oder weniger stark ausgeprägt sein (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28. Oktober 1999 VIII R 66-70/97, BFHE 190, 204, BStBl II 2000, 183, sowie Senatsbeschluss vom 18. Juni 2001 IV B 88/00, BFH/NV 2001, 1550).
  • BFH, 18.01.1990 - IV R 97/88

    Besteuerung von Einkünften aus einem Gewerbebetrieb bei Unklarheit bezüglich der

    Auszug aus BFH, 26.06.2002 - IV R 55/01
    Der erkennende Senat hat --zur Annahme einer Mitunternehmerschaft-- wiederholt entschieden, dass zwischen mehreren Personen strittige rechtliche Verhältnisse anzuerkennen sind, wenn sie nachträglich durch Urteil oder durch Vergleich geklärt wurden (vgl. z.B. Senatsurteile vom 18. Januar 1990 IV R 97/88, BFH/NV 1991, 21, vom 14. März 1996 IV R 9/95, BFHE 180, 142, BStBl II 1996, 310, und vom 13. Februar 1997 IV R 15/96, BFHE 183, 39, BStBl II 1997, 535).
  • BFH, 14.03.1996 - IV R 9/95

    Die steuerlichen Grundsätze zur Erbauseinandersetzung sind auch auf

    Auszug aus BFH, 26.06.2002 - IV R 55/01
    Der erkennende Senat hat --zur Annahme einer Mitunternehmerschaft-- wiederholt entschieden, dass zwischen mehreren Personen strittige rechtliche Verhältnisse anzuerkennen sind, wenn sie nachträglich durch Urteil oder durch Vergleich geklärt wurden (vgl. z.B. Senatsurteile vom 18. Januar 1990 IV R 97/88, BFH/NV 1991, 21, vom 14. März 1996 IV R 9/95, BFHE 180, 142, BStBl II 1996, 310, und vom 13. Februar 1997 IV R 15/96, BFHE 183, 39, BStBl II 1997, 535).
  • BFH, 14.04.1988 - IV R 40/86

    Zur Berücksichtigung der Gewinne aus Pensionsviehhaltung bei der Gewinnermittlung

  • BFH, 12.09.1991 - IV R 14/89

    In der Absicht der Eigenbewirtschaftung hinzuerworbener langfristig verpachteter

  • FG Köln, 20.09.2017 - 4 K 801/14

    Zurechnung: Wirtschaftliches Eigentum an einem Grundstück auch ohne unmittelbaren

    Wird nämlich ein Streit nachträglich durch ein Urteil klargestellt, sind die Wirkungen dieses Rechtsakts bereits für die Vergangenheit zu beachten (BFH-Urteile vom 18. Januar 1990 IV R 97/88, BFH/NV 1991, 21 mit Nachweisen aus der früheren Rechtsprechung; vom 26. Juni 2002 IV R 55/01, BFHE 199, 529, BStBl II 2003, 13; vom 16. Mai 2013 IV R 6/10, BFH/NV 2013, 1584, zum umgekehrten Fall der Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts; Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 36. Auflage 2017, § 2 Rz. 52).
  • BFH, 13.09.2022 - XI R 33/20

    Zur Verlustverrechnungsbeschränkung nach § 15 Abs. 4 EStG

    Sei dies der Fall, mache es keinen Unterschied, ob es sich dabei um eigene oder fremde Tiere handele, so dass auch die sog. "Pensionstierhaltung", also das Unterstellen und Füttern fremder Tiere gegen Entgelt, bei Vorliegen der flächenmäßigen Voraussetzungen in der Regel als Tierhaltung i.S. des § 13 EStG anzusehen sei (vgl. BFH-Urteile vom 16.11.1978 - IV R 191/74, BFHE 126, 220, BStBl II 1979, 246, unter 2.a bb; vom 17.10.1985 - IV R 188/83, BFH/NV 1987, 84, unter 2.; vom 14.04.1988 - IV R 40/86, BFHE 153, 347, BStBl II 1988, 774, unter 1.; vom 26.03.1992 - IV R 22/91, BFH/NV 1992, 655, und vom 26.06.2002 - IV R 55/01, BFHE 199, 529, BStBl II 2003, 13, unter 3.d).

    a) Im Streitfall ist zu entscheiden, ob aufgrund des Pachtvertrages der Klägerin mit der M GmbH und der R GmbH & Co. KG --wie in der Regel anzunehmen ist-- diesen Pächterinnen die verpachteten Flächen mit den daraus gezogenen Früchten und sonstigen Gebrauchsvorteilen zuzurechnen sind (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 199, 529, BStBl II 2003, 13, unter 2.b und c).

  • FG Münster, 12.06.2014 - 13 K 3330/11

    Realisierungszeitpunkt, rückwirkende Regelung, Vergleich

    Wird nämlich ein Streit über den Eintritt oder das Ausscheiden eines Mitgesellschafters nachträglich durch einen Vergleich oder ein Urteil klargestellt, sind die Wirkungen dieses Rechtsakts bereits für die Vergangenheit zu beachten (BFH-Urteile vom 18.1. 1990 IV R 97/88, BFH/NV 1991, 21 mit Nachweisen aus der früheren Rechtsprechung; vom 26.6.2002 IV R 55/01, BFHE 199, 529, BStBl II 2003, 13 unter II.3.b der Gründe; vom 16.5.2013 IV R 6/10, BFH/NV 2013, 1584 unter II.3.c der Gründe zum umgekehrten Fall der Unwirksamkeit des Rechtsgeschäft; Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 33. Auflage, § 2 Rz. 52).
  • FG Saarland, 26.03.2003 - 1 K 275/99

    Finanzamtliche Nachweispflicht für eine zu gewerblichen Einkünften führende

    Auch ein sich noch im Aufbau befindender land- und forstwirtschaftlicher Betrieb kann steuerlich schon als solcher zu behandeln sein, wenn zumindest die wesentlichen betrieblichen Grundlagen in Form eigener oder angepachteter landwirtschaftlicher Nutzflächen bereits vorhanden sind und bei Weiterverfolgung des Aufbauplanes ein selbständiger lebensfähiger Organismus erwartet werden kann (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29. März 2001 IV R 62/99, BFH/NV 2001, 1248: Teilbetriebsübernahme einer ursprünglich selbständigen Hofstelle vom Vater; vom 26. Juni 2002 IV R 55/01, BFH/NV 2002, 1642: Fortführung eines Gestüts trotz gescheiterter Zusammenarbeit mit dem formal Nutzungsberechtigten der landwirtschaftlichen Nutzflächen des Gestüts).

    Im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft wird Mitunternehmerinitiative aber auch dann angenommen, wenn nur eine der an dem jeweiligen landwirtschaftlichen Betrieb beteiligten Personen die notwendigen landwirtschaftlichen Flächen als Sonderbetriebsvermögen bzw. das Fruchtgewinnungsrecht einbringt, während die anderen ihren Beitrag dadurch leisten, dass sie die landwirtschaftlichen Flächen bewirtschaften (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 23. März 1995 IV R 93/93, BStBl II 1995, 700; BFH/NV 2002, 1642).

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