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   BFH, 06.11.2002 - V R 21/02   

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https://dejure.org/2002,1732
BFH, 06.11.2002 - V R 21/02 (https://dejure.org/2002,1732)
BFH, Entscheidung vom 06.11.2002 - V R 21/02 (https://dejure.org/2002,1732)
BFH, Entscheidung vom 06. November 2002 - V R 21/02 (https://dejure.org/2002,1732)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1999 § 18; UStDV 1999 § 48 Abs. 4

  • Wolters Kluwer

    Umsatzsteuer-Vorauszahlungen - Dauerfristverlängerung für die Abgabe von Voranmeldungen - Sondervorauszahlungen - Voranmeldungszeitraum - Besteuerungszeitraum - Insolvenz

  • Judicialis

    UStG 1999 § 18; ; UStDV 1999 § 48 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG (1999) § 18; UStDV (1999) § 48 Abs. 4
    Anrechnung der Sondervorauszahlung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anrechnung von Sondervorauszahlungen bei Insolvenz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStDV § 48 Abs 4, UStG § 16, UStG § 18 Abs 1
    Anrechnung; Besteuerungszeitraum; Sondervorauszahlung; Voranmeldungszeitraum

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 200, 156
  • ZIP 2003, 83
  • BB 2003, 296
  • DB 2003, 134
  • BStBl II 2003, 39
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 18.07.2002 - V R 56/01

    Erstattung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen

    Auszug aus BFH, 06.11.2002 - V R 21/02
    Soweit die Anrechnung streitig ist, entscheidet die Behörde gemäß § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) durch Abrechnungsbescheid (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 18. Juli 2002 V R 56/01, BFH/NV 2002, 1403).

    Nach § 48 Abs. 4 UStDV und den Grundsätzen des BFH-Urteils in BFH/NV 2002, 1403 ist die Sondervorauszahlung demnach wie folgt zu verrechnen:.

    Dies gilt auch im Fall der Insolvenz; der Erstattungsanspruch fällt dann in die Insolvenzmasse (vgl. BFH in BFH/NV 2002, 1403).

  • BFH, 16.12.2008 - VII R 17/08

    Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung bei widerrufener

    Auch durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmers wird der Besteuerungszeitraum nicht unterbrochen (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Juli 2002 V R 56/01, BFHE 199, 71, BStBl II 2002, 705; vom 6. November 2002 V R 21/02, BFHE 200, 156, BStBl II 2003, 39).

    Nur soweit die Sondervorauszahlung auch durch diese Anrechnung noch nicht verbraucht ist, hat die Schuldnerin einen Erstattungsanspruch, der in die Insolvenzmasse fällt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 199, 71, BStBl II 2002, 705, und in BFHE 200, 156, BStBl II 2003, 39).

    Wegen der deshalb nicht möglichen Anrechnung der Sondervorauszahlung auf die für März 2004 errechnete Vorauszahlung musste sie daher --wie der BFH mit Urteilen in BFHE 199, 71, BStBl II 2002, 705 und in BFHE 200, 156, BStBl II 2003, 39 ausgeführt hat-- in voller Höhe für die Jahresabrechnung 2004 verbleiben und konnte nicht für März 2004 erstattet werden, denn der Rechtsgrund für die Sondervorauszahlung, die eine Vorauszahlung auf die Jahressteuer ist, fällt nicht bereits mit der Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum weg, sondern erst, wenn und soweit die Sondervorauszahlung zur Tilgung der Jahressteuer nicht benötigt wird (BFH-Urteil in BFHE 199, 71, BStBl II 2002, 705).

  • FG Berlin, 26.10.2004 - 7 K 7302/03

    Sondervorausszahlungen als Anrechnungsvorgang im Rahmen des Erhebungsverfahrens;

    Sondervorauszahlung keine Besteuerungsgrundlage im Sinne des § 157 Abs. 2 AO bei der Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung Dezember 2002, sondern einen Anrechnungsvorgang im Rahmen des Erhebungsverfahrens dar (Bundesfinanzhof -BFH-, Urteile vom 18. Juli 2002 V R 56/01, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE-199, 71, Bundessteuerblatt -BStBl-II 2002, 705; vom 6. November 2002 V R 21/02, BFHE 200, 156, BStBl II 2003, 39).

    Das Gericht geht mit den Beteiligten davon aus, dass die zuvor am 4. April 2003 erfolgte Aufrechnung mit der Umsatzsteuerforderung aus Umsatzsteuer-Vorauszahlung Dezember 2001 unwirksam war, weil die Sondervorauszahlung vorrangig auf die Umsatzsteuerschulden des Jahres 2002 anzurechnen war (BFH-Urteile in BFHE 199, 71, BStBl II 2002, 705; BFHE 200, 156, BStBl II 2003, 39).

    Denn der Kläger hat kein rechtlich schützenswertes Interesse daran, dass der Erstattungsanspruch aus der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2002 an die Insolvenzmasse ausgekehrt wird, solange noch Umsatzsteuerverbindlichkeiten betreffend den Veranlagungszeitraum 2002 - und sei es in Form von Vorauszahlungsschulden - offen sind (vgl. BFH, Urteile in BFHE 199, 71, BStBl II, 2002, 705; in BFHE 200, 156, BStBl II 2003, 39).

    Es kann dahinstehen, ob die Äußerungen des BFH in den Urteilen in BFHE 199, 71, BStBl II, 2002, 705 und BFHE 200, 156, BStBl II 2003, 39 dahingehend zu verstehen sind, dass vor einer vollständigen Tilgung der Umsatzsteuer 2002 kein Anspruch auf Erstattung der Sondervorauszahlung 2002 zugunsten des Klägers fällig wird.

  • BFH, 21.09.2021 - VII R 9/18

    Anrechnung einer Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung bei Eröffnung des vorläufigen

    Daher kann der Unternehmer eine Erstattung nur verlangen, wenn bzw. soweit er die übrigen Vorauszahlungen für das Kalenderjahr gezahlt hat und somit nicht schuldig geblieben ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 199, 71, BStBl II 2002, 705, unter II.2.c, und vom 06.11.2002 - V R 21/02, BFHE 200, 156, BStBl II 2003, 39, unter II.2.; ebenso Senatsurteil vom 16.12.2008 - VII R 17/08, BFHE 224, 463, BStBl II 2010, 91, unter II.2.; s.a. Boeker in HHSp, § 37 AO Rz 45).

    Nur soweit die geleistete Sondervorauszahlung auch nach Anrechnung auf die restliche gegebenenfalls noch offene Jahresteuer noch nicht verbraucht ist, hat der Unternehmer einen Erstattungsanspruch, der in die Insolvenzmasse fällt (s. BFH-Urteil in BFHE 200, 156, BStBl II 2003, 39, unter II.2., m.w.N.; ebenso Senatsurteil in BFHE 224, 463, BStBl. II 2010, 91, unter II.2.).

  • BFH, 07.07.2005 - V R 63/03

    Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei verspäteter Anmeldung einer

    Aus diesen Vorschriften ergibt sich, dass die Sondervorauszahlung eine Steuervorauszahlung auf die Umsatzsteuer für das Kalenderjahr ist (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2002, 1403, unter II. 2. c; vom 6. November 2002 V R 21/02, BFHE 200, 156, BStBl II 2003, 39, unter II. 2.; Birkenfeld, Umsatzsteuer-Handbuch, Bd. II, § 213 Rz. 53).
  • BFH, 22.07.2004 - VII B 328/03

    NZB: grundsätzliche Bedeutung

    In seinen Entscheidungen vom 6. November 2002 V R 21/02 (BFHE 200, 156, BStBl II 2003, 39) und vom 18. Juli 2002 V R 56/01 (BFHE 199, 71, BStBl II 2002, 705) habe der BFH entschieden, dass die Sondervorauszahlung gemäß § 48 Abs. 4 UStDV bei der Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums (Kalenderjahr) anzurechnen sei.

    Denn im Gegensatz zum Streitfall hatte die Gemeinschuldnerin in den vom FA zitierten Entscheidungen in BFHE 199, 71, BStBl II 2002, 705 und BFHE 200, 156, BStBl II 2003, 39 die für die Dauerfristverlängerung erforderlichen Sondervorauszahlungen im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits geleistet.

  • BFH, 31.05.2005 - VII R 74/04

    Insolvenzverfahren: Aufrechnung gegen USt-Erstattungsanspruch

    Das danach verbleibende Guthaben in Höhe von 13 313, 85 EUR stellt sich somit i.S. des § 37 Abs. 2 AO 1977 als ein Anspruch auf Erstattung der geleisteten Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2002 dar (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Juli 2002 V R 56/01, BFHE 199, 71, BStBl II 2002, 705; vom 6. November 2002 V R 21/02, BFHE 200, 156, BStBl II 2003, 39).
  • FG Berlin-Brandenburg, 11.10.2017 - 7 K 7181/16

    Anrechnung der Sondervorauszahlung nach § 48 Abs. 4 UStDV bei Anordnung des

    Sie kann der Masse (grundsätzlich) zu Gute kommen, wenn die Masse den letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums abdeckt (BFH, Urteil vom 06.11.2002 - V R 21/02, BStBl. II 2003, 39, zu einem Streitfall, in dem die Insolvenz am 16.11.1999 eröffnet war und die Massevoranmeldung für das vierte Quartal den Zeitraum 16.11.

    Denn keine der beiden abzugebenden Voranmeldungen ist die einzige letzte des Jahres 2011, weil es keine Voranmeldung gibt, die die letzten Tage im Dezember abdeckt, die von der anderen Voranmeldung nicht ebenfalls abgedeckt werden (anders in BFH, Urteil vom 06.11.2002 - V R 21/02, BStBl. II 2003, 39, wo das Insolvenzverfahren am 16.11.1999 eröffnet wurde und die Massevoranmeldung für das vierte Quartal den Zeitraum 16.11.

  • FG Berlin-Brandenburg, 29.01.2008 - 5 K 840/05

    Widerruf der Dauerfristverlängerung als Rechtshandlung i.S. des § 131 Abs. 1 Nr.

    Dies gilt auch im Falle der Insolvenz (Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 06.11.1999 - V R 21/02, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 2003, 39), so dass hier nur eine Anrechnung auf die Massesteuerschulden in Betracht gekommen wäre, nicht aber auf die vor Insolvenzeröffnung entstandenen Steuerschulden, deren Tilgung der Beklagte aber über die Aufrechnung erreichen würde.
  • FG Berlin-Brandenburg, 17.03.2009 - 5 K 433/05

    Zeitpunkt der Anrechnung der Sondervorauszahlung bei Widerruf der

    Der Kläger beruft sich auf die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 18.7.2002 (V R 56/01) und vom 6.11.2002 (V R 21/02).
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