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   BFH, 20.08.2002 - IX R 98/00   

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BFH, 20.08.2002 - IX R 98/00 (https://dejure.org/2002,1035)
BFH, Entscheidung vom 20.08.2002 - IX R 98/00 (https://dejure.org/2002,1035)
BFH, Entscheidung vom 20. August 2002 - IX R 98/00 (https://dejure.org/2002,1035)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Simons & Moll-Simons

    HGB § 255 Abs. 1, 2; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Einbau neuer Gegenstände in vorhandene Installationen - Herstellungskosten - Erhaltungsaufwendungen - Änderung der Bausubstanz - Wesentliche Verbesserung eines Gebäudes - Steigerung des Wohnstandarts - Werbungskosten - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anschaffungsnaher Aufwand; Herstellungsaufwand; Erhaltungsaufwand

  • Judicialis

    HGB § 255 Abs. 1; ; HGB § 255 Abs. 2; ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; ; EStG § 21 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zum anschaffungsnahen Aufwand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Gebäudeinstallationen: Herstellungskosten bei wesentlicher Verbesserung

Besprechungen u.ä.

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Gebäudeinstallationen: Herstellungskosten bei wesentlicher Verbesserung

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Gebäude, anschaffungsnahe Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwand
    Sachlicher Anwendungsbereich
    Aufwendungen zur Hebung des Gebäudestandards stellen Herstellungskosten dar
    Definition der Herstellungskosten

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 1, HGB § 255 Abs 2
    Anschaffungsnaher Aufwand

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 200, 231
  • NZM 2003, 453 (Ls.)
  • BB 2002, 2654
  • BB 2003, 575
  • DB 2002, 2627
  • BStBl II 2003, 604
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 12.09.2001 - IX R 39/97

    Anschaffungsnaher Aufwand; Divergenzanfrage

    Auszug aus BFH, 20.08.2002 - IX R 98/00
    Allein die Höhe der Aufwendungen und ihre Nähe zur Anschaffung des Gebäudes führen noch nicht zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten (vgl. BFH-Urteil vom 12. September 2001 IX R 39/97, BFHE 198, 74, BFH/NV 2002, 968, zu II. 3. b).

    Reparatur oder auch Ersetzung des Vorhandenen durch Gleichwertiges in zeitgemäßer Form erweitert den Nutzungswert nicht (vgl. dazu im Einzelnen BFH-Urteil in BFHE 198, 74, BFH/NV 2002, 968, zu II. 3. a).

    Derartige Maßnahmen führen regelmäßig zu sofort abziehbaren Werbungskosten (BFH-Urteil in BFHE 198, 74, BFH/NV 2002, 968, zu II. 3. a bb).

    Dies setzt voraus, dass mindestens drei der Kernbereiche der Ausstattung einer Wohnung, nämlich Heizung, Elektro, Sanitär und Fenster, von Grund auf erneuert werden (vgl. im Einzelnen BFH-Urteil in BFHE 198, 74, BFH/NV 2002, 968, zu II. 3. a).

    Eine wesentliche Verbesserung ist in diesem Bereich nur durch eine Erweiterung des Nutzungswerts (Nutzungspotentials, vgl. BFH-Urteil in BFHE 198, 74, BFH/NV 2002, 968, zu II. 3. a cc) und diese in der Regel nur durch den Einbau von Gegenständen zu erreichen, die bisher (so) nicht vorhanden waren.

  • BFH, 09.05.1995 - IX R 116/92

    Gebrauchswert - Herstellungkosten - Aufwendungen - Erhaltungsaufwand

    Auszug aus BFH, 20.08.2002 - IX R 98/00
    Eine wesentliche Verbesserung sei gegeben, wenn über die zeitgemäße Erneuerung hinaus der Gebrauchswert des Hauses im Ganzen deutlich erhöht worden sei (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Mai 1995 IX R 116/92, BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632).

    Für die Frage, ob Aufwendungen eine über den ursprünglichen Zustand des Gebäudes hinausgehende wesentliche Verbesserung i.S. des § 255 Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) zur Folge haben, sei beim Erwerber auf die Beschaffenheit im Erwerbszeitpunkt abzustellen (Hinweis auf BFH-Urteil in BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632, 634).

    Eine wesentliche Verbesserung ist bei einem Wohngebäude immer dann gegeben, wenn der Gebrauchswert (das Nutzungspotential; vgl. BFH-Urteil in BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632, zu I. 3. b bb) des Gebäudes durch die Baumaßnahmen von einem sehr einfachen auf einen mittleren oder von einem mittleren auf einen sehr anspruchsvollen Standard gehoben wird.

  • BFH, 11.08.1989 - IX R 44/86

    Im Verhältnis zum Kaufpreis hoher Erhaltungsaufwand ist nur im Rahmen der AfA bei

    Auszug aus BFH, 20.08.2002 - IX R 98/00
    In ständiger Rechtsprechung hat der BFH, ausgehend von § 255 Abs. 2 HGB, Erweiterungen dieser Art nur unter dem Tatbestandsmerkmal der wesentlichen Verbesserung gewürdigt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 11. August 1989 IX R 44/86, BFHE 158, 240, 243, BStBl II 1990, 53, betr.
  • BFH, 12.09.2001 - IX R 52/00

    Die Begriffsbestimmung der Anschaffungskosten

    Auszug aus BFH, 20.08.2002 - IX R 98/00
    Nutzt der Erwerber ein Mietwohngrundstück tatsächlich bereits ab dem Zeitpunkt des Erwerbs, d.h. ab Übergang der Nutzungen und Lasten, dann hat er eine Zweckbestimmung getroffen; das genutzte Wirtschaftsgut befindet sich bereits in einem betriebsbereiten Zustand und kann insoweit nicht mehr in diesen Zustand versetzt werden (vgl. im Einzelnen BFH-Urteil vom 12. September 2001 IX R 52/00, BFHE 198, 85, BFH/NV 2002, 966, zu II. 2. b aa).
  • BFH, 13.10.1998 - IX R 38/95

    Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand bei "wesentlicher Verbesserung"

    Auszug aus BFH, 20.08.2002 - IX R 98/00
    Die Bausubstanz werde nämlich nur verändert, wenn Arbeiten an den im Wesentlichen die Lebensdauer bestimmenden Teilen des Gebäudes, insbesondere tragenden Wänden und Fundamenten vorgenommen würden (BFH-Urteil vom 13. Oktober 1998 IX R 38/95, BFH/NV 1999, 603).
  • BFH, 24.07.1979 - VIII R 162/78

    Kosten der Umstellung einer Heizung - Mietwohnhaus - Kohleöfen - Zentralheizung -

    Auszug aus BFH, 20.08.2002 - IX R 98/00
    Ersatz von Einzelöfen durch Gasetagenheizung; vgl. bereits BFH-Urteil vom 24. Juli 1979 VIII R 162/78, BFHE 128, 385, BStBl II 1980, 7, keine "Substanzvermehrung"; vgl. ferner Bundesministerium der Finanzen in BStBl I 1996, 1442, Tz. 3.2).
  • BFH, 16.01.2007 - IX R 39/05

    Aufwand für Umbau eines Großraumbüros in Einzelbüros als sofort abziehbarer

    Sind in diesen Fällen die Voraussetzungen einer wesentlichen Verbesserung nicht erfüllt, sind die Aufwendungen folglich als sofort abziehbare Werbungskosten und nicht als Herstellungskosten unter dem Gesichtspunkt der Erweiterung gemäß § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB zu behandeln (vgl. im Einzelnen BFH-Urteile vom 20. August 2002 IX R 98/00, BFHE 200, 231, BStBl II 2003, 604, m.w.N., zum Einbau einer Sprechanlage in eine vorhandene Elektroinstallation; in BFHE 206, 441, BStBl II 2004, 949, zum nachträglichen Einbau einer Solaranlage; in BFH/NV 2005, 543).
  • FG Nürnberg, 15.11.2005 - I 304/04

    Einbau einer Klimaanlage als nachträglicher Herstellungsaufwand eines Gebäudes

    Entsprechend dem BFH-Urteil vom 20.08.2002 (IX R 98/00, BStBl II 2003, 604 , Elektroinstallation mit Klingelanlage) seien die Klimageräte lediglich an das vorhandene Stromnetz angeschlossen und würden die bereits vorhandenen Einrichtungen des Klimaschutzes ergänzen, eine deutliche Erweiterung des Gebrauchswertes liege nicht vor.

    Aufwendungen für den Einbau neuer Gegenstände in vorhandene Installationen eines Wohnhauses sind nur unter dem Tatbestandsmerkmal der wesentlichen Verbesserung zu würdigen, das Merkmal der Erweiterung tritt insoweit zurück (BFH-Urteile vom 14.07.2004 IX R 52/02, BStBl II 2004, 949 und vom 20.08.2002 IX R 98/00, BStBl II 2003, 604 ).

    Der Bundesfinanzhof bezieht den Begriff der "vorhandenen Installationen" auf die Kernbereiche der Ausstattung einer Wohnung, nämlich Elektro-, Heizungs- und Sanitärinstallationen (BFH-Urteile vom 14.07.2004 und vom 20.08.2002, a.a.O.).

  • BFH, 14.07.2004 - IX R 52/02

    Einbau einer Solaranlage als Erhaltungsaufwand

    Aufwendungen für den Einbau einer Solaranlage zur Brauchwassererwärmung in eine bereits vorhandene Gaswärmeversorgung eines Wohnhauses stellen Erhaltungsaufwand dar (Anschluss an BFH-Urteil vom 20. August 2002 IX R 98/00, BFHE 200, 231, BStBl II 2003, 604).

    Sind in diesen Fällen die Voraussetzungen einer wesentlichen Verbesserung nicht erfüllt, sind die Aufwendungen folglich als sofort abziehbare Werbungskosten und nicht als Herstellungskosten unter dem Gesichtspunkt der Erweiterung gemäß § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB zu behandeln (vgl. im Einzelnen BFH-Urteil vom 20. August 2002 IX R 98/00, BFHE 200, 231, BStBl II 2003, 604, m.w.N.).

  • BFH, 03.12.2002 - IX R 64/99

    Anschaffungsnaher Aufwand bei unentgeltlichem Gebäudewert

    Das Merkmal der Erweiterung in § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB tritt insoweit hinter das der wesentlichen Verbesserung zurück (BFH-Urteil vom 20. August 2002 IX R 98/00, BFH/NV 2003, 103, unter II. 2. b).
  • BFH, 22.01.2003 - X R 9/99

    Anschaffungsnaher Aufwand bei Gebäudekauf zur Eigennutzung

    Da der Nutzungszweck des Gebäudes durch den Erwerber bestimmt wird und bereits im Zeitpunkt der Anschaffung die Eigennutzung und nicht die weitere Vermietung des Gebäudes geplant war, dienen die von vornherein beabsichtigten und nach Beendigung des Mietverhältnisses durchgeführten Baumaßnahmen dazu, das Wirtschaftsgut entsprechend den Anforderungen und Bedürfnissen der neuen Eigentümer nutzen zu können (vgl. BFH-Urteil vom 20. August 2002 IX R 98/00, BFH/NV 2003, 103, unter II. 1. a).

    In einem solchen Fall der Steigerung der Leistungsfähigkeit der Elektroinstallation als Ganzes kommt es für die Annahme einer wesentlichen Verbesserung --anders als in dem vom IX. Senat im Urteil in BFH/NV 2003, 103 entschiedenen Fall der Anpassung der Elektroinstallation an bestehende Sicherheitsvorschriften-- nicht auf ein vorheriges Tätigwerden der Behörde an.

  • BFH, 25.09.2007 - IX R 28/07

    Wirtschaftsgutsbezogene Prüfung, ob Baumaßnahme zu Herstellungskosten oder zu

    Es wird sich dabei überdies mit der Frage beschäftigen müssen, ob die vorgenommenen Baumaßnahmen, die möglicherweise zu einer Erweiterung der Nutzungsmöglichkeit führten, zusammen mit anderen Maßnahmen unter dem Tatbestandsmerkmal der wesentlichen Verbesserung (§ 255 Abs. 2, 3. Variante HGB) zu würdigen sind, soweit das Merkmal der Erweiterung in § 255 Abs. 2 HGB hinter das der wesentlichen Verbesserung zurücktritt (vgl. grundlegend dazu BFH-Urteil vom 20. August 2002 IX R 98/00, BFHE 200, 231, BStBl II 2003, 604, unter II. 2. b).
  • BFH, 18.08.2010 - X R 30/07

    Abgrenzung von Anschaffungskosten und Erhaltungsaufwendungen hinsichtlich

    b) Bei gebrauchten (leerstehenden) Immobilien sind Modernisierungsaufwendungen (insbesondere Schönheitsreparaturen und Instandsetzungsarbeiten an vorhandenen und im Wesentlichen funktionierenden Installationen) nur dann unter dem Gesichtspunkt der Betriebsbereitschaftskosten als Anschaffungskosten zu behandeln, wenn sie den Ausstattungsstandard in mindestens drei der vier funktionswesentlichen Bereichen (Heizung, Sanitär, Elektro, Fenster) anheben (BFH-Urteile in BFHE 198, 85, BStBl II 2003, 574, unter II.2.b aa; vom 20. August 2002 IX R 98/00 BFHE 200, 231, BStBl II 2003, 604, unter II.1.a; vom 22. September 2009 IX R 21/08, BFH/NV 2010, 846, unter II.1.b).
  • FG Niedersachsen, 17.03.2023 - 15 K 17/21

    Absetzungen für Abnutzung; nachträgliche Herstellungskosten; Wesentliche über den

    Das Merkmal der Erweiterung in § 255 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 HGB tritt insoweit hinter das der wesentlichen Verbesserung in § 255 Abs. 2 Satz 1 Var. 3 HGB zurück ( BFH, Urteil vom 20. August 2002 - IX R 98/00 -, BFHE 200, 231, BStBl II 2003, 604, Rz. 26, betr.
  • BFH, 21.10.2005 - IX S 16/05

    Einbau von Zwischenwänden als Erhaltungsaufwendungen abziehbar

    Nach der Rechtsprechung des BFH kommt bei einem Einbau in vorhandene Einrichtungen die Annahme von Herstellungsaufwand nur bei einer wesentlichen Verbesserung in Betracht; die mit dem Einbau verbundene (geringfügige) Erweiterung tritt insoweit hinter dem Merkmal Verbesserung zurück (BFH-Urteile vom 20. August 2002 IX R 98/00, BFHE 200, 231, BStBl II 2003, 604 zum Einbau einer Sprechanlage in eine vorhandene Elektroinstallation; vom 14. Juli 2004 IX R 52/02, BFHE 206, 441, BStBl II 2004, 949, betr. "Solaranlage").
  • BFH, 22.01.2003 - X R 20/01

    Anschaffungsnaher Aufwand; versteckte Mängel

    Da der Nutzungszweck des Gebäudes durch den Erwerber bestimmt wird und bereits im Zeitpunkt der Anschaffung die Eigennutzung und nicht die weitere Vermietung des Gebäudes geplant war, dienen die von vornherein beabsichtigten und nach Beendigung des Mietverhältnisses durchgeführten Baumaßnahmen dazu, das Wirtschaftsgut entsprechend den Anforderungen und Bedürfnissen der neuen Eigentümer nutzen zu können (vgl. BFH-Urteil vom 20. August 2002 IX R 98/00, BFH/NV 2003, 103, unter II. 1. a).
  • BFH, 08.04.2008 - IX B 134/07

    Verhältnis von § 165 Abs. 2 AO und § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO - Grundsatz von Treu und

  • BFH, 22.01.2003 - X R 41/98

    Wiedereinsetzung; Disagio

  • BFH, 22.01.2003 - X R 29/98

    Anschaffungsnaher Aufwand

  • BFH, 24.04.2007 - X B 161/06

    Schlüssige Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Fehlen der

  • FG Berlin-Brandenburg, 16.09.2009 - 7 K 3062/06

    Festsetzungsverjährung bei Änderung nach § 174 Abs. 4 AO

  • BFH, 08.06.2004 - IX B 128/03

    Rüge eines Verfahrensmangels wegen mangelnder Sachverhaltsaufklärung; Abgrenzung

  • BFH, 22.01.2003 - X R 42/99

    Anschaffungsnaher Aufwand; Vorkostenabzug nach § 10 e Abs. 6 EStG

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