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   BFH, 21.02.2003 - VI R 14/02   

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BFH, 21.02.2003 - VI R 14/02 (https://dejure.org/2003,1128)
BFH, Entscheidung vom 21.02.2003 - VI R 14/02 (https://dejure.org/2003,1128)
BFH, Entscheidung vom 21. Februar 2003 - VI R 14/02 (https://dejure.org/2003,1128)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unbeschränkter Werbungskostenabzug bei einem häuslichen Arbeitszimmer; Ausübung beruflicher Tätigkeit am Beispiel von Heimtätigkeit und Außendienst; Mittelpunkt der Betätigung i.S.d. § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 HS 2 Einkommensteuergesetz (EStG)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 5 Nr 6b, EStG § 9 Abs 5
    Arbeitsplatz; Arbeitszimmer; Außendienst; Mittelpunkt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 201, 305
  • BB 2003, 1053
  • BB 2003, 1103
  • DB 2003, 1092
  • BStBl II 2004, 68
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 13.11.2002 - VI R 28/02

    Häusliches Arbeitszimmer bei Außendienstmitarbeitern

    Auszug aus BFH, 21.02.2003 - VI R 14/02
    Dem zeitlichen Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers kommt im Rahmen dieser Wertung nur eine indizielle Bedeutung zu (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. November 2002 VI R 82/01, VI R 104/01 und VI R 28/02 - die drei Entscheidungen sind zur Veröffentlichung bestimmt).

    b) Im zweiten Rechtsgang wird das FG nach Maßgabe der Ausführungen des erkennenden Senats in den Urteilen vom 13. November 2002 VI R 82/01, VI R 104/01 und VI R 28/02 festzustellen haben, ob das häusliche Arbeitszimmer des Klägers den qualitativen Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bildet.

  • BFH, 13.11.2002 - VI R 82/01

    Häusliches Arbeitszimmer bei Außendienstmitarbeitern

    Auszug aus BFH, 21.02.2003 - VI R 14/02
    Dem zeitlichen Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers kommt im Rahmen dieser Wertung nur eine indizielle Bedeutung zu (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. November 2002 VI R 82/01, VI R 104/01 und VI R 28/02 - die drei Entscheidungen sind zur Veröffentlichung bestimmt).

    b) Im zweiten Rechtsgang wird das FG nach Maßgabe der Ausführungen des erkennenden Senats in den Urteilen vom 13. November 2002 VI R 82/01, VI R 104/01 und VI R 28/02 festzustellen haben, ob das häusliche Arbeitszimmer des Klägers den qualitativen Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bildet.

  • BFH, 13.11.2002 - VI R 104/01

    Häusliches Arbeitszimmer bei Außendienstmitarbeitern

    Auszug aus BFH, 21.02.2003 - VI R 14/02
    Dem zeitlichen Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers kommt im Rahmen dieser Wertung nur eine indizielle Bedeutung zu (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. November 2002 VI R 82/01, VI R 104/01 und VI R 28/02 - die drei Entscheidungen sind zur Veröffentlichung bestimmt).

    b) Im zweiten Rechtsgang wird das FG nach Maßgabe der Ausführungen des erkennenden Senats in den Urteilen vom 13. November 2002 VI R 82/01, VI R 104/01 und VI R 28/02 festzustellen haben, ob das häusliche Arbeitszimmer des Klägers den qualitativen Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bildet.

  • BFH, 23.09.1999 - VI R 74/98

    Abzugsbeschränkung für häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 21.02.2003 - VI R 14/02
    Auch die Formulierung "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung" steht einem Verständnis, das das Nebeneinander mehrerer Mittelpunkte für möglich erachtet, entgegen; denn es geht gerade darum, alle Tätigkeiten eines Steuerpflichtigen in ihrer Gesamtheit zu betrachten (BFH-Urteil vom 23. September 1999 VI R 74/98, BFHE 189, 438, BStBl II 2000, 7).
  • BFH, 23.05.2006 - VI R 21/03

    (Häusliches Arbeitszimmer: vorab entstandene Werbungskosten, Aufwendungen für das

    Auf der Grundlage dieses Verständnisses sind die gesetzlichen Voraussetzungen für einen unbeschränkten Werbungskostenabzug dann nicht erfüllt, wenn der qualitative Schwerpunkt einer Betätigung außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers liegt oder wenn der Aufgabenbereich eines Steuerpflichtigen so vielfältig und gestreut ist, dass seine Betätigung keinem konkreten Mittelpunkt zugeordnet werden kann (Senatsurteil vom 21. Februar 2003 VI R 14/02, BFHE 201, 305, BStBl II 2004, 68).
  • BFH, 13.10.2003 - VI R 27/02

    Häusliches Arbeitszimmer: Betätigungsmittelpunkt bei mehreren Tätigkeiten

    Maßgeblich ist vielmehr die "gesamte betriebliche und berufliche" Betätigung des betreffenden Steuerpflichtigen, so dass sich auch in diesem Sinne eine Einzelbetrachtung der jeweiligen Betätigungen verbietet; denn es geht gerade darum, alle Tätigkeiten in ihrer Gesamtheit zu erfassen (vgl. auch BFH-Urteil vom 21. Februar 2003 VI R 14/02, BFHE 201, 305, BFH/NV 2003, 855).
  • FG Niedersachsen, 17.12.2009 - 14 K 125/08

    Abzug von Aufwendungen i.R.d. Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer und

    Dem zeitlichen Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers kommt im Rahmen dieser Wertung nur eine indizielle Bedeutung zu (Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 21. Februar 2003 VI R 14/02, BFHE 201, 305, BStBl II 2004, 68, und vom 23. Mai 2006 VI R 21/03, BFHE 214, 158, BStBl II 2006, 600, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 16.07.2014 - X R 49/11

    Häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsarten - Mittelpunkt der gesamten

    Die Gewichtung dieser einzelnen Indizien ist nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen und obliegt grundsätzlich dem FG als Tatsachengericht (vgl. BFH-Urteile vom 21. Februar 2003 VI R 14/02, BFHE 201, 305, BStBl II 2004, 68; vom 13. Oktober 2003 VI R 27/02, BFHE 204, 88, BStBl II 2004, 771; vom 16. Dezember 2004 IV R 19/03, BFHE 208, 263, BStBl II 2005, 212, und vom 9. August 2011 VIII R 5/09, Zeitschrift für Steuern und Recht 2012, R752).
  • FG Münster, 07.12.2006 - 14 K 5248/04

    Häusliches Arbeitszimmer: Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen

    Maßgeblich ist insoweit der inhaltliche, qualitative Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit (BFH, Urteil vom 21.02.2003 VI R 14/02, BFHE 201, 305, BStBl. II 2004, 68; Finanzgericht (FG) München, Urteil vom 26.10.2005 1 K 3540/05, nicht veröffentlicht).

    Dem zeitlichen Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers kommt im Rahmen dieser Würdigung nur eine indizielle Bedeutung zu (BFH, Urteil vom 21.02.2003 VI R 14/02, BFHE 201, 305, BStBl. II 2004, 68 mit weiteren Nachweisen).

    Vielmehr setzt der unbeschränkte Abzug von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer voraus, dass der Mittelpunkt der gesamten Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer liegt (BFH, Urteil vom 21.02.2003 VI R 14/02, BFHE 201, 305, BStBl. II 2004, 68; FG München, Urteil vom 26.10.2005 1 K 3540/05, nicht veröffentlicht).

  • BFH, 28.08.2003 - IV R 34/02

    Häusliches Arbeitszimmer eines Bildjournalisten

    d) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze bildet das häusliche Arbeitszimmer dann nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen bzw. betrieblichen Tätigkeit, wenn letztere keinem konkreten Tätigkeitsschwerpunkt zugeordnet werden kann (BFH-Urteil vom 21. Februar 2003 VI R 14/02, BFHE 201, 305).
  • BFH, 26.06.2003 - IV R 9/03

    Häusliches Arbeitszimmer eines Architekten

    Da die Bauüberwachung zum größten Teil nur vor Ort auf der jeweiligen Baustelle ausgeübt werden kann (vgl. zu den einzelnen Grundleistungen, die der Bauüberwachung zugeordnet werden: § 15 Abs. 2 Ziff. 8 HOAI), kann die Betätigung des mit der umfassenden Bauerrichtung (von der Planung bis zur Abnahme des Gebäudes) befassten Architekten keinem konkreten Tätigkeitsschwerpunkt zugeordnet werden mit der Folge, dass das häusliche Arbeitszimmer im Regelfall nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen bzw. betrieblichen Betätigung bildet (vgl. dazu BFH-Urteil vom 21. Februar 2003 VI R 14/02, BFHE 201, 305).
  • FG Baden-Württemberg, 28.04.2014 - 13 K 146/13

    Abzugsbegrenzung für häusliches Arbeitszimmer eines Gerichtsvollziehers

    Es widerspräche dem Gesetzeswortlaut, in solchen Fällen eine Vielzahl von Mittelpunkten anzunehmen --soweit man dies begrifflich überhaupt für möglich erachtet-- und einen dieser Mittelpunkte im häuslichen Arbeitszimmer anzusiedeln; denn das häusliche Arbeitszimmer muss "den" Mittelpunkt der beruflichen Betätigung bilden, nicht "einen" von mehreren Mittelpunkten (BFH, Urteil vom 21. Februar 2003 - VI R 14/02 -, BFHE 201, 305, BStBl II 2004, 68).

    Auf der Grundlage der Gesamtbetrachtung muss auch in diesen Fällen festgestellt werden, ob die wesentlichen und prägenden Handlungen der (Gesamt-)Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer verrichtet werden (BFH, Urteil vom 21. Februar 2003 - VI R 14/02 -, BFHE 201, 305, BStBl II 2004, 68).

  • FG Hessen, 31.03.2005 - 12 K 1745/03

    Arbeitszimmer; Landesposaunenwart; evangelische Kirche; häusliches Arbeitszimmer;

    Das häusliche Arbeitszimmer bildet aber nicht nur dann nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, wenn der qualitative Schwerpunkt einer Betätigung an einem Ort außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers liegt, sondern auch, wenn die Aufgabenbereiche eines Steuerpflichtigen - sowohl im Rahmen einer einzigen beruflichen Betätigung als auch bei mehreren beruflichen Tätigkeiten - so vielfältig und gestreut sind, dass seine Betätigung keinem konkreten Mittelpunkt zugeordnet werden kann (BFH-Urteile vom 21.2.2003 VI R 14/02, BStBl II 2004, 68; vom 2.6.2003 XI R 5/03, BFH/NV 2004, 29 ).

    Fehlt es nämlich im Rahmen einer beruflichen Betätigung an einem Tätigkeitsschwerpunkt, weil die den Beruf prägenden Arbeiten teils im Arbeitszimmer, teils außer Haus ausgeübt werden, so liegen die Voraussetzungen eines unbeschränkten Abzugs der Aufwendungen für das Arbeitszimmer ebenfalls nicht vor, weil dann die Tätigkeit des Steuerpflichtigen keinem Mittelpunkt zugeordnet werden kann (BFH in BStBl II 2004, 68; in BFH/NV 2004, 29 ).

  • FG München, 11.03.2004 - 13 K 4577/00

    Häusliches Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen mit mehreren betrieblichen oder

    Dem zeitlichen (quantitativen) Umfang der Nutzung des Arbeitszimmers kommt dabei lediglich indizielle Wirkung zu (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21.2.2003 VI R 14/02, BStBl II 2004, 68 m. w. H.).

    Selbst wenn sich aber die im häuslichen Arbeitszimmer und an seiner Arbeitsstätte verrichteten Tätigkeiten gleichwertig gegenüberstünden, wäre ein Abzug der Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 Halbsatz 2 EStG ausgeschlossen (vgl. BFH, BStBl II 2004, 68).

  • BFH, 02.07.2003 - XI R 5/03

    Häusliches Arbeitszimmer: Mittelpunkt der betrieblichen/beruflichen Tätigkeit

  • FG München, 01.10.2003 - 1 K 2530/02

    Häusliches Arbeitszimmer ist nicht der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen

  • FG Rheinland-Pfalz, 22.03.2004 - 5 K 1234/02

    Zur Frage eines außerhäuslichen Arbeitszimmers

  • FG Rheinland-Pfalz, 25.03.2009 - 2 K 1396/07

    Häusliches Arbeitszimmer: Mittelpunkt der gesamten betrieblichen/beruflichen

  • FG Köln, 25.10.2017 - 3 K 3798/12

    Einkommensteuer: Häusliches Arbeitszimmer eines Bühnen- und Kostümbildners

  • BFH, 15.05.2003 - IV B 219/01

    Arbeitszimmer; Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit

  • FG Thüringen, 04.11.2009 - 1 K 563/08

    Häusliches Arbeitszimmer nicht Tätigkeitsmittelpunkt eines Hochschulprofessors

  • FG Münster, 05.07.2010 - 15 K 4254/06

    Kriterien für den "Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen

  • FG München, 26.10.2005 - 1 K 3540/05

    Zum inhaltlich-qualitativen Schwerpunkt der beruflichen und betrieblichen

  • FG Köln, 22.01.2004 - 10 K 3816/00

    Arbeitszimmer - Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit

  • FG Rheinland-Pfalz, 08.12.2003 - 5 K 2299/03

    Arbeitszimmer eines Regionalkantors

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