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   BFH, 20.03.2003 - VI R 147/00   

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https://dejure.org/2003,1416
BFH, 20.03.2003 - VI R 147/00 (https://dejure.org/2003,1416)
BFH, Entscheidung vom 20.03.2003 - VI R 147/00 (https://dejure.org/2003,1416)
BFH, Entscheidung vom 20. März 2003 - VI R 147/00 (https://dejure.org/2003,1416)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b, § 9 Abs. 5, § 19, § 21 Abs. 1, Abs. 3

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Häusliches Arbeitszimmer: Konstruktion, bei der die Abzugsbeschränkungen für häusliche Arbeitszimmer nicht gelten

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b; ; EStG § 9 Abs. 5; ; EStG § 19; ; EStG § 21 Abs. 1; ; EStG § 21 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anmietung des häuslichen Arbeitszimmers durch Arbeitgeber

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berücksichtigung von Werbungskosten ; Steuerliche Anerkennung eines Mietvertrags über Außendienst-Mitarbeiterbüro ; Erfassung als Arbeitslohn ; Häusliches Arbeitszimmer i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Einkommensteuergesetz (EStG); Durch Arbeitnehmer an Arbeitgeber ...

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Büroraumvermietung an den Arbeitgeber

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 5, EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b
    Arbeitszimmer; Aufteilung; Mittelpunkt der Betätigung; Teiltätigkeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 201, 311
  • NJW 2003, 1966
  • NZM 2003, 528
  • BB 2003, 1045
  • DB 2003, 1093
  • BStBl II 2003, 519
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 19.10.2001 - VI R 131/00

    Büroanmietung vom Arbeitnehmer

    Auszug aus BFH, 20.03.2003 - VI R 147/00
    Nachdem das Urteil des erkennenden Senats vom 19. Oktober 2001 VI R 131/00 (BFHE 197, 98, BStBl II 2002, 300) veröffentlicht worden ist, trägt das FA vor, das FG habe keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Kläger bei der Vermietung des Außendienst-Mitarbeiterbüros mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt habe.

    Im Übrigen habe der Senat mit Urteil in BFHE 197, 98, BStBl II 2002, 300 --inzident-- entschieden, dass der zwischen dem Kläger und der Buchstelle über den Büroraum geschlossene Mietvertrag steuerlich anzuerkennen sei.

    Insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in BFHE 197, 98, BStBl II 2002, 300.

    Aufgrund der vom FG getroffenen Feststellungen und den dem Senat aus dem Verfahren VI R 131/00 gerichtsbekannten Tatsachen ergibt sich, dass auch im Streitfall die von der Buchstelle gezahlten Mieten beim Kläger zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören.

    Dass der zwischen dem Kläger und der Buchstelle geschlossene Mietvertrag dem Inhalt und der Höhe der Miete nach dem entspricht, was die Buchstelle auch in den anderen, mit fremden Dritten geschlossenen Mietverträgen vereinbart hat, ist dem erkennenden Senat aufgrund des Revisionsverfahrens VI R 131/00 gerichtsbekannt.

  • BFH, 30.09.1997 - IX R 80/94

    Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung

    Auszug aus BFH, 20.03.2003 - VI R 147/00
    Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung des Grundstücks beabsichtigt, letztlich einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften, solange der Mietzins nicht weniger als 75 v.H. der ortsüblichen Marktmiete beträgt, selbst wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben (BFH-Urteile vom 30. September 1997 IX R 80/94, BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771, und vom 5. November 2002 IX R 48/01, BFH/NV 2003, 253).
  • BFH, 09.07.2002 - IX R 57/00

    Einkunftserzielungsabsicht bei befristeter Vermietung

    Auszug aus BFH, 20.03.2003 - VI R 147/00
    Eine Vermietungstätigkeit ist auf Dauer angelegt, wenn sie nach den bei Beginn der Vermietung ersichtlichen Umständen keiner Befristung unterliegt (BFH-Urteil vom 9. Juli 2002 IX R 57/00, BFH/NV 2002, 1394).
  • BFH, 05.11.2002 - IX R 48/01

    Überschusserzielungsabsicht bei verbilligten Vermietungen

    Auszug aus BFH, 20.03.2003 - VI R 147/00
    Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung des Grundstücks beabsichtigt, letztlich einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften, solange der Mietzins nicht weniger als 75 v.H. der ortsüblichen Marktmiete beträgt, selbst wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben (BFH-Urteile vom 30. September 1997 IX R 80/94, BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771, und vom 5. November 2002 IX R 48/01, BFH/NV 2003, 253).
  • FG Baden-Württemberg, 08.08.2000 - 4 K 169/99

    Häusliches Arbeitszimmer als "Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit"

    Auszug aus BFH, 20.03.2003 - VI R 147/00
    Das Finanzgericht (FG) gab der dagegen gerichteten Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 1314 veröffentlichten Gründen statt.
  • BFH, 17.04.2018 - IX R 9/17

    Werbungskosten für Homeoffice bei Vermietung an Arbeitgeber

    Dies folgt aus den Grundsätzen, die der BFH in ständiger Rechtsprechung für die Vermietung von selbstgenutzten Büroräumen in der Wohnung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber aufgestellt hat (vgl. BFH-Urteile vom 19. Oktober 2001 VI R 131/00, BFHE 197, 98, BStBl II 2002, 300, unter II.2.g, h; vom 20. März 2003 VI R 147/00, BFHE 201, 311, BStBl II 2003, 519, zu einem 35 qm großen Kellerraum im eigenen Haus; vom 16. September 2004 VI R 25/02, BFHE 207, 457, BStBl II 2006, 10, unter II.1.c, zu einem Kellerraum im eigenen Haus; vom 11. Januar 2005 IX R 72/01, BFH/NV 2005, 882, unter II.2.a, zu einem 35 qm großen Kellerraum im eigenen Haus; vom 9. Juni 2005 IX R 4/05, BFH/NV 2005, 2180, unter II.1., zu zwei Räumen im eigenen Haus; vom 8. März 2006 IX R 76/01, BFH/NV 2006, 1810, unter II.1.a; BFH-Beschluss vom 5. Dezember 2011 IX B 131/11, BFH/NV 2012, 415, zur Frage, ob Gemeinschaftsflächen mitvermietet worden sind; BFH-Urteil vom 13. Dezember 2016 X R 18/12, BFHE 256, 323, BStBl II 2017, 450, unter II.2.b aa, zu einem Raum im Obergeschoss des eigenen Hauses).

    Soweit der VI. Senat unter vergleichbaren Umständen bei einer auf Dauer angelegten Vermietung von Büroräumen an den Arbeitgeber grundsätzlich und typisierend davon ausging, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften (BFH-Urteile in BFHE 201, 311, BStBl II 2003, 519, unter II.3., Rz 11 und 12, und in BFHE 207, 457, BStBl II 2006, 10, unter II.3., Rz 22), hat er auf Anfrage mitgeteilt, hieran nicht mehr festzuhalten.

  • BFH, 25.04.2013 - V R 30/11

    Verzicht auf Aussetzungszinsen gemäß § 237 Abs. 4 AO i. V. m. § 234 Abs. 2 AO

    Auf die Revision des FA entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 6. November 2002 V R 57/01 (BFH/NV 2003, 857), dass die Klage der U gegen die Steueranmeldung der Klägerin zwar zulässig sei, entgegen dem Urteil des FG aber für die Leistungen ein inländischer Leistungsort und damit eine inländische Steuerpflicht in Betracht komme.
  • BFH, 13.12.2016 - X R 18/12

    Vermietung eines häuslichen Arbeitszimmers an den Auftraggeber eines

    Indizien dafür sind weitere Rechtsbeziehungen des Arbeitgebers zu gleichen Bedingungen auch mit fremden Dritten, die nicht in einem Dienstverhältnis zu ihm stehen, ferner ausdrückliche, schriftliche Vereinbarungen über die Bedingungen der Nutzung (vgl. im Einzelnen BFH-Urteile vom 19. Oktober 2001 VI R 131/00, BFHE 197, 98, BStBl II 2002, 300, unter II.2.g, h; vom 20. März 2003 VI R 147/00, BFHE 201, 311BStBl II 2003, 519, und vom 16. September 2004 VI R 25/02, BFHE 207, 457, BStBl II 2006, 10, unter II.1.c).

    Die Rechtsprechung des VI. Senats (s.o., Urteile in BFHE 197, 98, BStBl II 2002, 300; in BFHE 201, 311BStBl II 2003, 519, und in BFHE 207, 457, BStBl II 2006, 10) ist ebenfalls zu Konstellationen ergangen, in denen die betreffenden Räume als Büro des Arbeitgebers und damit in der Sache als ausgelagerte Betriebsstätten des Arbeitgebers aufgefasst wurden.

  • BFH, 16.09.2004 - VI R 25/02

    Vermietung eines Büroraums des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber -

    Denn vom Typusbegriff des häuslichen Arbeitszimmers werden solche Räume nicht erfasst, die der Arbeitnehmer aufgrund eines steuerlich anzuerkennenden, neben dem Dienstvertrag bestehenden Nutzungsverhältnisses seinem Arbeitgeber überlässt und die ihm im Rahmen des Dienstverhältnisses (rück-)überlassen werden (BFH-Urteil vom 20. März 2003 VI R 147/00, BFHE 201, 311, BStBl II 2003, 519).

    Dass der Gegenstand des Mietvertrages ein im Hause des Klägers gelegenes Büro des Arbeitgebers ist, ändert daran regelmäßig nichts (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 201, 311, BStBl II 2003, 519).

  • BFH, 25.04.2013 - V R 29/11

    Billigkeitserlass bei Aussetzungszinsen

    Auf die Revision des FA entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 6. November 2002 V R 57/01 (BFH/NV 2003, 857), dass die Klage der P gegen die Steueranmeldung der Klägerin zwar zulässig sei, entgegen dem Urteil des FG aber für die Leistungen ein inländischer Leistungsort und damit eine inländische Steuerpflicht in Betracht komme.
  • FG Köln, 03.08.2016 - 5 K 2515/14

    Einkommensteuerliche Berücksichtigung der Kosten einer Badrenovierung als

    Denn vom Typusbegriff des häuslichen Arbeitszimmers werden solche Räume nicht erfasst, die der Arbeitnehmer aufgrund eines steuerlich anzuerkennenden, neben dem Dienstvertrag bestehenden Nutzungsverhältnisses seinem Arbeitgeber überlässt und die ihm im Rahmen des Dienstverhältnisses (rück-)überlassen werden (BFH-Urteil vom 20.03.2003 VI R 147/00, BFHE 201, 311, BStBl II 2003, 519).
  • FG Sachsen, 24.05.2012 - 1 K 1474/10

    Vermietung eines im selbstgenutzten Einfamilienhaus belegenen Arbeitszimmers an

    Des Weiteren habe das Finanzamt die Rechtsprechung des BFH (Hinweis auf BFH-Urteil vom 20. März 2003 VI R 147/00) nicht hinreichend berücksichtigt, dem ein dem vorliegenden Fall vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde gelegen habe.

    e) An dem gefunden Ergebnis vermag auch der Hinweis der Kläger auf das BFH-Urteil vom 20. März 2003 VI R 147/00 nichts zu ändern.

  • FG Baden-Württemberg, 11.11.2005 - 9 K 168/04

    Umsatzsteuerliche Anerkennung eines PKW-Mietvertrages zwischen Arbeitgeber und

    Das Kriterium des eigenbetrieblichen Interesses hat der Bundesfinanzhof in seiner neueren einkommensteuerrechtlichen Rechtsprechung zur Vermietung eines häuslichen Büroraumes an den Arbeitgeber herausgearbeitet, um Einkünfte gemäß § 19 EStG von solchen gemäß § 21 EStG abzugrenzen (vgl. Urteile des BFH vom 19. Oktober 2001 VI R 131/00, BFHE 197, 98; vom 20. März 2003 VI R 147/00, BFHE 201, 311; vom 16. September 2004 VI R 25/02, Betriebsberater 2005, 262; vom 11. Januar 2005 IX R 72/01, juris).
  • BFH, 19.12.2005 - VI R 82/04

    Häusliches Arbeitszimmer - Vermietung an Arbeitgeber

    a) Die Aufwendungen für das der GmbH als Arbeitgeberin überlassene häusliche Arbeitszimmer des Klägers waren ungeachtet der Beschränkungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b i.V.m. § 9 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in voller Höhe steuerlich abzugsfähig, wenn die Zahlungen der GmbH zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und nicht zu einem Zufluss von (weiterem) Arbeitslohn geführt haben (vgl. Senatsurteile vom 20. März 2003 VI R 147/00, BFHE 201, 311, BStBl II 2003, 519; vom 16. September 2004 VI R 25/02, BFHE 207, 457, BStBl II 2006, 10).
  • FG Sachsen, 06.11.2008 - 1 K 1692/06

    Ermessensfehlerhafte Festsetzung eines Verspätungszuschlags, wenn konkrete

    Dies ergebe sich aus dem BFH-Urteil vom 20. März 2003 VI R 147/00 (BStBl II 2003, 519 ).

    An diesem Ergebnis vermag der Hinweis der Kläger auf das BFH-Urteil in BStBl II 2003, 519 nichts zu ändern.

  • FG Sachsen, 02.11.2004 - 1 K 1330/00

    Gestaltungsmissbrauch bei Anmietung eines Einfamilienhauses des Arbeitnehmers

  • FG Köln, 20.08.2009 - 10 K 681/06

    Berücksichtigungen von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als

  • FG München, 28.09.2004 - 13 K 953/01

    Vermietung des häuslichen Arbeitszimmers durch den Gesellschafter-Geschäftsführer

  • FG Münster, 05.06.2003 - 8 K 5960/01

    Anerkennung von Mietverhältnissen über Arbeitsräume zwischen Arbeitnehmer und

  • FG München, 18.06.2002 - 6 K 876/02

    Häusliches Arbeitszimmer eines im Außendienst tätigen Verkaufsleiters;

  • FG Düsseldorf, 19.01.2006 - 8 K 636/05
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