Rechtsprechung
BFH, 19.03.2003 - II R 12/01 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- lexetius.com
GrEStG § 16 Abs. 1
- IWW
- Deutsches Notarinstitut
GrEStG § 16 Abs. 1
Grunderwerbssteuer bleibt trotz "Rückgängigmachung" des Erwerbs, wenn Weiterveräußerung erfolgt und Ersterwerber dabei ihm verbliebene Verwertungsmöglichkeit ausnutzt
- Simons & Moll-Simons
GrEStG § 16 Abs. 1
- Judicialis
GrEStG § 16 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GrEStG § 16 Abs. 1
Rückgängigmachung eines Grundstückserwerbs - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Rückgängigmachung eines Immobilienkaufs und Zweitveräußerung
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Aufhebung eines Grundstückskaufvertrags mit anschließender Veräußerung ? Keine Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei Verbleib einer Rechtsposition beim Ersterwerber ? Wirtschaftliches Interesse am Weiterverkauf reicht nicht aus
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Festsetzung von Grunderwerbsteuer; Aufhebung des Grunderwerbssteuerfestsetzung wegen Rücktritt vom Grundstückskaufvertrag; Verneinung der Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrages wegen Weiterveräußerung an einen anderen Interessenten; Aufhebung der ...
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Sachsen, 04.11.1999 - 6 K 238/99
- BFH, 19.03.2003 - II R 12/01
Papierfundstellen
- BFHE 202, 383
- BB 2003, 1714
- DB 2003, 1883
- BStBl II 2003, 770
Wird zitiert von ... (47) Neu Zitiert selbst (5)
- BFH, 09.03.1994 - II R 86/90
Keine Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs i. S. von § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, …
Auszug aus BFH, 19.03.2003 - II R 12/01
"Rückgängig gemacht" ist ein Erwerbsvorgang erst dann, wenn sich die Vertragspartner auch tatsächlich derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass die Möglichkeit zur Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wieder erlangt (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. März 1994 II R 86/90, BFHE 173, 568, BStBl II 1994, 413;… Beschluss vom 17. April 2002 II B 120/00, BFH/NV 2002, 1170).Der Wegfall der Verfügungsmöglichkeit des Erwerbers über das Grundstück einerseits und die Wiedererlangung der ursprünglichen Rechtsstellung des Veräußerers andererseits stehen --dem systematischen Verhältnis der Steuertatbestände des § 1 GrEStG zu der gegenläufigen Korrekturvorschrift des § 16 GrEStG entsprechend-- in einem sachlichen Zusammenhang (BFH in BFHE 173, 568, BStBl II 1994, 413).
- BFH, 07.10.1987 - II R 123/85
Grunderwerbsteuer - Nichtfestsetzung der Steuer - Ursprüngliche Rechtsstellung - …
Auszug aus BFH, 19.03.2003 - II R 12/01
Nur wenn der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung deshalb nicht wieder erlangt, weil trotz der formellen Aufhebung des Vertrags der Erwerber die Möglichkeit der Verfügung über das Grundstück behält, steht dies der Annahme einer tatsächlichen Rückgängigmachung entgegen (BFH-Urteil vom 7. Oktober 1987 II R 123/85, BFHE 152, 193, BStBl II 1988, 296).Übt der Erwerber bei der Weiterveräußerung eine ihm aus dem Erwerbsvorgang verbliebene Rechtsposition tatsächlich nicht aus (so bei der "Auswechselung" des Käufers allein aufgrund des Verlangens des Verkäufers nach Stellung eines Ersatzkäufers, vgl. BFH-Urteil vom 4. Dezember 1985 II R 171/84, BFHE 145, 448, BStBl II 1986, 271) oder handelt der Erwerber insoweit im ausschließlichen Interesse eines Dritten (dazu BFH in BFHE 152, 193, BStBl II 1988, 296), steht dies einer "Rückgängigmachung" i.S. des § 16 Abs. 1 GrEStG nicht entgegen.
- BFH, 17.04.2002 - II B 120/00
Grunderwerbsteuer: Rückabwicklung eines Kaufvertrags
Auszug aus BFH, 19.03.2003 - II R 12/01
"Rückgängig gemacht" ist ein Erwerbsvorgang erst dann, wenn sich die Vertragspartner auch tatsächlich derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass die Möglichkeit zur Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wieder erlangt (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. März 1994 II R 86/90, BFHE 173, 568, BStBl II 1994, 413; Beschluss vom 17. April 2002 II B 120/00, BFH/NV 2002, 1170). - BFH, 10.07.1996 - II B 139/95
Wirksame Übereignung eines Grundstücks - Anspruch auf Aufhebung einer …
Auszug aus BFH, 19.03.2003 - II R 12/01
Eine dem Erwerber verbliebene Rechtsposition kann auch unabhängig von dem zivilrechtlich beseitigten Anspruch auf Grundstücksübereignung bestehen geblieben sein, so etwa im Zusammenhang mit einer fehlenden vollständigen Rückabwicklung des Rechtsgeschäfts (z.B. Löschung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des Erwerbers oder Übergang von Besitz, Nutzungen und Lasten auf den Veräußerer, vgl. BFH-Beschluss vom 10. Juli 1996 II B 139/95, BFH/NV 1997, 61). - BFH, 04.12.1985 - II R 171/84
Stellt der Erwerber eines Grundstücks einen "Ersatzkäufer", um von dem Kauf …
Auszug aus BFH, 19.03.2003 - II R 12/01
Übt der Erwerber bei der Weiterveräußerung eine ihm aus dem Erwerbsvorgang verbliebene Rechtsposition tatsächlich nicht aus (so bei der "Auswechselung" des Käufers allein aufgrund des Verlangens des Verkäufers nach Stellung eines Ersatzkäufers, vgl. BFH-Urteil vom 4. Dezember 1985 II R 171/84, BFHE 145, 448, BStBl II 1986, 271) oder handelt der Erwerber insoweit im ausschließlichen Interesse eines Dritten (dazu BFH in BFHE 152, 193, BStBl II 1988, 296), steht dies einer "Rückgängigmachung" i.S. des § 16 Abs. 1 GrEStG nicht entgegen.
- FG Sachsen, 29.11.2005 - 1 K 1195/03
Grunderwerbsteuerliche "Rückgängigmachung" eines Kaufvertrages mit Ehegatten als …
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist ein Erwerbsvorgang dann rückgängig gemacht, wenn die Vertragspartner vollständig aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen werden, so dass die Verfügungsmöglichkeit des Erwerbers über das Grundstück beseitigt wird und der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung in Bezug auf das Grundstück wiedererlangt (BFH-Urteil vom 19. März 2003 - II R 12/01. BStBl II 2003, 770;… BFH-Beschluss vom 17. April 2002 - II B 120/00, BFH/NV 2002, 1170 m.w.N).Der Wegfall der Verfügungsmöglichkeit des Erwerbes über das Grundstück einerseits und die Wiedererlangung der ursprünglichen Rechtsstellung des Veräußerers andererseits stehen - dem systematischen Verhältnis der Steuertatbestände des § 1 GrEStG zu der gegenläufigen Korrekturvorschrift des § 16 GrEStG entsprechend - in einem sachlichen Zusammenhang (BFH-Urteil in BStBl II 2003, 770).
b) Eine § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ausschließende Bindung von grunderwerbsteuerrechtlicher Bedeutung kann sich auch aus einer dem Erwerber unabhängig von dem zivilrechtlich beseitigten Anspruch auf Grundstücksübereignung verbliebenen Rechtsposition (Auflassungsvormerkung zugunsten des Erwerbers) ergeben (BFH-Beschluss vom 21. Januar 2005 - II B 165/03; BFH-Urteil in BStBl II 2003, 770).
c) Jedoch steht eine solche Rechtsposition der Rückgängigmachung nicht entgegen, wenn der Erwerber diese Rechtsposition bei der Weiterveräußerung nicht tatsächlich ausübt oder insoweit im ausschließlichen Interesse eines Dritten handelt (BFH-Beschluss vom 21. Januar 2005 - II B 165/03; BFH-Urteil in BStBl II 2003, 770).
Die Klägerin müsste also tatsächlich die Weiterveräußerung an die GmbH beeinflusst haben und dies müsste ihr "als Ausfluss" der ihr verbliebenen Rechtsposition möglich gewesen sein (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2003, 770).
Es indiziert nicht den Fortbestand einer dem Erwerber verbliebenen Möglichkeit zur Verwertung des Grundstücks, sondern setzt eine solche Möglichkeit voraus (BFH-Urteil in BStBl II 2003, 770).
Die (wirtschaftlichen) Interessen der Klägerin und ihres Ehemannes am "faktischen Fortbestand" des ersten Kaufvertrages und an der Weiterveräußerung des Grundstücks an die GmbH (hinter der die Klägerin und ihr Ehemann standen) begründen allein nicht die Annahme, die Klägerin habe aufgrund einer ihr aus dem Erstvertrag verbliebenen Rechtsposition Einfluss auf die Weiterveräußerung des Grundstücks gehabt (BFH-Urteil in BStBl II 2003, 770).
- FG Sachsen, 29.11.2005 - 1 K 1197/03
Grunderwerbsteuerliche "Rückgängigmachung" eines Kaufvertrages mit Ehegatten als …
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist ein Erwerbsvorgang dann rückgängig gemacht, wenn die Vertragspartner vollständig aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen werden, so dass die Verfügungsmöglichkeit des Erwerbers über das Grundstück beseitigt wird und der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung in Bezug auf das Grundstück wiedererlangt (BFH-Urteil vom 19. März 2003 - II R 12/01, BStBl II 2003, 770;… BFH-Beschluss vom 17. April 2002 - II B 120/00, BFH/NV 2002, 1170 m.w.N).Der Wegfall der Verfügungsmöglichkeit des Erwerbes über das Grundstück einerseits und die Wiedererlangung der ursprünglichen Rechtsstellung des Veräußerers andererseits stehen - dem systematischen Verhältnis der Steuertatbestände des § 1 GrEStG zu der gegenläufigen Korrekturvorschrift des § 16 GrEStG entsprechend - in einem sachlichen Zusammenhang (BFH-Urteil in BStBl II 2003, 770).
b) Eine § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ausschließende Bindung von grunderwerbsteuerrechtlicher Bedeutung kann sich auch aus einer dem Erwerber unabhängig von dem zivilrechtlich beseitigten Anspruch auf Grundstücksübereignung verbliebenen Rechtsposition (Auflassungsvormerkung zugunsten des Erwerbers) ergeben (BFH-Beschluss vom 21. Januar 2005 - II B 165/03; BFH-Urteil in BStBl II 2003, 770).
c) Jedoch steht eine solche Rechtsposition der Rückgängigmachung nicht entgegen, wenn der Erwerber diese Rechtsposition bei der Weiterveräußerung nicht tatsächlich ausübt oder insoweit im ausschließlichen Interesse eines Dritten handelt (BFH-Beschluss vom 21. Januar 2005 - II B 165/03; BFH-Urteil in BStBl II 2003, 770).
Der Kläger müsste also tatsächlich die Weiterveräußerung an die GmbH beeinflusst haben und dies müsste ihm "als Ausfluss" der ihm verbliebenen Rechtsposition möglich gewesen sein (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2003, 770).
Es indiziert nicht den Fortbestand einer dem Erwerber verbliebenen Möglichkeit zur Verwertung des Grundstücks, sondern setzt eine solche Möglichkeit voraus (BFH-Urteil in BStBl II 2003, 770).
Die (wirtschaftlichen) Interessen des Klägers und seiner Ehefrau am "faktischen Fortbestand" des ersten Kaufvertrages und an der Weiterveräußerung des Grundstücks an die GmbH (hinter der der Kläger und seine Ehefrau standen) begründen allein nicht die Annahme, der Kläger habe aufgrund einer ihm aus dem Erstvertrag verbliebenen Rechtsposition Einfluss auf die Weiterveräußerung des Grundstücks gehabt (BFH-Urteil in BStBl II 2003, 770).
- BFH, 18.04.2012 - II R 51/11
Anwendung des § 16 Abs. 2 GrEStG bei Erwerbsvorgängen i. S. des § 1 Abs. 2a …
§ 16 GrEStG ist eine am Besteuerungszweck orientierte gegenläufige Korrekturvorschrift zu § 1 GrEStG (BFH-Urteile vom 19. März 2003 II R 12/01, BFHE 202, 383, BStBl II 2003, 770; vom 25. April 2007 II R 18/05, BFHE 217, 276, BStBl II 2007, 726).
- BFH, 25.08.2010 - II R 35/08
Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei Abschluss des Aufhebungsvertrags und …
a) "Rückgängig gemacht" ist ein Erwerbsvorgang, wenn über die zivilrechtliche Aufhebung des den Steuertatbestand erfüllenden Rechtsgeschäfts hinaus die Vertragspartner sich derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass die Möglichkeit zur Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. März 2003 II R 12/01, BFHE 202, 383, BStBl II 2003, 770;… vom 21. Februar 2006 II R 60/04, BFH/NV 2006, 1700;… vom 25. April 2007 II R 18/05, BFHE 217, 276, BFH/NV 2007, 1792).Die Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Ersterwerber die verbliebene Rechtsposition in seinem eigenen (wirtschaftlichen) Interesse verwertet hat (BFH-Urteile in BFHE 202, 383, BStBl II 2003, 770, und in BFH/NV 2006, 1700).
Übt der Ersterwerber bei der erneuten Veräußerung eine ihm aus dem Erwerbsvorgang verbliebene Rechtsposition tatsächlich nicht aus (so bei der Benennung eines Ersatzkäufers allein aufgrund des Verlangens des Verkäufers, vgl. BFH-Urteil vom 4. Dezember 1985 II R 171/84, BFHE 145, 448, BStBl II 1986, 271) oder handelt der Ersterwerber insoweit im ausschließlichen Interesse eines Dritten, steht dies einer Rückgängigmachung nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG nicht entgegen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 202, 383, BStBl II 2003, 770).
- BFH, 01.07.2008 - II R 36/07
Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei Löschungsbewilligung für eine …
Ein Erwerbsvorgang ist dann "rückgängig gemacht", wenn sich die Vertragspartner über die zivilrechtliche Aufhebung des den Steuertatbestand erfüllenden Rechtsgeschäfts hinaus derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass die Möglichkeit zur Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt (vgl. die Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. März 1994 II R 86/90, BFHE 173, 568, BStBl II 1994, 413; vom 19. März 2003 II R 12/01, BFHE 202, 383, BStBl II 2003, 770;… vom 21. Februar 2006 II R 60/04, BFH/NV 2006, 1700; vom 25. April 2007 II R 18/05, BFHE 217, 276, BStBl II 2007, 726;… vom 14. November 2007 II R 1/06, BFH/NV 2008, 403;… BFH-Beschluss vom 21. Dezember 2005 II B 67/05, BFH/NV 2006, 615).Dies erfordert grundsätzlich die Löschung einer zugunsten des Ersterwerbers eingetragenen Auflassungsvormerkung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 202, 383, BStBl II 2003, 770).
- BFH, 25.04.2007 - II R 18/05
Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs i.S. des § 16 Abs. 1 GrEStG, wenn der …
"Rückgängig gemacht" ist ein Erwerbsvorgang, wenn über die zivilrechtliche Aufhebung des den Steuertatbestand erfüllenden Rechtsgeschäfts hinaus die Vertragspartner sich derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass die Möglichkeit zur Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wieder erlangt (vgl. z.B. Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. März 2003 II R 12/01, BFHE 202, 383, BStBl II 2003, 770;… vom 21. Dezember 2005 II B 67/05, BFH/NV 2006, 615;… vom 21. Februar 2006 II R 60/04, BFH/NV 2006, 1700).c) Um die Anwendbarkeit des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG auszuschließen, muss bei beiden Vorgehensweisen jedoch hinzukommen, dass der Ersterwerber die verbliebene Rechtsposition in seinem eigenen (wirtschaftlichen) Interesse verwertet hat (BFH-Urteile in BFHE 202, 383, BStB1 II 2003, 770, und in BFH/NV 2006, 1700).
- BFH, 05.09.2013 - II R 9/12
Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs nach § 16 Abs. 1 GrEStG
a) "Rückgängig gemacht" ist ein Erwerbsvorgang, wenn über die zivilrechtliche Aufhebung des den Steuertatbestand erfüllenden Rechtsgeschäfts hinaus die Vertragspartner sich derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass die Möglichkeit zur Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. März 2003 II R 12/01, BFHE 202, 383, BStBl II 2003, 770;… vom 21. Februar 2006 II R 60/04, BFH/NV 2006, 1700; vom 25. April 2007 II R 18/05, BFHE 217, 276, BStBl II 2007, 726;… vom 14. November 2007 II R 1/06, BFH/NV 2008, 403;… vom 6. Oktober 2010 II R 31/09, BFH/NV 2011, 306, …und vom 28. März 2012 II R 42/11, BFH/NV 2012, 1486, Rz 22).c) Die Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ist in einem solchen Fall jedoch nur dann ausgeschlossen, wenn der Ersterwerber eine ihm verbliebene Rechtsposition auch in seinem eigenen (wirtschaftlichen) Interesse verwertet hat (BFH-Urteile in BFHE 202, 383, BStBl II 2003, 770;… in BFH/NV 2006, 1700, …und vom 25. August 2010 II R 35/08, BFH/NV 2010, 2301).
- BFH, 11.06.2013 - II R 52/12
Anwendung des § 16 Abs. 2 GrEStG bei Erwerbsvorgängen i. S. des § 1 Abs. 3 GrEStG
§ 16 GrEStG ist eine am Besteuerungszweck orientierte gegenläufige Korrekturvorschrift zu § 1 GrEStG (BFH-Urteile vom 25. April 2007 II R 18/05, BFHE 217, 276, BStBl II 2007, 726; vom 19. März 2003 II R 12/01, BFHE 202, 383, BStBl II 2003, 770). - BFH, 23.08.2006 - II R 8/05
GrESt: Rückgängigmachung des Erwerbs und Weiterverkauf in einer Urkunde
Das FG habe keine konkreten Feststellungen über eine ihm aus dem aufgehobenen Kaufvertrag verbliebene Rechtsposition getroffen und damit gegen die Entscheidungsgrundsätze des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. März 2003 II R 12/01 (BFHE 202, 383, BStBl II 2003, 770) verstoßen.a) "Rückgängig gemacht" ist ein Erwerbsvorgang, wenn über die zivilrechtliche Aufhebung des den Steuertatbestand erfüllenden Rechtsgeschäfts hinaus die Vertragspartner sich derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass die Möglichkeit zur Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wieder erlangt (vgl. z.B. BFH-Entscheidungen in BFHE 202, 383, BStBl II 2003, 770;… vom 21. Dezember 2005 II B 67/05, BFH/NV 2006, 615;… vom 21. Februar 2006 II R 60/04, BFH/NV 2006, 1700).
War dem ursprünglichen Erwerber eine solche Rechtsposition verblieben und hat er diese im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung des Grundstücks auch tatsächlich im eigenen (wirtschaftlichen) Interesse verwertet, ist die Anwendung des § 16 Abs. 1 GrEStG ausgeschlossen (BFH-Urteile in BFHE 202, 383, BStBl II 2003, 770, und in BFH/NV 2006, 1700).
- BFH, 05.09.2013 - II R 16/12
Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs nach § 16 Abs. 1 GrEStG
a) "Rückgängig gemacht" ist ein Erwerbsvorgang, wenn über die zivilrechtliche Aufhebung des den Steuertatbestand erfüllenden Rechtsgeschäfts hinaus die Vertragspartner sich derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass die Möglichkeit zur Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt (BFH-Urteile vom 19. März 2003 II R 12/01, BFHE 202, 383, BStBl II 2003, 770;… vom 21. Februar 2006 II R 60/04, BFH/NV 2006, 1700; vom 25. April 2007 II R 18/05, BFHE 217, 276, BStBl II 2007, 726;… vom 14. November 2007 II R 1/06, BFH/NV 2008, 403;… vom 6. Oktober 2010 II R 31/09, BFH/NV 2011, 306, …und vom 28. März 2012 II R 42/11, BFH/NV 2012, 1486, Rz 22). - BFH, 06.10.2010 - II R 31/09
Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrages bei Stellung eines Ersatzkäufers …
- FG Köln, 30.08.2006 - 5 K 4868/05
Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs
- BFH, 03.08.2006 - II B 170/05
Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs
- BFH, 16.02.2005 - II R 53/03
Verhältnis zwischen Steuerfestsetzungsverfahren und Änderungsverfahren nach § 16 …
- BFH, 14.11.2007 - II R 1/06
Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei Beteiligung des Ersterwerbers an der …
- FG Hamburg, 21.06.2011 - 3 K 12/11
Wiedereinsetzung bei unterlassener Weiterleitung eines rechtszeitig eingegangenen …
- BFH, 30.01.2008 - II R 48/06
Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs durch Erlöschen des grundstücksbezogenen …
- FG Bremen, 24.03.2015 - 2 K 89/14
Keine Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung für den Ersterwerb bei Aufhebung …
- BFH, 14.11.2007 - II R 2/06
Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei Beteiligung des Ersterwerbers an der …
- BFH, 29.09.2005 - II R 36/04
Keine entsprechende Anwendung des § 16 GrEStG im Rahmen des § 5 GrEStG
- BFH, 05.10.2005 - II B 152/04
GrESt: Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs
- FG Düsseldorf, 06.08.2008 - 4 K 3936/07
Auch bei Rückschenkung eines Grundstücks regelmäßig Schenkungsteuer
- FG Münster, 26.01.2004 - 8 K 2328/01
Keine Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs durch Auswechslung auf der …
- BFH, 21.01.2005 - II B 165/03
GrESt - Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs
- BFH, 21.02.2006 - II R 60/04
Vollmachtloser Vertreter: Aufhebung eines Grundstückskaufvertrages
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 03.05.2006 - 3 K 293/04
Grunderwerbsteuer; Kaufvertrag unter auflösender Bedingung; Eintritt der …
- FG Hamburg, 22.02.2012 - 3 K 165/11
Rückgängigmachung i. S. des § 16 Abs. 1 GrEStG bei Vorliegen eines gesetzlichen …
- FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2018 - 12 K 12116/16
Entstehung des Rückforderungsanspruchs der Grunderwerbsteuer mit Eingang der …
- BFH, 19.01.2005 - II B 27/04
NZB - Verlust des Rügerechts
- BFH, 07.09.2006 - II B 152/05
Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs
- FG Schleswig-Holstein, 24.05.2018 - 3 K 209/14
Inanspruchnahme aus Bürgschaftsverpflichtung keine erwerbsmindernde Gegenleistung …
- FG Münster, 22.01.2009 - 8 K 5035/06
Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs beim Vermögenserwerb durch …
- BFH, 21.12.2005 - II B 67/05
Erwerbsvorgang nach § 16 Abs. 1 GrEStG - Rückgängigmachung
- FG Düsseldorf, 05.05.2004 - 7 K 6255/03
Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung; Rückerwerb; Gesellschafterwechsel bei …
- FG Schleswig-Holstein, 19.03.2009 - 3 K 40/08
Keine Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrages i.S. des § 16 Abs. 1 …
- FG Hessen, 22.10.2020 - 5 K 35/20
Kann die Löschung einer Auflassungsvormerkung, deren Löschung bei …
- BFH, 24.11.2005 - II B 43/05
Erwerbsvorgang nach § 16 Abs. 1 GrEStG - Rückgängigmachung
- BFH, 07.09.2005 - II B 152/05
- BFH, 20.10.2005 - II B 39/05
Anwendung des § 16 GrEStG
- FG Düsseldorf, 07.01.2009 - 4 K 2103/08
Änderung eines Schenkungsteuerbescheides unter Berücksichtigung bei dem Wert des …
- FG München, 10.12.2003 - 4 K 5515/00
Voraussetzungen des § 3 Nr. 8 und § 16 GrEStG; Zur 2-Jahresfrist in § 16 Abs. 1 …
- FG Schleswig-Holstein, 11.12.2006 - 3 K 200/04
Rückerwerb eines Grundstücks
- FG Nürnberg, 09.10.2003 - IV 194/02
Keine Rückgängigmachung eines Grundstückserwerbs bei Aufhebung des Kaufvertrags …
- FG Hessen, 12.12.2005 - 5 K 1070/02
Grunderwerbsteuer; Grundstück; Kaufvertrag; Auflösende Bedingung; Nichtigkeit; …
- FG Hamburg, 08.04.2010 - 3 K 220/09
Abgrenzung zwischen Vertragsaufhebung und -übernahme; Zugang eines …
- FG Sachsen, 03.02.2005 - 4 K 766/01
Grunderwerbsteuer; keine Rückgängigmachung des Grundstückskaufvertrages bei …
- FG Hamburg, 18.05.2010 - 3 K 24/10
Grunderwerbsteuer: Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs