Rechtsprechung
BFH, 29.04.2003 - VI R 140/90 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
AO 1977 § 363 AO (in der bis 31. Dezember 1995 geltenden Fassung); FGO § 138 Abs. 1
- IWW
- Deutsches Notarinstitut
AO 1977 § 363 AO (in der bis 31. Dezember 1995 geltenden Fassung); FGO § 138 Abs. 1
- Simons & Moll-Simons
AO 1977 § 363 AO (in der bis 31. Dezember 1995 geltenden Fassung) ; FGO § 138 Abs. 1
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kostenentscheidung bei abgelehnter Verfahrensruhe
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Kostenentscheidung bei vom Finanzamt vermeidbaren Massenverfahren
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Kostenentscheidung bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache aufgrund übereinstimmender Erklärungen; Weigerung seitens des Finanzamts, das Verfahren ruhen zu lassen; Abtrennung eines einzelnen Verfahrens aus einem Masseverfahren; Kostenlast im Falle mangelnder ...
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 06.10.1989 - VIII 366/89
- BFH, 29.04.2003 - VI R 140/90
Papierfundstellen
- BFHE 202, 49
- NJW 2003, 2631
- NVwZ 2003, 1416 (Ls.)
- BB 2003, 1322
- DB 2003, 1367
- BStBl II 2003, 719
Wird zitiert von ... (20) Neu Zitiert selbst (5)
- BFH, 10.11.1971 - I B 14/70
Erheblicher Spielraum des Gerichts - Mögliche Verhaltensweisen - Wahlrecht - …
Auszug aus BFH, 29.04.2003 - VI R 140/90
Dem Gericht ist vielmehr ein weiter Spielraum eingeräumt, innerhalb dessen eine Ausrichtung am allgemeinen Gerechtigkeitsempfinden maßgebend ist (ausführlich BFH-Beschluss vom 10. November 1971 I B 14/70, BFHE 104, 39, BStBl II 1972, 222; vgl. auch Brandis in Tipke/ Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 138 FGO Tz. 71).Aber auch unterhalb der Verschuldensschwelle des § 137 Satz 2 FGO können einem Beteiligten die Kosten des Gerichtsverfahrens auferlegt werden, wenn diese Kosten durch sein Verhalten veranlasst (nicht unbedingt verschuldet) worden sind (BFH-Beschluss in BFHE 104, 39, BStBl II 1972, 222).
- FG Niedersachsen, 28.12.1994 - IX 427/90
Kostenentscheidung nach Erledigung des Rechtsstreits
Auszug aus BFH, 29.04.2003 - VI R 140/90
Im Rahmen der hier anzustellenden Billigkeitserwägungen misst der Senat diesem Umstand jedoch keine nennenswerte Bedeutung zu (vgl. auch Balke, Betriebs-Berater 1995, 762, m.w.N.). - BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93
Kinderexistenzminimum I
Auszug aus BFH, 29.04.2003 - VI R 140/90
Nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 25. September 1992 2 BvL 5, 8, 14/91 (BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413) den Grundfreibetrag u.a. auch für das Streitjahr zwar für verfassungswidrig, aber trotzdem für weiter anwendbar erklärt und der Kläger nach den Vorgaben des Beschlusses des BVerfG vom 10. November 1998 2 BvL 42/93 (BVerfGE 99, 246, BStBl II 1999, 174) nicht mit einem nachgebesserten Kinderfreibetrag zu rechnen hatte, erklärten beide Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. - BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91
Grundfreibetrag
Auszug aus BFH, 29.04.2003 - VI R 140/90
Nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 25. September 1992 2 BvL 5, 8, 14/91 (BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413) den Grundfreibetrag u.a. auch für das Streitjahr zwar für verfassungswidrig, aber trotzdem für weiter anwendbar erklärt und der Kläger nach den Vorgaben des Beschlusses des BVerfG vom 10. November 1998 2 BvL 42/93 (BVerfGE 99, 246, BStBl II 1999, 174) nicht mit einem nachgebesserten Kinderfreibetrag zu rechnen hatte, erklärten beide Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. - FG Köln, 14.07.1988 - 5 K 424/88
Auszug aus BFH, 29.04.2003 - VI R 140/90
Zur Begründung führte das FA unter Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln vom 14. Juli 1988 5 K 424/88 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1988, 581) u.a. aus, der Grundfreibetrag sei nicht verfassungswidrig.
- BFH, 21.07.2011 - II R 52/10
Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags - Gesetzgebungshoheit für …
- BFH, 23.01.2013 - X R 32/08
Beendigung der Verfahrensruhe im Einspruchsverfahren durch Vorläufigkeitsvermerk …
Zwar hat der BFH entschieden, es gehöre zum Recht individueller Prozessführung eines Bürgers, dass sein Verfahren zum vorübergehenden Stillstand gebracht werde, wenn bereits Prozesse anhängig seien; dies gelte jedenfalls dann, wenn das Begehren auf Ruhen oder Aussetzung des Verfahrens nicht von sachwidrigen Motiven getragen sei (Urteil vom 29. April 2003 VI R 140/90, BFHE 202, 49, BStBl II 2003, 719, und Senatsbeschluss in BFH/NV 2007, 1693). - BFH, 22.12.2003 - IX B 177/02
Aufhebung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Bedenken
Bis zur Entscheidung des BVerfG ist zwar ungewiss, ob dieses die Vorschrift für nichtig oder (nur) für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklären und welche Rechtsfolge es hieraus ziehen wird (vgl. BFH-Beschluss vom 29. April 2003 VI R 140/90, BFHE 202, 49, BStBl II 2003, 719, unter II. 6.).
- BFH, 18.08.2005 - VI R 123/94
Kostentragung nach Hauptsacheerledigung bei Hinnahme eines verfassungswidrigen …
Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 29. April 2003 VI R 140/90, BFHE 202, 49, BStBl II 2003, 719) muss sich die nach billigem Ermessen zu treffende Kostenentscheidung nicht ausschließlich am Gedanken des materiellen Kostenrechts orientieren, also daran, wer bei einer Entscheidung über die Hauptsache die Kosten zu tragen hätte. - FG Niedersachsen, 22.09.2015 - 7 V 89/14
Aussetzung der Vollziehung eines Bescheids über die Festsetzung des …
Bis zur Entscheidung des BVerfG ist zwar ungewiss, ob dieses die Vorschrift für nichtig oder (nur) für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklären und welche Rechtsfolge es hieraus ziehen wird (vgl. BFH-Beschluss vom 29. April 2003 VI R 140/90, BFHE 202, 49, BStBl. II 2003, 719, unter II. 6.). - BFH, 19.12.2006 - X B 192/03
Kostenentscheidung; Erledigung der Hauptsache
Nachdem das BVerfG mit Beschluss vom 18. Januar 2006 2 BvR 2194/99 (…BFH/NV 2006, Beilage 3, S. 368) die Verfassungsbeschwerde gegen das BFH-Urteil in BFHE 189, 413, BStBl II 1999, 771 zurückgewiesen hatte, haben die Kläger den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 23. März 2006 in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, "die Kosten des Verfahrens gem. BStBl II 03, S. 719 dem Finanzamt aufzuerlegen".Entgegen der von den Klägern vertretenen Auffassung sind dem FA die Kosten des Rechtsstreits nicht nach Maßgabe der vom BFH im Beschluss vom 29. April 2003 VI R 140/90 (BFHE 202, 49, BStBl II 2003, 719) entwickelten Grundsätze ganz oder teilweise aufzuerlegen.
- FG Münster, 28.01.2005 - 9 K 1514/02
Verfassungsrechtliche Beurteilung der rückwirkenden Geltung von § 23 Abs. 2 S. 5 …
Grundsätzlich gehört es zum Recht individueller Prozessführung eines Bürgers, dass sein Verfahren zum Stillstand gebracht wird, wenn bereits Musterprozesse anhängig sind bzw. anhängig gemacht werden sollen und das Begehren auf Ruhen oder Aussetzung des Verfahrens nicht von sachwidrigen Motiven getragen wird (BFH-Beschluss vom 29. April 2003 VI R 140/90, BFHE 202, 49, BStBl II 2003, 719). - BFH, 29.05.2007 - X B 66/06
Erledigung der Hauptsache; Entscheidung des BVerfG zum Halbteilungsgrundsatz
Andererseits hat der Senat dem Gesichtspunkt Rechnung getragen, dass es nach der Rechtsprechung zum Recht individueller Rechtsführung eines Bürgers gehört, dass sein Verfahren zum vorübergehenden Stillstand gebracht wird, wenn bereits ein Musterprozess beim BVerfG anhängig ist (BFH-Beschluss vom 29. April 2003 VI R 140/90, BFHE 202, 49, BStBl II 2003, 719). - LSG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2007 - L 17 B 26/06
Erstattung der außergerichtlichen Kosten einer Untätigkeitsklage; Entscheidung …
Innerhalb seines weiten Ermessensspielraums kann das Gericht auch Billigkeitsgesichtspunkte wie den (allgemeinen) Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches [BGB]) berücksichtigen (vgl. Bundesfinanzhof [BFH], Beschluss vom 29. April 2003, Az.: VI R 140/90, NJW 2003, 2631; LSG NW, Beschluss vom 19. März 2003, Az.: L 3 B 4/03 RJ). - VG Frankfurt/Oder, 17.07.2013 - 6 K 372/11
Subventionen, Anpassungshilfen, Stilllegungsprämien
Das erkennende Gericht sieht entgegen der von der Klägerin zitierten Kommentierung (…Neumann in Sodan/Ziekow, Nomos-Kommentar zur VwGO, 3. Auflage 2010, § 155 Rn. 91) keinen Anlass, die vom Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 29. April 2003 (- VI R 140/90 -, veröffentlicht u.a. in BFH/NV 2003, S. 1010 ff.) aufgestellten Grundsätze auf den vorliegenden Fall zu übertragen.Im Gegenteil heißt es in der Entscheidung, auch unterhalb der Verschuldensschwelle des § 137 Satz 2 FGO könnten einem Beteiligten die Kosten des Gerichtsverfahrens auferlegt werden, wenn diese Kosten durch sein Verhalten veranlasst (nicht unbedingt verschuldet) worden seien (BFH, Beschluss vom 29. April 2003 - VI R 140/90, zitiert nach juris, dort Rn. 13).
- FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 4/09
Berechtigtes Interesse an der isolierten Aufhebung einer Einspruchsentscheidung …
- FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 25/09
Berechtigtes Interesse an der isolierten Aufhebung einer Einspruchsentscheidung
- BFH, 23.12.2005 - VI B 103/04
Aussetzung des Klageverfahrens - Verfahren bei BVerfG wegen Verfassungswidrigkeit …
- FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 24/09
Kein Anspruch auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung, falls sich im …
- FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 23/09
Kein Anspruch auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung, falls sich im …
- FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 8/09
Kein Anspruch auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung, falls sich im …
- VG Sigmaringen, 08.10.2008 - 6 K 1658/08
Ausreichende Erschließung eines Vorhabens zur Intensivhaltung durch Feldwege
- LSG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2007 - L 17 B 15/07
Antrag auf Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen an einem Arbeitsplatz; …
- FG Berlin, 11.05.2004 - 5 K 8151/02
Zur Fälligkeit von Ansprüchen auf Umsatzsteuervorauszahlungen
- FG Hamburg, 21.07.2003 - VI 282/01
FGO : Gegendarstellung gegen die Kostenentscheidung