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   BFH, 14.07.2003 - IV B 81/01   

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https://dejure.org/2003,2343
BFH, 14.07.2003 - IV B 81/01 (https://dejure.org/2003,2343)
BFH, Entscheidung vom 14.07.2003 - IV B 81/01 (https://dejure.org/2003,2343)
BFH, Entscheidung vom 14. Juli 2003 - IV B 81/01 (https://dejure.org/2003,2343)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 13 Abs. 1 Nr. 1

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    EStG § 2 Abs. 1
    Fehlende Gewinnerzielungsabsicht bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs mit langjährigen Verlusten

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 13 Abs. 1 Nr. 1

  • Judicialis

    EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 13 Abs. 1 Nr. 1
    Liebhaberei bei einem Weinbaubetrieb

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Land- und Forstwirtschaft ? Gewinnerzielungsabsicht bei einem Weinbaubetrieb ? Fortführung des Weinbaubetriebs nur aus Traditionsgründen ist ein persönliches Motiv, das das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht indiziert

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision; Fortbildung des Rechts; Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; Rüge der Verletzung materiellen Rechts; Vorwurf der fehlerhaften Beweiswürdigung und der fehlerhaften Gesetzesanwendung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 202, 553
  • BB 2003, 2052
  • DB 2003, 2156
  • BStBl II 2003, 804
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 22.04.1998 - XI R 10/97

    Liebhaberei bei Rechtsanwaltstätigkeit

    Auszug aus BFH, 14.07.2003 - IV B 81/01
    aa) Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Abweichung von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. April 1998 XI R 10/97 (BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663).

    Dazu trägt der Kläger vor, das FG habe den Grundsatz aufgestellt, Verlustphasen von 14 Jahren seien in der Land- und Forstwirtschaft geeignet, dem Steuerpflichtigen die Gewinnerzielungsabsicht abzusprechen; demgegenüber habe der XI. Senat des BFH in BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663 selbst bei Verlusten über 20 Jahre hin eine Gewinnerzielungsabsicht für möglich gehalten.

    Abgesehen davon, dass es sich im Fall des Urteils in BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663 um einen freiberuflich tätigen Rechtsanwalt gehandelt hatte, der in dem zu beurteilenden Zeitraum von 20 Jahren immerhin in 5 Jahren auch Gewinne von zum Teil erheblichem Umfang erzielt hatte, beruht das angefochtene Urteil nicht allein auf der Feststellung, dass der Kläger in den 14 Jahren seit der Übernahme der Weinbauflächen im Wege vorweggenommener Erbfolge ausschließlich Verluste erwirtschaftet hatte; Verluste, die in diesem Zeitraum mit 1, 4 Mio. DM weitaus höher waren als die des Rechtsanwalts im Zeitraum von 20 Jahren, der im Übrigen jährlich sehr viel höhere Umsätze aufzuweisen hatte als der Kläger.

    bb) Die Vorentscheidung weicht auch insoweit nicht von dem Urteil in BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663 ab, als sie die anderweitigen hohen Einkünfte des Klägers und seiner Ehefrau als Indiz für die Weiterführung des Verlustbetriebs aus persönlichen Gründen gewertet hat.

    Zwar hat der XI. Senat des BFH --worauf der Kläger zutreffend hinweist-- in jener Entscheidung ausgeführt, der Umstand allein, dass der (dortige) Kläger wegen anderweitiger hoher Einkünfte in der Lage war, die aus der "repräsentativen Kanzleiführung" jährlich anfallenden Verluste zu tragen, begründe kein solches persönliches Motiv (BFH-Urteil in BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663, zu II.2.c der Entscheidungsgründe).

  • BFH, 24.08.2000 - IV R 46/99

    Gewinnerzielungsabsicht bei einem landwirtschaftlichen Generationenbetrieb

    Auszug aus BFH, 14.07.2003 - IV B 81/01
    Dass der Betrieb der Lebensführung in Form von Erholung und Freizeitgestaltung dient, ist insoweit nicht erforderlich (Festhalten am Senatsurteil vom 24. August 2000 IV R 46/99, BFHE 192, 542, BStBl II 2000, 674).

    Dass dies ein gewichtiges persönliches Motiv sein kann, hat der Senat in seiner Entscheidung vom 24. August 2000 IV R 46/99 (BFHE 192, 542, BStBl II 2000, 674) unmissverständlich hervorgehoben.

    Der beschließende Senat hat deshalb in seinem Urteil in BFHE 192, 542, BStBl II 2000, 674, zu Nr. 4 ausgeführt: "Der Umstand, dass ein Landwirt, dem keine laufenden Geldzuflüsse von außen für den Betrieb zur Verfügung stehen, diesen wegen andauernder hoher Verluste nicht über einen längeren Zeitraum geführt hätte und hätte führen können, während dies einem Steuerpflichtigen möglich ist, der über andere Geldmittel verfügt, bringt regelmäßig eine vom wirtschaftlichen Erfolg unabhängige persönliche Passion einer gehobenen Lebenshaltung zum Ausdruck.

  • BFH, 29.10.2002 - IV B 98/01

    Darlegungserfordernis bei der Rüge eines Verfahrensmangels eines übergangenen

    Auszug aus BFH, 14.07.2003 - IV B 81/01
    Sofern darin eine Rüge unzureichender Sachaufklärung liegen sollte, fehlt es bereits an der Darlegung, dass der Kläger auf sein Rügerecht nicht gemäß § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung verzichtet habe oder weshalb diese Rüge nicht schon in der mündlichen Verhandlung möglich war (s. etwa Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2002 IV B 98/01, BFH/NV 2003, 326).
  • BFH, 17.01.1995 - V B 51/94

    Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels bei geltendmachung eines

    Auszug aus BFH, 14.07.2003 - IV B 81/01
    Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, dem FG hätte es oblegen, auf Grund der Einwendungen gegen das --im Übrigen nicht von ihm eingeholte-- Gutachten des Weinbausachverständigen in freier Würdigung der Tatsachen zu entscheiden, ob es sich dem Gutachten anschließe, und seine Überlegungen auch zu konkretisieren, greift er nur die Beweiswürdigung des FG und damit die Richtigkeit der Vorentscheidung an (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Januar 1995 V B 51/94, BFH/NV 1995, 892).
  • BFH, 17.06.1998 - XI R 64/97

    Gewinnerzielungsabsicht: erzielbarer Totalgewinn

    Auszug aus BFH, 14.07.2003 - IV B 81/01
    cc) Aus den zu 1.b bb genannten Gründen weicht das angefochtene Urteil schließlich auch nicht von der Entscheidung des BFH vom 17. Juni 1998 XI R 64/97 (BFHE 186, 347, BStBl II 1998, 727, II.1 der Entscheidungsgründe) ab, die insoweit wörtlich den Ausführungen des Großen Senats im Beschluss vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c bb (1)) entspricht.
  • BFH, 18.03.1976 - IV R 113/73

    Kaufmann - Nebenberufliche Landwirtschaft - Fremde Arbeitskräfte -

    Auszug aus BFH, 14.07.2003 - IV B 81/01
    Im Übrigen hat der Senat schon entschieden, dass ein Steuerpflichtiger, der neben der Ausübung seines Berufes als Kaufmann noch eine Landwirtschaft betreibt, gegenüber der Annahme einer Liebhaberei in der Regel nicht mit Erfolg einwenden kann, es habe sich nur um Anlaufverluste gehandelt, wenn die Landwirtschaft 14 Jahre lang ausschließlich Verluste erbracht hat (Senatsurteil vom 18. März 1976 IV R 113/73, BFHE 118, 447, BStBl II 1976, 485).
  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 14.07.2003 - IV B 81/01
    cc) Aus den zu 1.b bb genannten Gründen weicht das angefochtene Urteil schließlich auch nicht von der Entscheidung des BFH vom 17. Juni 1998 XI R 64/97 (BFHE 186, 347, BStBl II 1998, 727, II.1 der Entscheidungsgründe) ab, die insoweit wörtlich den Ausführungen des Großen Senats im Beschluss vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c bb (1)) entspricht.
  • BFH, 23.08.2002 - IV B 89/01

    NZB; Verfahrensmangel; Urteilszustellung

    Auszug aus BFH, 14.07.2003 - IV B 81/01
    a) Eine Fortbildung des Rechts ist erforderlich, wenn über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist; insbesondere, wenn der Streitfall im allgemeinen Interesse Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (s. nur Senatsbeschluss vom 23. August 2002 IV B 89/01, BFH/NV 2003, 177, Nr. 3 der Gründe, m.w.N.).
  • BFH, 21.07.2004 - X R 33/03

    Einkünfteerzielungsabsicht bei einem Bootshandel mit langjährigen hohen Verlusten

    Zudem können nach der Rechtsprechung des BFH die Voraussetzungen der Liebhaberei denknotwendig nur dann erfüllt sein, wenn ein solcher Betrieb objektiv nicht die Existenzgrundlage des Steuerpflichtigen darstellt, sondern diesem andere Geldmittel zur Verfügung stehen, die wirtschaftlich seine wirkliche Existenzgrundlage bilden und die es ihm darüber hinaus ermöglichen, den verlustbringenden Betrieb --aus welchen Gründen auch immer-- trotz der ständigen Verluste beizubehalten (BFH-Entscheidungen vom 22. Juli 1982 IV R 74/79, BFHE 136, 459, BStBl II 1983, 2, unter 1.; vom 19. Januar 1998 XI B 23/97, BFH/NV 1998, 845; vom 14. Juli 2003 IV B 81/01, BFHE 202, 553, BStBl II 2003, 804, unter 1.b bb).
  • BFH, 26.02.2004 - IV R 43/02

    Liebhaberei am Ende einer freiberuflichen Tätigkeit

    Solche weiteren persönlichen Motive hat das FG im Streitfall aber festgestellt (s. 3. a), so dass es auch keiner Entscheidung bedarf, ob das eine Liebhabereibetätigung erst ermöglichende Vorhandensein anderweitiger hoher Einkünfte allein schon Indiz für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht sein könnte (dazu Senatsurteil vom 24. August 2000 IV R 46/99, BFHE 192, 542, BStBl II 2000, 674, zu Nr. 4; s. auch Senatsbeschluss vom 14. Juli 2003 IV B 81/01, BFHE 202, 553, BStBl II 2003, 804, zu 1. b, bb der Gründe).
  • BFH, 25.11.2004 - IV R 8/03

    Gewinnerzielungsabsicht bei LuF (Weinbaubetrieb)

    Objektiv können jedoch auch solche Betriebe ausweislich nachhaltiger Verluste zur Gewinnerzielung ungeeignet sein und eine negative Gewinnprognose für die Zukunft rechtfertigen, sofern sie nicht umstrukturiert werden (Senatsurteil vom 24. August 2000 IV R 46/99, BFHE 192, 542, BStBl II 2000, 674, und Beschluss vom 14. Juli 2003 IV B 81/01, BFHE 202, 553, BStBl II 2003, 804).
  • FG Münster, 16.12.2016 - 4 K 2629/14

    Anerkennung von Verlusten aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft; Feststellung

    Es kann schließlich angesichts der Betriebsumstellung auch nicht davon gesprochen werden, dass der Kläger den Betrieb im Streitfall nur fortgeführt hat, um eine Familientradition aufrechtzuerhalten (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Juli 2003 IV B 81/01, BFHE 202, 553, BStBl II 2003, 804: Weinbautradition der Familie).
  • BFH, 04.03.2016 - X B 188/15

    Feststellung fehlender Einkunftserzielungsabsicht - Revisionszulassung wegen

    Dies ist nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht rechtsfehlerhaft (vgl. BFH-Entscheidungen vom 14. Juli 2003 IV B 81/01, BFHE 202, 553, BStBl II 2003, 804, unter 1.b bb, und vom 26. Februar 2004 IV R 43/02, BFHE 205, 243, BStBl II 2004, 455, unter 3.b).
  • FG Münster, 29.09.2020 - 6 K 1176/17

    Steuerliche Behandlung von Gewinnen und Verlusten aus der Veräußerung von sog.

    Einkünfte, die nicht mit Einkünfteerzielungsabsicht erwirtschaftet worden sind, sind keine einkommensteuerbaren positiven oder negativen Einkünfte (vgl. etwa BFH, Urteil vom 15.11.1984 - IV R 139/81, BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205; BFH, Beschluss vom 14.07.2003 - IV B 81/01, BFHE 202, 553, BStBl II 2003, 804; Hey, in Tipke/Lang, Steuerrecht, § 8 Rn. 133 m.w.N.).
  • BFH, 03.06.2004 - XI B 188/03

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht bei Anwendung von nicht allgemein bekannten

    c) Nach der Neufassung der Revisionszulassungsgründe durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) können zwar auch erhebliche Fehler eines FG bei der Auslegung revisiblen Rechts zur Zulassung der Revision führen (vgl. BTDrucks 14/4061, 9; BFH-Beschluss vom 14. Juli 2003 IV B 81/01, BFH/NV 2003, 1379).
  • FG Hessen, 19.01.2009 - 2 K 141/08

    Pensionsbetrieb als Liebhabereibetrieb

    Zudem können nach der Rechtsprechung des BFH die Voraussetzungen der Liebhaberei denknotwendig nur dann erfüllt sein, wenn ein solcher Betrieb objektiv nicht die Existenzgrundlage des Steuerpflichtigen darstellt, sondern diesem andere Geldmittel zur Verfügung stehen, die wirtschaftlich seine wirkliche Existenzgrundlage bilden und die es ihm darüber hinaus ermöglichen, den verlustbringenden Betrieb - aus welchen Gründen auch immer - trotz der ständigen Verluste beizubehalten (BFHEntscheidungen vom 22. Juli 1982 IV R 74/79, BFHE 136, 459, BStBl. II 1983, 2, unter 1.; vom 19. Januar 1998 XI B 23/97, BFH/NV 1998, 845; vom 14. Juli 2003 IV B 81/01, BFHE 202, 553, BStBl. II 2003, 804, unter 1.b bb).
  • FG München, 08.09.2004 - 5 K 4929/01

    Voraussetzungen für das Vorliegen von Einkunftserzielungsabsicht; Möglichkeit

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  • FG Rheinland-Pfalz, 25.03.2009 - 2 K 1975/07

    Fehlende Gewinnerzielungsabsicht bei bewusst hohen Anlaufkosten eines

    Objektiv können jedoch auch solche Betriebe ausweislich nachhaltiger Verluste zur Gewinnerzielung ungeeignet sein und eine negative Gewinnprognose für die Zukunft rechtfertigen, sofern sie nicht umstrukturiert werden (vgl. BFH-Urteil vom 24.08.2000 IV R 46/99, Bundessteuerblatt II 2000, 674; Beschluss vom 14.07.2003 - IV B 81/01, Bundessteuerblatt II 2003, 804 und Urteil vom 25.11.2004 - IV R 8/03, BFH/NV 2005, 854).
  • FG Hessen, 11.03.2008 - 12 K 4721/03

    Gewinnerzielungsabsicht bei Änderung der Rahmenbedingungen für einen land- und

  • FG Köln, 03.09.2014 - 2 K 2875/09

    Einkommensteuer: Liebhaberei bei einem Gartenbaubetrieb

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