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   BFH, 19.11.2003 - I R 53/03   

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https://dejure.org/2003,2324
BFH, 19.11.2003 - I R 53/03 (https://dejure.org/2003,2324)
BFH, Entscheidung vom 19.11.2003 - I R 53/03 (https://dejure.org/2003,2324)
BFH, Entscheidung vom 19. November 2003 - I R 53/03 (https://dejure.org/2003,2324)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Festsetzung des Solidaritätszuschlags zur Körperschaftsteuer auf einen negativen Betrag

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    SolZG § 3
    Ausschüttung; Erstattung; Körperschaftsteuer; Solidaritätszuschlag

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 204, 159
  • BB 2004, 482
  • DB 2004, 470
  • BStBl II 2004, 428
  • NZG 2004, 688 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 29.11.2000 - I R 67/00

    Keine Vergütung des Solidaritätszuschlags

    Auszug aus BFH, 19.11.2003 - I R 53/03
    Dass dadurch in anderen Fällen --und so nach den Feststellungen des FG wohl auch im Streitfall-- infolge der Begrenzung überschießende Wirkungen eintreten können, indem der Solidaritätszuschlag bei der ausschüttenden Körperschaft definitiv und außerdem beim Anteilseigner erhoben wird (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 29. November 2000 I R 67/00, BFHE 194, 81, BStBl II 2001, 358; Dötsch in Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, a.a.O., SolZG 1995 Rz. 14; Bock/Edhofer, GmbHR 2003, 1147, 1148 f.), wurde vom Gesetzgeber erkennbar zugunsten eines pauschalen und groben, ggf. auch fiskalisch motivierten Zuschlagsystems hingenommen.
  • FG München, 03.06.2003 - 6 K 5408/02

    Festsetzung eines negativen Solidaritätszuschlags zur Körperschaftsteuer;

    Auszug aus BFH, 19.11.2003 - I R 53/03
    Sein Urteil vom 3. Juni 2003 6 K 5408/02 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 1272 veröffentlicht.
  • BVerfG, 27.10.2021 - 2 BvL 12/11

    Unzulässiges Normenkontrollverfahren zum Solidaritätszuschlag auf

    Dass in anderen Fällen unter der Geltung des Anrechnungsverfahrens überschießende Wirkungen eintreten konnten, indem der Solidaritätszuschlag bei der ausschüttenden Körperschaft definitiv (und zusätzlich beim Anteilseigner erhoben) wurde (vgl. Bock/Edhofer, GmbHR 2003, S. 1147 ), hat der Bundesfinanzhof als eine möglicherweise rechtspolitisch zu missbilligende, aber de lege lata hinzunehmende gesetzgeberische Entscheidung für ein pauschales und grobes, gegebenenfalls auch fiskalisch motiviertes Zuschlagsystem beurteilt (vgl. BFH, Urteile vom 19. November 2003 - I R 53/03 -, juris, Rn. 9, und - I R 66/03 -, juris, Rn. 9).
  • BFH, 10.08.2011 - I R 39/10

    Verfassungswidrigkeit des § 3 SolZG 1995 n. F. in Bezug auf das

    Der Gesetzgeber wollte damit verhindern, ohne dass die Regelung auf diese Fälle beschränkt ist, dass nicht mit Solidaritätszuschlag belastete Rücklagen ausgeschüttet würden (Senatsurteile vom 19. November 2003 I R 53/03, BFHE 204, 159, BStBl II 2004, 428; vom 19. November 2003 I R 66/03, BFH/NV 2004, 671 [nur Leitsatz]).

    Der Gesetzgeber erachtete offenbar § 3 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 SolZG 1995 n.F., nach dem die Festsetzung eines Solidaritätszuschlags auf einen negativen Steuerbetrag ausgeschlossen ist, für ausreichend zu verhindern, dass Solidaritätszuschlag, der tatsächlich nicht geleistet wurde, an die Anteilseigner erstattet würde (Senatsurteil in BFHE 204, 159, BStBl II 2004, 428).

  • FG Köln, 09.03.2010 - 13 K 64/09

    Musterverfahren zu Erstattung des SolZ bei Körperschaftsteuerguthaben

    Dass es durch diese Regelung auch zur definitiven Belastung mit Solidaritätszuschlag kommen könne, habe der Gesetzgeber erkannt und zugunsten eines pauschalen, ggfs. fiskalisch motivierten Zuschlagsystems hingenommen; dies sei de lege lata hinzunehmen (BFH-Urteile vom 19. November 2000 I R 53/03, BFHE 204, 159, BStBl II 2004, 428; I R 66/03, BFH/NV 2004, 671).
  • FG Baden-Württemberg, 01.12.2005 - 8 K 247/01

    Solidaritätszuschlag auf einen negativen Betrag

    Der erkennende Senat vermag - wie auch der Bundesfinanzhof (BFH) mit dem Urteil vom 19.November 2003, I R 53/03 (Bundessteuerblatt [BStBl] II 2004, 428) - die Verfassungswidrigkeit des § 3 Abs. 1 Nr. 1, letzter Halbsatz SolZG jedoch weder zu erkennen noch sich hiervon hinreichend zu überzeugen.

    Die Revision war nicht zuzulassen, da im Streitfall Gründe im Sinne von § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen (vgl. BFH-Urteil vom 19.November 2003, I R 53/03, BStBl II 2004, 428).

  • FG Hessen, 12.02.2014 - 4 K 1691/12

    Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelungen vom Anrechnungsverfahren zum

    Diese Gesetzeslage sei durch den BFH auch in seinem Urteil vom 19.11.2003, I R 53/03, BStBl. II 2004, 428 dahingehend gewürdigt worden, dass kein originäres Solidaritätszuschlagsguthaben gebe.
  • BFH, 29.05.2007 - IX B 206/04

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1991

    b) Diese Rechtsprechung hat der BFH auch in jüngster Zeit --ungeachtet der von den Klägern in Bezug genommenen Rechtsprechung zur (Doppel-)Belastung durch die Gewerbesteuer (BFH-Urteil vom 24. Februar 1999 X R 171/96, BFHE 188, 69, BStBl II 1999, 450)-- mit seinen Urteilen vom 29. November 2000 I R 67/00 (BFHE 194, 81, BStBl II 2001, 358) und vom 19. November 2003 I R 53/03 (BFHE 204, 159, BStBl II 2004, 428) bestätigt.
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