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   BFH, 11.03.2004 - VII R 65/02   

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https://dejure.org/2004,3722
BFH, 11.03.2004 - VII R 65/02 (https://dejure.org/2004,3722)
BFH, Entscheidung vom 11.03.2004 - VII R 65/02 (https://dejure.org/2004,3722)
BFH, Entscheidung vom 11. März 2004 - VII R 65/02 (https://dejure.org/2004,3722)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Steuerbefreiung für Fahrzeuge im Feuerwehrdienst außerhalb landesrechtlich geregelten Feuerwehrdienstes (Dienstleistungsfeuerwehr) - Befreiung von Kraftfahrzeugsteuer als unselbständige Vorentscheidung im Rahmen der Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung

  • Judicialis

    KraftStG § 3 Nr. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KraftStG § 3 Nr. 5
    Kfz-Steuerbefreiung bei Feuerwehrdiensten privater Unternehmen

  • datenbank.nwb.de

    Steuerbefreiung auch für Fahrzeuge einer Dienstleistungsfeuerwehr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KraftStG § 3 Nr 5, FeuerschG NW § 9 Abs 1, FeuerschG NW § 15 Abs 1
    Feuerwehr; Steuerbefreiung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 204, 493
  • BB 2004, 1152
  • BStBl II 2004, 528
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 08.02.2001 - VII R 59/99

    Kfz-Steuerbefreiung für Hilfsgütertransporte

    Auszug aus BFH, 11.03.2004 - VII R 65/02
    Über die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer ist im Rahmen der Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung und nicht in einem selbständig neben die Kraftfahrzeugsteuererhebung tretenden Steuerbefreiungsverfahren zu entscheiden (Bestätigung des Urteils vom 8. Februar 2001 VII R 59/99, BFHE 194, 466, BStBl II 2001, 506).

    Das als Verpflichtungsklage formulierte Begehren des Klägers ist bei einer dessen Rechtsschutzziel entsprechenden Auslegung als gegen den Kraftfahrzeugsteuerbescheid des FA gerichtete Anfechtungsklage zu verstehen; denn die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer ist nicht einem selbständig neben die Kraftfahrzeugsteuererhebung tretenden Steuerbefreiungsverfahren vorbehalten, sondern eine nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 8. Februar 2001 VII R 59/99, BFHE 194, 466, BStBl II 2001, 506) rechtlich unselbständige Vorentscheidung im Rahmen der Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung.

  • BFH, 29.05.2002 - VII B 72/02

    Kfz-Steuer; Steuerbefreiung für Rettungsfahrzeuge

    Auszug aus BFH, 11.03.2004 - VII R 65/02
    Eine Verwendung des Fahrzeuges auch für Zwecke des Katastrophenschutzes, die der Kläger anscheinend in Betracht zieht, wäre steuerunschädlich (vgl. Beschluss des Senats vom 29. Mai 2002 VII B 72/02, BFH/NV 2002, 1180).
  • BFH, 03.02.2004 - VII R 62/02

    Kfz-Steuerbefreiung für Anhänger

    Auszug aus BFH, 11.03.2004 - VII R 65/02
    Selbst wenn aber für die zweckwidrige Verwendung des Fahrzeuges und den Zeitpunkt ihres Beginns, mithin den Zeitpunkt des Entstehens der Steuer (§ 6 KraftStG) --anders als in den Fällen des § 10 Abs. 4 KraftStG (vgl. dazu Urteil des Senats vom 3. Februar 2004 VII R 62/02, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt)-- nicht das FA, sondern der Steuerpflichtige die Feststellungslast tragen sollte, bestünde im Streitfall kein Anlass zu einer weiteren Aufklärung hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung des Fahrzeuges; denn der Kläger hat sich dazu substantiiert erklärt, das FA hingegen verfügt offenbar über keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass diese Erklärung unrichtig oder unvollständig ist, und hat jedenfalls hierzu bislang nichts Substantiiertes vorgetragen.
  • FG Düsseldorf, 07.11.2002 - 8 K 790/00

    Tanklöschfahrzeug; Kraftfahrzeugsteuerbefreiung; Feuerwehr;

    Auszug aus BFH, 11.03.2004 - VII R 65/02
    Das Finanzgericht (FG) hat die Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 804 veröffentlichten Urteil abgewiesen.
  • FG Münster, 05.04.2005 - 13 K 2663/04

    Nacherhebung der Kfz-Steuer nur bei ausreichendem Nachweis der zweckwidrigen

    Er - der Beklagte - sei der Auffassung, dass die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. Februar 2004 VII R 62/02 (BFHE 204, 324, BStBl II 2004, 527) und 11. März 2004 VII R 65/02 (BFHE 2004, 493, BStBl II 2004, 528) im Streitfall nicht zu einer Feststellungslast zu Lasten des Beklagten führen könne, da die Klägerin auf Grund der Vielzahl von Kontrollmitteilungen als unzuverlässig zu bezeichnen sei.

    Die zweckwidrige Verwendung des Anhängers hat das Finanzamt nachzuweisen; dieses trifft die Feststellungslast (zum Ganzen BFH in BFHE 204, 324, BStBl II 2004, 527; in BFHE 204, 493, BStBl II 2004, 528 a.E.).

    Die vom Beklagten aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die BFH-Entscheidungen in BFHE 204, 324, BStBl II 2004, 527 und BFHE 204, 493, BStBl II 2004, 528 geklärt.

  • FG Münster, 25.01.2018 - 6 K 159/17

    Anspruch der Halters eines mit einer Rollstuhlverladerampe ausgestatteten

    Hierfür spricht, dass auch Fahrzeuge im Feuerwehrdienst nicht nur zur Brandbekämpfung, sondern auch zu vorbeugenden Maßnahmen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 11.03.2004 VII R 65/02, BFHE 204, 493, BStBl II 2004, 528) und zum Zweck der Ausbildung verwendet werden können, ohne dass die Steuerbefreiung entfällt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.02.2014 - 8 A 1742/10

    Untersagung des Betriebs von mehreren Feuerwehrfahrzeugen für ein Gewerbe nach

    Mit Urteil vom 11. März 2004 - VII R 65/02 - entschied der Bundesfinanzhof, dass dem Kläger für ein von ihm erworbenes Tanklöschfahrzeug eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 KraftStG nicht versagt werden dürfe.

    vgl. BFH, Urteil vom 11. März 2004 - VII R 65/02 -, BFH/NV 2004, 894 = juris Rn. 7 f.

  • BFH, 12.06.2012 - II R 40/11

    Steuerbefreiung für Straßenreinigungsfahrzeuge - Anfechtungsklage

    Die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer ist nicht einem selbständig neben die Kraftfahrzeugsteuererhebung tretenden Steuerbefreiungsverfahren vorbehalten, sondern eine rechtlich unselbständige Vorentscheidung im Rahmen der --hier angefochtenen-- Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung (BFH-Urteile vom 11. März 2004 VII R 65/02, BFHE 204, 493, BStBl II 2004, 528; vom 8. Februar 2001 VII R 59/99, BFHE 194, 466, BStBl II 2001, 506).
  • FG Rheinland-Pfalz, 24.04.2009 - 4 K 2597/08

    "Katastrophen - Einsatzwagen" gemeinnütziger Organisationen nicht automatisch von

    Diese einschränkende Regelung soll gerade dem Missbrauch der Steuerbefreiung bzw. unangemessen hohen Aufwendungen für die Kontrolle der Einhaltung der Befreiungsvoraussetzungen vorbeugen (vergl. BFH-Urteil vom 11. März 2004 VII R 65/02, BStBl II 2004, 528 ; Strodthoff, KraftStG , § 3 Rdn. 38).
  • BFH, 12.06.2012 - II R 41/11

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 12. 06. 2012 II R 40/11 -

    Die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer ist nicht einem selbständig neben die Kraftfahrzeugsteuererhebung tretenden Steuerbefreiungsverfahren vorbehalten, sondern eine rechtlich unselbständige Vorentscheidung im Rahmen der --hier angefochtenen-- Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung (BFH-Urteile vom 11. März 2004 VII R 65/02, BFHE 204, 493, BStBl II 2004, 528; vom 8. Februar 2001 VII R 59/99, BFHE 194, 466, BStBl II 2001, 506).
  • FG Münster, 12.07.2018 - 6 K 3668/16

    KfZ-Steuer - Steuerbefreiung für Krankentransporter

    Hierfür spricht, dass auch Fahrzeuge im Feuerwehrdienst nicht nur zur Brandbekämpfung, sondern auch zu vorbeugenden Maßnahmen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 11.03.2004 VII R 65/02, BFHE 204, 493, BStBl II 2004, 528) und zum Zweck der Ausbildung verwendet werden können, ohne dass die Steuerbefreiung entfällt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.03.2010 - 8 B 1844/09

    Öffentliche Feuerwehren und staatlich angeordnete oder anerkannte Werkfeuerwehren

    a) Soweit der Antragsteller sich auf das schon in der ersten Instanz vorgelegte Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11. März 2004 (VII R 65/02) bezieht, wonach die auf ihn zugelassenen Feuerwehrfahrzeuge von der Kraftfahrzeugsteuer befreit seien, genügt dieses Vorbringen nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.
  • FG Rheinland-Pfalz, 21.04.2005 - 4 K 2829/03

    Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 KraftStG - im

    Diese einschränkende Regelung soll gerade dem Missbrauch der Steuerbefreiung bzw. unangemessen hohen Aufwendungen für die Kontrolle der Einhaltung der Befreiungsvoraussetzungen vorbeugen (vergl. BFH-Urteil vom 11. März 2004 - VII R 65/02 - , BStBl II 2004, 528; Strodthoff, KrafStG, § 3 Rdn. 38).
  • FG Thüringen, 04.11.2010 - IV 368/06

    Keine Steuerbefreiung für ein Fahrzeug, das nicht ausschließlich zur Reinigung

    Denn verfahrensrechtlich ist über die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer im Rahmen der Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung und nicht in einem selbstständigen neben die Kraftfahrzeugsteuererhebung tretenden Steuerbefreiungsverfahren zu entscheiden (ständige Rechtsprechung des BFH, z. B. BFH-Urteil vom 11. März 2004 VII R 65/02, Bundessteuerblatt - BStBl - Teil II 2004, 528).
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