Rechtsprechung
   BFH, 22.01.2004 - IV R 44/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,2208
BFH, 22.01.2004 - IV R 44/02 (https://dejure.org/2004,2208)
BFH, Entscheidung vom 22.01.2004 - IV R 44/02 (https://dejure.org/2004,2208)
BFH, Entscheidung vom 22. Januar 2004 - IV R 44/02 (https://dejure.org/2004,2208)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,2208) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Begründung steuerlicher Mitunternehmerschaft durch Gesellschaftsverhältnis oder vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis - Mitunternehmerschaft zwischen Eheleuten - Anforderungen zur Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen - Widerlegbare Annahme einer ...

  • Judicialis

    EStG § 13 Abs. 1; ; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 13 Abs. 1 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
    Ehegatten-Mitunternehmerschaft in der Landwirtschaft

  • datenbank.nwb.de

    Ehegatten-Mitunternehmerschaft bei den Einkünften aus LuF

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ? Behandlung von Ehegatten als Mitunternehmer ? Fehlen eines ausdrücklichen Gesellschaftsvertrags ? Beisteuern von Eigentumsflächen einerseits und Pachtflächen andererseits ? Zupachtung von Nutzflächen in erheblichem Umfang ? ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 13, AO 1977 § 179, AO 1977 § 180 Abs 1 Nr 2a
    Ehegatte; Landwirtschaft; Mitunternehmer; Pachtfläche

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 205, 157
  • FamRZ 2004, 1199 (Ls.)
  • BB 2004, 1151
  • DB 2004, 1346
  • BStBl II 2004, 500
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 30.06.1983 - IV R 206/80

    Mitunternehmerschaft in der Land- und Forstwirtschaft zwischen Ehegatten (Hof als

    Auszug aus BFH, 22.01.2004 - IV R 44/02
    Das ist dann der Fall, wenn der land- und forstwirtschaftliche Grundbesitz entweder den Eheleuten gemeinsam oder ein erheblicher Teil des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes jedem Ehegatten zu Alleineigentum oder Miteigentum gehört, die Eheleute in dem gemeinsamen Betrieb mitarbeiten und keine anzuerkennenden abweichenden Vereinbarungen über die Nutzung der Wirtschaftsgüter bestehen (ständige Rechtsprechung seit Urteil vom 30. Juni 1983 IV R 206/80, BFHE 138, 561, BStBl II 1983, 636).

    b) Allerdings ist der Senat in ständiger Rechtsprechung auch dann von einer Mitunternehmerschaft zwischen Landwirtsehegatten ausgegangen, wenn kein ausdrücklicher Gesellschaftsvertrag und auch kein der Personengesellschaft wirtschaftlich vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis vorliegt, sondern der land- und forstwirtschaftliche Grundbesitz entweder den Eheleuten gemeinsam oder ein erheblicher Teil des landwirtschaftlichen Grundbesitzes jedem Ehegatten zu Alleineigentum oder zu Miteigentum gehört und die Eheleute in der Landwirtschaft gemeinsam arbeiten (s. nur Senatsurteile vom 30. Juni 1983 IV R 206/80, BFHE 138, 561, BStBl II 1983, 636, und vom 16. Juni 1994 IV R 71-72/93, BFH/NV 1995, 762, jeweils m.w.N.).

    Da aber das in der Praxis in solchen Fällen weithin übliche Auftreten des Ehemanns in der Öffentlichkeit als Alleinunternehmer nach der Rechtsprechung des Senats der Annahme einer Ehegatten-Innengesellschaft nicht entgegen steht (s. etwa Senatsurteil vom 25. April 1985 IV R 92/82, BFHE 143, 404, BStBl II 1985, 486, zu Nr. 1 der Entscheidungsgründe), gilt auch im Streitfall für die Zurechnung der Pachtflächen dasselbe, was für die Inhaberschaft des Betriebs gilt (Senatsurteil in BFHE 138, 561, 564, BStBl II 1983, 636, 637 f.).

    a) Soweit sich die Kläger auf die Rechtsprechung des Senats beziehen, wonach Ehegatten nur dann als Mitunternehmer zu behandeln sind, wenn sie gemeinsam einen landwirtschaftlichen Betrieb auf Grundstücken bewirtschaften, die zu einem wesentlichen Teil --d.h. zu mehr als 20 v.H.-- teils dem einen und teils dem anderen Ehegatten gehören (Senatsurteile in BFHE 136, 537, BStBl II 1983, 73, und in BFHE 138, 561, BStBl II 1983, 636), vermag ihnen der Senat im Streitfall nicht zu folgen.

    Selbst wenn man indessen die 20 v.H.-Grenze auch auf Miteigentumsflächen anwenden wollte, wie dies im Urteil in BFHE 138, 561, BStBl II 1983, 636 nahe gelegt sein könnte, so wäre die Grenze im Streitfall überschritten, weil dann die Klägerin 50 v.H. der Eigentumsflächen eingebracht hätte.

  • BFH, 07.10.1982 - IV R 186/79

    Landwirtschaftlicher Betrieb - Annerkennung der Mitunternehmerschaft -

    Auszug aus BFH, 22.01.2004 - IV R 44/02
    Pachtflächen sind nicht geeignet, eine Ehegatten-Mitunternehmerschaft ohne ausdrücklichen Gesellschaftsvertrag zu begründen (Fortführung der Grundsätze des Senatsurteils vom 7. Oktober 1982 IV R 186/79, BFHE 136, 537, BStBl II 1983, 73).

    Aus diesem Grunde hat es der Senat für die Annahme einer konkludenten Ehegatten-Mitunternehmerschaft nicht ausreichen lassen, dass einer der Ehegatten Eigentumsflächen, der andere aber ausschließlich Pachtflächen beisteuerte (Senatsurteile vom 7. Oktober 1982 IV R 186/79, BFHE 136, 537, BStBl II 1983, 73; vom 26. Mai 1994 IV R 134/92, BFH/NV 1995, 114, und in BFH/NV 1995, 762).

    a) Soweit sich die Kläger auf die Rechtsprechung des Senats beziehen, wonach Ehegatten nur dann als Mitunternehmer zu behandeln sind, wenn sie gemeinsam einen landwirtschaftlichen Betrieb auf Grundstücken bewirtschaften, die zu einem wesentlichen Teil --d.h. zu mehr als 20 v.H.-- teils dem einen und teils dem anderen Ehegatten gehören (Senatsurteile in BFHE 136, 537, BStBl II 1983, 73, und in BFHE 138, 561, BStBl II 1983, 636), vermag ihnen der Senat im Streitfall nicht zu folgen.

  • BFH, 27.02.1962 - I 140/61 U

    Mitunternehmerschaft von zwei Ehegatten, die einen landwirtschaftlichen Betrieb

    Auszug aus BFH, 22.01.2004 - IV R 44/02
    Der Senat bezog sich in jenen Entscheidungen auf ein Urteil des I. Senats des BFH, der ohne nähere Begründung als Voraussetzung für die Annahme einer Ehegatten-Mitunternehmerschaft neben der Mitarbeit gefordert hatte, dass jeder Ehegatte dem Betrieb Grundstücke zur Verfügung stellt, die mehr als 20 v.H. des gemeinen Wertes des Hofes ausmachen (BFH-Urteil vom 27. Februar 1962 I 140/61 U, BFHE 74, 574, BStBl III 1962, 214).

    Im Übrigen würde der im Urteil in BFHE 74, 574, BStBl III 1962, 214 als Vergleichsmaßstab genannte gemeine Wert des Hofes die Pachtflächen nicht umfassen.

  • BFH, 14.08.1986 - IV R 264/84

    Keine Mitunternehmerschaft von Ehegatten in der Land- und Forstwirtschaft trotz

    Auszug aus BFH, 22.01.2004 - IV R 44/02
    In solchen Fällen kann die Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses in der Regel nur durch den Nachweis widerlegt werden, dass einer der Ehegatten das Nutzungsrecht an seinen eigenen Grundstücken dem anderen Ehegatten durch einen Nutzungsüberlassungsvertrag eingeräumt und damit auf seine Gewinnbeteiligung verzichtet hat (Senatsurteile vom 14. August 1986 IV R 264/84, BFHE 147, 443, BStBl II 1987, 20, und vom 28. Juli 1994 IV R 81/93, BFH/NV 1995, 202).

    Wie unter 1. b) ausgeführt, kann die Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses nach der Rechtsprechung des Senats in der Regel nur durch den Nachweis widerlegt werden, dass der eine der beiden Ehegatten sein Nutzungsrecht an seinen eigenen, von den Eheleuten gemeinsam bewirtschafteten Grundstücken dem anderen Ehepartner durch einen entgeltlichen oder unentgeltlichen Vertrag, also durch einen Pachtvertrag, durch Einräumung eines dinglichen Nießbrauchsrechts oder durch einen sonstigen Nutzungsüberlassungsvertrag, der auch unter Fremden in der Land- und Forstwirtschaft möglich wäre, überlassen und damit auf seine Gewinnbeteiligung verzichtet hat (Senatsurteile vom 14. August 1986 IV R 248/84, BFHE 147, 438, BStBl II 1987, 17, und in BFHE 147, 443, BStBl II 1987, 20).

  • BFH, 23.11.1994 - I B 156/94

    Rückwirkende Anwendung eines internationalen Steuerabkommens

    Auszug aus BFH, 22.01.2004 - IV R 44/02
    b) Allerdings ist der Senat in ständiger Rechtsprechung auch dann von einer Mitunternehmerschaft zwischen Landwirtsehegatten ausgegangen, wenn kein ausdrücklicher Gesellschaftsvertrag und auch kein der Personengesellschaft wirtschaftlich vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis vorliegt, sondern der land- und forstwirtschaftliche Grundbesitz entweder den Eheleuten gemeinsam oder ein erheblicher Teil des landwirtschaftlichen Grundbesitzes jedem Ehegatten zu Alleineigentum oder zu Miteigentum gehört und die Eheleute in der Landwirtschaft gemeinsam arbeiten (s. nur Senatsurteile vom 30. Juni 1983 IV R 206/80, BFHE 138, 561, BStBl II 1983, 636, und vom 16. Juni 1994 IV R 71-72/93, BFH/NV 1995, 762, jeweils m.w.N.).

    Aus diesem Grunde hat es der Senat für die Annahme einer konkludenten Ehegatten-Mitunternehmerschaft nicht ausreichen lassen, dass einer der Ehegatten Eigentumsflächen, der andere aber ausschließlich Pachtflächen beisteuerte (Senatsurteile vom 7. Oktober 1982 IV R 186/79, BFHE 136, 537, BStBl II 1983, 73; vom 26. Mai 1994 IV R 134/92, BFH/NV 1995, 114, und in BFH/NV 1995, 762).

  • BFH, 02.10.2003 - IV R 13/03

    Einnahmenüberschussrechnung: Gewillkürtes Betriebsvermögen

    Auszug aus BFH, 22.01.2004 - IV R 44/02
    Ob an dieser Grenze festzuhalten ist oder ob die ansonsten allgemein übliche Geringfügigkeitsgrenze maßgebend sein sollte (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 2. Oktober 2003 IV R 13/03, BFHE 203, 373), bedarf im Streitfall keiner Entscheidung.
  • BFH, 14.08.1986 - IV R 248/84

    Zur Mitunternehmerschaft von Ehegatten in der Land- und Forstwirtschaft bei

    Auszug aus BFH, 22.01.2004 - IV R 44/02
    Wie unter 1. b) ausgeführt, kann die Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses nach der Rechtsprechung des Senats in der Regel nur durch den Nachweis widerlegt werden, dass der eine der beiden Ehegatten sein Nutzungsrecht an seinen eigenen, von den Eheleuten gemeinsam bewirtschafteten Grundstücken dem anderen Ehepartner durch einen entgeltlichen oder unentgeltlichen Vertrag, also durch einen Pachtvertrag, durch Einräumung eines dinglichen Nießbrauchsrechts oder durch einen sonstigen Nutzungsüberlassungsvertrag, der auch unter Fremden in der Land- und Forstwirtschaft möglich wäre, überlassen und damit auf seine Gewinnbeteiligung verzichtet hat (Senatsurteile vom 14. August 1986 IV R 248/84, BFHE 147, 438, BStBl II 1987, 17, und in BFHE 147, 443, BStBl II 1987, 20).
  • BFH, 25.04.1985 - IV R 92/82

    Reichsabgabenordnung - Hinweis auf Beginn der Buchführungspflicht - Land- und

    Auszug aus BFH, 22.01.2004 - IV R 44/02
    Da aber das in der Praxis in solchen Fällen weithin übliche Auftreten des Ehemanns in der Öffentlichkeit als Alleinunternehmer nach der Rechtsprechung des Senats der Annahme einer Ehegatten-Innengesellschaft nicht entgegen steht (s. etwa Senatsurteil vom 25. April 1985 IV R 92/82, BFHE 143, 404, BStBl II 1985, 486, zu Nr. 1 der Entscheidungsgründe), gilt auch im Streitfall für die Zurechnung der Pachtflächen dasselbe, was für die Inhaberschaft des Betriebs gilt (Senatsurteil in BFHE 138, 561, 564, BStBl II 1983, 636, 637 f.).
  • BFH, 28.07.1994 - IV R 81/93

    Widerlegbarkeit der Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses durch Nachweis eines

    Auszug aus BFH, 22.01.2004 - IV R 44/02
    In solchen Fällen kann die Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses in der Regel nur durch den Nachweis widerlegt werden, dass einer der Ehegatten das Nutzungsrecht an seinen eigenen Grundstücken dem anderen Ehegatten durch einen Nutzungsüberlassungsvertrag eingeräumt und damit auf seine Gewinnbeteiligung verzichtet hat (Senatsurteile vom 14. August 1986 IV R 264/84, BFHE 147, 443, BStBl II 1987, 20, und vom 28. Juli 1994 IV R 81/93, BFH/NV 1995, 202).
  • BFH, 14.08.1986 - IV R 341/84

    Keine Mitunternehmerschaft von Ehegatten in der Land- und Forstwirtschaft trotz

    Auszug aus BFH, 22.01.2004 - IV R 44/02
    Steuerlich können solche Verträge nur berücksichtigt werden, wenn sie rechtswirksam zustande gekommen sind, einem Fremdvergleich standhalten und tatsächlich vollzogen werden (BFH-Urteil vom 14. August 1986 IV R 341/84, BFHE 147, 449, BStBl II 1987, 23, m.w.N.).
  • BFH, 17.05.1994 - X B 280/93

    Anforderungen an die schlüssige Erhebung der Rüge mangelhafter Sachaufklärung

  • BFH, 26.05.1994 - IV R 134/92

    Mitunternehmerschaft zwischen Landwirtsehegatten

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

  • FG Niedersachsen, 14.02.2001 - 12 K 835/96

    Mitunternehmerschaft zwischen Landwirtsehegatten

  • BFH, 25.09.2008 - IV R 16/07

    Begründung einer konkludenten Mitunternehmerschaft bei Landwirtsehegatten -

    Das gilt auch dann, wenn kein ausdrücklicher Gesellschaftsvertrag und kein der Personengesellschaft wirtschaftlich vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis vorliegt (zuletzt Senatsurteil vom 22. Januar 2004 IV R 44/02, BFHE 205, 157, BStBl II 2004, 500, unter 1.b. der Gründe, m.w.N.; kritisch Gmach in Herrmann/Heuer/Raupach, § 13 EStG Rz 158; Wendt, Finanz-Rundschau --FR-- 1996, 265, 270).

    Diese Rechtsprechung beruht --worauf der Senat wiederholt hingewiesen hat (u.a. Senatsurteil in BFHE 205, 157, BStBl II 2004, 500, unter 1.c. der Gründe, m.w.N.)-- auf der besonderen Funktion des Grund und Bodens für die Landwirtschaft.

    Soweit der Senat entschieden hat, dass Pachtflächen nicht geeignet seien, eine Ehegatten-Mitunternehmerschaft ohne ausdrücklichen Gesellschaftsvertrag zu begründen (BFH-Urteil in BFHE 205, 157, BStBl II 2004, 500), hält er daran nicht fest.

    Bereits im Urteil in BFHE 205, 157, BStBl II 2004, 500 hat der Senat jedoch Bedenken hinsichtlich der bisherigen Geringfügigkeitsgrenze geäußert (unter 3.a der Gründe).

  • BFH, 16.05.2018 - VI R 45/16

    Begründung einer konkludenten Mitunternehmerschaft bei Landwirtsehegatten

    Das gilt auch dann, wenn kein ausdrücklicher Gesellschaftsvertrag und kein der Personengesellschaft wirtschaftlich vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis vorliegt (BFH-Urteil vom 22. Januar 2004 IV R 44/02, BFHE 205, 157, BStBl II 2004, 500).

    bb) Diese Rechtsprechung beruht --worauf der BFH wiederholt hingewiesen hat (u.a. BFH-Urteil in BFHE 205, 157, BStBl II 2004, 500, unter 1.c., m.w.N.)-- auf der besonderen Funktion des Grund und Bodens für die Land- und Forstwirtschaft.

  • FG München, 21.04.2016 - 10 K 1375/15

    Konkludente Mitunternehmerschaft zwischen Ehegatten im Bereich der Land- und

    Nach den Beobachtungen während der Prüfung und nach den Aussagen der Eheleute sei die Stallarbeit in den Jahren 2007 bis 2010 zusammen und die Büroarbeit ausschließlich von der Klägerin erledigt worden (vgl. BFH-Urteile vom 14. August 1986 IV R 268/84, BStBl II 1987, 17 , vom 6. Juni 1995 IV B 104/94, BFH/NV 1996, 27, und vom 22. Januar 2004 IV R 44/02, BStBl II 2004, 500 ).

    Das gelte auch dann, wenn kein ausdrücklicher Gesellschaftsvertrag und kein der Personengesellschaft wirtschaftlich vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis (Außengesellschaft) vorliege (BFH-Urteil vom 22. Januar 2004 IV R 44/02, BStBl II 2004, 500 ).

  • FG Rheinland-Pfalz, 14.06.2006 - 1 K 1797/05

    Voraussetzungen der Begründung einer steuerlichen Mitunternehmerschaft zur

    Allerdings ist der BFH in ständiger Rechtsprechung auch dann von einer Mitunternehmerschaft zwischen Landwirtehegatten ausgegangen, wenn kein ausdrücklicher Gesellschaftsvertrag und auch kein der Personengesellschaft wirtschaftlich vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis vorliegt, sondern der land- und forstwirtschaftliche Grundbesitz entweder den Eheleuten gemeinsam oder ein erheblicher Teil des landwirtschaftlichen Grundbesitzes jedem Ehegatten zu Alleineigentum oder zu Miteigentum gehört und die Eheleute in der Landwirtschaft gemeinsam arbeiten (BFH-Urteil vom 22. Januar 2004 - IV R 44/02, BStBl II 2004, 500, m.w.N.).

    Der BFH hat in seinemUrteil vom 22. Januar 2004 IV R 44/02, BStBl II 2004, 500 ausgeführt, dass es in dem von ihm entschiedenen Fall dahingestellt bleiben kann, ob an dieser Grenze festzuhalten ist oder ob die ansonsten allgemein übliche Geringfügigkeitsgrenze maßgebend sein sollte.

  • FG Niedersachsen, 08.07.2020 - 9 K 182/18

    Versteuerung eines Entnahmegewinns im Sonderbetriebsvermögen im Zusammenhang mit

    Das gilt auch dann, wenn kein ausdrücklicher Gesellschaftsvertrag und kein der Personengesellschaft wirtschaftlich vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis vorliegt (BFH-Urteil vom 22. Januar 2004 IV R 44/02, BFHE 205, 157, BStBl II 2004, 500).

    (2) Diese Rechtsprechung beruht - worauf der BFH wiederholt hingewiesen hat (u. a. BFH-Urteile in BFHE 205, 157, BStBl II 2004, 500, unter 1.c., m. w. N.; vom 16. Mai 2018 VI R 45/16, BFHE 261, 508, BStBl. II 2019, 60) - auf der besonderen Funktion des Grund und Bodens für die Land- und Forstwirtschaft.

  • FG Hessen, 16.02.2010 - 13 K 2820/08

    Veräußerungsgewinne aus einem geerbten früher landwirtschaftlich genutzten

    Hinsichtlich der Mitunternehmerschaft verweist der Beklagte auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 22.01.2004 IV R 44/02, wonach von einer Mitunternehmerschaft zwischen Landwirtsehegatten auch dann auszugehen sei, wenn kein ausdrücklicher Gesellschaftsvertrag und auch kein der Personengesellschaft wirtschaftlich vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis vorläge.

    IV R 44/02, BStBl II 2004, 500; BFH-Urteil vom 16.06.1994 IV R 71-72/93, BFH/NV 1995, 762;).

  • BFH, 24.06.2009 - IV R 47/06

    Beabsichtigte Privatnutzung eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks steht

    Das Erfordernis der, wenn auch nur geringfügigen, Mitarbeit hat der Senat für die Annahme eines konkludent begründeten Gesellschaftsverhältnisses zwischen Ehegatten aufgestellt, soweit ihnen der land- und forstwirtschaftliche Grundbesitz gemeinsam oder jedem Ehegatten ein erheblicher Teil zu Alleineigentum oder Miteigentum gehört (vgl. Senatsurteil vom 22. Januar 2004 IV R 44/02, BFHE 205, 157, BStBl II 2004, 500, m.w.N. zur Rechtsprechung).
  • BFH, 23.06.2008 - VIII B 12/08

    Rechtsschutzbedürfnis für Fortsetzung eines Gerichtsverfahrens trotz Anerkennung

    Eine nach außen nicht in Erscheinung tretende und nicht über Gesamthandsvermögen verfügende Innengesellschaft genügt (BFH-Urteil vom 22. Oktober 1987 IV R 17/84, BFHE 151, 163, BStBl II 1988, 62; BGH-Beschluss vom 17. Mai 1993 II ZR 175/92, Deutsches Steuerrecht 1993, 956), selbst wenn ein ausdrücklicher Gesellschaftsvertrag nicht vorhanden ist (vgl. BFH-Urteil vom 22. Januar 2004 IV R 44/02, BFHE 205, 157, BStBl II 2004, 500).
  • FG Nürnberg, 08.07.2020 - 9 K 182/18

    Begründung einer konkludenten Mitunternehmerschaft bei Landwirtschaftsehegatten

    Das gilt auch dann, wenn kein ausdrücklicher Gesellschaftsvertrag und kein der Personengesellschaft wirtschaftlich vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis vorliegt (BFH-Urteil vom 22. Januar 2004 IV R 44/02, BFHE 205, 157, BStBl II 2004, 500).

    (2) Diese Rechtsprechung beruht - worauf der BFH wiederholt hingewiesen hat (u. a. BFH-Urteile in BFHE 205, 157, BStBl II 2004, 500, unter 1.c., m. w. N.; vom 16. Mai 2018 VI R 45/16, BFHE 261, 508, BStBl. II 2019, 60) - auf der besonderen Funktion des Grund und Bodens für die Land- und Forstwirtschaft.

  • BFH, 23.06.2008 - VIII S 2/08

    Fortsetzung eines Verfahren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein

    Eine nach außen nicht in Erscheinung tretende und nicht über Gesamthandsvermögen verfügende Innengesellschaft genügt (BFH-Urteil vom 22. Oktober 1987 IV R 17/84, BFHE 151, 163, BStBl II 1988, 62; Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. Mai 1993 II ZR 175/92, Deutsches Steuerrecht 1993, 956), selbst wenn ein ausdrücklicher Gesellschaftsvertrag nicht vorhanden ist (vgl. BFH-Urteil vom 22. Januar 2004 IV R 44/02, BFHE 205, 157, BStBl II 2004, 500).
  • BFH, 08.06.2004 - IV B 180/02

    Unwirksamkeit des Verzichts auf Durchführung der mündlichen Verhandlung;

  • FG Hessen, 29.06.2006 - 11 K 3809/04

    Verlustzuweisung bei einer GmbH & Still

  • FG Münster, 16.07.2013 - 2 K 2087/10

    Einheitliche und gesonderte Feststellung bei in Gütergemeinschaften lebenden

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht