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   BFH, 22.01.2004 - IV R 45/02   

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https://dejure.org/2004,2386
BFH, 22.01.2004 - IV R 45/02 (https://dejure.org/2004,2386)
BFH, Entscheidung vom 22.01.2004 - IV R 45/02 (https://dejure.org/2004,2386)
BFH, Entscheidung vom 22. Januar 2004 - IV R 45/02 (https://dejure.org/2004,2386)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Leistungserbringung mit Wirtschaftsgütern des landwirtschaftlichen Betriebsvermögens (hier: Mähdrescher) für Dienstleistungen für Dritte - Abrenzung von gewerblichen Einkünften zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft - Umsatzgrenze zur Anerkennung als ...

  • Judicialis

    EStG § 13; ; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 13; GewStG § 2 Abs. 1 S. 2
    Landwirtschaftliche Dienstleistungen

  • datenbank.nwb.de

    Verwendung von für den eigenen landwirtschaftlichen Betrieb notwendigen WG für außerbetriebliche Dienstleistungen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft ? Lohnarbeiten für andere Land- und Forstwirte als eigenständiger Gewerbebetrieb ? Verwendung von Wirtschaftsgütern auch außerhalb des Betriebs eines Land- und Forstwirts ? Zur Auslegung von Abschn. 135 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Land- und Forstwirtschaft
    Verrichtung von Dienstleistungen ohne und mit dem Absatz von Erzeugnissen bzw. Verwendung von Wirtschaftsgütern
    Verrichtung von Dienstleistungen mit der Verwendung von Wirtschaftsgütern
    Ertragsteuerrechtliche Regelung

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 13, EStG § 15 Abs 2, GewStG § 2 Abs 1, EStR Abschn 135 Abs 6
    Gewerbebetrieb; Landwirtschaft; Lohnarbeit; Maschineneinsatz

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 205, 162
  • BB 2004, 1152
  • DB 2004, 1187
  • BStBl II 2004, 512
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 23.01.1992 - IV R 19/90

    Selbständiger Gewerbebetrieb durch Tätigkeit eines Landwirts als Holzrücker

    Auszug aus BFH, 22.01.2004 - IV R 45/02
    Dagegen liegt eine gewerbliche Tätigkeit nach § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG und § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) vor, wenn ein Land- und Forstwirt eine an sich land- und forstwirtschaftliche Betätigung für andere Land- und Forstwirte ohne Beziehung zum eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ausübt (Senatsurteile vom 23. Januar 1992 IV R 19/90, BFHE 167, 355, BStBl II 1992, 651, und vom 29. November 2001 IV R 91/99, BFHE 197, 400, BStBl II 2002, 221).

    Der erkennende Senat musste bisher, auch in seinem Urteil in BFHE 167, 355, BStBl II 1992, 651 (Holzrückerfall) noch nicht entscheiden, ob die Verwaltungsanweisung (seinerzeit noch in den EStR 1978, die insoweit den EStR 1990 entsprachen) eine zutreffende Auslegung des Gesetzes ist.

    Entscheidend ist vielmehr, ob die eigentliche Land- und Forstwirtschaft der gesamten Tätigkeit --ungeachtet der lohnunternehmerischen Nebentätigkeit-- noch das Gepräge gibt (Senatsurteile in BFHE 167, 355, BStBl II 1992, 651, und vom 22. August 2002 IV R 57/00, BFHE 200, 236, BStBl II 2003, 16).

    Je größer der Umfang der --an sich-- gewerblichen Tätigkeit ist, umso mehr lockert sich die Verbindung zum eigentlichen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (vgl. auch Senatsurteil in BFHE 167, 355, BStBl II 1992, 651).

  • BFH, 15.11.1956 - IV 61/55 U

    Einordnung von Transporten von Milch durch einen Landwirt für andere Landwirte

    Auszug aus BFH, 22.01.2004 - IV R 45/02
    Die Anschaffung einer solchen Maschine kann daher nicht mit der Anschaffung von Wirtschaftsgütern verglichen werden, die nicht für eigenbetriebliche Zwecke benötigt werden und ausschließlich --wie etwa auch im Fall des Milchtransportes (Senatsurteil vom 15. November 1956 IV 61/55 U, BFHE 64, 66, BStBl III 1957, 26)-- zu außerbetrieblichen Dienstleistungen für Dritte eingesetzt werden.

    So hatte der Senat bereits im Fall der Milchtransporte (Urteil in BFHE 64, 66, BStBl III 1957, 26) die absolute wirtschaftliche Bedeutung solcher --an sich-- gewerblichen Dienstleistungen für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit ausreichen lassen; entscheidend war damals, dass die Transporte nicht mehr von untergeordneter Bedeutung waren und den Rahmen des eigenen landwirtschaftlichen Betriebs sprengten.

  • BFH, 27.11.1980 - IV R 31/76

    Lebensmittelgeschäft - Grundstücksfläche - Gärtnerei - Landwirtschaft -

    Auszug aus BFH, 22.01.2004 - IV R 45/02
    Dabei ist auch zu beachten, dass mit der Anschaffung größerer Maschinen, die zu ihrer besseren Auslastung auch in fremden land- und forstwirtschaftlichen Betrieben eingesetzt werden, entgegen der Auffassung des FA noch kein grundlegender Wandel der eigenen landwirtschaftlichen Tätigkeit verbunden ist (vgl. BFH-Urteil vom 4. Februar 1976 I R 113/74, BFHE 118, 205, BStBl II 1976, 423, sowie Senatsurteil vom 27. November 1980 IV R 31/76, BFHE 131, 555, BStBl II 1981, 518).

    Dies gilt erst recht für die Streitjahre (1986 bis 1990), in denen dieser Betrag nach der Verkehrsanschauung noch ein deutliches Missverhältnis zwischen landwirtschaftlicher und gewerblicher Betätigung ausdrücken musste (vgl. insoweit auch Senatsurteil in BFHE 131, 555, BStBl II 1981, 518, letzter Abs. vor Nr. 2).

  • BFH, 29.11.2001 - IV R 91/99

    Für die Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Land- und Forstwirtschaft ist bei

    Auszug aus BFH, 22.01.2004 - IV R 45/02
    Dagegen liegt eine gewerbliche Tätigkeit nach § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG und § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) vor, wenn ein Land- und Forstwirt eine an sich land- und forstwirtschaftliche Betätigung für andere Land- und Forstwirte ohne Beziehung zum eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ausübt (Senatsurteile vom 23. Januar 1992 IV R 19/90, BFHE 167, 355, BStBl II 1992, 651, und vom 29. November 2001 IV R 91/99, BFHE 197, 400, BStBl II 2002, 221).
  • BFH, 06.03.1991 - X R 57/88

    Notwendiges Betriebsvermögen nur bei endgültiger Zuweisung einer betrieblichen

    Auszug aus BFH, 22.01.2004 - IV R 45/02
    Der Kläger konnte die Maschinen daher --obwohl er sie weit überwiegend in fremden land- und forstwirtschaftlichen Betrieben einsetzte-- durch eine endgültige Funktionszuweisung seinem notwendigen land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen zuordnen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. März 1991 X R 57/88, BFHE 164, 246, BStBl II 1991, 829).
  • BFH, 11.08.1999 - XI R 12/98

    Abfärberegelung bei geringer gewerblicher Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 22.01.2004 - IV R 45/02
    Eine "schädliche" absolute Höhe der Umsätze ist auch deshalb von Bedeutung, weil sie nahe legt, dass es sich bei ihrem Überschreiten nicht mehr um eine Tätigkeit handelt, die der Gesetzgeber gewerbesteuerfrei belassen will (s. hierzu das BFH-Urteil vom 11. August 1999 XI R 12/98, BFHE 189, 419, BStBl II 2000, 229) und im Verhältnis zu gewerblichen Dienstleistungsunternehmen als wettbewerbsneutral betrachtet.
  • FG Niedersachsen, 14.02.2001 - 12 K 836/96

    Lohnarbeiten eines Gesellschafters einer land- und forstwirtschaftlichen

    Auszug aus BFH, 22.01.2004 - IV R 45/02
    Das FG nahm in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 206 veröffentlichten Urteil an, der Kläger führe einen eigenständigen gewerblichen Betrieb.
  • BFH, 13.07.1978 - IV R 35/77

    Jagdausübung - Forstwirtschaft - Landwirtschaft - Nutzung der Grundfläche

    Auszug aus BFH, 22.01.2004 - IV R 45/02
    Ebenso wie eine von mehreren Land- und Forstwirten gemeinsam betriebene Brennerei dem Absatz der von diesen Land- und Forstwirten in ihren Einzelbetrieben erzeugten Produkte dienen und daher ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb sein kann (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 1978 IV R 35/77, BFHE 126, 152, BStBl II 1979, 100, unter a bb; ebenso Pape in Felsmann, a.a.O., A 146c; Leingärtner/Stalbold, a.a.O., Kap. 12 Rz. 11; Leingärtner/Wendt, a.a.O., Kap. 3 Rz. 52; Kleeberg in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 13 Rdnr. C 5; Blümich/Selder, a.a.O., § 13 EStG Rz. 171), ist es auch im umgekehrten Fall möglich, dass die von nur einem Mitunternehmer ausgeübte gewerbliche Tätigkeit dem gemeinsam mit anderen geführten landwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist.
  • BFH, 12.03.1992 - V R 55/88

    Anerkennung eines land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebs

    Auszug aus BFH, 22.01.2004 - IV R 45/02
    Zwar setzt umsatzsteuerrechtlich die Annahme eines land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebes voraus, dass dessen Unternehmer mit dem des Hauptbetriebes identisch ist (BFH-Urteil vom 12. März 1992 V R 55/88, BFHE 168, 454, BStBl II 1992, 982; grundsätzlich zustimmend Leingärtner/Stalbold, a.a.O., Kap. 12 Rz. 1; Blümich/ Selder, a.a.O., § 13 EStG Rz. 166; Jachmann in Kirchhof, a.a.O., § 13 Rn. 15).
  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

    Auszug aus BFH, 22.01.2004 - IV R 45/02
    Der Steuerpflichtige hat es insoweit in der Hand, den Umfang seiner betrieblichen Tätigkeit und seiner Betriebsausgaben zu bestimmen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C.II. Nr. 3 e; auch Senatsurteil vom 28. Juni 2001 IV R 40/97, BFHE 196, 77, BStBl II 2001, 717).
  • BFH, 04.02.1976 - I R 113/74

    Strukturwandel vom landwirtschaftlichen zum gewerblichen Betrieb infolge hoher

  • BFH, 28.06.2001 - IV R 40/97

    Eigenkapitalvermittlungsprovision bei Immobilienfonds

  • BFH, 22.08.2002 - IV R 57/00

    Bebauung landwirtschaftlicher Grundstücke keine Entnahme

  • BFH, 14.12.2006 - IV R 10/05

    Zur Abgrenzung der Einkünfte aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft gegenüber

    Werden diese Grenzen nicht überschritten, ist die Zuordnung zu einem gewerblichen Betriebsvermögen (erst) dann erforderlich, wenn der Einsatz für eigenbetriebliche Zwecke geringfügig ist und nachhaltig einen Umfang von 10 % unterschreitet (Anschluss an das BFH-Urteil vom 22. Januar 2004 IV R 45/02, BFHE 205, 162, BStBl II 2004, 512).

    Dagegen liegt eine gewerbliche Tätigkeit nach § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG und § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) vor, wenn ein Land- und Forstwirt eine an sich land- und forstwirtschaftliche Betätigung für andere Land- und Forstwirte ohne Beziehung zum eigenen Betrieb ausübt (Senatsurteile vom 22. Januar 2004 IV R 45/02, BFHE 205, 162, BStBl II 2004, 512; vom 23. Januar 1992 IV R 19/90, BFHE 167, 355, BStBl II 1992, 651, und vom 29. November 2001 IV R 91/99, BFHE 197, 400, BStBl II 2002, 221).

    b) Von einer gesonderten gewerblichen Tätigkeit ist darüber hinaus dann auszugehen, wenn ein Land- und Forstwirt mit Wirtschaftsgütern seines Betriebsvermögens auch Dienstleistungen für fremde land- und forstwirtschaftliche Betriebe erbringt und die dadurch erzielten Umsätze nachhaltig mehr als ein Drittel des Gesamtumsatzes oder mehr als 100 000 DM bzw. 51 500 EUR im Wirtschaftsjahr betragen (im Einzelnen s. Senatsurteil in BFHE 205, 162, BStBl II 2004, 512).

    Werden diese Grenzen nicht überschritten, hat der Senat die Zuordnung zu einem gewerblichen Betriebsvermögen bei einem landwirtschaftlichen Lohnunternehmer (erst) dann für erforderlich gehalten, wenn der Einsatz für eigenbetriebliche Zwecke geringfügig ist und nachhaltig einen zeitlichen Umfang von 10 v.H. unterschreitet (Urteil in BFHE 205, 162, BStBl II 2004, 512 unter 2.a; Giere in Felsmann, a.a.O., Rz A 349; a.A. Märkle/Hiller, Die Einkommensteuer bei Land- und Forstwirten, 9. Aufl., Rz 170).

    Denn derartige Dienstleistungen können selbst dann landwirtschaftliche Nebenleistungen sein, wenn --wie im Streitfall-- der landwirtschaftliche Hauptbetrieb ein von beiden Ehegatten gemeinsam betriebenes landwirtschaftliches Unternehmen ist (im Einzelnen s. Senatsurteil in BFHE 205, 162, BStBl II 2004, 512 unter 3.).

  • BFH, 19.03.2014 - X R 46/11

    Investitionsabzugsbetrag bei Nutzung des Wirtschaftsguts sowohl in einem

    Allein die Anschaffung größerer Maschinen, die zu ihrer besseren Auslastung gegen Entgelt auch in fremden Betrieben eingesetzt werden, führt aus Sicht des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs noch nicht zu einem grundlegenden Wandel in der ertragsteuerrechtlichen Einordnung dieser Betätigung, zumal mitunter erst durch den Einsatz der Maschinen auch in fremden Betrieben ihre Anschaffung für den eigenen Betrieb ermöglicht wird (so ausdrücklich BFH-Urteil vom 22. Januar 2004 IV R 45/02, BFHE 205, 162, BStBl II 2004, 512, unter 2.b, m.w.N., betr.

    Wenn das FG daraus folgert, auch das gewerbliche Lohnunternehmen des Klägers könne selbst die Voraussetzungen für die Gewährung des Investitionsabzugsbetrags erfüllen, übersieht es, dass dies bei einer --betriebswirtschaftlich sinnvollen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 205, 162, BStBl II 2004, 512) und in Lohnunternehmen üblichen-- gleichzeitigen Nutzung des Wirtschaftsguts sowohl im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als auch im Lohnunternehmen ohne die vom erkennenden Senat vorgenommene teleologische Extension der Nutzungs- und Verbleibensvoraussetzung gerade nicht möglich wäre.

  • BFH, 16.09.2004 - X R 19/03

    Abziehbarkeit von Kreditvermittlungsgebühren als vorweggenommene Werbungskosten

    a) Das FG wird erwägen müssen, im Rahmen der Befugnis der Rechtsprechung zur typisierten Behandlung häufig anzutreffender Sachverhaltsgestaltungen (vgl. dazu zuletzt BFH-Urteile vom 22. Januar 2004 IV R 45/02, BFHE 205, 162, BStBl II 2004, 512, unter 2.b, und vom 19. Februar 2004 VI R 135/01, BFHE 205, 220, BFH/NV 2004, 872, unter II.2.e; ferner Osterloh, Gesetzesbindung und Typisierungsspielräume bei der Anwendung der Steuergesetze, 1992, S. 74 ff., 208 ff.; Jachmann, Die Fiktion im öffentlichen Recht, 1998, S. 213 ff.) den als Finanzierungskosten ("Schuldzinsen" i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG) sofort abziehbaren Anteil der Kundenprovision bei einem Kombinationsprodukt wie dem im Streitfall zu beurteilenden auf einen bestimmten Prozentsatz der Darlehenssumme zu schätzen.
  • BFH, 20.09.2007 - IV R 32/06

    Abgrenzung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gegenüber solchen aus

    b) Darüber hinaus liegt nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine gesonderte gewerbliche Tätigkeit auch dann vor, wenn ein Land- und Forstwirt mit Wirtschaftsgütern seines Betriebsvermögens Dienstleistungen für fremde land- und forstwirtschaftliche Betriebe erbringt und die dadurch erzielten Umsätze nachhaltig mehr als ein Drittel des Gesamtumsatzes oder mehr als 100 000 DM bzw. 51 500 EUR im Wirtschaftsjahr betragen (Senatsurteile in BFHE 216, 241, BStBl II 2007, 516, unter II.1.b der Gründe, und vom 22. Januar 2004 IV R 45/02, BFHE 205, 162, BStBl II 2004, 512).

    Gleiches gilt, wenn der Einsatz für eigenbetriebliche Zwecke geringfügig ist und nachhaltig einen Umfang von 10 v.H. unterschreitet (Senatsurteile in BFHE 216, 241, BStBl II 2007, 516, unter II.1.b der Gründe, und in BFHE 205, 162, BStBl II 2004, 512, unter 2.a der Gründe).

  • FG Niedersachsen, 20.04.2005 - 3 K 423/00

    Rechtliche Einordnung einer überbetrieblichen Maschinenverwendung als

    Nach der neuesten Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 22.01.2004 IV R 45/02, BStBl II 2004, 512) ist die durch R 135 Abs. 9 Satz 3 1996 eingeführte 100.000 DM Grenze auch für alte Streitjahre (1986 bis 1990) anwendbar.

    Dies gilt erst recht für die Streitjahre 1990 bis 1994, in denen die genannten Umsätze von 182.000 DM bis 234.000 DM nach der Verkehrsanschauung noch ein deutlicheres Missverhältnis zwischen landwirtschaftlicher und gewerblicher Betätigung ausdrücken musste (vgl. BFH-Urteile vom 27. November 1980 IV R 31/76, BStBl II 1981, 518; vom 22.01.2004 IV R 45/02, BStBl II 2004, 512).

  • BFH, 07.11.2006 - VIII R 108/03

    Vorweggenommene WK; sog. Sicherheits-Kompakt-Rente; Kreditvermittlungsgebühren

    Das FG wird daher erwägen müssen, im Rahmen der Befugnis der Rechtsprechung zur typisierten Behandlung häufig anzutreffender Sachverhaltsgestaltungen (vgl. dazu BFH-Urteile vom 22. Januar 2004 IV R 45/02, BFHE 205, 162, BStBl II 2004, 512, unter 2.b der Gründe, und vom 19. Februar 2004 VI R 135/01, BFHE 205, 220, BFH/NV 2004, 958, unter II.2.e der Gründe; ferner Osterloh, Gesetzesbindung und Typisierungsspielräume bei der Anwendung der Steuergesetze, S. 74 ff., 208 ff.; Jachmann, Die Fiktion im öffentlichen Recht, S. 213 ff.) den als Finanzierungskosten sofort abziehbaren Anteil der Kundenprovision bei einem Kombinationsprodukt wie dem im Streitfall zu beurteilenden auf einen bestimmten Prozentsatz der Darlehenssumme zu schätzen.
  • FG Sachsen-Anhalt, 20.02.2012 - 1 K 850/07

    Einkünftequalifizierung für Personengesellschaft, die eigene und fremde

    Soweit der Beklagte erwidert, dass die angeschafften Maschinen im eigenen Betrieb gar nicht ausgelastet gewesen seien und folglich von vornherein für Lohnarbeiten gedient hätten, verweist die Klägerseite darauf, dass diese für einen Einsatz im eigenen Betrieb angeschafft worden seien und folglich (nach BFH, Urt. v. 22. Januar 2004, IV R 45/02, BStBl. II 2004, 512; bzw. v. 14. Dezember 2006, IV R 10/05, BFH/ NV 2007, 1244) auch dem eigenen Betriebsvermögen zuzurechnen seien.

    Allerdings ist auch eine derartige an sich land- und forstwirtschaftliche Betätigung als gewerbliche Tätigkeit nach § 15 Abs. 2 Satz 1 EStR und § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG einzustufen, wenn der Land- und Forstwirt sie für andere Land- und Forstwirte ohne Beziehung zum eigenen Betrieb ausübt (BFH, Urt. v. 22. Januar 2004, a.a.O.).

  • BFH, 29.12.2006 - VIII R 15/05

    Sicherheits-Kompakt-Rente; vorweggenommene WK

    Im Rahmen der Befugnis der Rechtsprechung zur typisierten Behandlung häufig anzutreffender Sachverhaltsgestaltungen (vgl. dazu BFH-Urteile vom 22. Januar 2004 IV R 45/02, BFHE 205, 162, BStBl II 2004, 512, unter 2.b der Gründe, und vom 19. Februar 2004 VI R 135/01, BFHE 205, 220, BFH/NV 2004, 958, unter II.2.e der Gründe; ferner Osterloh, Gesetzesbindung und Typisierungsspielräume bei der Anwendung der Steuergesetze, S. 74 ff., 208 ff.; Jachmann, Die Fiktion im öffentlichen Recht, S. 213 ff.) ist es den FG dabei erlaubt, den als Finanzierungskosten sofort abziehbaren Anteil der Kundenprovision bei einem Kombinationsprodukt wie dem im Streitfall zu beurteilenden auf einen bestimmten Prozentsatz der Darlehenssumme zu schätzen.
  • FG Hamburg, 09.07.2004 - VII 20/01

    Nebeneinander ausgeübte gewerbliche und freiberufliche Tätigkeit eines

    Erbringt ein Unternehmer mit Wirtschaftsgütern seines Betriebsvermögens auch Dienstleitungen gegenüber anderen Unternehmern, so kann es sich insoweit um eine anders zu qualifizierende Nebentätigkeit neben dem Hauptgewerbe handeln (BFH vom 22.1.2004, IV R 45/02, BFH/NV 2004, 886).
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