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   BFH, 15.06.2004 - VIII R 7/01   

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https://dejure.org/2004,1087
BFH, 15.06.2004 - VIII R 7/01 (https://dejure.org/2004,1087)
BFH, Entscheidung vom 15.06.2004 - VIII R 7/01 (https://dejure.org/2004,1087)
BFH, Entscheidung vom 15. Juni 2004 - VIII R 7/01 (https://dejure.org/2004,1087)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    EStG § 16 Abs. 2 Satz 3; ; GewStG § 7

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 16 Abs. 2 S. 3; GewStG § 7

  • datenbank.nwb.de

    Steuerpflicht des Veräußerungsgewinns i. S. des § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gewerbesteuer auf den Gewinn aus der Veräußerung des Anteils an einer Personengesellschaft ? Es kommt nicht auf die Person des Veräußerers an ? Ausnahme: Veräußernder Gesellschafter ist an der erwerbenden Personengesellschaft beteiligt ? Beschränkung der Steuerpflicht ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Gewerbesteuer - Gewinn aus Beteiligungsveräußerung versteuern

  • IWW (Kurzinformation)

    Gewinn aus Beteiligungsveräußerung versteuern

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gewinne eines Einzelunternehmers oder einer Gesellschaft aus der Veräußerung des Gewerbebetriebes oder Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils als Gewerbeertrag; Fiktion von Veräußerungsgewinn als laufender Gewinn; Maßgeblichkeit einkommensteuerrechtlicher ...

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 16 Abs 2 S 3, GewStG § 7
    Gewerbeertrag; Kommanditgesellschaft; Kommanditist; Personengesellschaft; Veräußerungsgewinn

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 205, 307
  • ZIP 2004, 1500
  • BB 2004, 1720
  • DB 2004, 1812
  • BStBl II 2004, 754
  • NZG 2004, 924
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (22)

  • BFH, 27.03.1996 - I R 89/95

    Keine Gewerbesteuerpflicht bei Veräußerung sog. einbringungsgeborener Anteile an

    Auszug aus BFH, 15.06.2004 - VIII R 7/01
    Das gilt jedoch nicht für die Veräußerung eines der Kapitalgesellschaft gehörenden Anteils an einer Personengesellschaft (BFH-Urteile vom 25. Mai 1962 I 78/61 S, BFHE 75, 467, BStBl III 1962, 438, unter III. der Gründe; vom 26. April 2001 IV R 75/99, BFHE 194, 421, unter 1.a bb der Gründe; vom 27. März 1996 I R 89/95, BFHE 181, 499, BStBl II 1997, 224, unter II.1.d der Gründe).

    b) Gewinne, die ein Einzelgewerbetreibender oder eine Personengesellschaft aus der Veräußerung eines ganzen Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils erzielt, bleiben bei der Ermittlung des Gewerbeertrags i.S. von § 7 GewStG außer Betracht (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Urteile vom 17. Februar 1994 VIII R 13/94, BFHE 174, 550, BStBl II 1994, 809, unter 2.a der Gründe, und in BFHE 181, 499, BStBl II 1997, 224, unter II.1.a der Gründe, sowie die weiteren Nachweise bei Blümich/von Twickel, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 7 GewStG Rz. 125 f.).

    Hinsichtlich der für die Steuerfreiheit maßgeblichen, die Person des (Mit-)Unternehmers betreffenden Vorgänge hat die Rechtsprechung deshalb --entsprechend der früher in § 11 Ziff. 2 GewStG (RGBl I 1935, 830, 833) getroffenen ausdrücklichen Regelung-- auf die das personelle Element des Betriebs regelnden Tatbestände des § 16 EStG verwiesen und damit die Steuerfreiheit der bei der Beendigung des Gewerbebetriebs anfallenden Gewinne insoweit von ihrer Qualifikation als Veräußerungs- oder Aufgabegewinne i.S. von § 16 Abs. 1 und Abs. 3 EStG abhängig gemacht (vgl. u.a. BFH-Urteile in BFHE 174, 550, BStBl II 1994, 809, unter 2.a der Gründe; in BFHE 181, 499, BStBl II 1997, 224, unter II.1.a der Gründe; in BFH/NV 1998, 1354, unter II.2. der Gründe, m.w.N.; Glanegger/Güroff, a.a.O., § 7 Anm. 14, 50).

  • BFH, 03.05.1993 - GrS 3/92

    Verlustabzug nach § 10a GewStG entfällt, soweit der Verlust auf ausgeschiedene

    Auszug aus BFH, 15.06.2004 - VIII R 7/01
    Das Wesen der Gewerbesteuer als Objektsteuer kann rechtliche Wirkung aber nur insoweit entfalten, als dem nicht ausdrückliche gesetzliche Vorschriften entgegenstehen; es steht dem Gesetzgeber frei, neben dem objektiv-betriebsbezogenen auch das personelle Element zu berücksichtigen und Rechtsfolgen an die fehlende oder fortbestehende Unternehmeridentität zu knüpfen (BFH-Beschluss vom 3. Mai 1993 GrS 3/92, BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616, unter C.III.10.a der Gründe).

    Nach der inzwischen ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. zu § 10a GewStG Beschlüsse in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616, und vom 26. Juni 1997 VIII B 70/96, BFH/NV 1997, 897, m.w.N., sowie BFH-Urteil vom 29. August 2000 VIII R 1/00, BFHE 194, 217, BStBl II 2001, 114, unter II.1. der Gründe, m.w.N.) liegt darüber hinaus bei einer Veräußerung von Mitunternehmeranteilen eine partielle Betriebsbeendigung vor, obwohl der Gewerbebetrieb von dieser Veräußerung unberührt bleibt (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 26. Juni 1996 VIII R 41/95, BFHE 180, 455, BStBl II 1997, 179, unter 2.a bb der Gründe, m.w.N., und die herrschende Meinung im Schrifttum, vgl. Glanegger/Güroff, a.a.O., § 2 Anm. 226, m.w.N.).

    Die Annahme einer partiellen Betriebsbeendigung und einer Durchbrechung des Objektsteuerprinzips liegt auch der Rechtsprechung des BFH zur gewerbesteuerrechtlichen Behandlung des Gewinns aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen als steuerfreier Veräußerungsgewinn zugrunde (BFH-Beschluss in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616, unter C.III.8. und 9. der Gründe; zur früheren Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs --RFH-- und BFH, BFH-Urteil in BFHE 75, 467, BStBl III 1962, 438).

  • BFH, 17.02.1994 - VIII R 13/94

    Die Zahlung eines Spitzenausgleichs bei der Realteilung einer

    Auszug aus BFH, 15.06.2004 - VIII R 7/01
    b) Gewinne, die ein Einzelgewerbetreibender oder eine Personengesellschaft aus der Veräußerung eines ganzen Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils erzielt, bleiben bei der Ermittlung des Gewerbeertrags i.S. von § 7 GewStG außer Betracht (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Urteile vom 17. Februar 1994 VIII R 13/94, BFHE 174, 550, BStBl II 1994, 809, unter 2.a der Gründe, und in BFHE 181, 499, BStBl II 1997, 224, unter II.1.a der Gründe, sowie die weiteren Nachweise bei Blümich/von Twickel, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 7 GewStG Rz. 125 f.).

    Es trifft zwar zu, dass wegen ihres Objektsteuercharakters der Gewerbesteuer nur das Ergebnis der Ertragskraft des werbenden Betriebs --d.h. der "laufende Gewinn" (BFH-Urteil vom 28. Februar 1990 I R 92/86, BFHE 160, 262, BStBl II 1990, 699, unter II.3.a bb der Gründe)-- unterliegt, nicht aber das Ergebnis aus der Aufdeckung der stillen Reserven anlässlich seiner Beendigung (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Urteile in BFHE 174, 550, BStBl II 1994, 809, unter 2.a der Gründe; vom 4. März 1998 X R 56/95, BFH/NV 1998, 1354, unter II.2. der Gründe, m.w.N., und --zur Einbringung gemäß § 24 UmwStG-- BFH-Urteil vom 29. Oktober 1987 IV R 93/85, BFHE 151, 181, BStBl II 1988, 374).

    Hinsichtlich der für die Steuerfreiheit maßgeblichen, die Person des (Mit-)Unternehmers betreffenden Vorgänge hat die Rechtsprechung deshalb --entsprechend der früher in § 11 Ziff. 2 GewStG (RGBl I 1935, 830, 833) getroffenen ausdrücklichen Regelung-- auf die das personelle Element des Betriebs regelnden Tatbestände des § 16 EStG verwiesen und damit die Steuerfreiheit der bei der Beendigung des Gewerbebetriebs anfallenden Gewinne insoweit von ihrer Qualifikation als Veräußerungs- oder Aufgabegewinne i.S. von § 16 Abs. 1 und Abs. 3 EStG abhängig gemacht (vgl. u.a. BFH-Urteile in BFHE 174, 550, BStBl II 1994, 809, unter 2.a der Gründe; in BFHE 181, 499, BStBl II 1997, 224, unter II.1.a der Gründe; in BFH/NV 1998, 1354, unter II.2. der Gründe, m.w.N.; Glanegger/Güroff, a.a.O., § 7 Anm. 14, 50).

  • BFH, 08.05.1991 - I R 33/90

    Veräußerungsfreibetrag auch bei Liquidationsgewinn einer Kapitalgesellschaft

    Auszug aus BFH, 15.06.2004 - VIII R 7/01
    Davon ist nur insoweit abzuweichen, als sich unmittelbar aus dem GewStG etwas anderes ergibt oder soweit die Vorschriften des Einkommensteuerrechts mit dem besonderen Charakter der Gewerbesteuer als Objektsteuer nicht in Einklang stehen (vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Mai 1991 I R 33/90, BFHE 165, 191, BStBl II 1992, 437, unter II.B.2.a der Gründe, m.w.N. und ständige Rechtsprechung).

    Die im vorliegenden Zusammenhang im Schrifttum vertretene Ansicht, § 16 EStG sei eine reine Tarifvorschrift und werde schon deshalb von der Verweisung in § 7 GewStG nicht erfasst, hat der BFH bereits mehrfach zurückgewiesen (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 16. Dezember 1975 VIII R 147/71, BFHE 117, 557, BStBl II 1976, 360; in BFHE 165, 191, BStBl II 1992, 437, unter II.B.2.b aa der Gründe).

  • BFH, 21.09.2000 - IV R 54/99

    Aufnahme eines Sozius in eine Einzelpraxis

    Auszug aus BFH, 15.06.2004 - VIII R 7/01
    Mit ihnen sollten die mit dem sog. Aufstockungsmodell angestrebten Rechtsfolgen verhindert werden (zu diesen vgl. u.a. BFH-Urteile vom 21. Juni 1994 VIII R 5/92, BFHE 174, 451, BStBl II 1994, 856; vom 18. März 1999 IV R 26/98, BFHE 188, 307, BStBl II 1999, 604; vom 21. September 2000 IV R 54/99, BFHE 193, 301, BStBl II 2001, 178, unter 1.b der Gründe).

    Das danach maßgebliche Beteiligungsverhältnis (zum Streitstand vgl. u.a. Rödder, StbJb 1994/1995, 295, 321 f.; Hörger in Littmann/Bitz/Pust, a.a.O., § 16 EStG Rz. 128 b, Schmidt/ Wacker, a.a.O., § 16 Rz. 97, 111) bestimmt sich entsprechend dem Zweck des Gesetzes nach dem Anteil des veräußernden Gesellschafters am Aufwand, der aufgrund des zusätzlich geschaffenen Abschreibungsvolumens künftig auf ihn entfällt, also bei Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens nach dem für die erwerbende Gesellschaft geltenden Gewinnverteilungsschlüssel (zum Sonderbetriebsvermögen vgl. BFH-Urteil in BFHE 193, 301, BStBl II 2001, 178, unter 1.b der Gründe).

  • BFH, 06.09.2000 - IV R 69/99

    Gewerbeverlust bei doppelstöckiger Personengesellschaft

    Auszug aus BFH, 15.06.2004 - VIII R 7/01
    Die in dieser Bestimmung getroffene Regelung, nach der der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleichsteht, strahlt zwar auch auf die Gewerbesteuer aus (BFH-Urteil vom 6. September 2000 IV R 69/99, BFHE 193, 151, BStBl II 2001, 731, unter 2.b der Gründe); das bedeutet aber nicht, dass der mittelbar über eine Obergesellschaft beteiligte Gesellschafter --hier die V-GmbH nach der Veräußerung ihres Kommanditanteils über die T-KG-- weiterhin partiell als Mitunternehmer der Untergesellschaft --der Klägerin-- zu behandeln ist und damit eine Veräußerung i.S. von § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG letztlich nicht vorläge.

    Der Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG umfasst nicht den Gesellschaftsanteil und den hieraus erzielten Gewinn und Verlust des Gesellschafters; er ist auf den Sonderbetriebsbereich des Gesellschafters beschränkt (BFH-Entscheidungen vom 31. August 1999 VIII B 74/99, BFHE 189, 525, BStBl II 1999, 794; in BFHE 193, 151, BStBl II 2001, 731; in BFHE 194, 217, BStBl II 2001, 114, unter II.1. der Gründe, m.w.N.).

  • Drs-Bund, 07.09.1993 - BT-Drs 12/5630
    Auszug aus BFH, 15.06.2004 - VIII R 7/01
    Nach Auffassung der Bundesregierung schließt die einkommensteuerrechtliche Behandlung des Veräußerungsgewinns als "laufender Gewinn" auch die Gewerbesteuerpflicht dieser Gewinne mit ein (BTDrucks 12/5630, S. 80 und 12/6078, S. 122).

    Er hat sich dabei --im Durchgriff durch die Einheit der Personengesellschaft-- von der Überlegung leiten lassen, dass insoweit, als Veräußerer und Erwerber identisch sind, der Veräußerer wirtschaftlich betrachtet "an sich selbst veräußert" (so die Begründung zum Gesetzesentwurf, BTDrucks 12/5630, S. 58, 80, und BRDrucks 612/93, S. 60, 82).

  • BFH, 04.03.1998 - X R 56/95

    Abfindung wegen vorzeitiger Beendigung eines Pachtvertrags

    Auszug aus BFH, 15.06.2004 - VIII R 7/01
    Es trifft zwar zu, dass wegen ihres Objektsteuercharakters der Gewerbesteuer nur das Ergebnis der Ertragskraft des werbenden Betriebs --d.h. der "laufende Gewinn" (BFH-Urteil vom 28. Februar 1990 I R 92/86, BFHE 160, 262, BStBl II 1990, 699, unter II.3.a bb der Gründe)-- unterliegt, nicht aber das Ergebnis aus der Aufdeckung der stillen Reserven anlässlich seiner Beendigung (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Urteile in BFHE 174, 550, BStBl II 1994, 809, unter 2.a der Gründe; vom 4. März 1998 X R 56/95, BFH/NV 1998, 1354, unter II.2. der Gründe, m.w.N., und --zur Einbringung gemäß § 24 UmwStG-- BFH-Urteil vom 29. Oktober 1987 IV R 93/85, BFHE 151, 181, BStBl II 1988, 374).

    Hinsichtlich der für die Steuerfreiheit maßgeblichen, die Person des (Mit-)Unternehmers betreffenden Vorgänge hat die Rechtsprechung deshalb --entsprechend der früher in § 11 Ziff. 2 GewStG (RGBl I 1935, 830, 833) getroffenen ausdrücklichen Regelung-- auf die das personelle Element des Betriebs regelnden Tatbestände des § 16 EStG verwiesen und damit die Steuerfreiheit der bei der Beendigung des Gewerbebetriebs anfallenden Gewinne insoweit von ihrer Qualifikation als Veräußerungs- oder Aufgabegewinne i.S. von § 16 Abs. 1 und Abs. 3 EStG abhängig gemacht (vgl. u.a. BFH-Urteile in BFHE 174, 550, BStBl II 1994, 809, unter 2.a der Gründe; in BFHE 181, 499, BStBl II 1997, 224, unter II.1.a der Gründe; in BFH/NV 1998, 1354, unter II.2. der Gründe, m.w.N.; Glanegger/Güroff, a.a.O., § 7 Anm. 14, 50).

  • BFH, 25.05.1962 - I 78/61 S

    Steuerrechtliche Bewertung von Gewinnen aus der Veräußerung eines

    Auszug aus BFH, 15.06.2004 - VIII R 7/01
    Das gilt jedoch nicht für die Veräußerung eines der Kapitalgesellschaft gehörenden Anteils an einer Personengesellschaft (BFH-Urteile vom 25. Mai 1962 I 78/61 S, BFHE 75, 467, BStBl III 1962, 438, unter III. der Gründe; vom 26. April 2001 IV R 75/99, BFHE 194, 421, unter 1.a bb der Gründe; vom 27. März 1996 I R 89/95, BFHE 181, 499, BStBl II 1997, 224, unter II.1.d der Gründe).

    Die Annahme einer partiellen Betriebsbeendigung und einer Durchbrechung des Objektsteuerprinzips liegt auch der Rechtsprechung des BFH zur gewerbesteuerrechtlichen Behandlung des Gewinns aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen als steuerfreier Veräußerungsgewinn zugrunde (BFH-Beschluss in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616, unter C.III.8. und 9. der Gründe; zur früheren Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs --RFH-- und BFH, BFH-Urteil in BFHE 75, 467, BStBl III 1962, 438).

  • BFH, 29.08.2000 - VIII R 1/00

    Gewerbeverlust (§ 10 a GewStG ) bei Personengesellschaften

    Auszug aus BFH, 15.06.2004 - VIII R 7/01
    Nach der inzwischen ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. zu § 10a GewStG Beschlüsse in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616, und vom 26. Juni 1997 VIII B 70/96, BFH/NV 1997, 897, m.w.N., sowie BFH-Urteil vom 29. August 2000 VIII R 1/00, BFHE 194, 217, BStBl II 2001, 114, unter II.1. der Gründe, m.w.N.) liegt darüber hinaus bei einer Veräußerung von Mitunternehmeranteilen eine partielle Betriebsbeendigung vor, obwohl der Gewerbebetrieb von dieser Veräußerung unberührt bleibt (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 26. Juni 1996 VIII R 41/95, BFHE 180, 455, BStBl II 1997, 179, unter 2.a bb der Gründe, m.w.N., und die herrschende Meinung im Schrifttum, vgl. Glanegger/Güroff, a.a.O., § 2 Anm. 226, m.w.N.).

    Der Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG umfasst nicht den Gesellschaftsanteil und den hieraus erzielten Gewinn und Verlust des Gesellschafters; er ist auf den Sonderbetriebsbereich des Gesellschafters beschränkt (BFH-Entscheidungen vom 31. August 1999 VIII B 74/99, BFHE 189, 525, BStBl II 1999, 794; in BFHE 193, 151, BStBl II 2001, 731; in BFHE 194, 217, BStBl II 2001, 114, unter II.1. der Gründe, m.w.N.).

  • BFH, 25.02.1991 - GrS 7/89

    1. Zur Mitunternehmerstellung von Personengesellschaften - 2. Keine Anwendung des

  • BFH, 16.12.1975 - VIII R 147/71

    § 16 Abs. 4 EStG ist keine Tarifvorschrift, sondern enthält eine sachliche

  • BFH, 26.06.1997 - VIII B 70/96

    Gewerbesteuerlicher Verlustabzug bei Tod eines Gesellschafters

  • BFH, 28.02.1990 - I R 92/86

    Gewerbesteuerliche Behandlung eines Übertragungsgewinns bei Umwandlung einer

  • BFH, 19.12.1957 - IV 666/55 U

    Anrechnung von Gewerbeverlusten bei Unternehmenswechsel

  • BFH, 26.04.2001 - IV R 75/99

    Gewerbesteuer - Mehrmütterorganschaft - Anteilsveräußerung - Veräußerungsgewinn -

  • BFH, 21.06.1994 - VIII R 5/92

    Identität erhaltende Umwandlung - Sonderbetriebsvermögen

  • BFH, 26.06.1996 - VIII R 41/95

    Zum Verlustabzug bei einer doppelstöckigen Personengesellschaft im Fall des

  • BFH, 31.08.1999 - VIII B 74/99

    Gewerbeverlust bei doppelstöckiger Personengesellschaft

  • BFH, 05.09.2001 - I R 27/01

    Gewerbesteuerpflicht von Veräußerungsgewinnen bei Kapitalgesellschaften

  • BFH, 18.03.1999 - IV R 26/98

    Änderung der Beteiligungsverhältnisse: Bewertungswahlrecht

  • BFH, 29.10.1987 - IV R 93/85

    Zur gewerbesteuerlichen Behandlung von Entnahmevorgängen bei Umwandlung in eine

  • BFH, 25.04.2006 - VIII R 52/04

    Anwendung des § 24 UmwStG 1977 auf einseitige Kapitalerhöhungen im Rahmen von

    Davon ist nur insoweit abzuweichen, als sich unmittelbar aus dem GewStG etwas anderes ergibt oder soweit die Vorschriften des Einkommensteuerrechts mit dem besonderen Charakter der Gewerbesteuer als Objektsteuer nicht in Einklang stehen (BFH-Urteil vom 15. Juni 2004 VIII R 7/01, BFHE 205, 307, BStBl II 2004, 754).

    Allerdings bleiben Gewinne, die ein Einzelgewerbetreibender oder eine Personengesellschaft aus der Veräußerung eines ganzen Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils erzielt, bei der Ermittlung des Gewerbeertrags i.S. von § 7 GewStG außer Betracht (BFH-Urteil in BFHE 205, 307, BStBl II 2004, 754, mit umfangreichen Nachweisen).

    Die Steuerfreiheit hängt von der Qualifizierung dieser Beendigung des Gewerbebetriebs als Veräußerungs- oder Aufgabegewinn i.S. von § 16 Abs. 1 und 3 EStG ab (BFH-Urteil in BFHE 205, 307, BStBl II 2004, 754, m.w.N.).

  • BFH, 22.07.2010 - IV R 29/07

    § 7 Satz 2 GewStG verfassungsgemäß - Vermeidung von Steuerumgehungen -

    Das Wesen der Gewerbesteuer als Objektsteuer kann rechtliche Wirkung aber nur insoweit entfalten, als dem nicht ausdrückliche gesetzliche Vorschriften entgegenstehen; es steht dem Gesetzgeber frei, neben dem objektiv-betriebsbezogenen auch das personelle Element zu berücksichtigen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. Mai 1993 GrS 3/92, BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616, unter C.III.10.a der Gründe; BFH-Urteil vom 15. Juni 2004 VIII R 7/01, BFHE 205, 307, BStBl II 2004, 754, unter II.2.b bb aaa der Gründe, mit zahlreichen Nachweisen).
  • BFH, 03.12.2015 - IV R 4/13

    Anwendung des § 16 Abs. 3 Satz 5 EStG auch für die Gewerbesteuer

    Davon ist nur insoweit abzuweichen, als sich unmittelbar aus dem GewStG etwas anderes ergibt oder soweit die Vorschriften des Einkommensteuerrechts mit dem besonderen Charakter der Gewerbesteuer als Objektsteuer nicht in Einklang stehen (vgl. dazu BFH-Urteile vom 8. Mai 1991 I R 33/90, BFHE 165, 191, BStBl II 1992, 437, unter II.B.2.a der Gründe; vom 15. Juni 2004 VIII R 7/01, BFHE 205, 307, BStBl II 2004, 754, unter II.1. der Gründe).

    Für eine teleologische Reduktion des § 7 Satz 1 GewStG besteht insoweit kein Anlass (für § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG bereits BFH-Urteile in BFHE 205, 307, BStBl II 2004, 754; vom 15. April 2010 IV R 5/08, BFHE 229, 524, BStBl II 2010, 912; vom 18. Dezember 2014 IV R 59/11, BFH/NV 2015, 520).

    Durch die Neuregelungen sollen die mit dem sog. Aufstockungsmodell angestrebten Rechtsfolgen verhindert werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 205, 307, BStBl II 2004, 754), die darin bestehen, dass ein Betrieb oder diesem Betrieb dienende Wirtschaftsgüter unter Ausnutzung des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG und des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG an eine Personengesellschaft veräußert oder in diese eingebracht werden, an der der Veräußerer beteiligt ist, und es diesem dadurch ermöglicht wird, die um die stillen Reserven aufgestockten Wirtschaftsgüter bei der erwerbenden Gesellschaft sowohl mit Wirkung für die Einkommensteuer als auch mit Wirkung für die Gewerbesteuer nochmals abzuschreiben.

    Der Gesetzgeber verfolgt insoweit das Ziel, die durch die Veräußerung aufgedeckten stillen Reserven einkommen- und gewerbesteuerlich zu erfassen, weil bei "Veräußerungen an sich selbst" der Gewerbebetrieb vom veräußernden (Mit-)Unternehmer im Umfang seiner Beteiligung an der erwerbenden Gesellschaft faktisch nicht beendet, sondern unter Auflösung der stillen Reserven fortgeführt wird (vgl. BFH-Urteil in BFHE 205, 307, BStBl II 2004, 754).

  • BFH, 20.11.2003 - IV R 5/02

    Beginn und Ende der Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten

    Sie stützt sich dabei auf das Urteil des FG Berlin vom 16. Februar 2000 6 K 4411/97 (EFG 2000, 640 - Revision VIII R 7/01), das die Ansicht vertreten hat, Veräußerungsgewinne, die gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG als laufende Gewinne fingiert würden, unterfielen nicht deshalb der Gewerbesteuer, weil nach § 7 GewStG der Gewerbeertrag auf dem einkommensteuerlichen Gewinn basiere.
  • BFH, 03.04.2008 - IV R 54/04

    Gewinn aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen II gehört zum Gewerbeertrag

    Hiervon ist nur insoweit abzuweichen, als sich unmittelbar aus dem GewStG etwas anderes ergibt oder soweit die Vorschriften des Einkommensteuerrechts mit dem besonderen Charakter der Gewerbesteuer als Objektsteuer nicht in Einklang stehen (vgl. BFH-Urteil vom 15. Juni 2004 VIII R 7/01, BFHE 205, 307, BStBl II 2004, 754, m.w.N., und ständige Rechtsprechung).
  • BFH, 15.04.2010 - IV R 5/08

    Umfang der Feststellungen gemäß § 35 EStG - keine Steuerermäßigung für

    Hierzu gehören beispielsweise die Veräußerungsgewinne nach § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG 2001 (vgl. dazu BFH-Urteil vom 15. Juni 2004 VIII R 7/01, BFHE 205, 307, BStBl II 2004, 754) oder solche nach § 7 Satz 2 Nrn. 1 und 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) i.d.F. des UntStFG.

    Zu berücksichtigen ist insoweit jedoch, dass die Anordnungen sondergesetzlich die Grundregel des GewStG durchbrechen, nach der Gewinne aus der Veräußerung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen nicht steuerbar sind und damit auch keine Gewerbesteuer auslösen (BFH-Urteil in BFHE 205, 307, BStBl II 2004, 754; zu Ausnahmen s. vorstehend zu II.2.a).

  • BFH, 18.12.2014 - IV R 59/11

    Gewerbesteuerpflicht eines nach § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG als laufender Gewinn zu

    Zu diesen --herauszurechnenden-- Bestandteilen gehören Gewinne, die nicht dem laufenden Betrieb, sondern dessen Aufgabe oder Veräußerung zuzuordnen sind (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 1. August 2013 IV R 19/11, BFH/NV 2014, 75, m.w.N.; in BFH/NV 2012, 16; vom 15. Juni 2004 VIII R 7/01, BFHE 205, 307, BStBl II 2004, 754).

    b) Nicht herauszurechnen ist allerdings der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils, soweit er gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG als laufender Gewinn gilt, weil auf Seiten des Veräußerers und des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind (vgl. BFH-Urteile in BFHE 205, 307, BStBl II 2004, 754; in BFHE 229, 524, BStBl II 2010, 912 Rz 27; vgl. auch H 7.1 (3) des Amtlichen Gewerbesteuer-Handbuchs 2009, Veräußerungs- und Aufgabegewinne).

    Sie stünde auch nicht im Einklang mit der Systematik des Gewerbesteuerrechts (vgl. ausführlich BFH-Urteil in BFHE 205, 307, BStBl II 2004, 754).

  • BFH, 14.12.2006 - IV R 3/05

    Gewerbesteuerpflicht des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an einer

    Zu diesen Bestandteilen gehören bei natürlichen Personen und Personengesellschaften nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung die nach Einkommensteuerrecht (§§ 16, 34 EStG) mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuernden Gewinne aus der Veräußerung eines ganzen Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 28. Februar 1990 I R 92/86, BFHE 160, 262, BStBl II 1990, 699 unter II.3.a bb der Gründe, m.w.N., und vom 15. Juni 2004 VIII R 7/01, BFHE 205, 307, BStBl II 2004, 754; vgl. ab dem Erhebungszeitraum 2002 auch § 7 Abs. 1 Satz 2 GewStG).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 28.04.2010 - 3 K 299/09

    Anwendung des § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG bei Veräußerung einer mittelbaren

    Der Beklagte bezieht sich zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, dass der Streitfall von dem vom Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 15. Juni 2004 (VIII R 7/01, BFHE 205, 307, BStBl II 2004, 754) entschiedenen Sachverhalt abweiche, da der Erwerber in jenem Fall seine Anteile nicht veräußert, sondern weitere hinzuerworben habe.

    Das danach maßgebliche Beteiligungsverhältnis (vgl. BFH in BFHE 205, 307, BStBl II 2004, 754 ) bestimmt sich entsprechend dem Zweck des Gesetzes nach dem Anteil des veräußernden Gesellschafters am Aufwand, der aufgrund des zusätzlich geschaffenen Abschreibungsvolumens künftig auf ihn entfällt, also bei Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens nach dem für die erwerbende Gesellschaft geltenden Gewinnverteilungsschlüssel (vgl. BFH-Beschluss vom 08. November 2007 VIII B 213/06, BFH/NV 2008, 373; so wohl auch Hörger/Rapp in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 16 Rz. 128 b Beispiel 3).

    Fraglich ist jedoch, ob der BFH in seinem Urteil in BFHE 205, 307, BStBl II 2004, 754 (unter II.3. der Gründe), der Literatur gefolgt ist.

    Im Streitfall ist die unterschiedliche Beurteilung des Wortes "insoweit" zwischen der in der Literatur vertretenen Auffassung und dem Urteil in BFHE 205, 307, BStBl II 2004, 754 nicht entscheidungserheblich.

  • BFH, 22.10.2015 - IV R 17/12

    Kein Teilbetrieb bei vom Rest des Unternehmens nicht hinreichend selbständigem

    Zu diesen --herauszurechnenden-- Bestandteilen gehören Gewinne, die nicht dem laufenden Betrieb, sondern dessen Aufgabe oder Veräußerung zuzuordnen sind (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 18. Dezember 2014 IV R 59/11, BFH/NV 2015, 520, m.w.N.; vom 15. Juni 2004 VIII R 7/01, BFHE 205, 307, BStBl II 2004, 754).
  • BFH, 12.10.2005 - VIII R 66/03

    Grundstücksveräußerung im Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe und späterer

  • BFH, 26.03.2015 - IV R 3/12

    Ermittlung des nach § 18 Abs. 4 Satz 2 UmwStG i. V. m. § 7 Satz 1 GewStG in den

  • FG Bremen, 07.02.2007 - 3 K 73/05

    Berücksichtigung von vor dem Gesetzesbeschluss zum Fünften Gesetz zur Änderung

  • FG Bremen, 15.09.2022 - 1 K 20/20

    Unterliegen des durch die Veräußerung eines Kommanditanteils einer als GmbH & Co.

  • FG Berlin-Brandenburg, 25.10.2011 - 6 K 6183/08

    Gewerbesteuerpflicht des Gewinns aus der Veräußerung einer Kommanditbeteiligung

  • BFH, 20.11.2006 - VIII R 47/05

    Umfang der Gewerbesteuerpflicht bei Veräußerung von Mitunternehmeranteilen nach

  • BFH, 28.02.2013 - IV R 33/09

    Personengesellschaft als Steuerschuldner der Gewerbesteuer nach § 18 Abs. 4

  • FG Niedersachsen, 14.06.2016 - 13 K 33/15

    Einkommensteuerliche Auflösung eines passiven Rechnungsabgrenzungsposten

  • BFH, 29.06.2011 - X R 39/07

    Grundsätzlich kein gewerbesteuerbarer Gewinn bei Veräußerung eines Anteils an

  • BFH, 20.11.2006 - VIII R 45/05

    Formwechselnde Umwandlung einer KapG in PersG

  • FG Münster, 29.11.2012 - 3 K 3834/10

    Veräußerung eines 100 %igen KapG-Anteils im SBV gewerbesteuerpflichtig

  • FG Köln, 27.01.2006 - 14 K 6539/98
  • FG Baden-Württemberg, 10.12.2013 - 5 K 1181/10

    Aufteilung des anteiligen Gewerbesteuermessbetrags gemäß § 35 Abs. 2 EStG bei

  • FG Hamburg, 19.11.2008 - 6 K 174/05

    Einkommensteuer: Veräußerung von Mitunternehmeranteilen an eine bislang nur

  • FG Düsseldorf, 26.05.2015 - 10 K 1590/14

    Gewerbesteuer: Veräußerung eines Kommanditanteils durch beteiligte GmbH - Umfang

  • FG Berlin-Brandenburg, 18.02.2020 - 8 K 8203/17

    Gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.11.2012 - 3 K 2305/10

    Keine separate Ermittlung des Anteils am Gewerbesteuermessbetrag nach § 35 EStG

  • BFH, 18.10.2005 - I B 226/04

    NZB - grundsätzliche Bedeutung; Abwicklung KapG; Betriebsaufgabegewinn

  • BFH, 29.11.2007 - VIII B 213/06

    NZB: Einbringung eines Betriebs in eine Personengesellschaft, an der der

  • FG Köln, 25.06.2013 - 12 K 2008/11

    Einkommensteuer: Übertragung von Betriebsvermögen zwischen verschiedenen

  • FG Münster, 14.12.2007 - 12 K 4369/04

    Abgrenzung laufender Gewinn - Aufgabegewinn

  • FG Nürnberg, 08.12.2004 - V 208/02

    Erfassung der Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Kommanditanteilen im Rahmen

  • FG Köln, 31.08.2011 - 12 K 4489/05

    Bestimmung des Umwandlungsstichtags

  • FG Köln, 25.06.2013 - 12 K 2010/11

    Einkommensteuer: Übertragung von Betriebsvermögen zwischen verschiedenen

  • FG Nürnberg, 14.04.2010 - 5 K 681/07

    Gewinn aus Veräußerung von Kommanditanteilen an einer vermögensverwaltenden KG

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