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   BFH, 05.05.2004 - XI R 7/02   

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https://dejure.org/2004,856
BFH, 05.05.2004 - XI R 7/02 (https://dejure.org/2004,856)
BFH, Entscheidung vom 05.05.2004 - XI R 7/02 (https://dejure.org/2004,856)
BFH, Entscheidung vom 05. Mai 2004 - XI R 7/02 (https://dejure.org/2004,856)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 15 Abs. 2

  • Judicialis

    EStG § 15 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 2

  • datenbank.nwb.de

    Einsatz von Objekten im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gewerblicher Grundstückshandel: Was zählt zur Drei-Objekt-Grenze?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gewerblicher Grundstückshandel (hier mit mehr als drei Eigentumswohnungen) ? Zurechnung auch langjährig vermieteter Objekte, wenn von Anfang an zum Verkauf bestimmt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Gewerblicher Grundstückshandel: Objektzugehörigkeit

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zurechung von veräußerten Eigentumswohnungen zum notwendigen Betriebsvermögen des gewerblichen Grundstückshandels; Gesamtbild der Betätigung und Berücksichtigung der Verkehrsauffassung als Kriterien hinsichtlich der Einordnung einer Tätigkeit als gewerblicher ...

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Gewerblicher Grundstückshandel
    Gewinnermittlung und Betriebsvermögen beim gewerblichen Grundstückshandel
    Betriebsvermögen

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 1, EStG § 15 Abs 1 Nr 1, EStG § 16 Abs 3
    Betriebsunterbrechung; Betriebsvermögen; Ende; Gewerbebetrieb; Gewerblicher Grundstückshandel; Grundstückshandel; Notwendiges Betriebsvermögen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 206, 141
  • NZM 2005, 269 (Ls.)
  • BB 2004, 1602
  • DB 2004, 1760
  • BStBl II 2004, 738
  • NZG 2005, 368 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 05.05.2004 - XI R 7/02
    Aufgrund der differenzierten Betrachtung des Großen Senats im Beschluss vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98 (BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291) seien auch persönliche Veränderungen, wie hier die vorzeitige Pensionierung des Klägers aus gesundheitlichen Gründen, zu berücksichtigen.

    Werden in einem Zeitraum von in der Regel fünf Jahren zwischen Anschaffung bzw. Errichtung und Verkauf mindestens vier Objekte veräußert, kann nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgegangen werden, weil die äußeren Umstände den Schluss zulassen, dass es dem Steuerpflichtigen zu Beginn seiner Tätigkeiten weniger um die Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten als um die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung ankommt (Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617; in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291).

    Der Fünf-Jahres-Zeitraum hat nur indizielle Bedeutung (z.B. BFH, Großer Senat in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C.III.3.).

    Eine bedingte Veräußerungsabsicht besteht im Grunde stets (BFH, Großer Senat in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C.III.5.).

  • BFH, 11.03.2003 - IX R 77/99

    Gewerblicher Grundstückshandel; Veräußerungen außerhalb des 5-Jahres-Zeitraums

    Auszug aus BFH, 05.05.2004 - XI R 7/02
    Allerdings können auch die erst nach Ablauf von fünf, aber innerhalb von zehn Jahren nach Erwerb oder Errichtung veräußerten Immobilien in den gewerblichen Grundstückshandel mit einzubeziehen sein (vgl. BFH-Urteil vom 11. März 2003 IX R 77/99, BFH/NV 2003, 911, m.w.N.).

    Diese Objekte sind notwendiges Betriebsvermögen des gewerblichen Grundstückshandels und bleiben es bis sie veräußert oder entnommen werden oder der Betrieb aufgegeben wird (vgl. BFH in BFH/NV 2003, 911, m.w.N.).

    Sollte eines der in den Streitjahren veräußerten Objekte bereits 1983/1984 zum Verkauf angeboten worden sein, so wäre es eindeutig zur Veräußerung bestimmt gewesen, damit notwendiges Betriebsvermögen des gewerblichen Grundstückshandels geworden (vgl. BFH in BFH/NV 2003, 911) und mangels Entnahme oder Betriebsaufgabe bis zum Verkauf in den Streitjahren geblieben.

  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

    Auszug aus BFH, 05.05.2004 - XI R 7/02
    Werden in einem Zeitraum von in der Regel fünf Jahren zwischen Anschaffung bzw. Errichtung und Verkauf mindestens vier Objekte veräußert, kann nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgegangen werden, weil die äußeren Umstände den Schluss zulassen, dass es dem Steuerpflichtigen zu Beginn seiner Tätigkeiten weniger um die Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten als um die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung ankommt (Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617; in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291).

    Es sind allerdings nur diejenigen Grundstücksgeschäfte als gewerblich zu beurteilen, die in einem solchen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, dass dieser auf einen einheitlichen Betätigungswillen schließen lässt (vgl. z.B. BFH, Großer Senat in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C.II.2.

  • BFH, 20.02.2003 - III R 10/01

    Wohnungsveräußerung an bestimmten Personenkreis

    Auszug aus BFH, 05.05.2004 - XI R 7/02
    Der zeitliche Zusammenhang von nicht mehr als fünf Jahren muss sowohl zwischen der Anschaffung bzw. Errichtung und der Veräußerung der Objekte als auch zwischen den Veräußerungen bestehen (zum Verwertungszusammenhang vgl. z.B. BFH-Urteile vom 18. September 1991 XI R 23/90, BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135; vom 16. Oktober 2002 X R 74/99, BFHE 200, 380, BStBl II 2003, 245; vom 20. Februar 2003 III R 10/01, BFHE 201, 515, BStBl II 2003, 510; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 15 Rdnr. 49).

    Längerfristig ist eine Vermietung, wenn sie fünf Jahre überschreitet (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 201, 515, BStBl II 2003, 510; vom 23. April 1996 VIII R 27/94, BFH/NV 1997, 170).

  • BFH, 14.11.1995 - VIII R 16/93

    Fünf-Jahres-Zeitraum beim gewerblichen Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 05.05.2004 - XI R 7/02
    Bei Hinzutreten besonderer Umstände verlängert sich der Fünf-Jahres-Zeitraum, so beispielsweise bei einer nur geringfügigen zeitlichen Überschreitung (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21. Juni 2001 III R 27/98, BFHE 196, 59, BStBl II 2002, 537), einer größeren Anzahl von Objekten (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 9. Mai 2001 XI R 34/99, BFH/NV 2001, 1545), der Ausübung eines branchennahen Hauptberufs (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2001 X B 91/01, BFH/NV 2002, 775) oder kontinuierlich fortlaufenden Grundstücksan- und -verkäufen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 14. November 1995 VIII R 16/93, BFH/NV 1996, 466; vom 17. Februar 1993 X R 108/90, BFH/NV 1994, 84).

    Je größer der zeitliche Abstand zwischen Erwerb bzw. Errichtung und Veräußerung bzw. je länger der Verwertungszeitraum ist, umso gewichtiger müssen diese besonderen Umstände sein, damit auf einen einheitlichen Betätigungswillen geschlossen werden kann (vgl. z.B. BFH in BFH/NV 1996, 466; BFH-Beschluss vom 21. Juni 1996 VIII B 87/95, BFH/NV 1996, 897).

  • BFH, 09.12.2002 - VIII R 40/01

    Gewerblicher Grundstückshandel bei nur einem Verkaufsgeschäft

    Auszug aus BFH, 05.05.2004 - XI R 7/02
    Von der Frage, ob das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit erfüllt ist, ist die Frage zu unterscheiden, ob --als ungeschriebenes negatives Tatbestandsmerkmal des Gewerbebetriebes-- die Grenzen der privaten Vermögensverwaltung überschritten sind (vgl. BFH-Urteil vom 9. Dezember 2002 VIII R 40/01, BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294).
  • BFH, 21.06.1996 - VIII B 87/95

    Veräußerungsabsicht beim gewerblichen Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 05.05.2004 - XI R 7/02
    Je größer der zeitliche Abstand zwischen Erwerb bzw. Errichtung und Veräußerung bzw. je länger der Verwertungszeitraum ist, umso gewichtiger müssen diese besonderen Umstände sein, damit auf einen einheitlichen Betätigungswillen geschlossen werden kann (vgl. z.B. BFH in BFH/NV 1996, 466; BFH-Beschluss vom 21. Juni 1996 VIII B 87/95, BFH/NV 1996, 897).
  • BFH, 20.12.2001 - X B 91/01

    Gewerblicher Grundstückshandel; neues Zulassungsrecht

    Auszug aus BFH, 05.05.2004 - XI R 7/02
    Bei Hinzutreten besonderer Umstände verlängert sich der Fünf-Jahres-Zeitraum, so beispielsweise bei einer nur geringfügigen zeitlichen Überschreitung (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21. Juni 2001 III R 27/98, BFHE 196, 59, BStBl II 2002, 537), einer größeren Anzahl von Objekten (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 9. Mai 2001 XI R 34/99, BFH/NV 2001, 1545), der Ausübung eines branchennahen Hauptberufs (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2001 X B 91/01, BFH/NV 2002, 775) oder kontinuierlich fortlaufenden Grundstücksan- und -verkäufen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 14. November 1995 VIII R 16/93, BFH/NV 1996, 466; vom 17. Februar 1993 X R 108/90, BFH/NV 1994, 84).
  • BFH, 09.05.2001 - XI R 34/99

    Gewerblicher Grundstückshandel auch innerhalb der Drei-Objekte-Grenze?

    Auszug aus BFH, 05.05.2004 - XI R 7/02
    Bei Hinzutreten besonderer Umstände verlängert sich der Fünf-Jahres-Zeitraum, so beispielsweise bei einer nur geringfügigen zeitlichen Überschreitung (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21. Juni 2001 III R 27/98, BFHE 196, 59, BStBl II 2002, 537), einer größeren Anzahl von Objekten (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 9. Mai 2001 XI R 34/99, BFH/NV 2001, 1545), der Ausübung eines branchennahen Hauptberufs (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2001 X B 91/01, BFH/NV 2002, 775) oder kontinuierlich fortlaufenden Grundstücksan- und -verkäufen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 14. November 1995 VIII R 16/93, BFH/NV 1996, 466; vom 17. Februar 1993 X R 108/90, BFH/NV 1994, 84).
  • BFH, 20.06.2000 - VIII R 18/99

    Allmähliche Abwicklung der Bautätigkeit: Betriebsaufgabe?

    Auszug aus BFH, 05.05.2004 - XI R 7/02
    Das BFH-Urteil vom 28. September 1995 IV R 39/94 (BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276) betraf Immobilien einer Kommanditgesellschaft, die schon deswegen zum notwendigen Betriebsvermögen gehörten, weil sie zum Einsatz in einem gewerblichen Holzbearbeitungs- und Baubetrieb bestimmt gewesen waren (vgl. auch BFH-Urteil vom 20. Juni 2000 VIII R 18/99, BFH/NV 2001, 31, unter 2.d).
  • BFH, 21.06.2001 - III R 27/98

    Betriebsaufspaltung - gewerblicher Grundstückshandel

  • BFH, 25.06.1985 - VIII R 14/84

    Einordnung des Verkaufs mehrerer Grundstücke als Teil einer gewerblichen

  • BFH, 16.10.2002 - X R 74/99

    Eigengenutzte Wohnung und gewerblicher Grundstückshandel

  • BFH, 18.09.1991 - XI R 23/90

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung von vier Objekten in fünf Jahren

  • BFH, 06.08.1998 - III R 227/94

    Gewerblicher Grundstückshandel: Verschenken von Objekten

  • BFH, 17.02.1993 - X R 108/90

    Private Vermögensverwaltung oder gewerblicher Grundstückshandel

  • BFH, 23.04.1996 - VIII R 27/94

    Langjährige Vermietung und Selbstnutzung beim gewerblichen Grundstückshandel

  • BFH, 26.04.2001 - IV R 14/00

    GmbH-Beteiligung eines Mediziners

  • BFH, 23.11.1994 - IV B 28/94

    Zurechnung meherer Wohnungen zum Betriebsvermögen bei Veräußerung einer dieser

  • BFH, 28.09.1995 - IV R 39/94

    Gesamttreuhandvermögen - Entnahmegewinn - Betriebsaufgabe - Betriebsunterbrechung

  • BFH, 23.02.1994 - X R 98/91

    Einkommensteuer; gewerblicher Grundstückshandel bei Errichtung eines

  • BFH, 28.10.2015 - X R 22/13

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Einbringung von Grundstücken in eine

    Je größer der zeitliche Abstand zwischen Erwerb bzw. Errichtung und Veräußerung bzw. je länger der Verwertungszeitraum ist, umso gewichtiger müssen diese besonderen Umstände sein, damit auf einen einheitlichen Betätigungswillen geschlossen werden kann (BFH-Urteil vom 5. Mai 2004 XI R 7/02, BFHE 206, 141, BStBl II 2004, 738, unter II.2.).
  • BFH, 16.09.2009 - X R 48/07

    Einbringung eines in unbedingter Veräußerungsabsicht erworbenen Grundstücks -

    Voraussetzung ist, dass diese Objekte in engem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang zum ersten Objekt erworben und veräußert werden und diese Handlungen von einem einheitlichen Betätigungswillen umfasst sind (vgl. auch BFH-Urteile vom 12. Dezember 2002 III R 20/01, BFHE 200, 388, BStBl II 2003, 297; vom 5. Mai 2004 XI R 7/02, BFHE 206, 141, BStBl II 2004, 738).

    Indiz für den erforderlichen zeitlichen Zusammenhang ist eine Zeitspanne von nicht mehr als fünf Jahren zwischen der Anschaffung bzw. Errichtung und der Veräußerung der einzelnen Objekte (BFH-Urteil in BFHE 206, 141, BStBl II 2004, 738).

  • BFH, 24.03.2011 - IV R 46/08

    Zwangsentnahme von landwirtschaftlichen Grundstücken durch die Bestellung von

    Ähnliches gilt für das BFH-Urteil vom 5. Mai 2004 XI R 7/02 (BFHE 206, 141, BStBl II 2004, 738), auf das sich das FA ebenfalls berufen hat.
  • BFH, 10.12.2008 - X R 59/08

    Umfang des Betriebsvermögens eines gewerblichen Grundstückshandels -

    Es sind allerdings nur diejenigen Grundstücksgeschäfte als gewerblich zu beurteilen, die in einem solchen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, dass dieser auf einen einheitlichen Betätigungswillen schließen lässt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 12. Dezember 2002 III R 20/01, BFHE 200, 388, BStBl II 2003, 297; vom 5. Mai 2004 XI R 7/02, BFHE 206, 141, BStBl II 2004, 738).

    Indiz für den erforderlichen zeitlichen Zusammenhang ist unter anderem eine Zeitspanne von nicht mehr als fünf Jahren zwischen der Anschaffung bzw. Errichtung und der Veräußerung der einzelnen Objekte (BFH-Urteil in BFHE 206, 141, BStBl II 2004, 738).

  • BFH, 10.12.2008 - X R 14/05

    Umfang des Betriebsvermögens eines gewerblichen Grundstückshandels - Unbedingte

    Es sind allerdings nur diejenigen Grundstücksgeschäfte als gewerblich zu beurteilen, die in einem solchen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, dass dieser auf einen einheitlichen Betätigungswillen schließen lässt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 12. Dezember 2002 III R 20/01, BFHE 200, 388, BStBl II 2003, 297; vom 5. Mai 2004 XI R 7/02, BFHE 206, 141, BStBl II 2004, 738).

    Indiz für den erforderlichen zeitlichen Zusammenhang ist unter anderem eine Zeitspanne von nicht mehr als fünf Jahren zwischen der Anschaffung bzw. Errichtung und der Veräußerung der einzelnen Objekte (BFH-Urteil in BFHE 206, 141, BStBl II 2004, 738).

  • FG Baden-Württemberg, 27.04.2005 - 11 K 40/04

    Ein gewerblicher Grundstückshandel kann auch vorliegen, wenn ein Verkauf des

    Liegen derartige besondere Umstände vor, ist ein solches Objekt notwendiges Betriebsvermögen des gewerblichen Grundstückshandels und bleibt dies bis zur Veräußerung, Entnahme oder Betriebsaufgabe (BFH-Urteil vom 05. Mai 2004 XI R 7/02, BFHE 204, 141, BStBl II 2004, 738).

    Die Sanierung eines historischen (Schloss-)Gebäudes der hier zu beurteilenden Größenordnung zum Zwecke der Veräußerung - siehe hierzu unter 3. - entspricht dem Bild des "typischen" produzierenden Unternehmers/Bauträgers, der eigeninitiativ tätig wird und Produktionsfaktoren - die eigene Arbeitsleistung, Eigen- und Fremdkapital, selbständig und nichtselbständig erbrachte Leistungen Dritter - zu marktfähigen Güter- und Dienstleistungsangeboten bündelt und sie auf eigenes Risiko am Markt absetzt (vgl. BFH-Urteile vom 24. Januar 1996 X R 255/93, BStBl II 1996, 303; vom 14. Januar 1998 X R 1/96, BFH/NV 1998, 917; vom 15. April 2004 IV R 54/02, BFHE 206, 90, BStBl II 2004, 868; vom 5. Mai 2004 XI R 7/02, BFHE 206, 141, BStBl II 2004, 738).

    Die hierdurch bedingte Entstehung eines Gewerbebetriebs führte dazu, dass das besagte Grundstück notwendiges Betriebsvermögen desselben wurde und solange im Betriebsvermögen verblieb, bis es veräußert oder entnommen oder der Betrieb aufgegeben wird (BFH-Urteil vom 5. Mai 2004 XI R 7/02, BFHE 206, 141, BStBl II 2004, 738).

  • BFH, 28.10.2015 - X R 21/13

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 28. 10. 2015 X R 22/13 -

    Je größer der zeitliche Abstand zwischen Erwerb bzw. Errichtung und Veräußerung bzw. je länger der Verwertungszeitraum ist, umso gewichtiger müssen diese besonderen Umstände sein, damit auf einen einheitlichen Betätigungswillen geschlossen werden kann (BFH-Urteil vom 5. Mai 2004 XI R 7/02, BFHE 206, 141, BStBl II 2004, 738, unter II.2.).
  • BFH, 27.06.2018 - X R 26/17

    Keine entsprechende Anwendung von § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG im Rahmen der

    Je größer der zeitliche Abstand zwischen Erwerb bzw. Errichtung und Veräußerung bzw. je länger der Verwertungszeitraum ist, umso gewichtiger müssen diese besonderen Umstände sein, damit auf einen einheitlichen Betätigungswillen geschlossen werden kann (BFH-Urteil vom 5. Mai 2004 XI R 7/02, BFHE 206, 141, BStBl II 2004, 738, unter II.2.).
  • BFH, 15.03.2005 - X R 51/03

    Gewerblicher Grundstückshandel

    Sie müssen aber aufgrund der gebotenen tatrichterlichen Gesamtschau den Schluss auf einen einheitlich gewerblichen Betätigungswillen ermöglichen (BFH-Beschluss in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C. II. 2. der Gründe; BFH-Urteil vom 5. Mai 2004 XI R 7/02, BFHE 206, 141, BStBl II 2004, 738, m.w.N. der Rechtsprechung).
  • BFH, 18.08.2009 - X R 47/06

    Gewerblicher Grundstückshandel

    bb) Der erforderliche zeitliche Zusammenhang mit den Grundstücksgeschäften in X (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 5. Mai 2004 XI R 7/02, BFHE 206, 141, BStBl II 2004, 738) ist gewahrt.
  • BFH, 07.06.2005 - X B 140/04

    Notwendiges Betriebsvermögen eines gewerblichen Grundstückshändlers

  • BFH, 29.12.2006 - IX B 139/05

    VuV: Einkünfteerzielungsabsicht

  • FG Baden-Württemberg, 16.04.2013 - 8 K 2832/11

    Abgrenzung zwischen gewerblichem Grundstückshandel und Vermögensverwaltung -

  • FG Köln, 16.11.2006 - 5 K 2051/02

    Höchstrichterliche Kriterien für die Annahme eines gewerblichen

  • BFH, 08.04.2014 - X B 70/13

    Zuordnung eines Grundstücks zum Privatvermögen oder Betriebsvermögen eines

  • BFH, 06.03.2007 - IV B 118/05

    NZB: Grundbesitz eines gewerblichen Unternehmens als Umlaufvermögen

  • FG Baden-Württemberg, 16.04.2013 - 8 K 2759/11

    Inhaltsgleich mit Urteil des FG Baden-Württemberg vom 16.04.2013 8 K 2832/11 -

  • FG Baden-Württemberg, 17.09.2013 - 11 K 1355/12

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze durch

  • BFH, 20.12.2005 - X B 120/05

    Divergenz; materiell-rechtliche Fehler

  • FG Hamburg, 06.02.2019 - 3 K 284/17

    Gewerbesteuer: Zugehörigkeit eines Ferienhausgrundstücks zum Umlaufvermögen eines

  • FG Düsseldorf, 04.06.2019 - 10 K 34/15

    Ablehnung der Gewährung von AfA (Absetzungen für Abnutzungen) bei errichteten

  • FG Hamburg, 29.04.2015 - 2 K 4/13

    Einkommensteuer: Wahl der Gewinnermittlungsart, Umfang des Betriebsvermögens

  • FG Hamburg, 22.12.2004 - III 13/02

    Einkommensteuerrecht: Zu den Voraussetzungen des gewerblichen Grundstückshandels

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