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   BFH, 15.07.2004 - III R 37/02   

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https://dejure.org/2004,869
BFH, 15.07.2004 - III R 37/02 (https://dejure.org/2004,869)
BFH, Entscheidung vom 15.07.2004 - III R 37/02 (https://dejure.org/2004,869)
BFH, Entscheidung vom 15. Juli 2004 - III R 37/02 (https://dejure.org/2004,869)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 15 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1

  • Judicialis

    EStG § 15 Abs. 2; ; GG Art. 3 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1

  • datenbank.nwb.de

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung von zwei aufgeteilten Mehrfamilienhäusern an nur zwei Erwerber

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ungleiche Behandlung aufgeteilte/unaufgeteilte Mehrfamilienhäuser

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Veräußerung von zwölf und zehn Eigentumswohnungen innerhalb der Drei-Jahres- und Fünf-Jahresfrist ? Nachhaltigkeit ? Kein Gleichheitsverstoß deshalb, weil dafür zwei Mehrfamilienhäuser aufgelöst wurden und deren unmittelbare Veräußerung anders beurteilt würde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • IWW (Kurzinformation)

    Gewerblicher Grundstückshandel - Vorsicht beim Verkauf von Mehrfamilienhäusern, die in ETW aufgeteilt sind

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    EStG § 15 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1
    Drei-Objekt-Grenze bei Veräußerung von zwei Mehrfamilienhäusern

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Nachhaltige Tätigkei bei Veräußerung von zwei Mehrfamilienhäusern in zwei Kaufverträgen an zwei verschiedene Erwerber mit Gewinnerzielungsabsicht; Vereinbarkeit der Differenzierung zwischen der Veräußerung von Mehrfamilienhäusern an zwei Erwerber im Rahmen der ...

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Immobilienverkauf: Überschreitung der Dreiobjektgrenze

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Gewerbebetrieb
    Die negativen Tatbestandsvoraussetzungen
    Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung (§ 14 AO)
    Der gewerbliche Grundstückshandel und die Drei-Objekt-Grenze
    Das zweite BMF-Schreiben (2004)
    Gewerblicher Grundstückshandel
    Merkmale des gewerblichen Grundstückshandels
    Objekte i.S.d. Drei-Objekt-Grenze
    Die Grundstücksteilung als Voraussetzung für das Vorliegen eines Objekts
    Verkauf von zwei in Eigentumswohnungen aufgeteilte Mehrfamilienhäuser

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15
    Gewerblicher Grundstückshandel; Nachhaltigkeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 207, 162
  • NZM 2005, 115
  • BB 2004, 2173 (Ls.)
  • DB 2004, 2512 (Ls.)
  • BStBl II 2004, 950
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (27)

  • BFH, 20.02.2003 - III R 10/01

    Wohnungsveräußerung an bestimmten Personenkreis

    Auszug aus BFH, 15.07.2004 - III R 37/02
    Bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb einerseits und der nicht steuerbaren Sphäre andererseits ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse und auf die Verkehrsanschauung abzustellen (vgl. Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617; vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291; BFH-Urteil vom 20. Februar 2003 III R 10/01, BFHE 201, 515, BStBl II 2003, 510).

    c) Der Kläger hat sich des Weiteren am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt; denn er hat sich an den allgemeinen Verkehr mit seiner Verkaufsabsicht über die H-KG gewendet (BFH-Urteil in BFHE 201, 515, BStBl II 2003, 510).

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der gerichtsbekannten und nicht beweisbedürftigen Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten in den Vordergrund tritt (BFH-Urteil in BFHE 201, 515, BStBl II 2003, 510, unter II. 3. a der Gründe, m.w.N.).

    Denn die bloße Behauptung, die Objekte hätten nicht veräußert, sondern langfristig durch Vermietung genutzt werden sollen, kann die Beweisanzeichen für eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht nicht widerlegen, die sich aus dem Weiterverkauf innerhalb kurzer Zeit nach dem Erwerb ergeben (BFH-Urteile vom 21. Juni 2001 III R 27/98, BFHE 196, 59, BStBl II 2002, 537, unter II. A. 1. b, und in BFHE 201, 515, BStBl II 2003, 510, unter II. 3. a cc, m.w.N.).

    Persönliche oder finanzielle Beweggründe für die Veräußerung von Immobilien sind daher für die Zuordnung zum gewerblichen Bereich oder zum Bereich der Vermögensverwaltung grundsätzlich unerheblich (vgl. BFH-Urteil in BFHE 201, 515, BStBl II 2003, 510, unter II. 3. a cc, m.umf.N.).

    Ein solcher objektiver Umstand kann eine langfristige, d.h. über den Regelzeitraum von fünf Jahren hinausgehende Vermietung durch den Kläger selbst sein (BFH-Urteile in BFHE 201, 515, BStBl II 2003, 510; vom 23. April 1996 VIII R 27/94, BFH/NV 1997, 170, 173, m.w.N.).

  • BFH, 18.09.2002 - X R 108/96

    Gewerblicher Grundstückshandel, Veräußerung von weniger als vier Objekten

    Auszug aus BFH, 15.07.2004 - III R 37/02
    Nach dem Beschluss des Großen Senats in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C. III. 5. a.E. stellt die "Drei-Objekt-Grenze" keine Mindestgrenze in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit dar (ebenso BFH-Urteile vom 18. September 2002 X R 108/96, BFH/NV 2003, 455; vom 27. November 2002 X R 53/01, BFH/NV 2003, 1291, sowie BFH-Beschluss vom 23. Januar 2004 IV B 3/03, BFH/NV 2004, 781, 782).

    Im Streitfall ist der Kläger im Sinne der Rechtsprechung wiederholt tätig geworden, weil er zwei in Eigentumswohnungen aufgeteilte Mehrfamilienhäuser in zwei verschiedenen Kaufverträgen an zwei verschiedene Erwerber mit Gewinnerzielungsabsicht veräußert hat (vgl. auch BFH-Urteile in BFH/NV 2003, 455, und in BFH/NV 2003, 1291, m.w.N.).

    Unter einem Objekt im Sinne des gewerblichen Grundstückshandels ist jedes einzelne Immobilienobjekt zu verstehen, das selbständig veräußert und genutzt werden kann (zum Objektbegriff BFH-Urteile vom 16. Mai 2002 III R 9/98, BFHE 199, 246, BStBl II 2002, 571; in BFH/NV 2003, 455, m.w.N.).

    Indes liegen insoweit weder rechtlich noch wirtschaftlich vergleichbare Sachverhalte vor (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 455, m.w.N.).

  • BFH, 27.11.2002 - X R 53/01

    Gewerblicher Grundstückshandel; Veräußerung von weniger als vier Objekten

    Auszug aus BFH, 15.07.2004 - III R 37/02
    Nach dem Beschluss des Großen Senats in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C. III. 5. a.E. stellt die "Drei-Objekt-Grenze" keine Mindestgrenze in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit dar (ebenso BFH-Urteile vom 18. September 2002 X R 108/96, BFH/NV 2003, 455; vom 27. November 2002 X R 53/01, BFH/NV 2003, 1291, sowie BFH-Beschluss vom 23. Januar 2004 IV B 3/03, BFH/NV 2004, 781, 782).

    Im Streitfall ist der Kläger im Sinne der Rechtsprechung wiederholt tätig geworden, weil er zwei in Eigentumswohnungen aufgeteilte Mehrfamilienhäuser in zwei verschiedenen Kaufverträgen an zwei verschiedene Erwerber mit Gewinnerzielungsabsicht veräußert hat (vgl. auch BFH-Urteile in BFH/NV 2003, 455, und in BFH/NV 2003, 1291, m.w.N.).

    Die Indizwirkung der zahlenmäßigen Voraussetzungen hängt weder von der Größe und dem Wert der einzelnen Objekte noch von der Nutzungsart ab (BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 1291).

    Die nur kurzfristige Überschreitung der Fünf-Jahres-Grenze beim Grundstück E um wenige Tage beeinträchtigt die indizielle Wirkung nicht (vgl. BFH-Urteile vom 12. Juli 1991 III R 47/88, BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143; in BFH/NV 2003, 1291).

  • BFH, 10.12.1998 - III R 61/97

    Gewerblicher Grundstückshandel: Veräußerung von Anteilen

    Auszug aus BFH, 15.07.2004 - III R 37/02
    a) Unstreitig war der Kläger hinsichtlich der Grundstücksverkäufe selbständig und mit Gewinnerzielungsabsicht tätig (dazu BFH-Urteil vom 10. Dezember 1998 III R 61/97, BFHE 187, 526, BStBl II 1999, 390, unter II. 2. c aa).

    Bezüglich der Annahme einer Wiederholungsabsicht kommt den tatsächlichen Umständen besondere Bedeutung zu (BFH-Urteil in BFHE 187, 526, BStBl II 1999, 390, unter II. 2. c bb).

    Es handelt sich insoweit nicht um einen wirtschaftlich einheitlichen Vorgang, sondern um eine Mehrzahl selbständiger Tätigkeiten, denen rechtlich und wirtschaftlich auch eine eigenständige Bedeutung zukommt (BFH-Urteile in BFHE 187, 526, BStBl II 1999, 390, und in BFHE 199, 246, BStBl II 2002, 571, 574, m.w.N.).

  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 15.07.2004 - III R 37/02
    Bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb einerseits und der nicht steuerbaren Sphäre andererseits ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse und auf die Verkehrsanschauung abzustellen (vgl. Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617; vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291; BFH-Urteil vom 20. Februar 2003 III R 10/01, BFHE 201, 515, BStBl II 2003, 510).

    Nach dem Beschluss des Großen Senats in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C. III. 5. a.E. stellt die "Drei-Objekt-Grenze" keine Mindestgrenze in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit dar (ebenso BFH-Urteile vom 18. September 2002 X R 108/96, BFH/NV 2003, 455; vom 27. November 2002 X R 53/01, BFH/NV 2003, 1291, sowie BFH-Beschluss vom 23. Januar 2004 IV B 3/03, BFH/NV 2004, 781, 782).

    Die Grundsätze der bisherigen Rechtsprechung zur Widerlegung der Veräußerungsabsicht bereits bei Erwerb bzw. Bebauung sind daher weiterhin von Bedeutung (BFH-Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter III. 5.).

  • BFH, 16.05.2002 - III R 9/98

    Gewerblicher Grundstückshandel: Verkauf von Eigentumswohnungen

    Auszug aus BFH, 15.07.2004 - III R 37/02
    Unter einem Objekt im Sinne des gewerblichen Grundstückshandels ist jedes einzelne Immobilienobjekt zu verstehen, das selbständig veräußert und genutzt werden kann (zum Objektbegriff BFH-Urteile vom 16. Mai 2002 III R 9/98, BFHE 199, 246, BStBl II 2002, 571; in BFH/NV 2003, 455, m.w.N.).

    Es handelt sich insoweit nicht um einen wirtschaftlich einheitlichen Vorgang, sondern um eine Mehrzahl selbständiger Tätigkeiten, denen rechtlich und wirtschaftlich auch eine eigenständige Bedeutung zukommt (BFH-Urteile in BFHE 187, 526, BStBl II 1999, 390, und in BFHE 199, 246, BStBl II 2002, 571, 574, m.w.N.).

  • BFH, 12.07.1991 - III R 47/88

    Gewerblicher Grundstückshandel bei einem einzigen Veräußerungsgeschäft

    Auszug aus BFH, 15.07.2004 - III R 37/02
    Die nur kurzfristige Überschreitung der Fünf-Jahres-Grenze beim Grundstück E um wenige Tage beeinträchtigt die indizielle Wirkung nicht (vgl. BFH-Urteile vom 12. Juli 1991 III R 47/88, BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143; in BFH/NV 2003, 1291).

    Die innere Einstellung des Klägers beim Erwerb der Wohnungen kann wie alle sich in der Vorstellung von Menschen abspielenden Vorgänge nur anhand äußerer, objektiver Merkmale ermittelt und beurteilt werden (BFH-Urteil in BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143; BFH-Beschluss vom 21. Juni 1996 VIII B 87/95, BFH/NV 1996, 897, m.umf.N.).

  • BFH, 15.03.2000 - X R 130/97

    Grundstückshandel: Drei-Objekt-Grenze - Erbfolge

    Auszug aus BFH, 15.07.2004 - III R 37/02
    Davon zu unterscheiden ist die ebenfalls höchstrichterlich entschiedene Rechtsfrage, dass ungeteilte Mehrfamilienhäuser ebenso wie Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen als jeweils nur ein Objekt gelten (BFH-Urteil vom 15. März 2000 X R 130/97, BFHE 191, 360, BStBl II 2001, 530; BFH-Beschluss vom 9. April 2003 IX B 194/02, BFH/NV 2003, 1052).

    Der Kläger nimmt die durch die Rechtsprechung im Interesse einer Rechtsvereinfachung gebilligte Gleichsetzung des ungeteilten Mehrfamilienhauses mit anderen Einzelobjekten (dazu BFH-Urteil in BFHE 191, 360, BStBl II 2001, 530, unter II. 3. c ff. bis ii der Gründe) zum Anlass, eine noch weiter gehende Begünstigung zu fordern, nämlich die durch Aufteilung als Objekte entstandenen einzelnen Wohnungen ebenfalls nur als ein Objekt zu beurteilen.

  • BFH, 21.06.1996 - VIII B 87/95

    Veräußerungsabsicht beim gewerblichen Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 15.07.2004 - III R 37/02
    Die innere Einstellung des Klägers beim Erwerb der Wohnungen kann wie alle sich in der Vorstellung von Menschen abspielenden Vorgänge nur anhand äußerer, objektiver Merkmale ermittelt und beurteilt werden (BFH-Urteil in BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143; BFH-Beschluss vom 21. Juni 1996 VIII B 87/95, BFH/NV 1996, 897, m.umf.N.).

    Das schließt, soweit sie zum Nachweis der Veräußerungsabsicht überhaupt zulässig ist, eine unmittelbare Beweisführung durch eine Beteiligtenvernehmung oder durch die Vernehmung eines Zeugen, der seine Kenntnis nur aus Gesprächen mit dem Steuerpflichtigen bezieht, aus (BFH-Beschluss in BFH/NV 1996, 897, m.w.N.).

  • BFH, 04.06.1992 - IV R 79/91

    Voraussetzungen für die Annahme eines Gewerbebetriebs gemäß § 1

    Auszug aus BFH, 15.07.2004 - III R 37/02
    Schließlich sind die konkreten Anlässe für die Veräußerung, nämlich die vom Kläger geltend gemachten Finanzierungsschwierigkeiten, die konjunkturellen Abläufe und die durch weitere Umstände beeinflusste rückläufige Ertragssituation seines Gewerbebetriebs nicht geeignet, eine von Anfang an bestehende zumindest bedingte Veräußerungsabsicht zu widerlegen (vgl. BFH-Urteil vom 6. April 1990 III R 28/87, BFHE 160, 494, BStBl II 1990, 1057), und zwar selbst dann nicht, wenn die Anschaffung der Mehrfamilienhäuser ursprünglich zur Alterssicherung gedacht gewesen ist (BFH-Urteil vom 4. Juni 1992 IV R 79/91, BFH/NV 1992, 809).
  • BFH, 18.09.2002 - X R 28/00

    Betriebsvermögen beim gewerblichen Grundstückshandel

  • BFH, 16.03.1999 - IV B 2/98

    Gewerblicher Grundstückshandel

  • BFH, 23.04.1996 - VIII R 27/94

    Langjährige Vermietung und Selbstnutzung beim gewerblichen Grundstückshandel

  • BFH, 16.01.1996 - VIII R 11/94

    Gewerblicher Grundstückshandel: Aufteilung eines Mietwohngrundstücks in

  • BFH, 10.10.1991 - XI R 22/90

    Wertung von Grundstücksgeschäften als gewerbliche Tätigkeit - Veräußerung

  • BFH, 06.04.1990 - III R 28/87

    Veräußerungsabsicht bei engem zeitlichen Zusammenhang zwischen Erwerb und

  • BFH, 21.06.2001 - III R 27/98

    Betriebsaufspaltung - gewerblicher Grundstückshandel

  • BFH, 05.12.2002 - IV R 57/01

    Gewerblicher Grundstückshandel: Fünfjahresfrist bei Sanierung

  • BFH, 08.02.1996 - IV R 28/95

    Gewerblicher Grundstückshandel: Aufteilung eines Mietwohngrundstücks

  • BFH, 12.12.2002 - III R 20/01

    Umfang eines gewerblichen Grundstückshandels

  • BFH, 20.03.2003 - III B 174/01

    Gewerblicher Grundstückshandel

  • BFH, 09.04.2003 - IX B 194/02

    Gewerblicher Grundstückshandel, 3-Objekt-Grenze, MFH

  • BFH, 30.06.1993 - XI R 38/91

    Nachhaltigkeit beim gewerblichen Grundstückshandel (§ 15 EStG )

  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

  • BFH, 20.12.2000 - III R 63/98

    Revision - Verfahrensmangel - Zeugenaussage - Tonaufnahmegerät -

  • FG Baden-Württemberg, 27.06.2002 - 9 K 173/01

    Gewerblicher Grundstückshandel: Mehrfamilienhaus als ein Objekt i. S. der

  • BFH, 23.01.2004 - IV B 3/03

    Gewerblicher Grundstückshandel - Drei-Objekt-Grenze

  • BFH, 28.10.2015 - X R 22/13

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Einbringung von Grundstücken in eine

    Der BFH hat indes ebenfalls entschieden, dass Mietverträge von unbestimmter Dauer, die innerhalb der im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Fristen kündbar sind, hiermit nicht vergleichbar sind, wobei nicht entscheidend ist, dass das Mietverhältnis tatsächlich über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren bestanden hat (vgl. z.B. Urteil vom 15. Juli 2004 III R 37/02, BFHE 207, 162, BStBl II 2004, 950, unter II.3.b, und Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2008 X B 118/08, BFH/NV 2009, 152, unter II.1.b).

    Dem BFH-Urteil in BFHE 207, 162, BStBl II 2004, 950 kann indes entnommen werden, dass die dortigen in Eigentumswohnungen aufgeteilten Mehrfamilienhäuser auf ausdrücklichen Wunsch des Veräußerers nur en bloc verkauft wurden, so dass sich die Interessenlagen der Erwerber insoweit nicht grundlegend unterscheiden dürften.

  • BFH, 22.04.2015 - X R 25/13

    Anforderungen an die Nachhaltigkeit bei gewerblichem Grundstückshandel -

    bb) Der Verkauf mehrerer Objekte an verschiedene Erwerber wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung stets als nachhaltig angesehen (BFH-Urteile vom 15. Dezember 1971 I R 49/70, BFHE 104, 178, BStBl II 1972, 291; vom 11. April 1989 VIII R 266/84, BFHE 156, 476, BStBl II 1989, 621, und vom 15. Juli 2004 III R 37/02, BFHE 207, 162, BStBl II 2004, 950, unter II.2.b).

    Ebenso ist Nachhaltigkeit anzunehmen, wenn mehrere Objekte "in verschiedenen Verträgen verkauft werden" (so BFH-Urteil in BFHE 207, 162, BStBl II 2004, 950, unter II.2.b).

    Die Wendung "ein einziger Erwerber" ist in späteren Urteilen durch die Formulierungen "nur einen Erwerber" (so BFH-Urteil in BFHE 207, 162, BStBl II 2004, 950, unter II.2.b) oder "einen Erwerber" (BFH-Urteile vom 9. Dezember 2002 VIII R 40/01, BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294, unter 2.a, und vom 15. April 2004 IV R 54/02, BFHE 206, 90, BStBl II 2004, 868, unter II.2.) abgelöst worden, ohne dass dabei aber ein inhaltlicher Unterschied erkennbar geworden ist.

  • BFH, 17.12.2009 - III R 101/06

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Wohnungsverkäufen auf Druck der Bank

    Bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb einerseits und der nicht steuerbaren Sphäre andererseits ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse und auf die Verkehrsanschauung abzustellen (vgl. Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617; vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291; Senatsurteile vom 20. Februar 2003 III R 10/01, BFHE 201, 515, BStBl II 2003, 510; vom 15. Juli 2004 III R 37/02, BFHE 207, 162, BStBl II 2004, 950).
  • FG Hamburg, 29.05.2006 - 5 K 117/02

    Gewerblicher Grundstückshandel

    Dies gilt selbst dann, wenn die Anschaffung der Mehrfamilienhäuser ursprünglich zur Alterssicherung gedacht gewesen sein sollte (BFH vom 04.06.1992, IV R 79/91, BFH/NV 1992, 809; BFH vom 15.07.2004, III R 37/02, BStBl II 2004, 950 ).

    Denn selbst wenn der Kläger beim Erwerb noch von einer florierenden Entwicklung seiner Konzertdirektion ausgegangen sein sollte - was angesichts der erkennbaren Entwicklung der erklärten Verlustvorträge und hier insbesondere der nur geringen Verlustverbräuche durch Rücktrag auf die Veranlagungszeiträume 1992 und 1991 nicht realistisch zu sein scheint -, folgt daraus nicht, dass er beim - offensichtlich günstigen - Erwerb der Immobilie nicht auch die zumindest bedingte Vorstellung gehabt hat, bei sich bietender günstiger Gelegenheit oder aber bei finanzieller Erforderlichkeit welcher Art. und Ursache auch immer, das Objekt wieder ganz oder teilweise zu verkaufen (vgl. z.B. BFH BStBl II 2003, 510 , sowie BFH v. 15.07.2004, III R 37/02, BStBl II 2004, 950 ).

    Denn diese wird durch das vom Kläger möglicherweise ursprünglich primär verfolgte Ziel, durch den Erwerb seine Altersversorgung abzusichern, nicht in Frage gestellt (BFH-Urteil vom 08.02.1996, IV R 28/95, BFH/NV 1996, 747, 750; BFH v. 15.07.2004, III R 37/02, BStBl II 2004, 950 ).

    Es kann somit offen bleiben, ob eine Vernehmung dieser Zeugen auch deshalb nicht in Betracht kommt, weil die innere Einstellung des Klägers beim Erwerb des Objekts nur anhand äußerer, objektiver Merkmale ermittelt und beurteilt werden kann und das Zeugnis dritter Personen vom Hörensagen kein objektives Merkmal in diesem Sinne ist (BFH v. 21.06.1996, VIII B 87/95, BFH/NV 1996, 897; BFH v. 15.07.2004, III R 37/02, BStBl II 2004, 950 ).

    Ein im Sinne dieser Rechtsprechung ausreichender objektiver Umstand kann allerdings darin gesehen werden, dass der betroffene Steuerpflichtige eine langfristige, d.h. über den Regelzeitraum von fünf Jahren hinausgehende Vermietung nach dem Erwerb selbst durchführt (BFH-Urteile in BFHE 201, 515 , BStBl II 2003, 510 ; vom 23.04.1996, VIII R 27/94, BFH/NV 1997, 170, 173, m.w.N.; vom 15.07.2004, III R 37/02, BStBl II 2004, 950 ).

  • BFH, 28.10.2015 - X R 21/13

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 28. 10. 2015 X R 22/13 -

    Der BFH hat indes ebenfalls entschieden, dass Mietverträge von unbestimmter Dauer, die innerhalb der im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Fristen kündbar sind, hiermit nicht vergleichbar sind, wobei nicht entscheidend ist, dass das Mietverhältnis tatsächlich über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren bestanden hat (vgl. z.B. Urteil vom 15. Juli 2004 III R 37/02, BFHE 207, 162, BStBl II 2004, 950, unter II.3.b, und Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2008 X B 118/08, BFH/NV 2009, 152, unter II.1.b).

    Dem BFH-Urteil in BFHE 207, 162, BStBl II 2004, 950 kann indes entnommen werden, dass die dortigen in Eigentumswohnungen aufgeteilten Mehrfamilienhäuser auf ausdrücklichen Wunsch des Veräußerers nur en bloc verkauft wurden, so dass sich die Interessenlagen der Erwerber insoweit nicht grundlegend unterscheiden dürften.

  • BFH, 07.10.2004 - IV R 27/03

    Nachhaltigkeit beim gewerblichen Grundstückshandel setzt Wiederholungsabsicht

    Werden Wohnobjekte oder sonstige bebaute oder unbebaute Grundstücke mit einem einzigen Verkaufsgeschäft veräußert, hat die Rechtsprechung des BFH die Nachhaltigkeit in der Regel nur dann anerkannt, wenn sich aus anderen objektiven Umständen ergab, dass noch andere derartige Grundstücksgeschäfte geplant waren (BFH-Urteil vom 12. Juli 1991 III R 47/88, BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143; vom 30. Juni 1993 XI R 38, 39/91, BFH/NV 1994, 20; vom 22. April 1998 X R 17/96, BFH/NV 1998, 1467; in BFHE 206, 90, BStBl II 2004, 868; vom 15. Juli 2004 III R 37/02, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, juris).
  • BFH, 23.11.2011 - IV B 107/10

    Beginn eines gewerblichen Grundstückshandels; Anzahl der Objekte im Fall der

    Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf das BFH-Urteil vom 15. Juli 2004 III R 37/02 (BFHE 207, 162, BStBl II 2004, 950).
  • BFH, 18.04.2006 - VIII B 141/05

    NZB: gewerblicher Grundstückshandel, kumulative Urteilsbegründung

    Deshalb sind z.B zwei Doppelhaushälften auf einem ungeteilten Grundstück nur als ein Zählobjekt zu erfassen (BFH-Urteil vom 14. Oktober 2003 IX R 56/99, BFHE 204, 93, BStBl II 2004, 227; ferner zum ungeteilten Mehrfamilienhaus als nur ein Zählobjekt BFH-Urteil vom 15. Juli 2004 III R 37/02, BFHE 207, 162, BStBl II 2004, 950).

    So wie einerseits ungeteilte Mehrfamilienhäuser nur als ein Objekt zählen, werden z.B. auch unbebaute Kleingrundstücke, sofern sie veräußerbar und selbständig nutzbar sind, ebenfalls als eigenständiges Objekt gewertet (vgl. auch BFH-Urteile in BFHE 207, 162, BStBl II 2004, 950; in BFHE 191, 360, BStBl II 2001, 530).

  • BFH, 22.04.2008 - X B 57/07

    Anforderungen an die schlüssige Darlegung von Sachaufklärungsrügen, der

    In Übereinstimmung mit den in der ständigen Rechtsprechung des BFH entwickelten Grundsätzen (vgl. z.B. Beschlüsse vom 27. Mai 1998 IV B 119/97, BFH/NV 1998, 1475, und vom 17. Februar 2005 X B 185/03, BFH/NV 2005, 1060; Urteile vom 18. September 2002 X R 28/00, BFHE 200, 304, BStBl II 2003, 133; vom 16. Oktober 2002 X R 74/99, BFHE 200, 380, BStBl II 2003, 245; vom 12. Dezember 2002 III R 20/01, BFHE 200, 388, BStBl II 2003, 297; vom 20. Februar 2003 III R 10/01, BFHE 201, 515, BStBl II 2003, 510; vom 9. Mai 2001 XI R 34/99, BFH/NV 2001, 1545; vom 19. September 2002 X R 68/00, BFH/NV 2003, 891; vom 15. Juli 2004 III R 37/02, BFHE 207, 162, BStBl II 2004, 950; vom 15. März 2005 X R 51/03, BFH/NV 2005, 1532) ist das FG zu der Erkenntnis gelangt, dass eindeutige "objektive Anhaltspunkte, die geeignet wären, den sich aus der Veräußerung von mehr als drei Grundstücken in engem zeitlichen Zusammenhang mit deren Erwerb zu ziehenden Schluss zu widerlegen, dass bereits im Zeitpunkt der Anschaffung und der Bebauung eine zumindest bedingte Verkaufsabsicht bestanden hat", nicht vorgelegen hätten.

    Dies schließe eine unmittelbare Beweisführung durch eine Beteiligtenvernehmung oder durch Vernehmung von Zeugen, die ihre Kenntnis nur aus ihren Gesprächen mit den Steuerpflichtigen bezogen hätten, aus (vgl. BFH-Urteil in BFHE 207, 162, BStBl II 2004, 950).

  • BFH, 17.02.2005 - X B 185/03

    Gewerblicher Grundstückshandel: langfristige Gewerbevermietung

    bb) Eine Abweichung des FG-Urteils von der Entscheidung des FG Baden-Württemberg in EFG 2003, 226 kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil dieses Urteil durch die Entscheidung des BFH vom 15. Juli 2004 III R 37/02 (BFHE 207, 162, BStBl II 2004, 950) aufgehoben wurde.
  • FG Baden-Württemberg, 17.09.2013 - 11 K 1355/12

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze durch

  • FG Düsseldorf, 28.09.2005 - 7 K 1460/04

    Grundstückshandel; Drei-Objekt-Grenze; Mehrfamilienhaus; Bauträgerähnliche

  • FG Baden-Württemberg, 27.04.2005 - 11 K 40/04

    Ein gewerblicher Grundstückshandel kann auch vorliegen, wenn ein Verkauf des

  • FG Bremen, 03.07.2008 - 1 K 50/07

    Voraussetzungen einer Anerkennung von Verlusten aus gewerblichem

  • FG Köln, 18.05.2010 - 1 K 3094/09

    Umqualifizierung der Einkünfte auf Gesellschafterebene

  • FG Düsseldorf, 28.09.2005 - 7 K 1461/04

    Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zur Überschreitung der Grenze von der

  • FG Nürnberg, 01.02.2008 - VII 325/04

    Gewerblicher Grundstückshandel: Bau und Veräußerung einer Lagerhalle

  • BFH, 18.11.2005 - XI B 214/04

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Revisionszulassung zur Sicherung einer

  • FG Düsseldorf, 21.03.2006 - 10 K 3348/99

    Gewerblicher Grundstückshandel; Grundstücksbebauung; Veräußerungsabsicht;

  • FG Münster, 04.11.2005 - 4 K 2284/01

    Besondere Umstände, die auf eine Veräußerungsabsicht schließen lassen

  • FG Münster, 26.03.2010 - 4 K 3898/07

    Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen hat nur unter den

  • FG München, 11.12.2009 - 1 K 2424/06

    Gewerblicher Grundstückshandel

  • LG Wuppertal, 15.07.2004 - 6 T 219/04

    Gebühr für Entwurf eines Kaufvertrages bei Unterbleiben der notariellen

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