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   BFH, 04.11.2004 - III R 21/02   

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BFH, 04.11.2004 - III R 21/02 (https://dejure.org/2004,721)
BFH, Entscheidung vom 04.11.2004 - III R 21/02 (https://dejure.org/2004,721)
BFH, Entscheidung vom 04. November 2004 - III R 21/02 (https://dejure.org/2004,721)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • meyer-koering.de (Leitsatz und Auszüge und Zusammenfassung)

    Steuerliche Behandlung von Strohmann- bzw. Strohfraugestaltungen

  • IWW (Kurzinformation)

    Betriebsprüfung - Strohmann-Verhältnis - Vermittler muss Steuern zahlen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bestimmung der Unternehmereigenschaften an Hand der Merkmale "Unternehmerinitiative" und "Unternehmerrisiko" für den Fall offener oder verdeckter Stellvertretung; Anwendbarkeit der Grundsätze zur Bestimmung der Unternehmereigenschaften auf die Tätigkeit einer ...

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15, BGB § 705
    Ehegatten; Strohmann; Unternehmereigenschaft; Zurechnung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 207, 321
  • NJW-RR 2005, 682
  • BB 2005, 192
  • DB 2005, 142
  • DB 2007, 20
  • DB 2007, 21
  • BStBl II 2005, 168
  • NZG 2005, 230
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 24.09.1991 - VIII R 349/83

    Zurechnung betrieblicher Einkünfte nach dem Erbfall, wenn der Betrieb

    Auszug aus BFH, 04.11.2004 - III R 21/02
    Die Ergebnisse einer gewerblichen Betätigung werden dem Unternehmer als dem steuerlichen Träger des Unternehmens zugerechnet (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. September 1991 VIII R 349/83, BFHE 166, 124, BStBl II 1992, 330, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 3. Mai 1993 GrS 3/92, BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616, unter C. III. 6. a aa).

    Für die subjektive Zurechnung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb kommt es weder auf die von den Beteiligten ausdrücklich gewählte Bezeichnung ihrer Rechtsbeziehungen (BFH-Beschluss vom 2. September 1985 IV B 51/85, BFHE 144, 432, BStBl II 1986, 10) noch auf den nach außen durch Handelsregistereintragung oder gewerbepolizeiliche Anmeldung gesetzten Rechtsschein an (BFH-Urteile vom 5. Februar 1987 IV R 198/84, BFHE 149, 451, BStBl II 1987, 557, und in BFHE 166, 124, BStBl II 1992, 330).

    (Mit-)Unternehmer i.S. des § 15 EStG ist vielmehr, wer (Mit-) Unternehmerinitiative entfalten kann und (Mit-)Unternehmerrisiko trägt (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616, unter C. III. 6. a aa); das ist diejenige Person, nach deren Willen und auf deren Rechnung und Gefahr das Unternehmen in der Weise geführt wird, dass sich der Erfolg oder Misserfolg in ihrem Vermögen unmittelbar niederschlägt (BFH-Beschluss vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C. V. 3. c cc (2), und Urteil in BFHE 166, 124, BStBl II 1992, 330).

  • BFH, 03.05.1993 - GrS 3/92

    Verlustabzug nach § 10a GewStG entfällt, soweit der Verlust auf ausgeschiedene

    Auszug aus BFH, 04.11.2004 - III R 21/02
    Die Ergebnisse einer gewerblichen Betätigung werden dem Unternehmer als dem steuerlichen Träger des Unternehmens zugerechnet (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. September 1991 VIII R 349/83, BFHE 166, 124, BStBl II 1992, 330, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 3. Mai 1993 GrS 3/92, BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616, unter C. III. 6. a aa).

    (Mit-)Unternehmer i.S. des § 15 EStG ist vielmehr, wer (Mit-) Unternehmerinitiative entfalten kann und (Mit-)Unternehmerrisiko trägt (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616, unter C. III. 6. a aa); das ist diejenige Person, nach deren Willen und auf deren Rechnung und Gefahr das Unternehmen in der Weise geführt wird, dass sich der Erfolg oder Misserfolg in ihrem Vermögen unmittelbar niederschlägt (BFH-Beschluss vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C. V. 3. c cc (2), und Urteil in BFHE 166, 124, BStBl II 1992, 330).

  • BFH, 02.09.1985 - IV B 51/85

    Zu den Voraussetzungen einer Mitunternehmerschaft; hier: Bestehen eines

    Auszug aus BFH, 04.11.2004 - III R 21/02
    Für die subjektive Zurechnung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb kommt es weder auf die von den Beteiligten ausdrücklich gewählte Bezeichnung ihrer Rechtsbeziehungen (BFH-Beschluss vom 2. September 1985 IV B 51/85, BFHE 144, 432, BStBl II 1986, 10) noch auf den nach außen durch Handelsregistereintragung oder gewerbepolizeiliche Anmeldung gesetzten Rechtsschein an (BFH-Urteile vom 5. Februar 1987 IV R 198/84, BFHE 149, 451, BStBl II 1987, 557, und in BFHE 166, 124, BStBl II 1992, 330).

    (Mit-)Unternehmerinitiative bedeutet vor allem Teilhabe an unternehmerischen Entscheidungen, wie sie zumindest leitenden Angestellten obliegen (BFH-Beschluss in BFHE 144, 432, BStBl II 1986, 10).

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 04.11.2004 - III R 21/02
    (Mit-)Unternehmer i.S. des § 15 EStG ist vielmehr, wer (Mit-) Unternehmerinitiative entfalten kann und (Mit-)Unternehmerrisiko trägt (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616, unter C. III. 6. a aa); das ist diejenige Person, nach deren Willen und auf deren Rechnung und Gefahr das Unternehmen in der Weise geführt wird, dass sich der Erfolg oder Misserfolg in ihrem Vermögen unmittelbar niederschlägt (BFH-Beschluss vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C. V. 3. c cc (2), und Urteil in BFHE 166, 124, BStBl II 1992, 330).

    Ob dies zutrifft, ist unter Berücksichtigung aller die rechtliche und wirtschaftliche Stellung einer Person insgesamt bestimmenden Umstände zu würdigen (BFH-Beschluss in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C. V. 3. c cc).

  • BFH, 01.08.1996 - VIII R 12/94

    1. Keine verdeckte Mitunternehmerstellung bei der KG durch bloßen Abschluß eines

    Auszug aus BFH, 04.11.2004 - III R 21/02
    Die Merkmale der (Mit-)Unternehmerinitiative und des (Mit-) Unternehmerrisikos können im Einzelfall mehr oder weniger ausgeprägt sein (BFH-Urteil vom 1. August 1996 VIII R 12/94, BFHE 181, 423, BStBl II 1997, 272).
  • BFH, 04.11.1997 - VIII R 18/95

    Mitunternehmerschaft bei Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht

    Auszug aus BFH, 04.11.2004 - III R 21/02
    Dementsprechend hat die Rechtsprechung bei Handelsvertretungen entscheidend auf das Merkmal der Unternehmerinitiative abgestellt, und zwar auch in Fällen, in denen zwischen Ehegatten Gütergemeinschaft vereinbart war und der das Unternehmen nicht führende Ehegatte daher unmittelbar an den stillen Reserven der Handelsvertretung teilhatte und mit dem Gesamtgut haftete (BFH-Urteil vom 4. November 1997 VIII R 18/95, BFHE 185, 153, BStBl II 1999, 384, m.w.N.).
  • BFH, 06.12.1995 - I R 40/95

    Marktüberlassung zugunsten einer ausländischen Domizilgesellschaft und

    Auszug aus BFH, 04.11.2004 - III R 21/02
    In beiden Fällen ist der Vertretene Unternehmer, sofern das Unternehmen auf seine Rechnung und Gefahr betrieben wird und er dem Vertreter gegenüber weisungsberechtigt ist (BFH-Urteile vom 6. Dezember 1995 I R 40/95, BFHE 180, 35, BStBl II 1997, 118, zur offenen Stellvertretung; vom 2. April 1971 VI R 149/67, BFHE 102, 261, BStBl II 1971, 620, zur verdeckten Treuhand).
  • BFH, 10.12.1992 - XI R 45/88

    Konzeptionskosten als Anschaffungskosten eines immateriellen Wirtschaftsgutes

    Auszug aus BFH, 04.11.2004 - III R 21/02
    Maßgeblich ist auch hier, wer den Tatbestand der Einkunftserzielung erfüllt, also wer Unternehmerinitiative entfalten kann und wer das Unternehmerrisiko trägt (BFH-Urteil vom 10. Dezember 1992 XI R 45/88, BFHE 170, 487, BStBl II 1993, 538).
  • BFH, 05.02.1987 - IV R 198/84

    Arbeitnehmer-Ehegatten - Direktversicherung - Barlohn - Betriebliche Veranlassung

    Auszug aus BFH, 04.11.2004 - III R 21/02
    Für die subjektive Zurechnung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb kommt es weder auf die von den Beteiligten ausdrücklich gewählte Bezeichnung ihrer Rechtsbeziehungen (BFH-Beschluss vom 2. September 1985 IV B 51/85, BFHE 144, 432, BStBl II 1986, 10) noch auf den nach außen durch Handelsregistereintragung oder gewerbepolizeiliche Anmeldung gesetzten Rechtsschein an (BFH-Urteile vom 5. Februar 1987 IV R 198/84, BFHE 149, 451, BStBl II 1987, 557, und in BFHE 166, 124, BStBl II 1992, 330).
  • BFH, 02.04.1971 - VI R 149/67

    Pfandbriefen - Grauer Markt - Gewerbliche Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 04.11.2004 - III R 21/02
    In beiden Fällen ist der Vertretene Unternehmer, sofern das Unternehmen auf seine Rechnung und Gefahr betrieben wird und er dem Vertreter gegenüber weisungsberechtigt ist (BFH-Urteile vom 6. Dezember 1995 I R 40/95, BFHE 180, 35, BStBl II 1997, 118, zur offenen Stellvertretung; vom 2. April 1971 VI R 149/67, BFHE 102, 261, BStBl II 1971, 620, zur verdeckten Treuhand).
  • BFH, 24.06.1976 - IV R 173/74

    Treuhandsverhältnis - Einkünfte aus Maklertätigkeit - Vereinbarung im

  • FG Niedersachsen, 21.06.2002 - 14 K 621/97

    Ertragsteuerliches Strohmannverhältnis als Scheingeschäft und

  • BFH, 10.07.2019 - X R 21/17

    Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) bei Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten

    Das ist derjenige, nach dessen Willen und auf dessen Rechnung und Gefahr das Unternehmen in der Weise geführt wird, dass sich der Erfolg oder Misserfolg in seinem Vermögen unmittelbar niederschlägt (BFH-Entscheidungen vom 04.11.2004 - III R 21/02, BFHE 207, 321, BStBl II 2005, 168, unter II.1., sowie vom 10.12.2009 - X B 106/09, BFH/NV 2010, 601; Schmidt/Wacker, EStG, 38. Aufl., § 15 Rz 136).
  • FG Köln, 24.11.2023 - 7 V 1177/23

    Verfahren - Änderung eines Beschlusses über die Aussetzung der Vollziehung § 69

    Dies gelte auch dann, wenn er im Innenverhältnis oder aufgrund einer Zusage eines Dritten (z.B. einer Versicherung) von einer Haftungsinanspruchnahme freigestellt werde, weil regelmäßig ungewiss sei, ob sich ein solcher Rückgriffsanspruch tatsächlich realisieren lasse (Hinweis auf BFH-Urteil vom 4.11.2004 III R 21/02, BFHE 207, 321, BStBl II 2005, 168, Rz. 17).

    Darauf, auf wessen Namen die Praxisausgaben getätigt würden und wer die Arbeitsverträge mit den Mitarbeitern geschlossen habe, komme es im Rahmen der Zurechnung der Einkünfte nach Auffassung des 9. Senates nicht entscheidend an (Hinweis auf BFH-Urteil vom 4.11.2004 III R 21/02, BStBl II 2005, 168, Rz. 21).

    Letztlich scheiterte die Zurechnung der Einkünfte zur Ltd. über ein Treuhandverhältnis, wenn dieses schlüssig vorgetragen wäre, ebenso wie die Zurechnung der Einkünfte zur Ltd. über die Annahme einer mittelbaren Stellvertretung nach den Ausführungen des 9. Senates letztlich auch daran, dass der Antragsteller bei der Ausübung seiner (laut Vortrag treuhänderischen) Tätigkeit nicht den Weisungen der Ltd. unterliege und die Ltd. auch sonst keine derart beherrschende Stellung einnehme, dass sie wirtschaftlich die Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis trage (Hinweis zum Erfordernis der Weisungsgebundenheit des mittelbaren Stellvertreters/Treunehmers und der beherrschenden Stellung des Treugebers auf BFH-Urteil vom 17. Mai 2006 VIII R 21/04, BFH/NV 2006, 1839; BFH-Urteil vom 4.11.2004 III R 21/02, BFHE 207, 321, BStBl II 2005, 168, jeweils m.w.N. sowie BFH-Urteil vom 27.1.1992 IX R 269/87, BStBl II 1994, 615; Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 27. Februar 2013 8 K 1409/12, juris).

    In diesen Fällen sei der Vertretene bzw. Treugeber Unternehmer, sofern das Unternehmen auf seine Rechnung und seine Gefahr betrieben werde und er dem Vertreter bzw. Treunehmer gegenüber weisungsberechtigt sei (BFH-Urteil vom 17.5.2006 VIII R 21/04, BFH/NV 2006, 1839; BFH-Urteil vom 4.11.2004 III R 21/02, BStBl II 2005, 168, jeweils m.w.N.).

    Darauf, auf wessen Namen die Praxisausgaben getätigt werden und wer die Arbeitsverträge mit den Mitarbeitern geschlossen hat, komme es im Rahmen der Zurechnung der Einkünfte nicht entscheidend an (Hinweis auf BFH-Urteil vom 4.11.2004 III R 21/02, BStBl II 2005, 168, Rz. 21).

  • FG Niedersachsen, 25.11.2015 - 9 K 49/13

    Einkommensteuerliche Zurechnung von Provisionseinkünften bei einer Ein-Mann-GmbH

    Für die subjektive Zurechnung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb kommt es weder auf die von den Beteiligten ausdrücklich gewählte Bezeichnung ihrer Rechtsbeziehungen noch auf den nach außen durch Handelsregistereintragung oder gewerbepolizeiliche Anmeldung gesetzten Rechtsschein an (etwa BFH-Urteil vom 4. November 2004 III R 21/02, BStBl. II 2005, 168 m.w.N. auf die höchst-richterliche Rechtsprechung).

    Diese Merkmale können im Einzelfall mehr oder weniger ausgeprägt sein (vgl. BFH-Urteil vom 4. November 2004 III R 21/02, BStBl. II 2005, 168).

    Ferner ist die unternehmerische Tätigkeit wesentlich durch den persönlichen Arbeitseinsatz geprägt und nicht kapitalintensiv (vgl. BFH-Urteil vom 4. November 2004 III R 21/02, BStBl. II 2005, 168).

    Auf Grundlage dieser Rechtsprechung hat der BFH z.B. einem das tatsächliche Vermittlungsgeschäft ausführenden Ehemann die Provisionseinnahmen zugerechnet, obwohl vertraglich das Handelsvertreterverhältnis mit der Ehefrau begründet wurde und Provisionsabrechnungen und die Erfüllung der Provisionsansprüche von der Seiten ihres Vertragspartners, einer Vermögensberatung und Vermittlung AG, ihr gegenüber erfolgten (vgl. BFH-Urteil vom 4. November 2004 III R 21/02, BStBl. II 2005, 168).

    In diesem Zusammenhang übersieht der Beklagte, dass die von dem im Außenverhältnis durch den schriftlichen Handelsvertretervertrag und den Gutschriften gesetzten Rechtsschein abweichende Zurechnung der Unternehmereigenschaft keine ausdrückliche vertragliche Regelung voraussetzt; ausreichend ist die durch die tatsächlichen Verhältnisse bedingte Verlagerung der Unternehmerstellung (so ausdrücklich Niedersächsisches FG, Urteil vom 21. Juni 2002 14 K 621/97, EFG 2002, 1594; bestätigt durch BFH-Urteil vom 4. November 2004 III R 21/02, BStBl. II 2005, 168).

    Dieser Grundsatz, den der BFH bereits im Urteil vom 4. November 2004 (III R 21/02, BStBl. II 2005, 168) für die Einkünftezurechnung zwischen nahen Angehörigen bestätigt hat, gilt in gleicher Weise für die Zurechnung von Einkünften im Verhältnis zwischen einem Gesellschafter und der von ihm beherrschten GmbH.

  • FG Niedersachsen, 15.06.2009 - 7 K 411/05

    Führung eines Handwerksbetriebs durch einen nach außen im Geschäftsverkehr und

    Die Ergebnisse einer gewerblichen Betätigung werden demnach dem Unternehmer als dem steuerlichen Träger des Unternehmens zugerechnet (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 17. Mai 2006 VIII R 21/04, BFH/NV 2006, 1839; vom 4. November 2004 III R 21/02, BStBl. II 2005, 168; BFH-Beschluss vom 3. Mai 1993 GrS 3/92, BStBl II 1993, 616).

    Die Entscheidung, wer nach diesen Kriterien als Unternehmer anzusehen ist, hat das Finanzgericht unter Würdigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu treffen (BFH vom 4. November 2004 III R 21/02, BStBl II 2005, 168).

    Ein Strohmannverhältnis liegt (ertragsteuerlich) vor, wenn der nach außen im Geschäfts- und Rechtsverkehr auftretende Steuerpflichtige nicht zugleich auch Unternehmer des Gewerbebetriebs ist (BFH-Urteil vom 4. November 2004 III R 21/02 BStBl II 2005, 168; vom 02.04.1971 VI R 149/67, BStBl II 1971, 620, 621).

    Die daraus resultierenden Gewinne sind ertragsteuerlich aber nicht dem Strohmann, sondern dem hinter ihm stehenden Unternehmer zuzurechnen (BFH vom 4. November 2004 III R 21/02, BStBl II 2005, 168).

    Zwar ist nach der Rechtsprechung des BFH zwischen einem "Strohmann" und dem hinter ihm stehenden Unternehmer grundsätzlich eine Mitunternehmerschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzunehmen, weil der "Strohmann" aufgrund seines Auftretens nach außen in der Regel unbeschränkt für die Schulden des Betriebes haftet (BFH vom 4. November 2004 III R 21/02, BStBl II 2005, 168).

    Jedoch macht die Rechtsprechung des BFH - der sich der Senat anschließt - eine Ausnahme, wenn das Unternehmen wesentlich durch die persönliche Arbeitsleistung geprägt wird, ein nur geringer Kapitaleinsatz erforderlich ist und die Geschäftsabschlüsse kein nennenswertes wirtschaftliches Risiko bergen (BFH vom 4. November 2004 III R 21/02, BStBl II 2005, 168; vom 17. Mai 2006 VIII R 21/04 BFH/NV 2006, 1839).

  • BFH, 26.08.2010 - X B 210/09

    (Zeitlicher Abstand von

    Die Entscheidung des FG divergiere auch vom BFH-Urteil vom 4. November 2004 III R 21/02 (BFHE 207, 321, BStBl II 2005, 168).

    Die vom Kläger behauptete Divergenz zu den BFH-Urteilen in BFH/NV 2009, 355, in BFHE 207, 321, BStBl II 2005, 168 und vom 17. Mai 2006 VIII R 21/04 (BFH/NV 2006, 1839) liegt jedenfalls nicht vor.

    Entgegen der Auffassung des Klägers vermag der beschließende Senat auch nicht zu erkennen, dass das FG mit dem angefochtenen Urteil von den Entscheidungen in BFHE 207, 321, BStBl II 2005, 168 bzw. in BFH/NV 2006, 1839 abgewichen sein soll.

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH (z.B. Urteil in BFHE 207, 321, BStBl II 2005, 168) ging das FG vielmehr davon aus, dass zwischen einem "Strohmann" und dem hinter ihm stehenden Unternehmer grundsätzlich eine Mitunternehmerschaft i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzunehmen sei, weil der "Strohmann" aufgrund seines Auftretens nach außen in der Regel unbeschränkt für die Schulden des Betriebs hafte.

  • FG München, 07.10.2009 - 10 K 3946/08

    Abgrenzung zwischen Treuhandtätigkeit und gewerblichem Grundstückshandel eines

    Die Ergebnisse einer gewerblichen Betätigung werden dem Unternehmer als dem steuerlichen Träger des Unternehmens zugerechnet (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 04.11.2004 III R 21/02 BFHE 207, 321, BStBl II 2005, 168 m.w.N.).

    Zurechnungssubjekt ist, wer Unternehmerinitiative entfalten kann und Unternehmerrisiko trägt; das ist diejenige Person, nach deren Willen und auf deren Rechnung und Gefahr das Unternehmen in der Weise geführt wird, dass sich der Erfolg oder Misserfolg in ihrem Vermögen unmittelbar niederschlägt (BFH-Urteil in BFHE 207, 321, BStBl II 2005, 168 m.w.N.).

    Wer nicht am laufenden Gewinn oder am Gesamtgewinn des Unternehmens beteiligt ist, ist nicht Unternehmer (BFH-Urteil in BFHE 207, 321, BStBl II 2005, 168 m.w.N.).

    Ob dies zutrifft, ist unter Berücksichtigung aller die rechtliche und wirtschaftliche Stellung einer Person insgesamt bestimmenden Umstände zu würdigen (BFH-Urteil in BFHE 207, 321, BStBl II 2005, 168 m.w.N.).

    Denn auch bei anderen gesellschaftsrechtlichen Zusammenschlüssen ist es keine Seltenheit, dass lediglich ein Gesellschafter (im Innenverhältnis) die Geschäfte führt (BFH-Urteil in BFHE 207, 321, BStBl II 2005, 168).

  • BFH, 25.04.2006 - VIII R 74/03

    Mitunternehmerstellung des Gesellschafters einer GbR

    Hieran anknüpfend hat der III. Senat des BFH mit Urteil vom 4. November 2004 III R 21/02 (BFHE 207, 321, BStBl II 2005, 168) eine abweichende Beurteilung nur dann erwogen, wenn das Unternehmen durch die persönliche Arbeitsleistung geprägt wird und einen nur geringen Kapitaleinsatz mit der Folge erfordert, dass mit den Geschäftsabschlüssen kein nennenswertes wirtschaftliches Verlustrisiko und damit auch kein nennenswertes Haftungsrisiko verbunden ist.
  • BGH, 14.05.2020 - 1 StR 6/20

    Einkommensteuerhinterziehung (Begriff des

    Dies ist unter Berücksichtigung aller die rechtliche und wirtschaftliche Stellung einer Person insgesamt bestimmenden Umstände durch das Tatgericht zu würdigen (BGH, Beschluss vom 8. Juli 2014 - 1 StR 29/14 Rn. 15; BFH, Urteile vom 17. Mai 2006 - VIII R 21/04 Rn. 24 ff. und vom 4. November 2004 - III R 21/02 Rn. 13, BFHE 207, 321; jeweils mwN).

    Nach diesen Grundsätzen ist regelmäßig von einer Mitunternehmerschaft zwischen dem das Einzelunternehmen faktisch Beherrschenden und den eingesetzten Strohleuten auszugehen, die auf Rechnung des Hintermanns den Betrieb führen, weil deren Vertretungsmacht unbeschränkt ist (Mitunternehmerinitiative; BGH aaO Rn. 16) bzw. weil diese das Risiko der vollen persönlichen Haftung im Außenverhältnis tragen (Mitunternehmerrisiko; BFH, Urteil vom 4. November 2004 - III R 21/02 Rn. 17, 25, BFHE 207, 321, 325, 327; Beschluss vom 10. Dezember 2009 - X B 106/09 Rn. 4 f.; Madauß, NZWiSt 2013, 332, 334).

    Nach den rechtsfehlerfreien und damit aufrechtzuerhaltenen Feststellungen gaben die Angeklagten D. und F. S. nicht nur ihre Namen für einen rechtlichen Mantel, unter welchem allein der Angeklagte V. S. mit der Folge gehandelt hätte, dass sämtliche Einkünfte allein ihm zuzurechnen wären (vgl. Madauß, NZWiSt 2013, 332, 335; zu besonderen Fallgestaltungen (Prägung durch persönliche Arbeitsleistung, geringe Kapitalintensität, geringes wirtschaftliches Risiko) BFH, Urteil vom 4. November 2004 - III R 21/02 Rn. 18 f., BFHE 207, 321, 325 f.).

  • FG Köln, 20.03.2019 - 4 K 3252/13

    Bestehen einer Mitunternehmerschaft für erneute Steuerbescheide mit gesonderter

    Nach der Rechtsprechung des BFH bestehe hinreichende Mitunternehmerinitiative selbst dann, wenn der Gesellschafter im Innenverhältnis wie ein leitender Angestellter konkret weisungsgebunden sei (BFH, Urteil vom 04.11.2004, III R 21/02, BStBl. II 2005, 168).

    Eine Freistellungsverpflichtung der Mitgesellschafter im Innenverhältnis sei nach der ständigen Rechtsprechung des BFH im Hinblick auf die Unwägbarkeiten bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Situation sowohl der Personengesellschaft als auch des Verpflichteten nicht ausreichend, dieses Risiko derart herabzumindern, dass ihm keine mitunternehmerische Qualität zukomme (BFH, Urteil vom 4.11.2004, III R 21/02, BStBl. II 2005, 168; zustimmend H/H/R, § 15, Rn. 325, 424).

    Konkret habe der BFH über eine von einem Strohmann betriebene Handelsvertretung zu entscheiden gehabt, die weder über nennenswertes Betriebsvermögen verfügt habe, noch mit Kredit gearbeitet habe (BFH, Urteil vom 4.11.2004, III R 21/02, BStBl. II 2005, 168).

  • BFH, 17.05.2006 - VIII R 21/04

    Voraussetzungen für die Stellung als (Mit-)Unternehmer; offene und verdeckte

    Maßgeblich ist auch hier, wer den Tatbestand der Einkunftserzielung erfüllt, also wer Unternehmerinitiative entfalten kann und wer das Unternehmerrisiko trägt (BFH-Urteile vom 4. November 2004 III R 21/02, BFHE 207, 321, BStBl II 2005, 168, mit umfangreichen Nachweisen; vom 14. April 2005 XI R 82/03, BFHE 210, 241, BStBl II 2005, 752; vom 16. Dezember 2003 VIII R 6/93, BFH/NV 2004, 1080).

    Ist eine unternehmerische Tätigkeit wesentlich durch den persönlichen Arbeitseinsatz geprägt und nicht kapitalintensiv, wie dies insbesondere bei Handelsvertretern der Fall ist, so kommt es nach der Rechtsprechung entscheidend auf das Merkmal der Unternehmerinitiative an (BFH-Urteil in BFHE 207, 321, BStBl II 2005, 168, m.w.N.; ferner Urteil des FG Hamburg vom 7. April 2005 VI 146/03, juris; Urteil des FG des Landes Brandenburg vom 14. Mai 2003 2 K 2875/01, EFG 2003, 1301).

  • BGH, 08.07.2014 - 1 StR 29/14

    Hinterziehung von Umsatzsteuer (Unternehmerstellung: Strohmanngeschäfte;

  • BFH, 20.07.2009 - X B 238/08

    Voraussetzungen einer Divergenz

  • BFH, 08.12.2010 - VII B 102/10

    Zu den Voraussetzungen des § 35 AO - Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage -

  • FG Düsseldorf, 06.07.2006 - 11 K 1681/04

    Mitunternehmerschaft; Ehegatten; Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Schlüssiges

  • FG Hamburg, 10.07.2014 - 6 K 125/13

    Keine gewerblichen Einkünfte bei Vermietung eines Apartments an

  • BFH, 10.12.2009 - X B 106/09

    Strohmannverhältnis

  • FG Hamburg, 25.11.2015 - 2 K 203/13

    Auslegung eines Ergänzungsbescheides - Mitunternehmerschaft bei Beteiligung für

  • FG Münster, 20.07.2018 - 4 K 333/16

    Umsatzsteuer: Abzug von nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldeten Umsatzsteuerbeträgen

  • FG München, 08.10.2019 - 12 V 1818/19

    Ermittlung der Einkünfteerzielungsabsicht in Fällen offener und verdeckter

  • FG Hamburg, 07.04.2011 - 6 V 22/11

    Schätzung von Besteuerungsgrundlagen nach Beendigung der Personengesellschaft

  • BFH, 02.07.2009 - X B 236/08

    Gehörsverletzung wegen Nichtvernehmung eines Zeugen nach ausdrücklichem Hinweis

  • BFH, 01.10.2012 - V B 9/12

    Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme - Zur Zurechnung von strafbaren Handlungen von

  • OLG Köln, 22.05.2007 - 8 W 10/07

    Nichtbelehrung über Rechtsbehelfsmöglichkeiten gegen Umsatzsteuerbescheide und

  • FG Hessen, 08.03.2010 - 11 K 3768/05

    Beginn der subjektiven Körperschaftsteuerpflicht einer per Testament errichteten

  • BFH, 24.05.2005 - X B 170/04

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen Nichtgewährung von

  • BFH, 14.09.2004 - XI B 121/03

    Zurechnung der Einkünfte aus einem Restaurationsbetrieb an den Konzessionsinhaber

  • FG Köln, 10.07.2019 - 7 K 3133/17

    Fststellung einer Mitunternehmereigenschaft bei der Gewerbesteuerfestsetzung

  • FG München, 23.10.2008 - 5 K 2605/06

    Mitunternehmerstellung einer GbR-Geschäftsführerin

  • LSG Sachsen-Anhalt, 24.11.2011 - L 2 AL 40/10

    Erstattung eines zu Unrecht bewilligten Existenzgründungszuschusses

  • FG Düsseldorf, 19.08.2020 - 2 K 2104/19

    Betriebsinhabereigenschaft bei Besteuerung des Gewinns aus Gewerbebetrieb

  • FG Hamburg, 07.04.2005 - VI 146/03

    Zuordnung von Einkünften und Umsätzen bei Ehegatten

  • FG Münster, 07.08.2007 - 1 K 3361/03

    Voraussetzungen der Mitunternehmerschaft eines Steuerpflichtigen; Erfordernis

  • FG Niedersachsen, 21.06.2002 - 14 K 621/97
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