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   BFH, 20.10.2004 - II R 34/02   

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https://dejure.org/2004,2663
BFH, 20.10.2004 - II R 34/02 (https://dejure.org/2004,2663)
BFH, Entscheidung vom 20.10.2004 - II R 34/02 (https://dejure.org/2004,2663)
BFH, Entscheidung vom 20. Oktober 2004 - II R 34/02 (https://dejure.org/2004,2663)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    BewG § 9; ; BewG § 33 Abs. 1; ; BewG § 33 Abs. 2; ; BewG § 68 Abs. 1; ; BewG § 72 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BewG § 9 § 33 Abs. 1, 2 § 68 Abs. 1 § 72 Abs. 1
    Einheitsbewertung von Golfplätzen

  • datenbank.nwb.de

    Einheitsbewertung von Golfplätzen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Einheitsbewertung von Golfplätzen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Feststellung des Einheitswerts bei ehemals landwirtschaftlich genutztem Grundstück, dass am Bewertungsstichtag an einen Golfplatzbetreiber verpachtet ist; Ansetzung des innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert als Untergrenze bei eingerichteten oder noch einzurichtenden ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    BewG § 72, BewG § 9 Abs 1
    Einheitsbewertung; Ertragswertverfahren; Gemeiner Wert; Golfplatz; Unbebautes Grundstück

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 207, 345
  • BB 2005, 314
  • BStBl II 2005, 256
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 21.05.1982 - III B 32/81

    Einheitsbewertung - Unbebautes Grundstück - Sachverständiger - Lagebezeichnung -

    Auszug aus BFH, 20.10.2004 - II R 34/02
    Der BFH hat sich zur Ermittlung des gemeinen Werts unbebauter Grundstücke in zwei Entscheidungen vom 26. September 1980 III R 21/78 (BFHE 132, 101, BStBl II 1981, 153) sowie vom 21. Mai 1982 III B 32/81 (BFHE 136, 141, BStBl II 1982, 604) dafür ausgesprochen, zunächst eine Wertermittlung durch den unmittelbaren Vergleich mit Kaufpreisen für Grundstücke gleicher Verkehrslagen, gleichen Erschließungsgrades und gleicher (baulicher) Nutzungsmöglichkeiten zu versuchen und erst dann, wenn es an einer ausreichenden Zahl stichtagsnaher Veräußerungen vergleichbarer Grundstücke im gewöhnlichen Geschäftsverkehr fehlen sollte, eine Wertermittlung durch Ableitung aus Durchschnittswerten (Richtwerten) oder --in Ausnahmefällen-- durch Einzelgutachten vorzunehmen (vgl. auch BFH-Urteil vom 21. Juli 1993 II R 13/91, BFH/NV 1994, 610).

    Bei allen drei Vorgehensweisen --also auch für den Gutachter-- sollen die Kaufpreise vergleichbarer Grundstücke die Grundlage der Wertermittlung sein (so BFH in BFHE 136, 141, BStBl II 1982, 604).

  • BFH, 26.09.1980 - III R 21/78

    Der gemeine Wert unbebauter Grundstücke ist aus Kaufpreisen vergleichbarer

    Auszug aus BFH, 20.10.2004 - II R 34/02
    Der BFH hat sich zur Ermittlung des gemeinen Werts unbebauter Grundstücke in zwei Entscheidungen vom 26. September 1980 III R 21/78 (BFHE 132, 101, BStBl II 1981, 153) sowie vom 21. Mai 1982 III B 32/81 (BFHE 136, 141, BStBl II 1982, 604) dafür ausgesprochen, zunächst eine Wertermittlung durch den unmittelbaren Vergleich mit Kaufpreisen für Grundstücke gleicher Verkehrslagen, gleichen Erschließungsgrades und gleicher (baulicher) Nutzungsmöglichkeiten zu versuchen und erst dann, wenn es an einer ausreichenden Zahl stichtagsnaher Veräußerungen vergleichbarer Grundstücke im gewöhnlichen Geschäftsverkehr fehlen sollte, eine Wertermittlung durch Ableitung aus Durchschnittswerten (Richtwerten) oder --in Ausnahmefällen-- durch Einzelgutachten vorzunehmen (vgl. auch BFH-Urteil vom 21. Juli 1993 II R 13/91, BFH/NV 1994, 610).
  • BFH, 13.08.1996 - II R 41/94

    Anspruch eines Landwirts auf Bewertung der an den Pächter verpachteten

    Auszug aus BFH, 20.10.2004 - II R 34/02
    Ehemals landwirtschaftlich genutzte unbebaute Grundstücke, die nicht mehr i.S. des § 33 Abs. 1 und 2 BewG dauernd dazu bestimmt sind, einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen, sind nach § 68 Abs. 1 BewG dem Grundvermögen zuzurechnen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. August 1996 II R 41/94, BFH/NV 1997, 169) und nach § 72 Abs. 1 BewG mit dem gemeinen Wert gemäß § 9 i.V.m. § 17 Abs. 3 BewG zu bewerten.
  • BFH, 02.07.2004 - II R 55/01

    Bedarfsbewertung: Nachweis des gemeinen Werts eines Grundstücks

    Auszug aus BFH, 20.10.2004 - II R 34/02
    Soweit es dabei die vom Gutachterausschuss zusammengestellten Verkaufsfälle landwirtschaftlicher Grundstücke (S. 14 des Gutachtens) sowohl hinsichtlich ihrer Lage als auch hinsichtlich ihres auf zwei Jahre beschränkten zeitlichen Abstandes zum Hauptfeststellungszeitpunkt für geeignet gehalten hat, daraus den innerlandwirtschaftlichen Wert der streitbefangenen Grundstücke abzuleiten, ist dies nicht zu beanstanden (vgl. BFH-Urteil vom 2. Juli 2004 II R 55/01, BFHE 205, 492, BStBl II 2004, 703).
  • BFH, 21.07.1993 - II R 13/91

    Ermittlung des Einheitswertes eines Fabrikgrundstücks als Geschäftsgrundstück im

    Auszug aus BFH, 20.10.2004 - II R 34/02
    Der BFH hat sich zur Ermittlung des gemeinen Werts unbebauter Grundstücke in zwei Entscheidungen vom 26. September 1980 III R 21/78 (BFHE 132, 101, BStBl II 1981, 153) sowie vom 21. Mai 1982 III B 32/81 (BFHE 136, 141, BStBl II 1982, 604) dafür ausgesprochen, zunächst eine Wertermittlung durch den unmittelbaren Vergleich mit Kaufpreisen für Grundstücke gleicher Verkehrslagen, gleichen Erschließungsgrades und gleicher (baulicher) Nutzungsmöglichkeiten zu versuchen und erst dann, wenn es an einer ausreichenden Zahl stichtagsnaher Veräußerungen vergleichbarer Grundstücke im gewöhnlichen Geschäftsverkehr fehlen sollte, eine Wertermittlung durch Ableitung aus Durchschnittswerten (Richtwerten) oder --in Ausnahmefällen-- durch Einzelgutachten vorzunehmen (vgl. auch BFH-Urteil vom 21. Juli 1993 II R 13/91, BFH/NV 1994, 610).
  • BFH, 03.12.2008 - II R 19/08

    Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts

    Vielmehr muss hinzukommen, dass die Grundstückseigentümer auch bereit sind, ihre Grundstücke zu einem diesen Erwartungen entsprechenden Preis zu verkaufen (BFH-Urteile vom 20. Oktober 2004 II R 34/02, BFHE 207, 345, BStBl II 2005, 256, unter II.3.b sowie vom 5. Dezember 2007 II R 70/05, BFH/NV 2008, 757, unter II.2.c bb).
  • FG Düsseldorf, 24.11.2005 - 12 K 6851/02

    Land- und Forstwirtschaft; Betriebsaufgabe; Verkehrswert; Grund und Boden;

    Eine nur die so verstandenen Erträge berücksichtigende Ertragsbewertung ist daher mit dem Prinzip einer gleichmäßigen Besteuerung nicht vereinbar (BFH-Urteil vom 20.10.2004 II R 34/02, BStBl II 2005, 256).

    In der Literatur werden - soweit sie sich mit der Ermittlung der Verkehrswerte von Golfplätzen befasst - unterschiedliche Standpunkte vertreten (siehe BFH-Urteil vom 20.10.2004 II R 34/02, a.a.O.):.

    Der Verkehrswert des Grund und Bodens wird indessen - wie bereits ausgeführt - vorrangig aus Kaufpreisen vergleichbarer Grundstücke abgeleitet (BFH-Urteil vom 20.10.2004 II R 34/02, a.a.O.).

    Bei dieser Schätzung wird nicht außer acht gelassen, dass eine lediglich auf Erträge abstellende Ertragsbewertung die gemeinen Werte nur unzureichend abdeckt, weil der Markt sich nicht nur an den erzielbaren Früchten ausrichtet (BFH-Urteil vom 20.10.2004 II R 34/02, a.a.O.).

    Unabhängig davon ist ein Rückgriff auf Aspekte erzielbarer Erträge auch nach Ansicht des BFH (Urteil vom 20.10.2004 II R 34/02, a.a.O.) dann in Betracht zu ziehen, wenn es keine anderen Schätzungsmethoden gibt.

  • FG Köln, 26.10.2005 - 4 K 5279/01

    Einheitsbewertung eines Golfplatzes als Erbbaurecht

    Wenn das Finanzamt jetzt auch unter Hinweis auf die neueren BFH-Urteile vom 20.10.2004 (II R 34/02, BStBl II 2005, 256) und vom 17.11.2004 (II R 35/02, BFH/NV 2005, 837) eine Differenzierung zwischen Ackerland und Grünland beim innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert für unzulässig halte, so sei darauf hinzuweisen, dass der BFH hierzu in seinen Urteilen überhaupt keine Aussagen mache.

    Im Übrigen habe der BFH jetzt kürzlich in zwei Urteilen vom 20.10.2004 (II R 34/02, BStBl II 2005, 256) und vom 17.11.2004 (II R 35/02, BFH/NV 2005, 837) den innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert als untere Wertgrenze für die Ermittlung des Einheitswerts angesehen.

    Dieses Abheben auf den sog. innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert hat der Bundesfinanzhof in neuerer Zeit in Grundsatzentscheidungen vom 20.10.2004 (II R 34/02, BStBl II 2005, 256) und vom 17.11.2004 (II R 35/02, BFH/NV 2005, 837) mit überzeugender Begründung unter Auseinandersetzung mit den verschiedenen dazu in der Literatur vertretenen Ansichten gebilligt.

    Dass dies der Rechtsprechung des BFH in dessen Urteil vom 20.10.2004 (BStBl II 2005, 256, 259) widerspreche, wie das beklagte Finanzamt meint, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen.

  • BFH, 22.07.2020 - II R 28/18

    Einheitsbewertung einer Kiesgrube

    Dem entsprechend hat der BFH Flächen, die an einen Poloverein (BFH-Urteil vom 13.08.1996 - II R 41/94, BFH/NV 1997, 169) bzw. einen Golfverein (BFH-Urteil vom 20.10.2004 - II R 34/02, BFHE 207, 345, BStBl II 2005, 256) verpachtet waren, nicht mehr dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugerechnet.
  • FG Köln, 19.06.2018 - 4 K 3583/13

    Qualifizierung von an Dritte zum Abbau von Bodenschätzen überlassene Ackerflächen

    Diese Auffassung sei auch durch das BFH-Urteil vom 20.10.2004 II R 34/02, BStBl II 2005, 256, zum Bodenrichtwert bei Golfplätzen bestätigt worden.

    Sind hingegen Grundflächen nicht mehr dauerhaft dazu bestimmt, einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu dienen, so scheiden sie aus dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen aus (BFH-Urteile vom 13. August 1996 II R 41/94, BFH/NV 1997, 169, und vom 20. Oktober 2004 - II R 34/02 -, BFHE 207, 345, BStBl II 2005, 256).

  • BFH, 26.02.2007 - II R 73/05

    Einheitswert eines Erbbaurechts an Golfplatz

    Zu den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Oktober 2004 II R 34/02 (BFHE 207, 345, BStBl II 2005, 2569) sowie vom 17. November 2004 II R 35/02 (BFH/NV 2005, 837) führte das FG aus, der Rückgriff auf den innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert für Ackerland sei deshalb gebilligt worden, weil es sich damals um Flächen gehandelt habe, die --wären sie nicht für Zwecke des Golfplatzes vermietet gewesen-- als Ackerland hätten genutzt werden können.

    c) Der erkennende Senat hat diese Heranziehung der innerlandwirtschaftlichen Verkehrswerte als Untergrenze mit den Entscheidungen in BFHE 207, 345, BStBl II 2005, 256 sowie in BFH/NV 2005, 837 gebilligt, da außer Frage steht, dass zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 eine hinreichende Anzahl von Veräußerungen vergleichbarer Golfplatzgrundstücke --bereits eingerichtet oder noch einzurichten-- nicht vorgelegen hat.

  • BFH, 05.12.2007 - II R 70/05

    Grundstückswertermittlung (Bedarfswert) eines Badeparks

    Der BFH hat mit Urteil vom 20. Oktober 2004 II R 34/02 (BFHE 207, 345, BStBl II 2005, 256, unter II. 3. b) bereits darauf hingewiesen, dass die Renditeerwartungen potentieller Kaufinteressenten nicht das Alleinbestimmende für den Wert eines Grundstücks sind; vielmehr müsse hinzukommen, dass die Grundstückseigentümer auch bereit sind, ihre Grundstücke zu einem diesen Erwartungen entsprechenden Preis zu verkaufen.
  • FG Düsseldorf, 10.12.2015 - 8 K 633/13

    Unentgeltliche Übertragung von Mitunternehmeranteilen zu dem Ansatz von

    Auch nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 20.10.2004 II R 34/02; vom 05.12.2007 II R 70/05) seien die Renditeerwartungen potentieller Kaufinteressenten nicht alleinbestimmend, der Grundstückseigentümer müsse auch bereit sein, das Grundstück zu einem entsprechenden Preis zu verkaufen.
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