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   BFH, 20.07.2004 - VII R 20/02   

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https://dejure.org/2004,2725
BFH, 20.07.2004 - VII R 20/02 (https://dejure.org/2004,2725)
BFH, Entscheidung vom 20.07.2004 - VII R 20/02 (https://dejure.org/2004,2725)
BFH, Entscheidung vom 20. Juli 2004 - VII R 20/02 (https://dejure.org/2004,2725)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 202 Abs. 1, Art. 202 Abs. 3 Anstrich 1, Art. 213; FGO § 102

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Festsetzung von Abgaben bei gesamtschuldnerischer Verpflichtung zur Erfüllung einer Zollschuld - Ermessensentscheidung des Hauptzollamtes bei der Auswahl eines Schuldners bei mehreren in Betracht kommenden Gesamtschuldnern - Pflicht des Hauptzollamtes die ...

  • Judicialis

    VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 202 Abs. 1; ; VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 202 Abs. 3 Anstrich 1; ; VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 213; ; FGO § 102

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einfuhrabgaben für vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbrachte Waren - Ausübung des Auswahlermessens bei mehreren Abgabenschuldnern

  • datenbank.nwb.de

    Auswahlermessen bei Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Auswahlermessen bei mehreren Personen als Gesamtschuldner einer Zollschuld ? Begründung der Ermessensentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    ZK Art 202, ZK Art 40, ZK Art 213, TabStG § 21, UStG § 21 Abs 2, ZollV § 8, AO 1977 § 5
    Gesamtschuldner; Gestellung; Mitteilungspflicht; Vorschriftswidriges Verbringen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 207, 565
  • BB 2005, 35
  • DB 2005, 1202
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 23.11.1993 - VII R 32/93

    Mineralöl - Steuerschuldner - Auswahlermessen

    Auszug aus BFH, 20.07.2004 - VII R 20/02
    Der Senat hat für Fälle dieser Art bereits entschieden (Senatsurteil vom 23. November 1993 VII R 32/93, BFHE 173, 274; Senatsbeschluss vom 12. Juli 1999 VII B 2/99, BFH/NV 2000, 99, jeweils m.w.N.), dass im Abgabenrecht als Teil des öffentlichen Rechts die Entscheidung, welcher von mehreren Gesamtschuldnern aus demselben Rechtsgrund in Anspruch genommen werden soll, nicht im freien Belieben, sondern im pflichtgemäßen Auswahlermessen der Behörde steht, für das die allgemeinen Grundsätze des § 5 der Abgabenordnung (AO 1977) gelten.

    Wegen der Befugnis und Verpflichtung des Gerichts zur Überprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen, die dem Gericht keinen Raum für eigene Ermessenserwägungen lassen, muss die Ermessensentscheidung spätestens in der Einspruchsentscheidung begründet werden (§ 121 Abs. 1 AO 1977), anderenfalls sie im Regelfall fehlerhaft ist (Senatsentscheidungen in BFHE 173, 274, und in BFH/NV 2000, 99).

    Wie intensiv das Auswahlermessen von der Behörde zu begründen ist, ist eine Frage des Einzelfalls und davon abhängig, welche für die Behörde ersichtlichen besonderen Umstände auf Seiten des jeweiligen Gesamtschuldners bestehen, die für oder gegen seine Inanspruchnahme sprechen und die deshalb in die Ermessenserwägung und dementsprechend in die schriftliche Begründung des betreffenden Verwaltungsakts einfließen müssen (vgl. Senatsentscheidungen in BFHE 173, 274, und in BFH/NV 2000, 99).

    Unter diesen Umständen durfte sich --wie das FG zu Recht erkannt hat-- das Hauptzollamt nicht mit dem bloßen Hinweis in der Einspruchsentscheidung auf eine gesamtschuldnerische Inanspruchnahme des Klägers begnügen; vielmehr wäre mindestens eine kurze Begründung zu erwarten gewesen, weshalb es das Hauptzollamt für erforderlich hielt, auch den gutgläubigen Kläger, der ohne sein Wissen für die Ausführung des Schmuggels benutzt worden war, in Anspruch zu nehmen und nicht ausschließlich den als alleinigen Straftäter zweifelsfrei feststehenden W (vgl. Senatsentscheidungen in BFHE 173, 274, und in BFH/NV 2000, 99).

  • BFH, 12.07.1999 - VII B 2/99

    Vorschriftswidriges Verbringen nach Art. 202 Abs. 1 ZK; Auswahlermessen bei

    Auszug aus BFH, 20.07.2004 - VII R 20/02
    Der Senat hat für Fälle dieser Art bereits entschieden (Senatsurteil vom 23. November 1993 VII R 32/93, BFHE 173, 274; Senatsbeschluss vom 12. Juli 1999 VII B 2/99, BFH/NV 2000, 99, jeweils m.w.N.), dass im Abgabenrecht als Teil des öffentlichen Rechts die Entscheidung, welcher von mehreren Gesamtschuldnern aus demselben Rechtsgrund in Anspruch genommen werden soll, nicht im freien Belieben, sondern im pflichtgemäßen Auswahlermessen der Behörde steht, für das die allgemeinen Grundsätze des § 5 der Abgabenordnung (AO 1977) gelten.

    Wegen der Befugnis und Verpflichtung des Gerichts zur Überprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen, die dem Gericht keinen Raum für eigene Ermessenserwägungen lassen, muss die Ermessensentscheidung spätestens in der Einspruchsentscheidung begründet werden (§ 121 Abs. 1 AO 1977), anderenfalls sie im Regelfall fehlerhaft ist (Senatsentscheidungen in BFHE 173, 274, und in BFH/NV 2000, 99).

    Wie intensiv das Auswahlermessen von der Behörde zu begründen ist, ist eine Frage des Einzelfalls und davon abhängig, welche für die Behörde ersichtlichen besonderen Umstände auf Seiten des jeweiligen Gesamtschuldners bestehen, die für oder gegen seine Inanspruchnahme sprechen und die deshalb in die Ermessenserwägung und dementsprechend in die schriftliche Begründung des betreffenden Verwaltungsakts einfließen müssen (vgl. Senatsentscheidungen in BFHE 173, 274, und in BFH/NV 2000, 99).

    Unter diesen Umständen durfte sich --wie das FG zu Recht erkannt hat-- das Hauptzollamt nicht mit dem bloßen Hinweis in der Einspruchsentscheidung auf eine gesamtschuldnerische Inanspruchnahme des Klägers begnügen; vielmehr wäre mindestens eine kurze Begründung zu erwarten gewesen, weshalb es das Hauptzollamt für erforderlich hielt, auch den gutgläubigen Kläger, der ohne sein Wissen für die Ausführung des Schmuggels benutzt worden war, in Anspruch zu nehmen und nicht ausschließlich den als alleinigen Straftäter zweifelsfrei feststehenden W (vgl. Senatsentscheidungen in BFHE 173, 274, und in BFH/NV 2000, 99).

  • EuGH, 04.03.2004 - C-238/02

    Viluckas

    Auszug aus BFH, 20.07.2004 - VII R 20/02
    Nach dem Ergehen des Vorabentscheidungsurteils des EuGH vom 4. März 2004 Rs. C-238/02 und C-246/02 (ZfZ 2004, 159) hat der Senat das im Streitfall ausgesetzte Revisionsverfahren wieder aufgenommen.

    Während der Senat mit seinen Beschlüssen in BFHE 198, 255 und in BFH/NV 2002, 1191 es als zweifelhaft angesehen hat, ob der Fahrer des Transportfahrzeugs einen solchen Willen in Bezug auf ohne sein Wissen in dem Fahrzeug versteckte Waren hat, aber angenommen hat, dass die Waren jedenfalls mit dem Willen derjenigen Person, welche sie zuvor in dem Fahrzeug versteckt hat, in das Zollgebiet gelangt sind, ist der EuGH in seinem Vorabentscheidungsurteil in ZfZ 2004, 159 dem nicht gefolgt, sondern ist davon ausgegangen, dass grundsätzlich diejenigen Personen, welche die Herrschaft über das Fahrzeug im maßgeblichen Zeitpunkt haben, d.h. der Fahrer und ggf. der Beifahrer, sämtliche mit dem Fahrzeug beförderten Waren in das Zollgebiet verbringen.

    Hinsichtlich der Frage, ob die Zigaretten vorschriftswidrig i.S. des Art. 202 Abs. 1 ZK verbracht worden sind, erweist sich das angefochtene Urteil als nicht mit der genannten Vorschrift in Einklang stehend, denn das FG vertritt mit der vorgenommenen Einschränkung des Begriffs des "vorschriftswidrigen Verbringens" dahin, dass die Pflicht zum Hinweis auf versteckte Waren nur diejenigen Gestellungspflichtigen treffe, die von diesen Waren Kenntnis hätten oder hätten haben können, eine andere Rechtsauffassung als der EuGH in dem Vorabentscheidungsurteil in ZfZ 2004, 159 (auf das verwiesen wird).

    Der Kläger ist gemäß Art. 202 Abs. 3 Anstrich 1 ZK Schuldner der entstandenen Abgaben, weil er die Zigaretten --auch wenn sie ohne sein Wissen auf dem LKW versteckt waren-- faktisch in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat, ohne sie gegenüber der Zollbehörde in der Gestellungsmitteilung anzugeben (vgl. EuGH-Urteil in ZfZ 2004, 159, Rz. 27 bis 30).

  • BFH, 07.05.2002 - VII R 38/01

    EuGH -Vorlage; TabSt bei vorschriftswidrigem Verbringen von Zigaretten in das

    Auszug aus BFH, 20.07.2004 - VII R 20/02
    Im Verlauf des Revisionsverfahrens hat der erkennende Senat in zwei im Vergleich zum Streitfall sachlich und rechtlich ähnlich liegenden Verfahren mit Beschlüssen vom 7. Mai 2002 VII R 39/01 (BFHE 198, 255) und VII R 38/01 (BFH/NV 2002, 1191) gemäß Art. 234 Unterabs. 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zu auch für den Streitfall maßgeblichen Auslegungsfragen betreffend Art. 202 ZK eingeholt.

    Im Hinblick auf diese Vorlagebeschlüsse hat der Senat auch das Revisionsverfahren im Streitfall in entsprechender Anwendung des § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zum Ergehen einer Entscheidung des EuGH in den Verfahren VII R 38/01 und VII R 39/01 ausgesetzt.

    Während der Senat mit seinen Beschlüssen in BFHE 198, 255 und in BFH/NV 2002, 1191 es als zweifelhaft angesehen hat, ob der Fahrer des Transportfahrzeugs einen solchen Willen in Bezug auf ohne sein Wissen in dem Fahrzeug versteckte Waren hat, aber angenommen hat, dass die Waren jedenfalls mit dem Willen derjenigen Person, welche sie zuvor in dem Fahrzeug versteckt hat, in das Zollgebiet gelangt sind, ist der EuGH in seinem Vorabentscheidungsurteil in ZfZ 2004, 159 dem nicht gefolgt, sondern ist davon ausgegangen, dass grundsätzlich diejenigen Personen, welche die Herrschaft über das Fahrzeug im maßgeblichen Zeitpunkt haben, d.h. der Fahrer und ggf. der Beifahrer, sämtliche mit dem Fahrzeug beförderten Waren in das Zollgebiet verbringen.

  • BFH, 07.05.2002 - VII R 39/01

    Vorlage an den EuGH; Zollkodex; Hauptzollamt; Mitteilung an die Zollbehörden;

    Auszug aus BFH, 20.07.2004 - VII R 20/02
    Im Verlauf des Revisionsverfahrens hat der erkennende Senat in zwei im Vergleich zum Streitfall sachlich und rechtlich ähnlich liegenden Verfahren mit Beschlüssen vom 7. Mai 2002 VII R 39/01 (BFHE 198, 255) und VII R 38/01 (BFH/NV 2002, 1191) gemäß Art. 234 Unterabs. 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zu auch für den Streitfall maßgeblichen Auslegungsfragen betreffend Art. 202 ZK eingeholt.

    Im Hinblick auf diese Vorlagebeschlüsse hat der Senat auch das Revisionsverfahren im Streitfall in entsprechender Anwendung des § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zum Ergehen einer Entscheidung des EuGH in den Verfahren VII R 38/01 und VII R 39/01 ausgesetzt.

    Während der Senat mit seinen Beschlüssen in BFHE 198, 255 und in BFH/NV 2002, 1191 es als zweifelhaft angesehen hat, ob der Fahrer des Transportfahrzeugs einen solchen Willen in Bezug auf ohne sein Wissen in dem Fahrzeug versteckte Waren hat, aber angenommen hat, dass die Waren jedenfalls mit dem Willen derjenigen Person, welche sie zuvor in dem Fahrzeug versteckt hat, in das Zollgebiet gelangt sind, ist der EuGH in seinem Vorabentscheidungsurteil in ZfZ 2004, 159 dem nicht gefolgt, sondern ist davon ausgegangen, dass grundsätzlich diejenigen Personen, welche die Herrschaft über das Fahrzeug im maßgeblichen Zeitpunkt haben, d.h. der Fahrer und ggf. der Beifahrer, sämtliche mit dem Fahrzeug beförderten Waren in das Zollgebiet verbringen.

  • BFH, 11.03.2004 - VII R 52/02

    Haftung des "Strohmann-Geschäftsführers"

    Auszug aus BFH, 20.07.2004 - VII R 20/02
    Ebenfalls zutreffend hat das FG entschieden, dass im anschließenden finanzgerichtlichen Verfahren die Begründung der Ermessensentscheidung nicht (wie mit dem vom FG sinngemäß in Bezug genommenen Schriftsatz des Hauptzollamt B vom 27. Dezember 2001 geschehen) nachgeholt werden konnte, denn § 102 Satz 2 FGO gestattet es der Behörde nur, bereits an- oder dargestellte Ermessenserwägungen zu vertiefen, zu verbreitern oder zu verdeutlichen, gibt aber nicht die Befugnis, Ermessenserwägungen im finanzgerichtlichen Verfahren erstmals anzustellen, die Ermessensgründe auszuwechseln oder vollständig nachzuholen (Senatsurteil vom 11. März 2004 VII R 52/02, zur Veröffentlichung in BFHE vorgesehen, BFH/NV 2004, 852).
  • BFH, 02.12.2003 - VII R 17/03

    Haftung - Zur Auswahl des Haftungsschuldners nach einer vorsätzlichen

    Auszug aus BFH, 20.07.2004 - VII R 20/02
    So hat der Senat entschieden, dass es im Regelfall billig und gerecht ist, wenn der Täter oder Teilnehmer einer vorsätzlich begangenen Steuerstraftat als Abgabenschuldner in Anspruch genommen wird, weshalb die Ermessensentscheidung in der Regel im Sinne einer abgabenrechtlichen Inanspruchnahme des Steuerstraftäters vorgeprägt ist, und dass dementsprechend mehrere Gesamtschuldner, die sich einer vorsätzlichen Steuerstraftat schuldig gemacht haben, bei der Ausübung des behördlichen Auswahlermessens grundsätzlich gleichrangig nebeneinander stehen, weshalb es in solchen Fällen einer besonderen Begründung des ausgeübten Auswahlermessens nicht bedarf (Senatsurteil vom 2. Dezember 2003 VII R 17/03, BFHE 204, 380, m.w.N.).
  • BFH, 10.10.2007 - VII R 49/06

    Unkenntnis der Zusammensetzung einer LKW-Ladung schließt Schuldnerschaft für

    Allerdings hat der Steuerschuldner nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 20. Juli 2004 VII R 20/02, BFHE 207, 565) ein subjektives Recht darauf, dass das HZA bei dieser Ermessensentscheidung in Erwägung zieht, welche weiteren Steuerschuldner vorhanden sind, ob die Forderung gegen diese durchgesetzt werden könnte und ob eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Abwägung dafür spricht, vornehmlich oder zumindest kumulativ diese in Anspruch zu nehmen.
  • FG Düsseldorf, 07.02.2012 - 4 K 4425/11

    Auswahlermessen bei der Heranziehung eines LKW-Fahrers oder dessen Arbeitgeber

    Wegen der Befugnis und Verpflichtung des Gerichts zur Überprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen, die dem Gericht keinen Raum für eigene Ermessenserwägungen lassen, muss die Ermessensentscheidung spätestens in der Einspruchsentscheidung begründet werden (Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 20. Juli 2004 VII R 20/02, BFHE 207, 565).

    Dies gilt auch dann, wenn die Behörde die Abgaben gegen alle in Betracht kommenden Gesamtschuldner festsetzt (BFH-Urteil in BFHE 207, 565).

    Wie intensiv das Auswahlermessen von der Behörde zu begründen ist, ist eine Frage des Einzelfalls und davon abhängig, welche für die Behörde ersichtlichen besonderen Umstände auf Seiten des jeweiligen Gesamtschuldners bestehen, die für oder gegen seine Inanspruchnahme sprechen und die deshalb in die Ermessenserwägungen und dementsprechend in die schriftliche Begründung des betreffenden Verwaltungsakts einfließen müssen (BFH-Urteil in BFHE 207, 565).

    Die Entscheidung des beklagten Hauptzollamts, den Kläger in Anspruch zu nehmen, ist bereits deshalb rechtswidrig, weil es nicht berücksichtigt hat, dass ein Abgabenschuldner nur auf Grund einer Ermessensentscheidung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der wirtschaftlichen Bedeutung der jeweiligen Tatbestandsverwirklichung in Anspruch genommen werden kann (BFH-Urteil in BFHE 207, 565).

    Unter diesen Umständen wäre zumindest eine kurze Begründung erforderlich gewesen, weshalb es das beklagte Hauptzollamt es für erforderlich hielt, auch den strafrechtlich gutgläubigen Kläger in Anspruch zu nehmen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 207, 565).

    Denn auch bei der Entscheidung, die Steuer gegen alle Gesamtschuldner festzusetzen, handelt es sich um eine Auswahlentscheidung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 207, 565).

  • FG Hamburg, 19.12.2014 - 4 K 49/13

    Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung von Waren in vorübergehender

    Zwar hat der Bundesfinanzhof wiederholt entschieden, dass im Abgabenrecht als Teil des öffentlichen Rechts die Entscheidung, welcher von mehreren Gesamtschuldnern aus demselben Rechtsgrund in Anspruch genommen werden soll, nicht im freien Belieben, sondern im pflichtgemäßen Auswahlermessen der Behörde steht, für das die allgemeinen Grundsätze des § 5 AO gelten (vgl. nur BFH, Urteil vom 20.07.2004, VII R 20/02; Beschluss vom 12.07.1999, VII B 2/99, jeweils in: juris).

    Der einzelne Abgabenschuldner kann deshalb nur aufgrund einer Ermessensentscheidung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der wirtschaftlichen Bedeutung der jeweiligen Tatbestandsverwirklichung in Anspruch genommen werden (vgl. BFH, Urteil vom 20.07.2004, VII R 20/02, in: juris).

    Die Ermessensentscheidung muss spätestens in der Einspruchsentscheidung begründet werden (§ 121 Abs. 1 AO), anderenfalls sie im Regelfall fehlerhaft ist (vgl. BFH, Urteil vom 20.07.2004, VII R 20/02, in: juris; FG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2002, 4 K 4166/01 VTa, in: juris).

  • FG Baden-Württemberg, 21.07.2015 - 11 K 1466/13

    Anschluss an das EuGH-Urteil vom 4. März 2004 Rs. C-238/02 und C-246/02, Viluckas

    Anders als bei der Inanspruchnahme des Täters bei einer vorsätzlich begangenen Steuerstraftat (siehe dazu BFH-Urteile vom 2. Dezember 2003 VII R 17/03, BFHE 204, 380, ZfZ 2004, 162; vom 20. Juli 2004 VII R 20/02, BFHE 207, 565, ZfZ 2005, 86) oder bei der Inanspruchnahme des Hauptverpflichteten im Rahmen eines Versandverfahrens (BFH, Urteil vom 26. August 1997 VII R 82/96, ZfZ 1998, 234, BFH/NV 1998, 1008; Beschluss vom 13. März 1997 VII R 65/96, BFH/NV 1997, 451, ZfZ 1997, 236; Urteil vom 29. Januar 1985 VII R 115/82, BFHE 143, 187, ZfZ 1985, 178, HFR 1985, 332) ist das Ermessen im vorliegenden Fall nicht in gleicher Weise vorgeprägt.

    Der BFH geht allerdings in seinem Urteil vom 20. Juli 2004 davon aus, dass es sich auch, wenn die Behörde die Abgaben gegen alle Gesamtschuldner festsetzt, um eine Auswahlentscheidung handelt, da von mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Abgabenschuldnern eine ausgewählt wird (VII R 20/02, BFHE 207, 565, BFH/NV 2005, 318, HFR 2005, 259, ZfZ 2005, 86).

    Vielmehr ist in diesem Fall eine Begründung erforderlich, weshalb auch der gutgläubige Gesamtschuldner in Anspruch genommen wird (BFH-Urteil vom 20. Juli 2004 VII R 20/02, BFHE 207, 565, BFH/NV 2005, 318, HFR 2005, 259, ZfZ 2005, 86).

  • FG Hamburg, 16.09.2010 - 4 K 274/09

    Zollrecht - Einfuhrabgaben: Pflichtverletzung im Rahmen des Zollverfahrens der

    Zwar hat der Bundesfinanzhof wiederholt entschieden, dass im Abgabenrecht als Teil des öffentlichen Rechts die Entscheidung, welcher von mehreren Gesamtschuldnern aus demselben Rechtsgrund in Anspruch genommen werden soll, nicht im freien Belieben, sondern im pflichtgemäßen Auswahlermessen der Behörde steht, für das die allgemeinen Grundsätze des § 5 Abgabenordnung (AO) gelten (vgl. nur BFH, Urteil vom 20.07.2004, Az.: VII R 20/02; Beschluss vom 12.07.1999, Az.: VII B 2/99, jeweils in: juris).

    Der einzelne Abgabenschuldner kann deshalb nur aufgrund einer Ermessensentscheidung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der wirtschaftlichen Bedeutung der jeweiligen Tatbestandsverwirklichung in Anspruch genommen werden (vgl. BFH, Urteil vom 20.07.2004, Az.: VII R 20/02, in: juris).

    Die Ermessensentscheidung muss spätestens in der Einspruchsentscheidung begründet werden (§ 121 Abs. 1 AO), anderenfalls sie im Regelfall fehlerhaft ist (vgl. BFH, Urteil vom 20.07.2004, Az.: VII R 20/02, in: juris; FG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2002, Az.: 4 K 4166/01 VTa, in: juris).

  • FG Hamburg, 25.11.2008 - 4 K 112/07

    Zollrecht: Ausübung des Auswahlermessens

    Der Bundesfinanzhof hat wiederholt entschieden, dass im Abgabenrecht als Teil des öffentlichen Rechts die Entscheidung, welcher von mehreren Gesamtschuldnern aus demselben Rechtsgrund in Anspruch genommen werden soll, nicht im freien Belieben, sondern im pflichtgemäßen Auswahlermessen der Behörde steht, für das die allgemeinen Grundsätze des § 5 Abgabenordnung (AO) gelten (vgl. nur BFH, Urteil vom 20.07.2004, VII R 20/02, juris; BFH, Beschluss vom 12.07.1999, V B 2/99, juris).

    Der einzelne Abgabenschuldner kann deshalb nur aufgrund einer Ermessensentscheidung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der wirtschaftlichen Bedeutung der jeweiligen Tatbestandsverwirklichung in Anspruch genommen werden (vgl. BFH, Urteil vom 20.07.2004, VII R 20/02, juris).

    Die Ermessensentscheidung muss spätestens in der Einspruchsentscheidung begründet werden (§ 121 Abs. 1 AO), anderenfalls sie im Regelfall fehlerhaft ist (vgl. BFH, Urteil vom 20.07.2004, VII R 20/02, juris; FG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2002, 4 K 4166/01 VTa, juris).

  • FG Düsseldorf, 29.09.2023 - 4 V 1068/23

    Steuerentstehung durch Inbesitzhalten von Tabakwaren: Erwerb von Substituten für

    (BFH, Urteil vom 20. Juli 2004 - VII R 20/02, BFHE 207, 565).

    Der Antragsgegner dürfte somit auch noch in der Einspruchsentscheidung eine in Wahrheit nicht bestehende Beschränkung seines Ermessensspielraums annehmen, worin ein justiziabler Ermessensfehler liegt (vgl. BFH, Urteil vom 20. Juli 2004 - VII R 20/02, BFHE 207, 565; Rauda in Hübschmann/Hepp/Spitaler: AO/FGO, § 102 FGO, Rn. 102).

  • FG Bremen, 09.07.2020 - 1 K 39/18

    Beendigung der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren

    Es genügt zur Begründung der Ermessensentscheidung nicht, dass letztlich alle in Betracht kommenden Steuerschuldner zur Branntweinsteuer herangezogen worden sind, denn auch in diesem Fall handelt es sich um eine Auswahlentscheidung, da von mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Abgabenschuldnern eine ausgewählt wird (vgl. BFH-Urteil vom 20. Juli 2004 VII R 20/02, BFHE 207, 565 ).

    Wird neben demjenigen, der sich als Täter einer vorsätzlichen Steuerstraftat schuldig gemacht hat, auch derjenige, der gutgläubig ohne sein Wissen für die Ausführung benutzt worden ist, in Anspruch genommen, bedarf dies einer Begründung (BFH-Urteil vom 20. Juli 2004 VII R 20/02, BFHE 207, 565 ; FG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 7. Februar 2012 4 K 4425/11 VE, juris).

  • FG Düsseldorf, 23.02.2022 - 4 K 929/19

    Berücksichtigung der Belastung mit einem Nießbrauch hinsichtlich des Vorerwerbs

    Wegen der Befugnis und Verpflichtung des Gerichts zur Überprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen, die dem Gericht keinen Raum für eigene Ermessenserwägungen lassen, muss die Ermessensentscheidung spätestens in der Einspruchsentscheidung begründet werden, anderenfalls sie im Regelfall fehlerhaft ist (BFH, Urteil vom 20. Juli 2004 VII R 20/02, BFHE 207, 565).
  • FG Hamburg, 09.06.2016 - 4 K 23/14

    Verwaltungskostenrecht/Zollkostenrecht: Erhebung von Verwahrungsgebühren nach der

    Wie schon der Wortlaut der Norm zeigt, ist sie nur anwendbar, wenn die Finanzbehörde überhaupt Ermessen ausgeübt hat (BFH, Urt. v. 11.03.2004, VII R 52/02, BFHE 205, 14, juris Rn. 22; Urt. v. 20.07.2004, VII R 20/02, BFHE 207, 565, juris Rn. 16).
  • BFH, 26.09.2012 - VII R 65/11

    Zollkosten: Kostenschuldner der für die vorübergehende Verwahrung gestellter

  • FG Bremen, 09.07.2020 - 1 K 89/17

    Rechtmäßige Heranziehung zur Tabaksteuer für geschmuggelte Zigaretten

  • FG Düsseldorf, 13.06.2012 - 4 K 58/12
  • FG Düsseldorf, 20.02.2008 - 4 K 1840/07

    Grundsätze bei der Festlegung einer Schenkungssteuer; Haftung des Schenkers und

  • FG Hamburg, 24.07.2017 - 4 K 162/15

    Nacherhebung von Zoll: Zum Beweiswert von OLAF-Untersuchungen - Vertrauensschutz

  • FG Düsseldorf, 04.01.2013 - 4 Ko 3125/12

    Ermäßigung der Geschäftsgebühr nach § 40 Abs. 2 StBGebV - Prüfung der Festsetzung

  • FG Düsseldorf, 25.06.2008 - 4 K 3738/07

    Nacherhebung des Zolls für von Estland nach Griechenland im Wege eines

  • FG Brandenburg, 29.10.2003 - 4 K 2980/00

    Vorschriftswidriges Verbringen von Zigaretten; Ort und Zeitpunkt des Verbringens;

  • FG München, 09.04.2019 - 14 K 408/17

    Befreiung vom Zollflugplatzzwang

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.03.2019 - 1 K 1353/16

    Branntweinsteuer: Entziehen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus dem

  • BFH, 25.02.2015 - VII E 1/15

    Keine Quotelung der geschuldeten Einfuhrabgabenschuld zur Streitwertberechnung

  • FG Baden-Württemberg, 10.12.2008 - 11 K 319/05

    Erhebung von Zoll für einen in der Schweiz reparierten Ferrari vom wegen Ablaufs

  • FG Münster, 19.06.2008 - 3 K 3145/06

    Inanspruchnahme eines Schenkers als Gesamtschuldner gem. § 20 Abs. 1

  • FG Düsseldorf, 23.02.2022 - 4 K 930/19

    Erbschaftsteuerliche Hinzurechnung des Vorerwerbs: Erwerbsmindernde

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.06.2017 - 1 K 1065/16

    Entziehung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus der zollamtlichen Überwachung

  • FG Düsseldorf, 05.07.2012 - 14 K 3649/11

    Notwendigkeit der Begründung der Ermessensentscheidung bei Erteilung eines

  • FG Baden-Württemberg, 27.01.2005 - 3 K 40/02

    Auswahlermessen bei Inanspruchnahme nur einzelner Teilnehmer einer

  • FG München, 09.03.2017 - 14 K 2434/16

    Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung

  • FG München, 07.07.2011 - 14 K 3565/08

    Energiesteuer für Kraftstoff im Zusatztank eines Lkw: Steuerschuldnerschaft des

  • FG München, 30.05.2006 - 14 K 2469/03

    Einfuhrabgaben wegen vorschriftswidriger Einfuhr von Zigaretten

  • FG München, 12.06.2012 - 14 V 592/12

    Steuerschuldnerschaft bei im Lkw versteckten Zigaretten

  • FG Hamburg, 05.12.2008 - 4 K 24/08

    Zur Anfechtung von Rechtshandlungen

  • FG München, 14.04.2005 - 14 K 972/03

    Auswahlermessen bei Gesamtschuldnerschaft

  • FG Baden-Württemberg, 22.03.2005 - 11 K 172/03

    Keine Abgabenbefreiung für Kraftfahrzeuge nach Reparatur und Routineinspektion im

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