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   BFH, 16.09.2004 - X R 29/02   

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https://dejure.org/2004,1242
BFH, 16.09.2004 - X R 29/02 (https://dejure.org/2004,1242)
BFH, Entscheidung vom 16.09.2004 - X R 29/02 (https://dejure.org/2004,1242)
BFH, Entscheidung vom 16. September 2004 - X R 29/02 (https://dejure.org/2004,1242)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 2 Abs. 1 Satz 1, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a

  • Judicialis

    EStG § 2 Abs. 1 Satz 1; ; EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 2 Abs. 1 S. 1 § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a
    Einkünfteerzielungsabsicht bei Abschluss einer privaten Rentenversicherung

  • datenbank.nwb.de

    Einkunftserzielungsabsicht bei einer sofort beginnenden Rentenversicherung gegen Einmalbeitrag

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Überschusserzielungsabsicht bei fremdfinanzierter, sofort beginnender Leibrentenversicherung für Ehemann mit Hinterbliebenenrente für Ehefrau gegen Einmalbetrag ? In Ertragsprognose auch Hinterbliebenenrente einzubeziehen ? Abweichung von Verwaltungsauffassung ? ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    So berechnet sich der "Totalüberschuss" bei der Leibrente

  • IWW (Kurzinformation)

    LV-Finanzierung - So berechnet sich der "Totalüberschuss" bei der Leibrente

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorliegen von Einkunftserzielungsabsicht bei Abschluss einer privaten Rentenversicherung durch den Steuerpflichtigen; Absicht zur Erzielung eines Totalüberschusses der Einnahmen über die Werbungskosten als Voraussetzung für die Erzielung von Einkünften aus Leibrenten; ...

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a, EStG § 2 Abs 1
    Darlehen; Einkünfteerzielungsabsicht; Rentenversicherung; Witwenrente; Zinsen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 208, 129
  • NJW 2005, 1886
  • BB 2005, 1373
  • BB 2005, 482
  • DB 2005, 474
  • BStBl II 2006, 234
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 16.09.2004 - X R 25/01

    Leibrentenversicherung; Einmalbetrag; Fremdfinanzierung;

    Auszug aus BFH, 16.09.2004 - X R 29/02
    a) Für den am 15. Oktober 1992 55 Jahre alt gewordenen Kläger betrug die mittlere weitere Lebenserwartung in diesem Zeitpunkt nach der bei Vertragsschluss aktuellen abgekürzten Sterbetafel 1988/1990 für das frühere Bundesgebiet (vgl. zur Verwendung dieser Tafel das zur amtlichen Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil vom 16. September 2004 X R 25/01, BB 2005, 79, unter II.4.a) 21, 56 Jahre.

    Bei Ansatz des im Streitjahr --und damit im Rahmen der Überschussprognose grundsätzlich für die gesamte Rentenlaufzeit (vgl. Senatsurteil vom 16. September 2004 X R 25/01, BB 2005, 79, unter II.4.b)-- geltenden Ertragsanteils von 35 % für den bei Rentenbeginn 55 Jahre alten Kläger ergeben sich steuerpflichtige Einnahmen in Höhe von 55 153, 74 DM.

    Dies erweist sich jedenfalls für die Zeit nach Vollendung des 65. Lebensjahrs des Klägers als zutreffend, weil der Werbungskosten-Pauschbetrag dann bereits aufgrund anderweitiger Leibrentenbezüge gewährt werden wird (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. September 2004 X R 25/01, BB 2005, 79, unter II.4.g).

  • BFH, 15.12.1999 - X R 23/95

    Fremdfinanzierter Einmalbetrag für Lebensversicherung

    Auszug aus BFH, 16.09.2004 - X R 29/02
    Auch die Erzielung von Einkünften aus Leibrenten setzt die Absicht voraus, auf die voraussichtliche Dauer der Betätigung oder Vermögensnutzung einen Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erwirtschaften (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Mai 1993 X R 128/90, BFHE 172, 31, BStBl II 1993, 867, unter 4.a, und vom 15. Dezember 1999 X R 23/95, BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267, unter II.3.a, m.w.N.).

    Der Zeitraum, für den die Überschussprognose vorzunehmen ist, entspricht bei den Einkünften aus Leibrenten im Regelfall der Gesamtdauer der Vermögensnutzung (BFH-Urteil in BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267, unter II.3.b).

    Maßgebend sind allein die bei Vertragsschluss erkennbaren Verhältnisse, weil sich der Rentenberechtigte bereits zu diesem Zeitpunkt endgültig gebunden hat (BFH-Urteil in BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267, unter II.4.a aa bb).

  • BFH, 16.09.2004 - X R 19/03

    Als dauernde Last zu beurteilende wiederkehrende Leistungen zum Erwerb eines zum

    Auszug aus BFH, 16.09.2004 - X R 29/02
    Der als Finanzierungsnebenkosten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG) abziehbare Teil der Konzeptgebühr ist nach den Grundsätzen des zur amtlichen Veröffentlichung bestimmten Senatsurteils vom 16. September 2004 X R 19/03 (BFH/NV 2005, 120) im Regelfall auf 2 % des Darlehensbetrages (hier: 2 000 DM) beschränkt.

    Für das Betragsverfahren weist der Senat hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Konzeptgebühr zunächst auf sein Urteil vom 16. September 2004 X R 19/03 (BFH/NV 2005, 120) hin.

  • BFH, 14.03.1985 - IV R 1/81

    Vorabentscheidung - Zulässigkeit einer Klage

    Auszug aus BFH, 16.09.2004 - X R 29/02
    Auch wenn das FG nur ein Zwischenurteil erlässt, hat der BFH im Falle der Zurückweisung der Revision eine endgültige Kostenentscheidung zu treffen (BFH-Urteile vom 14. März 1985 IV R 1/81, BFHE 143, 223, BStBl II 1985, 368, und vom 30. Juli 2003 X R 7/99, BFHE 204, 419, BStBl II 2004, 408, unter II.4.).
  • BFH, 09.05.2000 - VIII R 77/97

    Aufwendungen in der Festzinsphase von 1991 bis 2001

    Auszug aus BFH, 16.09.2004 - X R 29/02
    Denn insoweit kommt es darauf an, ob Indizien bereits aus der maßgeblichen Sicht im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bzw. zu Beginn der jeweiligen Streitjahre die mögliche Prognose zulassen, dass das Darlehen vorzeitig getilgt werde (BFH-Urteil vom 9. Mai 2000 VIII R 77/97, BFHE 192, 445, BStBl II 2000, 660, unter A.I.3.b bb bbb).
  • BFH, 30.10.2001 - VIII R 29/00

    Sofort beginnende Rentenversicherung gegen bankfinanzierte Einmalzahlung

    Auszug aus BFH, 16.09.2004 - X R 29/02
    Ob die Leistungen aus der nicht garantierten Überschussbeteiligung ebenso wie die garantierte Rente nur mit dem Ertragsanteil oder aber --wegen fehlender Gleichmäßigkeit-- in voller Höhe als sonstige wiederkehrende Bezüge der Besteuerung unterliegen, kann hier offen bleiben (ebenso BFH-Urteil vom 30. Oktober 2001 VIII R 29/00, BFHE 197, 114, unter II.4.b cc), da sich auch bei Ansatz lediglich des Ertragsanteils ein Totalüberschuss ergibt.
  • FG Düsseldorf, 07.09.2001 - 18 K 5112/94

    Abziehbarkeit von Kreditvermittlungsgebühren als vorweggenommene Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 16.09.2004 - X R 29/02
    Solche Indizien hat das FG im Streitfall aber nicht feststellen können (vgl. --zu einem weitgehend identischen Konzept-- auch FG Düsseldorf, Urteil vom 7. September 2001 18 K 5112/94 E, EFG 2002, 137, unter 3.b aa, rkr.).
  • BFH, 30.07.2003 - X R 7/99
    Auszug aus BFH, 16.09.2004 - X R 29/02
    Auch wenn das FG nur ein Zwischenurteil erlässt, hat der BFH im Falle der Zurückweisung der Revision eine endgültige Kostenentscheidung zu treffen (BFH-Urteile vom 14. März 1985 IV R 1/81, BFHE 143, 223, BStBl II 1985, 368, und vom 30. Juli 2003 X R 7/99, BFHE 204, 419, BStBl II 2004, 408, unter II.4.).
  • BFH, 05.05.1993 - X R 128/90

    Schuldzinsen und andere Aufwendungen zur Kreditfinanzierung eines nach § 1587o

    Auszug aus BFH, 16.09.2004 - X R 29/02
    Auch die Erzielung von Einkünften aus Leibrenten setzt die Absicht voraus, auf die voraussichtliche Dauer der Betätigung oder Vermögensnutzung einen Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erwirtschaften (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Mai 1993 X R 128/90, BFHE 172, 31, BStBl II 1993, 867, unter 4.a, und vom 15. Dezember 1999 X R 23/95, BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267, unter II.3.a, m.w.N.).
  • FG Köln, 19.12.2001 - 12 K 6068/97

    Für die Einkünfteerzielungsabsicht bei Leibrentenverträgen und bei

    Auszug aus BFH, 16.09.2004 - X R 29/02
    Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass bei Leibrenten --anders als bei Immobilien-- nicht auf die gesamte Laufzeit der Investition, sondern nur auf die Fruchtziehung durch den jeweiligen Steuerpflichtigen abzustellen sei, weil Renten typischerweise der höchstpersönlichen Versorgung des Empfängers dienten, während sich Immobilieninvestitionen aufgrund der Besonderheiten des dortigen Marktes nur bei einer objektbezogenen Betrachtung rechneten (so aber FG Köln, Urteil vom 19. Dezember 2001 12 K 6068/97, EFG 2004, 788, Revision VIII R 76/03).
  • BFH, 31.03.1987 - IX R 112/83

    Mietkaufmodel - Optionsvertrag - Totalüberschuß

  • BFH, 06.11.2001 - IX R 97/00

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Ferienwohnungen

  • BFH, 24.08.2000 - IV R 46/99

    Gewinnerzielungsabsicht bei einem landwirtschaftlichen Generationenbetrieb

  • BFH, 11.10.1963 - VI 162/61 S

    Einkommensteuerliche Behandlung, von mit dem Erwerb von außerbetrieblichen

  • BFH, 07.11.2006 - VIII R 76/03

    Überschussprognose bei den Einkünften aus einer fremdfinanzierten sofort

  • BFH, 09.02.1994 - IX R 110/90

    Betriebsübertragung bei Ehescheidung

  • BFH, 31.07.2002 - X R 48/99

    Gewerblicher Wertpapierhandel

  • BFH, 19.05.2021 - X R 33/19

    Frage der doppelten Besteuerung von Renten: Klage abgewiesen

    Dementsprechend hat der BFH die Hinterbliebenenrente bereits zur Prognose der Einkunftserzielungsabsicht vor allem bei sehr langfristig wirkenden Rechtsverhältnissen (zum Bezug einer Sofort-Rente Senatsurteil vom 16.09.2004 - X R 29/02, BFHE 208, 129, BStBl II 2006, 234, unter II.2.; zur ausnahmsweise erforderlich werdenden Beurteilung der Einkunftserzielungsabsicht eines Beamten vgl. BFH-Urteil vom 28.08.2008 - VI R 50/06, BFHE 223, 7, BStBl II 2009, 243, unter II.2.c) oder bei einer in besonderer Weise auf Nachhaltigkeit angelegten Art der Einkunftserzielung (vgl. zur Forstwirtschaft BFH-Urteil vom 09.03.2017 - VI R 86/14, BFHE 257, 561, BStBl II 2017, 981, Rz 12, m.w.N.) einbezogen.
  • BFH, 19.05.2021 - X R 20/19

    Zur doppelten Besteuerung von Renten: Bei privaten Renten kann es systembedingt

    Im Fall einer unterhalb des Rechnungszinsfußes des gesetzlichen Ertragsanteils liegenden Verzinsung der Grundrente sowie einer --seinerzeit rechtlich noch ungeklärten-- abspaltenden Zuordnung der Überschussbeteiligung zu den sonstigen wiederkehrenden Bezügen i.S. von § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG hätte eine Vollversteuerung des Überschussanteils überbesteuernde Wirkung haben können, d.h. es wäre unzulässigerweise auch ein Teil der Kapitalrückzahlung besteuert worden (vgl. Senatsurteil in BFHE 214, 185, BStBl II 2006, 870, unter II.3.b; BMF-Schreiben vom 26.11.1998, BStBl I 1998, 1508; s.a. Kulosa, HFR 2005, 316, 319).
  • BFH, 20.06.2006 - X R 3/06

    Besteuerung der sich aus einer "Grundrente" und einer Überschussbeteiligung

    Mit Recht hat das FG angenommen, dass der geltend gemachte Werbungskostenüberschuss schon dem Grunde nach nur dann einkommensteuermindernd berücksichtigt werden kann, wenn der Kläger mit der in Rede stehenden Rentenanlage die Absicht verfolgte, auf die voraussichtliche Dauer der Anlage einen Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erwirtschaften (vgl. z.B. Senatsurteil vom 16. September 2004 X R 29/02, BFHE 208, 129, BStBl II 2006, 234).

    Maßgebend sind die bei Vertragsschluss erkennbaren Verhältnisse, weil sich der "Rentenberechtigte" bereits zu diesem Zeitpunkt endgültig gebunden hat (vgl. Senatsurteile in BFHE 208, 129, BStBl II 2006, 234, unter II.1., und in BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267, unter II.4.a aa und bb).

    In diesem Zusammenhang folgt der Senat dem FG darin, dass die voraussichtlichen Schuldzinsen für das nach sechs Jahren in einer Summe rückzahlbare Darlehen II aus der Perspektive des Streitjahres trotz der insoweit vom Kläger ausbedungenen jederzeitigen Sondertilgungsrechte mangels vom FG festgestellter, hinlänglich substantiierter gegenteiliger Indizien für eine vorzeitige Tilgung für die gesamte Kreditlaufzeit anzusetzen waren (vgl. Senatsurteil in BFHE 208, 129, BStBl II 2006, 234, unter II.3.c; ferner BFH-Urteil vom 9. Mai 2000 VIII R 77/97, BFHE 192, 445, BStBl II 2000, 660, unter A.I.3.b bb bbb).

    Ebenso rechtsfehlerfrei hat das FG den als Finanzierungsnebenkosten (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG) und damit als Werbungskosten abziehbaren Teil der "Konzeptgebühr" im Rahmen der Überschussprognose lediglich mit 2 v.H. der Darlehenssumme angesetzt (zu einem insoweit parallel gelagerten Fall vgl. schon Senatsurteil in BFHE 208, 129, BStBl II 2006, 234, unter II.3.c, m.w.N.).

    Ob und inwieweit dies berechtigt war (vgl. hierzu Senatsurteil in BFHE 208, 129, BStBl II 2006, 234, unter II.3.c, m.w.N.), mag indessen mangels Entscheidungserheblichkeit auf sich beruhen, weil ein dahin gehender Ansatz den zu prognostizierenden "Totalverlust" erhöhen würde.

  • BFH, 07.11.2006 - VIII R 76/03

    Leibrente gegen Einmalbetrag; Überschusserzielungsabsicht

    Im Streitfall sind in die Überschussprognose auch diejenigen steuerpflichtigen Einnahmen einzubeziehen, die voraussichtlich der T nach dem Tod der Kläger als Rente zufließen werden (vgl. BFH-Urteil vom 16. September 2004 X R 29/02, BFHE 208, 129, BStBl II 2006, 234, unter II.2. der Gründe zur Hinterbliebenenrente).

    Ohne die Rentenberechtigung der T wäre entweder --bei unveränderter Höhe des Einmalbetrags-- die an die Kläger zu zahlende Rente höher ausgefallen, was ihre steuerpflichtigen Einnahmen erhöht hätte, oder der Einmalbetrag wäre --bei unveränderter Höhe der monatlichen Rentenzahlung-- geringer ausgefallen, womit sich die Finanzierungskosten entsprechend vermindert hätten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 208, 129, BStBl II 2006, 234, unter II.2.a der Gründe).

    Denn wenn die Parteien des Rentenversicherungsvertrags die Zahlung einer Rente an einen überlebenden Dritten ausdrücklich vereinbart haben, geht es gerade nicht mehr lediglich um die höchstpersönliche Versorgung desjenigen, der den Einmalbetrag zahlt, sondern zusätzlich auch um die Versorgung des Dritten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 208, 129, BStBl II 2006, 234, unter II.2.d der Gründe).

    Da die Rente der T auf einem eigenständigen, zunächst aufschiebend bedingten Recht beruht, ist im Rahmen der Überschussprognose insoweit der sich nach Maßgabe des Beginns dieser Rente ergebende niedrigere Ertragsanteil anzusetzen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 208, 129, BStBl II 2006, 234).

    b) Bei der Berücksichtigung der T im Rahmen der Überschussprognose ist bezüglich der auf T entfallenden Einnahmen (Rente p.a. x Ertragsanteil x Lebenserwartung nach der bei Vertragsschluss aktuellen Sterbetafel) der Ertragsanteil nach Maßgabe des Beginns der Rente anzusetzen (vgl. im Einzelnen BFH-Urteil in BFHE 208, 129, BStBl II 2006, 234).

  • BFH, 11.10.2007 - IV R 15/05

    Gewinnerzielungsabsicht bei einem landwirtschaftlichen Pachtbetrieb

    In diesem Sinne ist auch die Entscheidung vom 16. September 2004 X R 29/02 (BFHE 208, 129, BStBl II 2006, 234) zu verstehen, wonach auch künftige Rentenzahlungen an die Hinterbliebenen des Steuerpflichtigen bei der Beurteilung der Frage miteinzubeziehen sind, ob dieser bei Abschluss einer privaten Rentenversicherung mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt hat.
  • BFH, 25.06.2008 - X R 36/05

    Eigener Aufwand bei Verpflichtung zur Freistellung von Zinsaufwendungen im

    Dies hat der Senat mit der gebotenen personenübergreifenden Betrachtungsweise bei der Besteuerung der Rentenzahlungen begründet, die sowohl beim Steuerpflichtigen als auch später beim Angehörigen der Besteuerung unterliegen, und deshalb einen durchgängigen Veranlassungszusammenhang der Schuldzinsen zu den steuerpflichtigen Renteneinkünften bejaht (vgl. auch Senatsurteil vom 16. September 2004 X R 29/02, BFHE 208, 129, BStBl II 2006, 234).
  • BFH, 18.04.2018 - I R 2/16

    Keine Einkünfteerzielungsabsicht bei von vornherein geplanter Übertragung der

    c) Soweit die unter Ehegatten übliche Vereinbarung von Hinterbliebenenversorgungen bei der Begründung von Rentenansprüchen eines Ehegatten (BFH-Urteil vom 16. September 2004 X R 29/02, BFHE 208, 129, BStBl II 2006, 234; ebenso für die gesetzlich vorgesehene Hinterbliebenenversorgung BFH-Urteil vom 28. August 2008 VI R 50/06, BFHE 223, 7, BStBl II 2009, 243) eine erweiterte Totalüberschussprognose gebietet, hat der BFH dies darauf gestützt, dass der gegenständliche Charakter der Einkunftsquelle bei den Einkünften aus einer Leibrente, die durch eine einmalige Zahlung erworben wurde, in gleicher Weise im Vordergrund stehe wie bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder den Generationenbetrieben in der Land- und Forstwirtschaft.
  • FG Bremen, 11.11.2015 - 1 K 91/13

    Zurechnung der Einkünfte einer ausländischen Familienstiftung aus der Beteiligung

    Nach der Rechtsprechung des BFH seien die Fälle der generationenübergreifenden Einkunftserzielung strikt von den Fällen zu unterscheiden, in denen der Steuerpflichtige sich selbst einen Endtermin für die Einkunftserzielung gesetzt habe (Hinweis auf BFH-Urteil vom 16. September 2004 X R 29/02, BFHE 208, 129 , BStBl. II 2006, 234).

    Dies ist im Falle der Nutzung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes durch mehrere Generationen ("Generationenbetriebe", vgl. BFH-Urteil vom 24. August 2000 IV R 46/99, BFHE 192, 542 , BStBl II 2000, 674), wegen der langen Nutzungsdauer von Gebäuden bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (vgl. BFH-Urteil vom 06. November 2001 IX R 97/00, BFHE 197, 151 , BStBl II 2002, 726 ; Bundesministerium der Finanzen, 08.10.2004, IV C 3-S 2253-91/04, FMNR442000004, Tz. 34; Stuhrmann, DStR 1992, 1125) und bei Renten, die erst nach dem Tod des Versicherungsnehmers an dessen Ehegatten ausgezahlt werden (vgl. BFH-Urteil vom 16. September 2004 X R 29/02, BFHE 208, 129 , BStBl II 2006, 234 ) akzeptiert worden.

    (vgl. BFH-Urteil vom 24. August 2000 IV R 46/99, BFHE 192, 542 , BStBl II 2000, 674 - Nutzung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes durch mehrere Generationen; BFH-Urteil vom 06. November 2001 IX R 97/00, BFHE 197, 151 , BStBl II 2002, 726 - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; BFH-Urteil vom 16. September 2004 X R 29/02, BFHE 208, 129 , BStBl II 2006, 234 Auszahlung einer Rente erst nach dem Tod des Versicherungsnehmers an dessen Ehegatten).

  • BFH, 22.11.2006 - X R 15/05

    Besteuerung einer gegen fremdfinanzierten Einmalbeitrag erworbenen Leibrente mit

    Erwirbt der Steuerpflichtige durch (fremdfinanzierten) Einmalbeitrag eine Leibrente unter Einschluss einer lebenslänglichen Hinterbliebenenrente zugunsten seines Sohnes, so sind die ihm erwachsenen Erwerbsaufwendungen (Werbungskosten) nicht nach den Grundsätzen über die Nichtabziehbarkeit von Drittaufwand zu kürzen (Fortentwicklung der Rechtsprechung im Senatsurteil vom 16. September 2004 X R 29/02, BFHE 208, 129, BStBl II 2006, 234, betreffend Überschusserzielungsabsicht).

    In seinem Urteil vom 16. September 2004 X R 29/02 (BFHE 208, 129, BStBl II 2006, 234) hat der erkennende Senat diese Sichtweise insbesondere mit dem Hinweis auf die parallel gelagerten Konstellationen des sog. Generationenbetriebs in der Land- und Forstwirtschaft und bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gerechtfertigt.

    Den Umstand, dass es sich bei dieser Sachverhaltsgestaltung anders als in den unter aa genannten Fällen nicht um eine unentgeltliche Rechtsnachfolge im rechtstechnischen Sinn handelt, hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil in BFHE 208, 129, BStBl II 2006, 234 (unter II.2.d letzter Absatz) bezogen auf die dort zu treffende Überschussprognose unter Hinweis auf die gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise als nicht rechtserheblich angesehen (vgl. II.4.a, letzter Absatz).

  • FG Niedersachsen, 25.02.2020 - 9 K 112/18

    Möglichkeit der Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides

    So hat der BFH ausnahmsweise die Nutzung durch einen Rechtsnachfolger bei der Überschussprognose berücksichtigt, etwa bei der Nutzung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes durch mehrere Generationen (sog. "Generationenbetriebe"; dazu BFH, Urteil vom 24. August 2000 IV R 46/99, BStBl II 2000, 674, sowie BFH, Urteil vom 11. Oktober 2007 IV R 15/05, BStBl II 2008, 465), wegen der langen Nutzungsdauer von Gebäuden bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (BFH, Urteil vom 6. November 2001 IX R 97/00, BStBl II 2002, 726) sowie bei Renten, die erst nach dem Tod des Versicherungsnehmers an dessen Ehegatten ausgezahlt werden (BFH, Urteil vom 16. August 2004 (Anm. Dok-Stelle: richtiges Datum 16. September 2004) X R 29/02, BStBl II 2006, 234).
  • BFH, 28.08.2008 - VI R 50/06

    Liebhaberei bei nichtselbständiger Arbeit - Subjektübergreifende Durchführung der

  • BFH, 17.08.2005 - IX R 23/03

    Surrogation eines Darlehens zur Finanzierung einer Rente, wenn die Rentenbeträge

  • FG Münster, 16.12.2016 - 4 K 2629/14

    Anerkennung von Verlusten aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft; Feststellung

  • BFH, 19.01.2010 - X R 2/07

    Werbungskostenabzug nur bei Einkünfteerzielungsabsicht -

  • FG Niedersachsen, 30.10.2008 - 12 K 61/02

    Voraussetzung für die Besteuerung von Erträgen aus einer im Rahmen der sog.

  • FG Köln, 25.10.2005 - 1 K 1518/02

    Einkünfteerzielungsabsicht bei privater Rentenversicherung

  • FG Nürnberg, 05.10.2005 - V 186/02

    Steuerliche Berücksichtigung von unter Familienangehörigen abgeschlossenen

  • FG Hamburg, 25.08.2006 - 5 K 219/05

    Zur Surrogationsbetrachtung bei der Qualifizierung von Schuldzinsen als

  • FG Baden-Württemberg, 09.06.2011 - 2 K 3718/08

    Keine Berücksichtigung der Finanzierungskosten einer Lebensversicherung als

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