Rechtsprechung
   BFH, 04.11.2004 - IV R 26/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,424
BFH, 04.11.2004 - IV R 26/03 (https://dejure.org/2004,424)
BFH, Entscheidung vom 04.11.2004 - IV R 26/03 (https://dejure.org/2004,424)
BFH, Entscheidung vom 04. November 2004 - IV R 26/03 (https://dejure.org/2004,424)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,424) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    EStG § 15 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3; GewStG § 2 Abs. 1; BGB §§ 1896 ff.

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 15 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3; GewStG § 2 Abs. 1; BGB §§ 1896 ff

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    EStG § 15 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3; GewStG § 2 Abs. 1; BGB §§ 1896 ff.
    Einkünfte eines Berufsbetreuers

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Berufsmäßiger Betreuer als Gewerbetreibender

  • Judicialis

    EStG § 15 Abs. 2 Satz 1; ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3; ; GewStG § 2 Abs. 1; ; BGB §§ 1896 ff.

  • Der Betrieb(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beruf des Betreuers i. S. der §§ 1896 ff. BGB ist keine freiberufliche Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ? Betreuer ist kein Katalogberuf ? Betreuer übt keine sonstige selbstständige Arbeit aus

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berufsmäßiger Betreuer ist gewerblich tätig

  • datenbank.nwb.de

    Berufsmäßiger Betreuer als Gewerbetreibender

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Berufsbetreuer sind gewerblich tätig

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einkünfte aus Gewerbebetrieb für einen berufsmäßigen Betreuer; Erfüllen der Voraussetzungen einer selbstständigen Arbeit durch die Tätigkeit eines berfusmäßigen Betreuers; Voraussetzungen für das Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Berufsmäßige Betreuer sind Gewerbetreibende

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Hauptberuflicher Betreuer unterliegt der Gewerbesteuer

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • lto.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Keine Gewerbesteuer für Berufsbetreuer und Verfahrenspfleger

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 18 Abs 1 Nr 3, EStG § 15 Abs 2, GewStG § 2 Abs 1
    Berufsbetreuer; Gewerbebetrieb; Selbständige Arbeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 208, 280
  • NJW 2005, 1006
  • FamRZ 2005, 516
  • BB 2005, 369
  • DB 2005, 591
  • Rpfleger 2005, 192
  • BStBl II 2005, 288
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (29)

  • BFH, 15.06.2010 - VIII R 10/09

    Berufsbetreuer erzielen keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern Einkünfte aus

    aa) Der in der Vergangenheit für die Besteuerung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit zuständig gewesene IV. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat die Berufsbetreuertätigkeit mit Urteil vom 4. November 2004 IV R 26/03 (BFHE 208, 280, BStBl II 2005, 288 mit Anm. Habscheidt, NJW 2005, 1257) unter Bezugnahme auf die BFH-Urteile vom 2. September 1988 III R 58/85, BFHE 154, 332, BStBl II 1989, 24; vom 28. August 2003 IV R 1/03, BFHE 203, 438, BStBl II 2004, 112) als gewerbliche und nicht als sonstige selbständige Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG angesehen, weil diese Vorschrift nur vermögensverwaltende Tätigkeiten erfasse.

    c) Der erkennende Senat, auf den die alleinige Zuständigkeit für die Besteuerung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit übergegangen ist, geht unter Aufgabe der bisherigen BFH-Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 208, 280, BStBl II 2005, 288) davon aus, dass die Einnahmen eines Berufsbetreuers ihrer Art nach nicht den Einkünften aus Gewerbebetrieb, sondern den Einkünften aus selbständiger Arbeit zuzuordnen sind.

    An der Auffassung des IV. Senats im Urteil in BFHE 208, 280, BStBl II 2005, 288, dass eine Zuordnung der Betreuung zur sonstigen selbständigen Arbeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG nicht in Betracht komme, weil die Betreuung durch den Umfang der Personensorge über die Vermögensverwaltung hinausreiche, hält der erkennende Senat nicht mehr fest.

    c) Der Senat kann ohne Anfrage bei anderen Senaten entscheiden, da er zum einen die Zuordnung der Betreuungstätigkeit zur anwaltstypischen Berufstätigkeit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des V. Senats verneint hat (vgl. BFH-Urteile in BFHE 132, 136, BStBl II 1981, 193, und in BFH/NV 1991, 632) und zum anderen --soweit er von der Entscheidung des IV. Senats in BFHE 208, 280, BStBl II 2005, 288 zur fehlenden Freiberuflichkeit einer Betreuertätigkeit abweicht-- aufgrund geänderter Geschäftsverteilung ausschließlich für die Auslegung des § 18 EStG zuständig geworden ist.

  • BFH, 15.06.2010 - VIII R 14/09

    Berufsbetreuer und Verfahrenspfleger: keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern

    aa) Der in der Vergangenheit für die Besteuerung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit zuständig gewesene IV. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat die Berufsbetreuertätigkeit mit Urteil vom 4. November 2004 IV R 26/03 (BFHE 208, 280, BStBl II 2005, 288 mit Anm. Habscheidt, NJW 2005, 1257) unter Bezugnahme auf die BFH-Urteile vom 2. September 1988 III R 58/85, BFHE 154, 332, BStBl II 1989, 24; vom 28. August 2003 IV R 1/03, BFHE 203, 438, BStBl II 2004, 112) als gewerbliche und nicht als sonstige selbständige Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG angesehen, weil diese Vorschrift nur vermögensverwaltende Tätigkeiten erfasse.

    d) Der erkennende Senat, auf den die alleinige Zuständigkeit für die Besteuerung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit übergegangen ist, geht unter Aufgabe der bisherigen BFH-Rechtsprechung (im Urteil des IV. Senats des BFH in BFHE 208, 280, BStBl II 2005, 288) davon aus, dass die Einnahmen eines Berufsbetreuers ihrer Art nach nicht den Einkünften aus Gewerbebetrieb, sondern den Einkünften aus selbständiger Arbeit zuzuordnen sind.

    An der Auffassung des IV. Senats im Urteil in BFHE 208, 280, BStBl II 2005, 288, dass eine Zuordnung der Betreuung zur sonstigen selbständigen Arbeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG nicht in Betracht komme, weil die Betreuung durch den Umfang der Personensorge über die Vermögensverwaltung hinausreiche, hält der erkennende Senat nicht mehr fest.

    Der Senat kann ohne Anfrage bei anderen Senaten entscheiden, da er zum einen die Zuordnung der Betreuungstätigkeit zur anwaltstypischen Berufstätigkeit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des V. Senats verneint hat (vgl. BFH-Urteile vom 4. Dezember 1980 V R 27/76, BFHE 132, 136, BStBl II 1981, 193, und vom 28. Februar 1991 V R 63/86, BFH/NV 1991, 632) und zum anderen --soweit er von der Entscheidung des IV. Senats in BFHE 208, 280, BStBl II 2005, 288 zur fehlenden Freiberuflichkeit einer Betreuertätigkeit abweicht-- aufgrund geänderter Geschäftsverteilung ausschließlich für die Auslegung des § 18 EStG zuständig geworden ist.

  • BVerwG, 27.02.2013 - 8 C 7.12

    Berufsbetreuer unterliegen der Gewerbeaufsicht

    Entgegen der Auffassung der Klägerin steht der Annahme, dass es sich bei der Berufsbetreuertätigkeit um die Ausübung eines Gewerbes im Sinne des § 14 GewO handelt, nicht entgegen, dass der Bundesfinanzhof mit Urteilen vom 15. Juni 2010 (- VIII R 10/09 - BFHE 230, 47 und - VIII R 14/09 - BFHE 230, 54), unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (Urteil vom 4. November 2004 - IV R 26/03 - BFHE 208, 280) entschieden hat, dass die Einnahmen eines Berufsbetreuers den Einkünften aus sonstiger selbstständiger Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zuzuordnen und nicht als Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren sind.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht