Rechtsprechung
BFH, 02.02.2005 - II R 18/03 |
Zitiervorschläge
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nrn. 1 und 3; BGB § 2221
- IWW
- Simons & Moll-Simons
ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nrn. 1 und 3; BGB § 2221
- Judicialis
- Deutsches Notarinstitut
ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nrn. 1 und 3; BGB § 2221
Testamentsvollstreckervergütung regelmäßig nicht erbschaftsteuerbar - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vom Erblasser bestimmte Testamentsvollstreckervergütung auch soweit unangemessen hoch in der Regel nicht erbschaftsteuer- sondern einkommensteuerpflichtig
- datenbank.nwb.de
Testamentsvollstreckervergütung nicht erbschaftsteuerpflichtig, sondern einkommensteuerpflichtig
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Erbschaftsteuerpflicht für eine vom Erblasser als Testamentsvollstreckerhonorar bezeichnete Vergütung; Beurteilung des Honorars bei Unangemessenheit als steuerpflichtiger Erwerb von Todes wegen (Vermächtnis); Übernahme der zivilrechtlichen Beurteilung der ...
- rechtsanwalt.com (Kurzinformation)
Testamentsvollstreckerhonorar unterliegt stets nur der Einkommensteuer
Besprechungen u.ä.
- IWW (Entscheidungsbesprechung)
Testamentsvollstreckung - Vergütung: Im Spannungsfeld zwischen Einkommensteuer und Erbschaftsteuer
Sonstiges (4)
- wolterskluwer-online.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Urteilsanmerkung zu BFH v. 2.2.2005 - II R 18/03 - Vom Erblasser bestimmte Testamentsvollstreckervergütung, auch soweit unangemessen, hoch i.d.R. nicht erbschaftsteuer- sondern einkommensteuerpflichtig" von RiFG a.D. Dieter Gebel, original erschienen in: ZErb ...
- wolterskluwer-online.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Anmerkung zur Entscheidung des BFH vom 2.2.2005, II R 18/03 (Überhöhte Testamentsvollstreckervergütung unterliegt i.d.R. nicht der Erbschaftssteuer)" von RAin Hildegard Billig, original erschienen in: ZEV 9/2005, 358 - 359.
- wolterskluwer-online.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Überhöhte Vergütung für den Testamentsvollstrecker, Anmerkungen zum BFH-Urteil vom 2. Februar 2005, II R 18/03, BStBl II 2005, 489" von Dipl.-Finw. Bernhard Paus, original erschienen in: DStZ 2005, 749 - 751.
- wolterskluwer-online.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Die Besteuerung unangemessen hoher Vergütungen für Testamentsvollstrecker" von Dr. Eckhard Wälzholz, original erschienen in: ZErb 2005, 247 - 250.
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 09.01.2002 - 4 K 7055/99
- BFH, 02.02.2005 - II R 18/03
Papierfundstellen
- BFHE 208, 441
- NJW 2005, 1967
- FamRZ 2005, 1088
- BB 2005, 1098
- DB 2005, 1148
- BStBl II 2005, 489
Wird zitiert von ... (4)
- BFH, 07.11.2007 - II R 28/06
Schenkungsteuer bei verdeckter Gewinnausschüttung
Jeder gesetzliche Tatbestand ist aus sich selbst heraus --nach seiner eigenen, spezifischen Teleologie-- auszulegen (vgl. BFH-Urteil vom 2. Februar 2005 II R 18/03, BFHE 208, 441, BStBl II 2005, 489). - BFH, 30.11.2016 - VIII R 41/14
Betriebseinnahmen in Form von unentgeltlichen Zuwendungen - …
Es ist in der Rechtsprechung des BFH zudem geklärt, dass auch bei Annahme einer unangemessenen Höhe der Testamentsvollstreckervergütung, die im Streitfall möglicherweise aufgrund der Zuwendungen der L zu Lebzeiten, der angekündigten Zuwendung nach Übernahme des Amtes und aufgrund eines gesetzlichen Vergütungsanspruchs des R eintreten könnte, die insgesamt erzielte Vergütung nicht in einen freigebig zugewendeten Anteil i.S. der §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) und eine Betriebseinnahme aufzuteilen wäre (BFH-Urteile in BFHE 161, 552, BStBl II 1990, 1028; vom 2. Februar 2005 II R 18/03, BFHE 208, 441, BStBl II 2005, 489), sondern die Vergütung nur zu Betriebseinnahmen führt. - FG Nürnberg, 29.07.2010 - 4 K 392/09
Rechtmäßigkeit der Erfassung einer freigebigen Zuwendung als Betriebseinnahme und …
Soweit der BFH in seinem Urteil vom 02.02.2005 II R18/03 (BStBl. II 2005, 489) entschieden hat, dass die vom Erblasser bestimmte Testamentsvollstreckervergütung, auch soweit sie eine angemessene Höhe überschreitet, im Regelfall nicht der Erbschaftsteuer, sondern in vollem Umfang der Einkommensteuer unterliegt, ist dies auf den Streitfall nicht übertragbar. - LG Köln, 14.05.2009 - 15 O 586/08
Bestimmung der Testamentsvollstreckervergütung durch letztwillige Verfügung von …
Durch die rechtliche Behandlung als ein Vermächtnis soll verhindert werden, dass der Erblasser den Testamentsvollstrecker durch Festlegung einer überhöhten Vergütung zum Nachteil anderer Nachlassgläubiger bevorzugen kann (vgl. BFH, Urt. v. 02.02.2005, II R 18/03 in NJW 2005, 1967).
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