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   BFH, 10.03.2005 - II R 54/03   

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https://dejure.org/2005,826
BFH, 10.03.2005 - II R 54/03 (https://dejure.org/2005,826)
BFH, Entscheidung vom 10.03.2005 - II R 54/03 (https://dejure.org/2005,826)
BFH, Entscheidung vom 10. März 2005 - II R 54/03 (https://dejure.org/2005,826)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Simons & Moll-Simons

    ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1

  • Judicialis

    ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1
    Kettenschenkung bei fehlender Dispositionsmöglichkeit des Zwischengeschalteten

  • datenbank.nwb.de

    Schenkweise Übertragung eines Grundstücksanteils von den Schwiegereltern auf den Schwiegersohn

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Grundstücksschenkung durch Schwiegereltern an Schwiegersohn unter Mitwirkung der Tochter und Gattin des Beschenkten ? Kein Durchgangserwerb bei der Tochter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • IWW (Kurzinformation)

    Schenkungsteuer - Übertragung eines Grundstücks auf Tochter und Schwiegersohn

  • IWW (Kurzinformation)

    Schenkungsteuer - Kettenschenkung gilt als Gestaltungsmissbrauch

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 16
    Kein schenkungsteuerlicher Durchgangserwerb bei Grundstücksschenkung direkt an Schwiegerkind

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bestimmung der Person des Zuwendenden bei nicht unmittelbarer Zuwendung des Schenkungsgegenstands von dessen ursprünglichem Inhaber; Bindung des Revisionsgerichts an die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Schenkung durch Schwiegereltern mit Zwischenschaltung des Kindes

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Kettenschenkung - Kein Erwerb der Durchgangsperson

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Schenkungen unter Lebenden - Schenkung an Abkömmling und Weitergabe an dessen Ehegatten

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    ErbStG § 7 Abs 1 Nr 1
    Grundbesitz; Schenkung; Schenkungsteuer; Schwiegereltern; Schwiegersohn

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 208, 447
  • NJW 2005, 2176
  • FamRZ 2005, 1250
  • BB 2005, 1091
  • DB 2005, 1150
  • BStBl II 2005, 412
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (5)

  • FG Rheinland-Pfalz, 18.02.1999 - 4 K 2011/98

    Unechte Kettenschenkung oder "unbenannte Zuwendung" unter Ehegatten?

    Auszug aus BFH, 10.03.2005 - II R 54/03
    Eine Schenkung des Kindes an seinen Ehegatten kommt unter diesen Umständen nicht in Betracht (gegen FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Februar 1999 4 K 2011/98, EFG 1999, 617).

    Im Einspruchs- und Klageverfahren vertrat der Kläger --unter Berufung auf das Urteil des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz vom 18. Februar 1999 4 K 2011/98 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1999, 617)-- die Auffassung, es habe sich um eine Schenkung der E gehandelt, für die wegen der entsprechenden Freibeträge keine Schenkungsteuer festzusetzen sei.

    Soweit das FG Rheinland-Pfalz in seiner Entscheidung in EFG 1999, 617, auf die der Kläger sich beruft, eine andere Auffassung vertreten haben sollte, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

  • BGH, 12.04.1995 - XII ZR 58/94

    Ermittlung des Anfangsvermögens bei Zuwendungen der Schwiegereltern

    Auszug aus BFH, 10.03.2005 - II R 54/03
    Aus dem Institut der unbenannten ehebedingten Zuwendung kann der Kläger schon deshalb nichts ihm Günstiges herleiten, weil die Rechtsprechung der Zivilgerichte die für dieses Institut geltenden Regelungen auch auf unmittelbare Zuwendungen der Schwiegereltern an ihr Schwiegerkind anwendet (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. April 1995 XII ZR 58/94, BGHZ 129, 259).
  • BFH, 14.10.2003 - VIII R 81/02

    Verrechenbar Verlust bei Wechsel der Gesellschafterstellung

    Auszug aus BFH, 10.03.2005 - II R 54/03
    Auch kann ein Vortrag neuer Tatsachen im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom 14. Oktober 2003 VIII R 81/02, BFHE 203, 484, BStBl II 2004, 118, unter II. 2.); dies betrifft im Streitfall die Behauptungen zu dem geplanten Erweiterungsbau, dessen beabsichtigter Finanzierung und den Einkommensverhältnissen der E. Abgesehen davon vermag der Senat nicht zu erkennen, inwiefern aus der Behauptung, der einkommenslosen E sei eine Finanzierung des geplanten Bauvorhabens nicht möglich gewesen, ein eigener Entscheidungsspielraum der E über die Verwendung des --ohnehin zu keinem Zeitpunkt auf sie übergegangenen-- Miteigentumsanteils folgen soll.
  • BFH, 13.10.1993 - II R 92/91

    Nur eine Zuwendung aus dem Vermögen des Zuwendenden bei Schenkungen über eine

    Auszug aus BFH, 10.03.2005 - II R 54/03
    Wird dem Bedachten der Schenkungsgegenstand nicht unmittelbar von dessen ursprünglichem Inhaber zugewendet, sondern noch ein Dritter zwischengeschaltet, kommt es für die Bestimmung der Person des Zuwendenden darauf an, ob der Dritte über eine eigene Entscheidungsmöglichkeit hinsichtlich der Verwendung des Schenkungsgegenstands verfügte (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Oktober 1993 II R 92/91, BFHE 172, 520, BStBl II 1994, 128).
  • FG Hessen, 16.09.2003 - 1 K 1936/03

    Schenkung; Grundstück; Kettenschenkung; Ehebedingte Zuwendung - Kettenschenkung

    Auszug aus BFH, 10.03.2005 - II R 54/03
    Das FG wies die Klage ab (EFG 2004, 148).
  • BFH, 18.07.2013 - II R 37/11

    Grundstücksschenkung an ein Kind bei anschließender Weiterschenkung als Zuwendung

    b) Wird ein Vermögensgegenstand einer Person im Wege der Schenkung übertragen und wendet diese den Vermögensgegenstand freigebig einem Dritten zu, ist für die Bestimmung des jeweiligen Zuwendenden und des jeweiligen Bereicherten darauf abzustellen, ob die weitergebende Person eine eigene Entscheidungsbefugnis bezüglich der Verwendung des geschenkten Gegenstands hat (vgl. BFH-Urteil vom 10. März 2005 II R 54/03, BFHE 208, 447, BStBl II 2005, 412; Meincke, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 16. Aufl., § 7 Rz 68a; Schuck in Viskorf/Knobel/Schuck/Wälzholz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 4. Aufl., § 7 Rz 94; Götz in Wilms/Jochum, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, § 7 Rz 98; Weinmann in Moench/Weinmann, § 7 ErbStG Rz 148b; Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 7 Rz 237).

    c) Ob ein Bedachter über einen zugewendeten Gegenstand frei verfügen kann oder diesen einem Dritten zuwenden muss, ist unter Berücksichtigung der abgeschlossenen Verträge, ihrer inhaltlichen Abstimmung untereinander sowie der mit der Vertragsgestaltung erkennbar angestrebten Ziele der Vertragsparteien zu entscheiden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 208, 447, BStBl II 2005, 412).

  • BFH, 07.11.2007 - II R 28/06

    Schenkungsteuer bei verdeckter Gewinnausschüttung

    Wer Zuwendender ist, bestimmt sich nach der Ausgestaltung der geschlossenen Verträge unter Einbeziehung ihrer inhaltlichen Abstimmung untereinander sowie den mit der Vertragsgestaltung erkennbar angestrebten Zielen der Parteien (BFH-Urteil vom 10. März 2005 II R 54/03, BFHE 208, 447, BStBl II 2005, 412).
  • FG Hamburg, 20.08.2019 - 3 K 123/18

    Schenkungsteuer: Grundstücksschenkung an ein Kind bei anschließender

    b) Wird ein Vermögensgegenstand einer Person im Wege der Schenkung übertragen und wendet diese den Vermögensgegenstand freigebig einem Dritten zu, ist für die Bestimmung des jeweiligen Zuwendenden und des jeweiligen Bereicherten darauf abzustellen, ob die weitergebende Person eine eigene Entscheidungsbefugnis bezüglich der Verwendung des geschenkten Gegenstands hat (vgl. BFH, Urteile vom 6. Mai 2015, II R 35/13, BFH/NV 2015, 1412; vom 18. Juli 2013, II R 37/11, BFHE 242, 158, BStBl II 2013, 934; vom 10. März 2005 II R 54/03, BFHE 208, 447, BStBl II 2005, 412; Meincke, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 16. Aufl., § 7 Rz 68a; Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 7 Rz 237).
  • FG München, 15.06.2011 - 4 K 396/11

    Bereicherung des Zwischenerwerbers bei Kettenschenkungen

    Maßgebend für diese Beurteilung sei, ob der zunächst Bedachte nach dem Gesamtplan und den subjektiven Vorstellungen der Beteiligten eine eigene Entscheidungsmöglichkeit hinsichtlich der Verwendung des übertragenen Vermögensgegenstandes gehabt habe (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. März 2005 II R 54/03, BFHE 208, 447, BStBl II 2005, 412).

    Insoweit unterschieden sich die Rechtsfolgen eines Direkterwerbs der Klägerin von den Schwiegereltern nicht von denen eines Durchgangserwerbs vom Ehegatten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 208, 447, BStBl II 2005, 412).

    Wird dem Bedachten der Schenkungsgegenstand nicht unmittelbar von dessen ursprünglichem Inhaber zugewendet, sondern noch ein Dritter zwischengeschaltet, kommt es nach der Rechtsprechung des BFH für die Bestimmung der Person des Zuwendenden darauf an, ob der Dritte über eine eigene Entscheidungsmöglichkeit hinsichtlich der Verwendung des Schenkungsgegenstands verfügte (BFH-Urteile vom 13. Oktober 1993 II R 92/91, BFHE 172, 520, BStBl II 1994, 128, unter II.1.; vom 10. März 2005 II R 54/03 BFHE 208, 447, BStBl II 2005, 412, unter II.1.).

    Hierfür maßgeblich sind die Ausgestaltung der Verträge unter Einbeziehung ihrer inhaltlichen Abstimmung untereinander sowie die mit der Vertragsgestaltung erkennbar angestrebten Ziele der Parteien (BFH-Urteile in BFHE 208, 447, BStBl II 2005, 412, unter II.1.; vom 28. Oktober 2009 II R 32/08, BFH/NV 2010, 893, unter II.2.; vgl. Hessisches FG in EFG 2008, 472).

    Denn zivilrechtlich (güterrechtlich) ist es von Bedeutung, ob die Klägerin das Miteigentum von den Eltern oder vom Sohn erhalten hat, weil nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) Zuwendungen der Eltern, die um der Ehe ihres Kindes Willen an das Schwiegerkind erfolgen, nicht als unbenannte Zuwendungen, sondern als Schenkungen zu qualifizieren sind (BGH-Urteil vom 3. Februar 2010 XII ZR 189/06, BGHZ 184, 190, NJW 2010, 2202, unter B.I.3. und unter B.I.3.b.bb; a.A. unter Hinweis auf die damalige Rechtsprechung des BGH: BFH-Urteil in BFHE 208, 447, BStBl II 2005, 412, unter II.3.).

  • BFH, 18.07.2013 - II R 45/11

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18. 07. 2013 II R 37/11 -

    b) Wird ein Vermögensgegenstand einer Person im Wege der Schenkung übertragen und wendet diese den Vermögensgegenstand freigebig einem Dritten zu, ist für die Bestimmung des jeweiligen Zuwendenden und des jeweiligen Bereicherten darauf abzustellen, ob die weitergebende Person eine eigene Entscheidungsbefugnis bezüglich der Verwendung des geschenkten Gegenstands hat (vgl. BFH-Urteil vom 10. März 2005 II R 54/03, BFHE 208, 447, BStBl II 2005, 412; Meincke, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 16. Aufl., § 7 Rz 68a; Schuck in Viskorf/Knobel/Schuck/Wälzholz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 4. Aufl., § 7 Rz 94; Götz in Wilms/ Jochum, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, § 7 Rz 98; Weinmann in Moench/Weinmann, § 7 ErbStG Rz 148b; Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 7 Rz 237).

    c) Ob ein Bedachter über einen zugewendeten Gegenstand frei verfügen kann oder diesen einem Dritten zuwenden muss, ist unter Berücksichtigung der abgeschlossenen Verträge, ihrer inhaltlichen Abstimmung untereinander sowie der mit der Vertragsgestaltung erkennbar angestrebten Ziele der Vertragsparteien zu entscheiden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 208, 447, BStBl II 2005, 412).

  • FG München, 25.05.2011 - 4 K 960/08

    Zwischenerwerber bei unmittelbar aufeinanderfolgenden Schenkungen

    Wird dem Bedachten der Schenkungsgegenstand nicht unmittelbar von dessen ursprünglichem Inhaber zugewendet, sondern noch ein Dritter zwischengeschaltet, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) für die Bestimmung der Person des Zuwendenden darauf an, ob der Dritte über eine eigene Entscheidungsmöglichkeit hinsichtlich der Verwendung des Schenkungsgegenstands verfügte (BFH-Urteile vom 13. Oktober 1993 II R 92/91, BFHE 172, 520, BStBl II 1994, 128, unter II.1.; vom 10. März 2005 II R 54/03 BFHE 208, 447, BStBl II 2005, 412, unter II.1.).

    Hierfür maßgeblich sind die Ausgestaltung der Verträge unter Einbeziehung ihrer inhaltlichen Abstimmung untereinander sowie die mit der Vertragsgestaltung erkennbar angestrebten Ziele der Parteien (BFH-Urteile in BFHE 208, 447, BStBl II 2005, 412, unter II.1.; vom 28. Oktober 2009 II R 32/08, BFH/NV 2010, 893, unter II.2.; vgl. Hessisches FG in EFG 2008, 472).

    Denn die Mutter vereinbarte mit dem Sohn einen Pflichtteilsverzicht, der sich hinsichtlich des Umfangs auf die gesamte Wohnung beziehen sollte; außerdem ist es zivilrechtlich (güterrechtlich) von Bedeutung, ob die Klägerin das Miteigentum von der Mutter oder vom Sohn erhalten hat, weil nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) Zuwendungen der Eltern, die um der Ehe ihres Kindes Willen an das Schwiegerkind erfolgen, nicht als unbenannte Zuwendungen, sondern als Schenkungen zu qualifizieren sind (BGH-Urteil vom 3. Februar 2010 XII ZR 189/06, BGHZ 184, 190, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 2010, 2202, unter B.I.3.; a.A. unter Hinweis auf die damalige Rechtsprechung des BGH: BFH-Urteil in BFHE 208, 447, BStBl II 2005, 412, unter II.3.).

  • FG München, 30.05.2011 - 4 V 548/11

    Zwischenerwerber bei unmittelbar aufeinanderfolgenden Schenkungen

    Wird dem Bedachten der Schenkungsgegenstand nicht unmittelbar von dessen ursprünglichem Inhaber zugewendet, sondern noch ein Dritter zwischengeschaltet, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) für die Bestimmung der Person des Zuwendenden darauf an, ob der Dritte über eine eigene Entscheidungsmöglichkeit hinsichtlich der Verwendung des Schenkungsgegenstands verfügte (BFH-Urteile vom 13. Oktober 1993 II R 92/91, BFHE 172, 520, BStBl II 1994, 128, unter II.1.; vom 10. März 2005 II R 54/03 BFHE 208, 447, BStBl II 2005, 412, unter II.1.).

    Hierfür maßgeblich sind die Ausgestaltung der Verträge unter Einbeziehung ihrer inhaltlichen Abstimmung untereinander sowie die mit der Vertragsgestaltung erkennbar angestrebten Ziele der Parteien (BFH-Urteile in BFHE 208, 447, BStBl II 2005, 412, unter II.1.; vom 28. Oktober 2009 II R 32/08, BFH/NV 2010, 893, unter II.2.; vgl. Hessisches Finanzgericht -FG- vom 21. Oktober 2007 1 K 268/04, EFG 2008, 472).

    Die im zweiten Vertrag vereinbarte ehebedingte Zuwendung spricht zwar zivilrechtlich für eine Zuwendung des Sohnes an die Antragstellerin, weil nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) Zuwendungen der Eltern, die um der Ehe ihres Kindes Willen an das Schwiegerkind erfolgen, nicht als unbenannte Zuwendungen, sondern als Schenkungen zu qualifizieren sind (BGH-Urteil vom 3. Februar 2010 XII ZR 189/06, BGHZ 184, 190, Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 2010, 2202, unter B.I.3.; a.A. unter Hinweis auf die damalige Rechtsprechung des BGH: BFH-Urteil in BFHE 208, 447, BStBl II 2005, 412, unter II.3.).

  • BFH, 09.07.2009 - II R 47/07

    Schenkungsteuer bei Vermögensübertragungen auf rechtsfähige Stiftung

    Wer Zuwendender ist, bestimmt sich nach der Ausgestaltung der geschlossenen Verträge unter Einbeziehung ihrer inhaltlichen Abstimmung untereinander sowie den mit der Vertragsgestaltung erkennbar angestrebten Zielen der Parteien (BFH-Urteile vom 10. März 2005 II R 54/03, BFHE 208, 447, BStBl II 2005, 412, und in BFHE 218, 414, BStBl II 2008, 258).
  • BFH, 16.09.2020 - II R 33/19

    Grundstücksschenkung und Gleichstellungsverpflichtung

    Erhält jemand als Durchgangs- oder Mittelsperson eine Zuwendung, die er entsprechend einer Verpflichtung in vollem Umfang an einen Dritten weitergibt, liegt schenkungsteuerrechtlich nur eine Zuwendung aus dem Vermögen des Zuwendenden an den Dritten vor (ständige Rechtsprechung zur Kettenschenkung, vgl. BFH-Urteile vom 10.03.2005 - II R 54/03, BFHE 208, 447, BStBl II 2005, 412, unter II.1., m.w.N., und vom 06.05.2015 - II R 35/13, BFH/NV 2015, 1412, Rz 15, 16, m.w.N.).
  • BSG, 08.09.2005 - B 13 RJ 20/05 R

    Ersatzzeit - nationalsozialistische Verfolgung - Zugehörigkeit zum deutschen

    An diese Tatsachenwürdigung ist der Senat nach § 163 SGG gebunden; sie lässt im Revisionsverfahren beachtliche Rechtsfehler, insbesondere Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze (vgl hierzu: BFHE 208, 447 = NJW 2005, 2176), nicht erkennen.
  • BFH, 06.05.2015 - II R 35/13

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 06. 05. 2015 II R 34/13 -

  • BFH, 06.05.2015 - II R 36/13

    Unentgeltliche Übertragung eines Kommanditanteils unter Nießbrauchsvorbehalt -

  • FG Rheinland-Pfalz, 17.12.2020 - 4 K 1417/19

    Kettenschenkung im Schenkungsteuerrecht

  • FG Hessen, 24.10.2007 - 1 K 268/04

    Abgrenzung zwischen Kettenschenkung und einheitlichem Schenkungsvorgang -

  • FG Hessen, 15.01.2008 - 1 K 3128/05

    Schenkungsteuerrechtlicher Durchgangserwerb bei Zwischenschaltung einer dritten

  • FG Hessen, 15.01.2008 - 1 K 3029/05

    Schenkungsteuerrechtlicher Durchgangserwerb bei Zwischenschaltung einer dritten

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