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   BFH, 23.02.2005 - XI R 29/03   

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https://dejure.org/2005,952
BFH, 23.02.2005 - XI R 29/03 (https://dejure.org/2005,952)
BFH, Entscheidung vom 23.02.2005 - XI R 29/03 (https://dejure.org/2005,952)
BFH, Entscheidung vom 23. Februar 2005 - XI R 29/03 (https://dejure.org/2005,952)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    EStG § 10 Abs. 3; ; EStG § 10c Abs. 3 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10 Abs. 3 § 10c Abs. 3 Nr. 2
    Keine Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen wenn der Aufwand der GmbH für die Altersversorgung des jeweiligen Gesellschafter-Geschäftsführers dessen quotaler Beteiligung an der GmbH entspricht

  • datenbank.nwb.de

    Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen bei Zusage einer Altersversorgung an mehrere Gesellschafter-Geschäftsführer

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen bei Zusage der gleichen Altersversorgung an zwei gleichbeteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Vorsorgeaufwendungen bei Geschäftsführern

  • IWW (Kurzinformation)

    Sonderausgaben - Vorwegabzug bei GGf einer Mehrpersonen-GmbH

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorsorgeaufwendungen bei Geschäftsführern

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen im Fall zweier zu gleichen Teilen beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer; Voraussetzungen für eine Kürzung des Vorwegabzugs; Begriff der "Beitragsleistung" für die (eigene) Altersversorgung im Einkommenssteuerrecht; Gründe der ...

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Sonderausgaben: Vorwegabzug bei GGf einer Mehrpersonen-GmbH

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Sonderausgaben: Vorwegabzug bei GG

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Alterseinkünftegesetz
    Die Entlastung der Vorsorgeaufwendungen
    Vorsorgepauschale

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10 Abs 3 Nr 2 S 2, EStG § 10c Abs 3 Nr 2, AO 1977 § 173 Abs 1 Nr 1
    Änderung; Kürzung; Neue Tatsache; Vorwegabzug

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 209, 256
  • BB 2005, 1613
  • DB 2005, 1499
  • BStBl II 2005, 634
  • NZG 2005, 728 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 16.10.2002 - XI R 25/01

    Vorwegabzug beim Gesellschafter-Geschäftsführer

    Auszug aus BFH, 23.02.2005 - XI R 29/03
    Sagt die GmbH ihren beiden zu gleichen Teilen beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern die gleiche Altersversorgung zu, so steht jedem von ihnen der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen ungekürzt zu (Fortführung der Rechtsprechung im Urteil vom 16. Oktober 2002 XI R 25/01, BFHE 200, 554, BStBl II 2004, 546).

    Das Finanzgericht (FG) habe zu Unrecht das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Oktober 2002 XI R 25/01 (BFHE 200, 554, BStBl II 2004, 546) nicht auf den Streitfall angewendet.

    In diesem Sinn hat der erkennende Senat entschieden, dass der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen bei einem Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH nicht nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a i.V.m. § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG zu kürzen ist, da dieser --wirtschaftlich betrachtet-- eine ihm von der GmbH zugesagte Altersversorgung durch Verzicht auf entsprechende gesellschaftsrechtliche Ansprüche (§§ 29, 72 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung --GmbHG--) und damit letztlich ausschließlich durch eigene Beitragsleistungen erwirbt (BFH in BFHE 200, 554, BStBl II 2004, 546).

    Der den Grundhöchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 EStG ergänzende Vorwegabzug soll nämlich solche Steuerpflichtige begünstigen, die ihre Beiträge zur Altersversorgung in voller Höhe selbst aufbringen müssen (BTDrucks 8/292 S. 21; 11/2157 S. 144; vgl. z.B. BFH in BFHE 200, 554, BStBl II 2004, 546).

    Auch beim Alleingesellschafter (BFH in BFHE 200, 554, BStBl II 2004, 546) hat der erkennende Senat die im Streitjahr tatsächlich bestehende gesellschaftsrechtliche Situation für maßgeblich erachtet und eine denkbare künftige Änderung der Beteiligungsverhältnisse unberücksichtigt gelassen.

  • BFH, 04.03.1998 - X R 109/95

    Nichtselbständige Arbeit - Vorsorgeaufwendungen - Arbeitnehmeranteil zur

    Auszug aus BFH, 23.02.2005 - XI R 29/03
    Entscheidend war, dass der Steuerpflichtige zum Personenkreis derer gehörte, die ihre Anwartschaftsrechte auf Altersversorgung (teilweise) durch Leistungen Dritter erwerben bzw. erworben haben (vgl. BFH-Urteile vom 4. März 1998 X R 109/95, BFH/NV 1998, 1466; vom 16. Oktober 2002 XI R 23/00, BFH/NV 2003, 463).
  • BFH, 25.03.1992 - X R 121/90

    Minderung eines Ausgleichsanspruchs durch einen Versorgungsanspruch aus eigenen

    Auszug aus BFH, 23.02.2005 - XI R 29/03
    "Beitragsleistung" für die (eigene) Altersversorgung ist nicht nur eine Geldzahlung, sondern jede Minderung eines Vermögensanspruchs gegen eine Versorgungszusage (BFH-Urteil vom 25. März 1992 X R 121/90, BFH/NV 1992, 596).
  • BFH, 28.07.2004 - XI R 67/03

    Kürzung des Vorwegabzugs der Vorsorgeaufwendungen eines GmbH-Geschäftsführers bei

    Auszug aus BFH, 23.02.2005 - XI R 29/03
    Ebenso wenig wie der Wegfall eines Anwartschaftsrechts nach Ablauf des jeweiligen Veranlagungszeitraumes rückwirkend zum ungekürzten Vorwegabzug führt (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juli 2004 XI R 67/03, BFHE 207, 209, BStBl II 2005, 94), schließen künftig mögliche Änderungen der Beitragsleistungen die Gewährung des Vorwegabzugs in den Jahren aus, in denen die Voraussetzungen hierfür erfüllt waren.
  • BFH, 16.10.2002 - XI R 23/00

    Vorwegabzug für Vorsorgaufwendungen

    Auszug aus BFH, 23.02.2005 - XI R 29/03
    Entscheidend war, dass der Steuerpflichtige zum Personenkreis derer gehörte, die ihre Anwartschaftsrechte auf Altersversorgung (teilweise) durch Leistungen Dritter erwerben bzw. erworben haben (vgl. BFH-Urteile vom 4. März 1998 X R 109/95, BFH/NV 1998, 1466; vom 16. Oktober 2002 XI R 23/00, BFH/NV 2003, 463).
  • FG Düsseldorf, 21.10.2008 - 3 K 1907/07

    Erfassen von Zuschüssen zur Kranken- und Pflegeversicherung einer GmbH an den

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes - BFH- (Urteile vom 23.2.2005 XI R 29/03, BStBl. II 2005, 634 und vom 15.12.2004 XI R 45/03, BFH/NV 2005, 1509) sei der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen dann nicht zu kürzen, wenn eine GmbH mehreren Gesellschafter - Geschäftsführern eine Altersversorgung zusage und der einzelne Gesellschafter - Geschäftsführer bei typisierender und wirtschaftlicher Betrachtung sein Anwartschaftsrecht auf Altersversorgung auf Dauer gesehen ausschließlich durch einen seiner Beteiligungsquote entsprechendem Verzicht auf gesellschaftsrechtliche Ansprüche erwirbt.

    Dies alles könne aber nicht zu Lasten des Klägers gehen, denn wie der BFH in seinem Urteil vom 23.2.2005 (XI R 29/03) ausgeführt habe, verstoße es gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn zwar ein Allein - Gesellschafter - Geschäftsführer den ungekürzten Vorwegabzug trotz Pensionszusage erhalte, bei einer GmbH mit mehreren Gesellschafter- Geschäftsführern der Vorwegabzug aber gekürzt werde.

    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der einzelne Gesellschafter - Geschäftsführer bei typisierender und wirtschaftlicher Betrachtung sein Anwartschaftsrecht auf Dauer gesehen ausschließlich durch einen seiner Beteiligungsquote entsprechendem Verzicht auf eigene gesellschaftsrechtliche Ansprüche erwirbt (BFH- Urteile vom 16. Oktober 2002 XI R 25/01, BFHE 200, 524, BStBl. II 2004, 546; vom 15. Dezember 2004 XI R 45/03, BFH/NV 2005, 1509; vom 23. Februar 2005 XI R 29/03, BFHE 209, 256, BStBl. II 2005, 634; vom 26. September 2006 X R 3/05, BFHE 215, 165, BStBl. II 2007, 452; vom 8. September 2006 X R 11/05, BFH/NV 2007, 673; vom 17. Januar 2007 X R 10/06, BFH/NV 2007, 669 und Beschluss vom 23. Juli 2008 X B 51/08, BFH/NV 2008, 1675).

    Entspricht der Verzicht des Gesellschafters dem auf ihn für seine Altersvorsorge entfallenden Aufwand der Gesellschaft, muss ihm nach Sinn und Zweck der Kürzungsregelung auch der ungekürzte Vorwegabzug zustehen, weil er wirtschaftlich betrachtet seine Altersversorgung nur durch eigene Beiträge erwirbt (BFH- Urteile vom 16. Oktober 2002 XI R 25/01, BFHE 200, 524, BStBl. II 2004, 546; vom 15. Dezember 2004 XI R 45/03, BFH/NV 2005, 1509; vom 23. Februar 2005 XI R 29/03, BFHE 209, 256, BStBl. II 2005, 634; vom 26. September 2006 X R 3/05 BFHE 215, 165, BStBl. II 2007, 452; vom 8. September 2006 X R 11/05, BFH/NV 2007, 673; vom 17. Januar 2007 X R 10/06, BFH/NV 2007, 669 und Beschluss vom 23. Juli 2008 X B 51/08, BFH/NV 2008, 1675).

    Hinsichtlich der Messgrößen, anhand derer die Erdienung aufgrund ausschließlich eigener Beitragsleistung festzustellen ist, hat der BFH in den Urteilen vom 15. Dezember 2004 (XI R 45/03, BFH/NV 2005, 1509) und vom 23. Februar 2005 (XI R 29/03, BFHE 209, 256, BStBl. II 2005, 634) ausgeführt, es sei zu prüfen, ob der Aufwand der GmbH für die Altersversorgung des jeweiligen Geschäftsführers dessen quotaler Beteiligung an der GmbH entspricht, wobei nicht auf den Aufwand einzelner Veranlagungszeiträume abzustellen ist, sondern auf den Aufwand, der auf Dauer der Gesellschaft für die dem Gesellschafter erteilte Pensionszusage entsteht.

  • FG Düsseldorf, 21.10.2008 - 3 K 2750/06

    Rechtmäßigkeit der Kürzung eines Vorwegabzugs gem. § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2a

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes - BFH - (Urteile vom 23.2.2005 XI R 29/03, BStBl. II 2005, 634 und vom 15.12.2004 XI R 45/03, BFH/NV 2005, 1509) sei der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen dann nicht zu kürzen, wenn eine GmbH mehreren Gesellschafter - Geschäftsführern eine Altersversorgung zusage und der einzelne Gesellschafter - Geschäftsführer bei typisierender und wirtschaftlicher Betrachtung sein Anwartschaftsrecht auf Altersversorgung auf Dauer gesehen ausschließlich durch einen seiner Beteiligungsquote entsprechendem Verzicht auf gesellschaftsrechtliche Ansprüche erwirbt.

    Dies alles könne aber nicht zu Lasten des Klägers gehen, denn wie der BFH in seinem Urteil vom 23.2.2005 (XI R 29/03) ausgeführt habe, verstosse es gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn zwar ein Allein - Gesellschafter - Geschäftsführer den ungekürzten Vorwegabzug trotz Pensionszusage erhalte, bei einer GmbH mit mehreren Gesellschafter - Geschäftsführern der Vorwegabzug aber gekürzt werde.

    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der einzelne Gesellschafter - Geschäftsführer bei typisierender und wirtschaftlicher Betrachtung sein Anwartschaftsrecht auf Dauer gesehen ausschließlich durch einen seiner Beteiligungsquote entsprechendem Verzicht auf eigene gesellschaftsrechtliche Ansprüche erwirbt (BFH- Urteile vom 16.Oktober 2002 XI R 25/01, BFHE 200, 524, BStBl. II 2004, 546; vom 15. Dezember 2004 XI R 45/03, BFH/NV 2005, 1509; vom 23. Februar 2005 XI R 29/03, BFHE 209, 256, BStBl. II 2005, 634; vom 26. September 2006 X R 3/05, BFHE 215, 165, BStBl. II 2007, 452; vom 8. September 2006 X R 11/05, BFH/NV 2007, 673; vom 17. Januar 2007 X R 10/06, BFH/NV 2007, 669 und Beschluss vom 23. Juli 2008 X B 51/08, BFH/NV 2008, 1675).

    Entspricht der Verzicht des Gesellschafters dem auf ihn für seine Altersvorsorge entfallenden Aufwand der Gesellschaft, muss ihm nach Sinn und Zweck der Kürzungsregelung auch der ungekürzte Vorwegabzug zustehen, weil er wirtschaftlich betrachtet seine Altersversorgung nur durch eigene Beiträge erwirbt (BFH- Urteile vom 16.Oktober 2002 XI R 25/01, BFHE 200, 524, BStBl. II 2004, 546; vom 15. Dezember 2004 XI R 45/03, BFH/NV 2005, 1509; vom 23. Februar 2005 XI R 29/03, BFHE 209, 256, BStBl. II 2005, 634; vom 26. September 2006 X R 3/05 BFHE 215, 165, BStBl. II 2007, 452; vom 8. September 2006 X R 11/05, BFH/NV 2007, 673; vom 17. Januar 2007 X R 10/06, BFH/NV 2007, 669 und Beschluss vom 23. Juli 2008 X B 51/08, BFH/NV 2008, 1675).

    Hinsichtlich der Messgrößen, anhand derer die Erdienung aufgrund ausschließlich eigener Beitragsleistung festzustellen ist, hat der BFH in den Urteilen vom 15. Dezember 2004 (XI R 45/03, BFH/NV 2005, 1509) und vom 23. Februar 2005 (XI R 29/03, BFHE 209, 256, BStBl. II 2005, 634) ausgeführt, es sei zu prüfen, ob der Aufwand der GmbH für die Altersversorgung des jeweiligen Geschäftsführers dessen quotaler Beteiligung an der GmbH entspricht, wobei nicht auf den Aufwand einzelner Veranlagungszeiträume abzustellen ist, sondern auf den Aufwand, der auf Dauer der Gesellschaft für die dem Gesellschafter erteilte Pensionszusage entsteht.

  • FG Düsseldorf, 21.10.2008 - 3 K 2749/06

    Rechtmäßigkeit der Kürzung des Vorwegabzugs gem. § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2a

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes - BFH - (Urteile vom 23.2.2005 XI R 29/03, BStBl. II 2005, 634 und vom 15.12.2004 XI R 45/03, BFH/NV 2005, 1509) sei der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen dann nicht zu kürzen, wenn eine GmbH mehreren Gesellschafter - Geschäftsführern eine Altersversorgung zusage und der einzelne Gesellschafter - Geschäftsführer bei typisierender und wirtschaftlicher Betrachtung sein Anwartschaftsrecht auf Altersversorgung auf Dauer gesehen ausschließlich durch einen seiner Beteiligungsquote entsprechendem Verzicht auf gesellschaftsrechtliche Ansprüche erwirbt.

    Dies alles könne aber nicht zu Lasten des Klägers gehen, denn wie der BFH in seinem Urteil vom 23.2.2005 (XI R 29/03) ausgeführt habe, verstoße es gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn zwar ein Allein - Gesellschafter - Geschäftsführer den ungekürzten Vorwegabzug trotz Pensionszusage erhalte, bei einer GmbH mit mehreren Gesellschafter - Geschäftsführern der Vorwegabzug aber gekürzt werde.

    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der einzelne Gesellschafter - Geschäftsführer bei typisierender und wirtschaftlicher Betrachtung sein Anwartschaftsrecht auf Dauer gesehen ausschließlich durch einen seiner Beteiligungsquote entsprechendem Verzicht auf eigene gesellschaftsrechtliche Ansprüche erwirbt (BFH- Urteile vom 16.Oktober 2002 XI R 25/01, BFHE 200, 524, BStBl. II 2004, 546; vom 15. Dezember 2004 XI R 45/03, BFH/NV 2005, 1509; vom 23. Februar 2005 XI R 29/03, BFHE 209, 256, BStBl. II 2005, 634; vom 26. September 2006 X R 3/05, BFHE 215, 165, BStBl. II 2007, 452; vom 8. September 2006 X R 11/05, BFH/NV 2007, 673; vom 17. Januar 2007 X R 10/06, BFH/NV 2007, 669 und Beschluss vom 23. Juli 2008 X B 51/08, BFH/NV 2008, 1675).

    Entspricht der Verzicht des Gesellschafters dem auf ihn für seine Altersvorsorge entfallenden Aufwand der Gesellschaft, muss ihm nach Sinn und Zweck der Kürzungsregelung auch der ungekürzte Vorwegabzug zustehen, weil er wirtschaftlich betrachtet seine Altersversorgung nur durch eigene Beiträge erwirbt (BFH- Urteile vom 16.Oktober 2002 XI R 25/01, BFHE 200, 524, BStBl. II 2004, 546; vom 15. Dezember 2004 XI R 45/03, BFH/NV 2005, 1509; vom 23. Februar 2005 XI R 29/03, BFHE 209, 256, BStBl. II 2005, 634; vom 26. September 2006 X R 3/05 BFHE 215, 165, BStBl. II 2007, 452; vom 8. September 2006 X R 11/05, BFH/NV 2007, 673; vom 17. Januar 2007 X R 10/06, BFH/NV 2007, 669 und Beschluss vom 23. Juli 2008 X B 51/08, BFH/NV 2008, 1675).

    Hinsichtlich der Messgrößen, anhand derer die Erdienung aufgrund ausschließlich eigener Beitragsleistung festzustellen ist, hat der BFH in den Urteilen vom 15. Dezember 2004 (XI R 45/03, BFH/NV 2005, 1509) und vom 23. Februar 2005 (XI R 29/03, BFHE 209, 256, BStBl. II 2005, 634) ausgeführt, es sei zu prüfen, ob der Aufwand der GmbH für die Altersversorgung des jeweiligen Geschäftsführers dessen quotaler Beteiligung an der GmbH entspricht, wobei nicht auf den Aufwand einzelner Veranlagungszeiträume abzustellen ist, sondern auf den Aufwand, der auf Dauer der Gesellschaft für die dem Gesellschafter erteilte Pensionszusage entsteht.

  • BFH, 24.06.2009 - X R 55/08

    Kürzung des Vorwegabzugs

    Denn der BFH habe in seinem Urteil vom 23. Februar 2005 XI R 29/03 (BFHE 209, 256, BStBl II 2005, 634) ausgeführt, es verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn zwar ein Alleingesellschafter-Geschäftsführer den ungekürzten Vorwegabzug trotz der Pensionszusage erhalte, bei einer GmbH mit mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern der Vorwegabzug aber gekürzt werde.

    Gleiches gilt nach der Rechtsprechung des XI. Senats des BFH, wenn eine GmbH mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern eine Altersversorgung zugesagt hat und der einzelne Gesellschafter-Geschäftsführer bei typisierender und wirtschaftlicher Betrachtung sein Anwartschaftsrecht auf Altersversorgung auf Dauer gesehen ausschließlich durch einen seiner Beteiligungsquote entsprechenden Verzicht auf gesellschaftliche Ansprüche erwirbt (BFH-Urteil in BFHE 209, 256, BStBl II 2005, 634).

    Hiervon ist bereits der XI. Senat des BFH in seinem Urteil in BFHE 209, 256, BStBl II 2005, 634 ausgegangen.

    Eine solche Vorgehensweise wäre, worauf bereits der XI. Senat in seinem Urteil in BFHE 209, 256, BStBl II 2005, 634 hingewiesen hat, mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden.

  • BFH, 24.06.2009 - X R 54/08

    Kürzung des Vorwegabzugs

    Denn der BFH habe in seinem Urteil vom 23. Februar 2005 XI R 29/03 (BFHE 209, 256, BStBl II 2005, 634) ausgeführt, es verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn zwar ein Alleingesellschafter-Geschäftsführer den ungekürzten Vorwegabzug trotz der Pensionszusage erhalte, bei einer GmbH mit mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern der Vorwegabzug aber gekürzt werde.

    Gleiches gilt nach der Rechtsprechung des XI. Senats des BFH, wenn eine GmbH mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern eine Altersversorgung zugesagt hat und der einzelne Gesellschafter-Geschäftsführer bei typisierender und wirtschaftlicher Betrachtung sein Anwartschaftsrecht auf Altersversorgung auf Dauer gesehen ausschließlich durch einen seiner Beteiligungsquote entsprechenden Verzicht auf gesellschaftliche Ansprüche erwirbt (BFH-Urteil in BFHE 209, 256, BStBl II 2005, 634).

    Hiervon ist bereits der XI. Senat des BFH in seinem Urteil in BFHE 209, 256, BStBl II 2005, 634 ausgegangen.

    Eine solche Vorgehensweise wäre, worauf bereits der XI. Senat in seinem Urteil in BFHE 209, 256, BStBl II 2005, 634 hingewiesen hat, mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden.

  • BFH, 02.09.2008 - X R 17/08

    Kürzung des Vorwegabzugs bei Gesellschafter-Geschäftsführer

    In Fällen, in denen eine GmbH mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern eine Altersversorgung zusage, erlange der einzelne Gesellschafter sein Anwartschaftsrecht auf Altersversorgung nicht ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung i.S. des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG a.F., wenn er bei typisierender und wirtschaftlicher Betrachtung und vorausschauender Berechnung sein Anwartschaftsrecht ausschließlich durch eine seiner Beteiligungsquote entsprechende Minderung seiner gesellschaftsrechtlichen Ansprüche i.S. der §§ 29, 72 des Gesetzes betreffend die Gesellschafter mit beschränkter Haftung (GmbHG) erwerbe (BFH-Urteil vom 23. Februar 2005 XI R 29/03, BFHE 209, 256, BStBl II 2005, 634).

    Der BFH führe im Urteil in BFHE 209, 256, BStBl II 2005, 634 ausdrücklich aus, dass als Beitragsleistung i.S. des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG a.F. ... nicht nur die Zahlung, sondern jede Minderung eines Vermögensanspruchs gegen eine Versorgungszusage zu verstehen sei.

    Das Gleiche gilt nach der Rechtsprechung des XI. Senats des BFH, wenn eine GmbH mehreren Gesellschafter-Geschäftführern eine Altersversorgung zugesagt hat und der einzelne Gesellschafter-Geschäftsführer bei typisierender und wirtschaftlicher Betrachtung sein Anwartschaftsrecht auf Altersversorgung auf Dauer gesehen ausschließlich durch einen seiner Beteiligungsquote entsprechenden Verzicht auf gesellschaftsrechtliche Ansprüche erwirbt (BFH-Urteile in BFHE 209, 256, BStBl II 2005, 634, und vom 15. Dezember 2004 XI R 45/03, BFH/NV 2005, 1509).

    Denn aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass der den Grundhöchstbetrag ergänzende Vorwegabzug nach den Vorstellungen des Gesetzgebers (nur) solche Steuerpflichtigen begünstigen soll, die ihre Beiträge zur Altersversorgung in voller Höhe selbst aufbringen müssen (BTDrucks 8/292, S. 21; BTDrucks 11/2157, S. 144; vgl. auch BFH-Urteile in BFHE 200, 554, BStBl II 2004, 546, und in BFHE 209, 256, BStBl II 2005, 634).

  • BFH, 08.11.2006 - X R 11/05

    Rentenversicherungsbeiträge keine vorweggenommenen WK; Vorwegabzug; mehrere

    Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht des jeweiligen Veranlagungszeitraums der Aufwand, welcher der Gesellschaft auf Dauer gesehen für die dem einzelnen Gesellschafter erteilte Pensionszusage entsteht, nicht dessen Beteiligungsquote an der Gesellschaft übersteigt (BFH-Urteil vom 23. Februar 2005 XI R 29/03, BFHE 209, 256, BStBl II 2005, 634; kritisch Blümich/Hutter, § 10 EStG Rz 417 a.E.).
  • BFH, 27.05.2009 - X R 50/06

    Kürzung des Vorwegabzugs bei Gesellschafter-Geschäftsführern - Pflichtbeiträge

    Gleiches gilt nach der Rechtsprechung des XI. Senats des BFH, wenn eine GmbH mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern eine Altersversorgung zugesagt hat und der einzelne Gesellschafter-Geschäftsführer bei typisierender und wirtschaftlicher Betrachtung sein Anwartschaftsrecht auf Altersversorgung auf Dauer gesehen ausschließlich durch einen seiner Beteiligungsquote entsprechenden Verzicht auf gesellschaftsrechtliche Ansprüche erwirbt (BFH-Urteile vom 23. Februar 2005 XI R 29/03, BFHE 209, 256, BStBl II 2005, 634, und vom 15. Dezember 2004 XI R 45/03, BFH/NV 2005, 1509).

    Der XI. Senat des BFH hat diese Frage offengelassen (BFH-Urteil in BFHE 209, 256, BStBl II 2005, 634, unter II.4.b der Urteilsgründe).

    Grundsätzlich ist nicht darauf abzustellen, in welchem Umfang der Gesellschaft infolge der Bildung oder Erhöhung der Pensionsrückstellung Aufwand entsteht (ebenso in anderem Zusammenhang bereits BFH-Urteil in BFHE 209, 256, BStBl II 2005, 634, unter II.3.b).

  • FG Baden-Württemberg, 01.06.2011 - 4 K 3551/09

    Annahme einer eigenen Beitragsleistung für Anwartschaftsrechte auf eine

    Der BFH führe in seinen Urteilen vom 16. Oktober 2002 XI R 25/01, BFHE 200, 554, BStBl II 2004, 546 und vom 23. Februar 2005 XI R 29/03 zutreffend aus, dass durch den im Jahr 1961 eingeführten Vorwegabzug gerade diejenigen Steuerpflichtigen begünstigt werden sollten, die ihre Beiträge zur Altersversorgung in voller Höhe selbst aufbringen müssten.Da der Kl seine Beiträge in vollem Umfang durch Umwandlung des eigenen Entgeltanspruchs finanziere, komme er für seine Altersversorgung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise selbst auf.

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist unter dem Begriff der "eigenen Beitragsleistung" für den Erwerb von Anwartschaftsrechten auf eine (eigene) Altersversorgung im Sinne der genannten Vorschriften nicht nur eine Geldzahlung, sondern jede Minderung eines Vermögensanspruchs gegen eine Versorgungszusage zu verstehen (BFH-Urteile vom 25. März 1992 X R 121/90, BFH/NV 1992, 596; vom 15. Dezember 2004 XI R 45/03, BFH/NV 2005, 1509; vom 23. Februar 2005 XI R 29/03, BFHE 209, 256, BStBl II 2005, 634; vom 16. Oktober 2002 XI R 25/01, BFHE 200, 554, BStBl II 2004, 546; vom 17. Januar 2007 X R 10/06, BFH/NV 2007, 1289; vom 2. September 2008 X R 17/08, BFH/NV 2009, 141 und vom 24. Juni 2009 X R 54/08, BFH/NV 2010, 22).

    Denn die Beantwortung der Frage, ob ein Steuerpflichtiger seine Pensionsanwartschaft ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistungen erlangt habe, hänge davon ab, ob der Aufwand der GmbH für die Altersversorgung des betreffenden Steuerpflichtigen sich im Rahmen seiner Beteiligung halte (BFH-Urteile vom 15. Dezember 2004 XI R 45/03, BFH/NV 2005, 1509; vom 23. Februar 2005 XI R 29/03, BFHE 209, 256; BStBl II 2005, 634; vom 26. September 2006 X R 3/05, BFHE 215, 165, BStBl II 2007, 452; vom 8. November 2006 X R 11/05, BFH/NV 2007, 673; vom 17. Januar 2007 X R 10/06, BFH/NV 2007, 1289; vom 2. September 2008 X R 17/08, BFH/NV 2009, 141 und vom 24. Juni 2009 X R 54/08, BFH/NV 2010, 22).

    Hiervon geht auch der BFH in seinen Entscheidungen zur Frage der eigenen Beitragsleistung bei Alleingesellschaftern von GmbH´s bzw. bei beteiligungsidentischer Versorgungszusage gegenüber mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern von GmbH´s aus, in denen die Verringerung der gesellschaftsrechtlichen Ansprüche der Empfänger der Versorgungszusage gemäß den §§ 29, 72 GmbHG als eigene Beitragsleistung angesehen und nicht auf einen vorherigen Zufluss beim Steuerpflichtigen abgestellt wurde (BFH-Urteile vom 15. Dezember 2004 XI R 45/03, BFH/NV 2005, 1509; vom 23. Februar 2005 XI R 29/03, BFHE 209, 256; BStBl II 2005, 634; vom 26. September 2006 X R 3/05, BFHE 215, 165, BStBl II 2007, 452; vom 8. November 2006 X R 11/05, BFH/NV 2007, 673; vom 17. Januar 2007 X R 10/06, BFH/NV 2007, 1289; vom 2. September 2008 X R 17/08, BFH/NV 2009, 141 und vom 24. Juni 2009 X R 54/08, BFH/NV 2010, 22).

  • BFH, 24.06.2009 - X R 56/08

    Kürzung des Vorwegabzugs

    Denn der BFH habe in seinem Urteil vom 23. Februar 2005 XI R 29/03 (BFHE 209, 256, BStBl II 2005, 634) ausgeführt, es verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn zwar ein Alleingesellschafter-Geschäftsführer den ungekürzten Vorwegabzug trotz der Pensionszusage erhalte, bei einer GmbH mit mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern der Vorwegabzug aber gekürzt werde.

    Gleiches gilt nach der Rechtsprechung des XI. Senats des BFH, wenn eine GmbH mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern eine Altersversorgung zugesagt hat und der einzelne Gesellschafter-Geschäftsführer bei typisierender und wirtschaftlicher Betrachtung sein Anwartschaftsrecht auf Altersversorgung auf Dauer gesehen ausschließlich durch einen seiner Beteiligungsquote entsprechenden Verzicht auf gesellschaftliche Ansprüche erwirbt (BFH-Urteil in BFHE 209, 256, BStBl II 2005, 634).

    Hiervon ist bereits der XI. Senat des BFH in seinem Urteil in BFHE 209, 256, BStBl II 2005, 634 ausgegangen.

  • BFH, 26.09.2006 - X R 3/05

    Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen bei Ehegatten als

  • BFH, 19.05.2011 - X R 30/10

    Erwerb der Versorgungszusage des Gesellschaftergeschäftsführers zu Lasten seiner

  • BFH, 21.08.2013 - X R 41/10

    Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchst.

  • FG Hamburg, 29.05.2007 - 3 K 215/06

    Einkommensteuer: Vorsorgeaufwendungen Vorwegabzug

  • BFH, 06.03.2006 - X B 102/05

    NZB: kumulative Urteilsbegründung; Divergenz

  • BFH, 19.05.2011 - X R 31/10

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19. 05. 2011 X R 30/10 - Erwerb der

  • BFH, 17.01.2007 - X R 10/06

    Mehrere GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer; Pensionszusage; Kürzung Vorwegabzug

  • FG Köln, 28.11.2007 - 10 K 5655/04

    Rechtmäßigkeit der Einbeziehung von Arbeitslohn in die Bemessungsgrundlage für

  • BFH, 15.11.2006 - XI R 73/03

    Nichtabziehbarkeit von nach dem 31. März 1999 gezahlten Nachzahlungszinsen

  • FG Niedersachsen, 02.04.2009 - 6 K 11260/07

    Berücksichtigung der Einnahmen aus einerTätigkeit als Geschäftsführer in die

  • BFH, 15.11.2006 - XI R 46/05

    Vorwegabzug: Ehegatten als alleinige GmbH-Geschäftsführer

  • BFH, 13.08.2013 - X B 140/12

    Sachverhaltsaufklärung

  • FG Düsseldorf, 17.03.2005 - 11 K 6920/02

    Kürzung des Vorwegabzugs bei Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen

  • FG Köln, 18.01.2008 - 5 K 572/06

    Bestimmung des Umfangs eines Vorläufigkeitsvermerks gemäß § 165 Abgabenordnung

  • FG Münster, 22.07.2010 - 3 K 3464/08

    Kürzung des Vorwegabzugs bei Gesellschafter-GF im Konzernverbund

  • BFH, 20.03.2013 - X R 30/11

    Kürzung des Vorwegabzugs beim Gesellschafter-Geschäftsführer im Fall einer

  • FG Hamburg, 13.11.2006 - 2 K 322/04

    Einkünfte aus Vermietung bei Mietvertrag zwischen Angehörigen

  • FG Köln, 20.05.2008 - 15 K 4227/06

    Rechtmäßigkeit der Kürzung eines Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen für

  • BFH, 27.01.2016 - IX B 46/15

    Vorliegen grundsätzlicher Bedeutung und Sachaufklärungsrüge nach Verzicht auf

  • BFH, 02.09.2008 - X R 45/05

    Kürzung des Vorwegabzugs - kein unbegrenzter Abzug von Vorsorgeaufwendungen -

  • BFH, 06.04.2009 - X B 213/08

    Kürzung des Vorwegabzugs beim Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

  • BFH, 01.08.2013 - X B 197/12

    Kürzung des Vorwegabzugs beim Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

  • BFH, 03.07.2008 - X B 172/07

    Keine grundsätzliche Bedeutung der Frage der Zuordnung der von einem

  • FG Köln, 28.08.2012 - 7 K 3761/10

    Kürzung der Vorsorgepauschale auch bei Direktversicherung durch Gehaltsumwandlung

  • FG Niedersachsen, 10.10.2007 - 9 K 5/07

    Voraussetzungen für die Gewährung des Sonderausgaben-Vorwegabzugs bei einem an

  • FG Hessen, 03.09.2008 - 3 K 1209/04

    Keine eigenen Beiträge zur Altersversorgung eines Gesellschafter-Geschäftsführers

  • FG München, 04.02.2009 - 1 K 3988/06

    Sonderausgaben: Kürzung des Vorwegabzugs bei einem

  • FG München, 20.09.2006 - 6 K 3686/04

    Veräußerungsverlust bei Anteilsübertragung zwischen nahen Angehörigen;

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