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   BFH, 01.03.2005 - IX R 58/03   

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https://dejure.org/2005,766
BFH, 01.03.2005 - IX R 58/03 (https://dejure.org/2005,766)
BFH, Entscheidung vom 01.03.2005 - IX R 58/03 (https://dejure.org/2005,766)
BFH, Entscheidung vom 01. März 2005 - IX R 58/03 (https://dejure.org/2005,766)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 21 Abs. 1

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    EStG § 9 Abs. 1
    Nur anteilige Berücksichtigung von Schuldzinsen als Werbungskosten bei Einkünften aus VuV, wenn Summe des Anschaffungsdarlehens die Anschaffungskosten übersteigt

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 21 Abs. 1

  • Judicialis

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1; ; EStG § 21 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 § 21 Abs. 1
    Schuldzinsenabzug bei einem nur teilweise zur Gebäudeanschaffung verwendeten Darlehen

  • datenbank.nwb.de

    Schuldzinsenabzug bei teilweise vermietetem Gebäude

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Darlehenszinsen als Werbungskosten?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Werbungskostenabzug von Schuldzinsen bei Anschaffung eines teils selbstgenutzten, teils fremdvermieteten Gebäudes ? Voraussetzungen für den Vollabzug der auf den fremdvermieteten Gebäudeteil entfallenden Zinsen entsprechend bisheriger Rechtsprechung ? Hilfsweise ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Schuldzinsenabzug

  • IWW (Kurzinformation)

    Einkommensteuer - Mischdarlehen für gemischt genutzte Gebäude

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schuldzinsenabzug

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Darlehnszins bei teilweise selbstgenutzten Immobilien

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Absetzbarkeit von Darlehenszinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Zahlung der Anschaffungskosten eines Hauses aus Darlehensmitteln als Voraussetzung für die Absetzbarkeit der Zinsen; Fehlen einer eindeutigen Zuordnungsvereinbarung ...

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Schuldzinsen

  • steuer-schutzbrief.de (Kurzinformation)

    Immobilien: Gemischte Kredite einfacher absetzen

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Unschädlichkeit von "Mischdarlehen" bei gemischt-genutzten Gebäuden-

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Werbungskosten bei Anschaffungskosten übersteigender Darlehenssumme? (IBR 2006, 1136)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 1
    Darlehen; Darlehenszinsen; Schuldzinsen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 209, 299
  • NZM 2006, 67
  • BB 2005, 1427
  • DB 2005, 1361
  • BStBl II 2005, 597
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 09.07.2002 - IX R 65/00

    Absetzbarkeit von Anschaffungskosten bei teilweiser Selbstnutzung

    Auszug aus BFH, 01.03.2005 - IX R 58/03
    So verhält es sich, wenn sie für ein Darlehen geleistet worden sind, das tatsächlich zum Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwendet worden ist (z.B. BFH-Urteil vom 9. Juli 2002 IX R 65/00, BFHE 199, 430, BStBl II 2003, 389).

    b) In vollem Umfang sind sie nur zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige die Anschaffungskosten den eigenständige Wirtschaftsgüter bildenden Gebäudeteilen zuordnet und die dem vermieteten Gebäudeteil gesondert zugeordneten Anschaffungskosten auch tatsächlich mit Darlehensmitteln bezahlt (z.B. BFH-Urteil in BFHE 199, 430, BStBl II 2003, 389, m.w.N.).

    aa) Dies setzt zunächst voraus, dass der Steuerpflichtige --wie im Streitfall-- den zivilrechtlichen einheitlichen Kaufpreis auf den selbstgenutzten und den zur Einkünfteerzielung genutzten Gebäudeteil aufteilt (z.B. BFH-Urteil in BFHE 199, 430, BStBl II 2003, 389, unter II.2.b aa).

    bb) Darüber hinaus muss der Steuerpflichtige das (zur Finanzierung aufgenommene) Darlehen mit steuerrechtlicher Wirkung gezielt dem der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteil zuordnen, indem er mit den als Darlehen empfangenen Mitteln die auf diesen Gebäudeteil entfallenden Anschaffungskosten tatsächlich bezahlt (BFH-Urteil in BFHE 199, 430, BStBl II 2003, 389, unter II.2.).

  • BFH, 25.03.2003 - IX R 38/00

    Gemischt genutztes Gebäude; Schuldzinsenabzug

    Auszug aus BFH, 01.03.2005 - IX R 58/03
    a) Dient ein Gebäude --wie hier-- nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern auch der (nicht steuerbaren) Selbstnutzung, und werden die Darlehensmittel lediglich teilweise zur Einkünfteerzielung verwandt, so sind die für den Kredit entrichteten Zinsen nur anteilig als Werbungskosten abziehbar (z.B. BFH-Urteil vom 25. März 2003 IX R 38/00, BFH/NV 2003, 1049, m.w.N.).
  • BFH, 09.07.2002 - IX R 40/01

    Gemischt genutztes Gebäuden; Schuldzinsenabzug

    Auszug aus BFH, 01.03.2005 - IX R 58/03
    Zur Begründung führte das Finanzgericht (FG) in seinem in Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2004, 13 veröffentlichten Urteil aus, die nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzlich mögliche Zuordnung eines Darlehens zu den Anschaffungskosten eines Gebäudeteils (Urteil vom 9. Juli 2002 IX R 40/01, BFH/NV 2003, 23) scheitere im Streitfall daran, dass die Darlehenssumme (206 000 DM) die Anschaffungskosten der Praxisräume (179 600 DM) übersteige; das Darlehen müsse damit auch der Finanzierung der Wohnräume gedient haben, so dass keine eindeutige Zuordnungsentscheidung des Klägers gegeben sei.
  • BFH, 27.10.1998 - IX R 44/95

    Schuldzinsenabzug bei gemischter Gebäudenutzung

    Auszug aus BFH, 01.03.2005 - IX R 58/03
    Denn der wirtschaftliche Zusammenhang (zwischen Darlehenszinsen und Anschaffungskosten) kann nicht (allein) durch einen bloßen Willensakt (die Zweckbestimmung) des Steuerpflichtigen begründet werden (BFH-Urteil vom 27. Oktober 1998 IX R 44/95, BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676, unter 1. und 5.a).
  • BFH, 23.11.2004 - IX R 2/04

    Schuldzinsenabzug bei Zwischenfinanzierung

    Auszug aus BFH, 01.03.2005 - IX R 58/03
    Der Zuordnungszusammenhang ist unterbrochen, wenn das Auszahlungsverhalten des Steuerpflichtigen mit seiner Zurechnungsentscheidung nicht übereinstimmt (BFH-Urteil vom 23. November 2004 IX R 2/04, juris-Dok-Nr.STRE 200550086, unter II.2.).
  • BFH, 07.07.2005 - IX R 20/04

    Kein voller Schuldzinsenabzug bei einheitlicher Kaufpreiszahlung

    b) In vollem Umfang sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige die Anschaffungskosten den eigenständige Wirtschaftsgüter bildenden Gebäudeteilen zuordnet und diese gesondert zugeordneten Anschaffungskosten auch tatsächlich mit Darlehensmitteln bezahlt (z.B. BFH-Urteile vom 9. Juli 2002 IX R 65/00, BFHE 199, 430, BStBl II 2003, 389; vom 1. März 2005 IX R 58/03, BFH/NV 2005, 1185 m.w.N.).

    Denn abgesehen von der Vermischung der Darlehensvaluten mit Eigenmitteln auf dem Girokonto fehlt für die Annahme des FG, die streitigen Darlehen seien tatsächlich zur Anschaffung der vermieteten Obergeschosswohnung verwandt worden, die nach der Rechtsprechung des BFH erforderliche Zahlung entsprechend der Darlehenszuordnung (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2005, 694, und in BFH/NV 2005, 1185).

    In einem solchen Fall ist eine Zurechnung der Darlehenszinsen zu den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung nur im Verhältnis der Wohn-/Nutzfläche der fremdvermieteten Wohnung zu denen der eigengenutzten Wohnung möglich (vgl. BFH-Entscheidungen in BFHE 202, 171, BStBl II 2004, 348; in BFH/NV 2005, 694, in BFH/NV 2005, 1185, m.w.N.).

  • BFH, 25.05.2011 - IX R 22/10

    Schuldzinsenabzug, Verwendung von Darlehensmitteln

    Das gilt auch für Schuldzinsen, soweit sie mit einer bestimmten Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG), und damit für ein Darlehen geleistet worden sind, das durch die Einkünfteerzielung veranlasst ist (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Juli 2002 IX R 65/00, BFHE 199, 430, BStBl II 2003, 389; vom 1. März 2005 IX R 58/03, BFHE 209, 299, BStBl II 2005, 597).

    b) So hat der BFH die Vor- oder Zwischenfinanzierung wie auch den (zwischenzeitlichen oder nur vorübergehenden) Einsatz von Eigenmitteln bei erst späterer Verwendung eines Darlehens, das mit der erklärten Absicht bzw. nach dem Vertragstext objektbezogen zur Finanzierung eines bestimmten Wirtschaftsguts aufgenommen wird, zur Rückführung des Zwischenkredits bzw. Ablösung der Eigenmittel als Unterbrechung bzw. Entfallen eines möglicherweise (bisher) gegebenen Veranlassungszusammenhangs und damit als schädlich angesehen (vgl. BFH-Urteile vom 7. Juli 2005 IX R 20/04, BFH/NV 2006, 264; in BFHE 209, 299, BStBl II 2005, 597; vom 23. November 2004 IX R 2/04, BFH/NV 2005, 694; in BFH/NV 2002, 1154, m.w.N).

  • BFH, 09.02.2010 - VIII R 21/07

    Unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungskosten dienende

    Darlehen aus Policendarlehen dienen auch dann i.S. des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungskosten, wenn ein Teil dieser Kosten vor Eingang der Darlehensvaluta auf dem Konto des Steuerpflichtigen aus anderen Mitteln bezahlt wird, der Steuerpflichtige aber bei Veranlassung dieser Zahlung berechtigt von einer Gutschrift der Darlehensvaluta spätestens im Zeitpunkt der Zahlung ausgehen kann (Abgrenzung zu den BFH-Urteilen vom 13. Juli 2004 VIII R 61/03, BFH/NV 2005, 184, und vom 4. Juli 2007 VIII R 46/06, BFHE 218, 308, BStBl II 2008, 49, sowie vom 23. November 2004 IX R 2/04, BFH/NV 2005, 694; vom 1. März 2005 IX R 58/03, BFHE 209, 299, BStBl II 2005, 597; vom 7. Juli 2005 IX R 20/04, BFH/NV 2006, 264)     .

    Diese Beurteilung entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, nach der Darlehen nicht der Finanzierung der Anschaffung eines Vermietungsobjekts dienen, soweit dessen Anschaffungskosten aus Eigenmitteln getragen worden sind (vgl. BFH-Urteile vom 23. November 2004 IX R 2/04, BFH/NV 2005, 694; vom 1. März 2005 IX R 58/03, BFHE 209, 290, BStBl II 2005, 597; vom 7. Juli 2005 IX R 20/04, BFH/NV 2006, 264).

  • BFH, 17.08.2005 - IX R 23/03

    Surrogation eines Darlehens zur Finanzierung einer Rente, wenn die Rentenbeträge

    Man könnte den fremdfinanzierten Teil der Rentenbeträge (aus der Rente I) nur dann in vollem Umfang der Rente II zuordnen, wenn ausschließlich damit die Anschaffungskosten der Rente II bezahlt würden (vgl. die ständige Rechtsprechung zur Zuordnung von Schuldzinsen, z.B. BFH-Urteile vom 9. Juli 2002 IX R 65/00, BFHE 199, 430, BStBl II 2003, 389, und vom 1. März 2005 IX R 58/03, BFHE 209, 299, BStBl II 2005, 597).
  • FG Berlin-Brandenburg, 12.09.2007 - 12 K 6383/04

    Abzug von Darlehenszinsen bei Errichtung zweier baugleicher Einfamilienhäuser zur

    der Gründe; vom 01. März 2005 - IX R 58/03, BStBl. II 2005, 597, unter II.1.

    In der Rechtsprechung des BFH ist demzufolge anerkannt, dass im Falle der Finanzierung eines teilweise zur Vermietung bestimmten und teilweise selbstgenutzten Gebäudes, eines Gebäudes mit unterschiedlich genutzten Eigentumswohnungen oder unterschiedlich genutzten Doppelhaushälften (dazu BFH-Beschluss vom 18. Dezember 2002 - IX B 167/02, BFH/NV 2003, 478) durch ein Darlehen die Darlehenszinsen grundsätzlich nur anteilig als Werbungskosten berücksichtigt werden können, es sei denn, dass der Steuerpflichtige die Herstellungskosten den einzelnen Gebäudeteilen zuordnet und die so gesondert zugeordneten Herstellungskosten auch tatsächlich - objektiv nachprüfbar - mit den Darlehensmitteln bezahlt (BFH in BStBl. II 2003, 389, unter II.2. der Gründe; in BFH/NV 2003, 23, unter II.2. der Gründe; in BFH/NV 2003, 1049 aaO.; in BStBl. II 2004, 348 aaO.; in BStBl. II 2005, 597, unter II.1.a) und b) der Gründe; in BFH/NV 2006, 246, unter II.1.a) und b) der Gründe; BFH-Beschlüsse vom 07. April 2005 - IX B 39/05, BFH/NV 2005, 1543; vom 15. Mai 2007 - IX B 184/06, juris,).

    Der Zuordnungszusammenhang ist allerdings unterbrochen, wenn das Auszahlungsverhalten des Steuerpflichtigen mit seiner Zuordnungsentscheidung nicht übereinstimmt (BFH in BStBl. II 2005, 597, unter II.1.b)bb) der Gründe).

  • BFH, 12.10.2011 - VIII R 49/09

    Keine unmittelbare und ausschließliche Verwendung von Policendarlehen zur

    Das auf sie aufgenommene Policendarlehen steht dem Abzug der Versicherungsprämien als Sonderausgaben aber entgegen, wenn die Ansprüche aus den Versicherungsverträgen nicht --wie von § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG vorausgesetzt-- der Sicherung von Darlehen dienen, die selbst "unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines (zur Einkünfteerzielung bestimmten) Wirtschaftsgutes dienen" (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 23. November 2004 IX R 2/04, BFH/NV 2005, 694; vom 1. März 2005 IX R 58/03, BFHE 209, 299, BStBl II 2005, 597; vom 7. Juli 2005 IX R 20/04, BFH/NV 2006, 264).
  • BFH, 12.03.2019 - IX R 2/18

    Abzug von Schuldzinsen bei gemischt genutzter Immobilie; Zuordnung von Darlehen

    In vollem Umfang sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige ein Darlehen mit steuerrechtlicher Wirkung gezielt einem bestimmten, der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteil zuordnet, indem er mit den als Darlehen empfangenen Mitteln tatsächlich die Aufwendungen begleicht, die der Anschaffung oder Herstellung dieses Gebäudeteils konkret zuzurechnen sind (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Oktober 1999 IX R 29/96, BFHE 187, 284, BStBl II 1999, 680, unter 1., Rz 10; vom 9. Juli 2002 IX R 65/00, BFHE 199, 430, BStBl II 2003, 389, unter 2., Rz 12; vom 23. November 2004 IX R 2/04, BFH/NV 2005, 694, beginnend ab 1.b, Rz 8 f.; vom 1. März 2005 IX R 58/03, BFHE 209, 299, BStBl II 2005, 597, beginnend ab II.1.b, Rz 11 ff.; vom 24. Juni 2008 IX R 26/06, BFH/NV 2008, 1482, unter II.1., Rz 14, und vom 1. April 2009 IX R 35/08, BFHE 224, 533, BStBl II 2009, 663, unter II.2., Rz 13).
  • BFH, 24.10.2012 - IX R 35/11

    Kein Werbungskostenabzug für Schuldzinsen aus privater Darlehensforderung

    Das gilt auch für Schuldzinsen, soweit sie mit einer bestimmten Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG), und damit für ein Darlehen geleistet worden sind, das durch die Einkünfteerzielung veranlasst ist (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Juli 2002 IX R 65/00, BFHE 199, 430, BStBl II 2003, 389; vom 1. März 2005 IX R 58/03, BFHE 209, 299, BStBl II 2005, 597).
  • BFH, 02.12.2014 - VIII R 16/12

    Steuerpflicht von Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung wegen

    Wird eine Lebensversicherung i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG --wie im Streitfall-- zur Sicherung eines Darlehens eingesetzt, kommt diese Steuerfreiheit allerdings nur in Betracht, wenn das Darlehen selbst "unmittelbar und ausschließlich" der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines (zur Einkünfteerzielung bestimmten) Wirtschaftsgutes dient (vgl. BFH-Urteile vom 23. November 2004 IX R 2/04, BFH/NV 2005, 694; vom 1. März 2005 IX R 58/03, BFHE 209, 299, BStBl II 2005, 597; vom 7. Juli 2005 IX R 20/04, BFH/NV 2006, 264).
  • FG München, 19.07.2007 - 5 K 295/07

    Berücksichtigungsfähigkeit von Schuldzinsen als Werbungskosten; Zuordnung von

    So scheidet eine gesonderte Zurechnung von Darlehen zu den Herstellungs-/Anschaffungskosten des fremd vermieteten Teils eines erworbenen Gebäudes aus, wenn der gesamte Kaufpreis von einem Girokonto an die Verkäuferin des Gebäudes überwiesen wird, selbst wenn die Erwerber Darlehen mit der erklärten Absicht aufnehmen, damit den auf den vermieteten Teil des Gebäudes entfallenden Anteil des Darlehens zurückführen zu können (z.B. BFH-Urteile vom 07.07.2005 IX R 20/04, BFH/NV 2006, 264, vom 01.03.2005 IX R 58/03, BStBl II 2005, 1185 undvom 25.03.2003 IX R 22/01, BStBl II 2004, 348 m.w.N.).

    Im Streitfall wurde von den Klägern schon nicht vorgetragen geschweige denn nachgewiesen, dass die -nach Gebäudeteilen / Reihenhaus -aufgeschlüsselten Herstellungskosten tatsächlich hinsichtlich der vermieteten Gebäudeteile gesondert und ausschließlich mit den Mitteln aus dem Darlehen der MB bezahlt worden sind (BFH-Urteil vom 01.03.2005 IX R 58/03, BStBl II 2005, 597).

  • FG Baden-Württemberg, 20.02.2009 - 13 K 37/04

    Schuldzinsen als Werbungskosten - Vermietung und Verpachtung bei teilweise selbst

  • FG München, 07.08.2012 - 10 K 420/11

    Feststellung des wirtschaftlichen Zusammenhangs von Darlehenszinsen und

  • FG Köln, 05.07.2017 - 3 K 2048/16

    Berücksichtigung von für Kredite zur Finanzierung des Erwerbs einer gemischt

  • BFH, 10.01.2008 - IX B 127/07

    Schuldzinsenabzug bei Vermietung und Verpachtung nach unentgeltlicher Übertragung

  • BFH, 08.06.2006 - IX B 121/05

    Mittelbare Grundstücksschenkung - Wohnungseigentumsförderung

  • BFH, 15.06.2007 - IX B 20/07

    NZB: Überraschungsentscheidung, Schuldzinsenabzug bei VuV

  • BFH, 19.02.2008 - IX B 195/07

    Werbungskostenabzug bei Darlehenszinsen höchstrichterlich geklärt

  • FG Niedersachsen, 29.09.2005 - 16 K 193/02

    Entstehung von Anschaffungskosten beim Übernehmer durch Übernahme von

  • FG Münster, 24.11.2022 - 10 K 954/19
  • FG München, 29.06.2006 - 6 K 594/05

    Schuldzinsenabzug bei gemischt-genutzten Gebäuden

  • FG Münster, 20.07.2005 - 14 K 834/04

    Vermietung und Verpachtung; Werbungskosten; Selbstnutzung; Einkommensteuer 2000

  • FG München, 20.10.2006 - 6 K 426/06

    Zurechnung von Schuldzinsen bei gemischt genutzten Gebäuden

  • FG Hamburg, 09.08.2006 - 5 K 212/03

    Schuldzinsen als Werbungskosten bei gemischt genutztem Grundstück

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