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   BFH, 01.03.2005 - X R 45/03   

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BFH, 01.03.2005 - X R 45/03 (https://dejure.org/2005,1296)
BFH, Entscheidung vom 01.03.2005 - X R 45/03 (https://dejure.org/2005,1296)
BFH, Entscheidung vom 01. März 2005 - X R 45/03 (https://dejure.org/2005,1296)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a
    Steuerlich anerkennungsfähige Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen, wenn der Übernehmer vereinbarungsgemäß Geld- oder Wertpapiervermögen zur Tilgung von aus der Anschaffung "übergabefähigen" Vermögens herrührenden Schulden verwendet

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a

  • Judicialis

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 lit. a
    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: als Sonderausgaben abziehbare dauernde Last; Übergabe von Geldvermögen und Wertpapiervermögen; Vermögensübergabe zum Zwecke der Entschuldung und Ersparung von Zinsaufwendungen

  • datenbank.nwb.de

    Dauernde Last bei Vermögensübergabe zum Zwecke der Entschuldung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorweggenommene Erbfolge an Geld- oder Wertpapiervermögen gegen Versorgungsleistungen ? Dauernde Last auch bei vereinbarter Verwendung zur Tilgung von Schulden für den Erwerb einer ertragbringenden Wirtschaftseinheit ? Folgerung aus dem Beschluss des Großen Senats des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • IWW (Kurzinformation)

    Vermögensübertragung - Geld zur Schulden-Tilgung: Dauernde Last als Sonderausgabe

  • IWW (Kurzinformation)

    Dauernde Last als Sonderausgabe

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Abziehbarkeit von im Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe vereinbarten Leistungen als dauernde Last (Sonderausgabe); Unterscheidung zwischen der Übergabe von Geldvermögen und den unter der Bezeichnung "existenzsichernd" zusammengefassten Vermögensarten bei der ...

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a
    Begründung von abzugsfähigen dauernden Lasten durch Übergabe von Geld- oder Wertpapiervermögen bei Verwendung zur Tilgung von Schulden für eigengenutztes Einfamilienhaus

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Vorweggenommene Erbfolge - Vermögensübergabezur Tilgung von Verbindlichkeiten

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10 Abs 1 Nr 1a
    Dauernde Last; Geldvermögen; Vermögensübergabe; Versorgung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 209, 302
  • NJW 2005, 2415
  • BB 2005, 1613
  • DB 2005, 1602
  • BStBl II 2007, 103
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 12.05.2003 - GrS 1/00

    Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen

    Auszug aus BFH, 01.03.2005 - X R 45/03
    Anlässlich der Übergabe von Geld- oder Wertpapiervermögen kann eine als Sonderausgabe abziehbare dauernde Last begründet werden, wenn diese Werte --unter weiteren Voraussetzungen-- vereinbarungsgemäß zur Tilgung von Schulden verwendet werden, mit denen die Anschaffung oder Herstellung von ertragbringendem Vermögen --hier: einem eigengenutzten Einfamilienhaus-- finanziert worden war (Anschluss an BFH-Beschluss vom 12. Mai 2003 GrS 1/00, BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95, unter C. II. 6. b bb; entgegen BMF-Schreiben vom 16. September 2004, BStBl I 2004, 922, Tz. 21 letzter Absatz).

    Wegen der dogmatischen Grundlagen der von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze wird auf den Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89 (BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847), auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 13. September 2000 X R 147/96 (BFHE 193, 121, BStBl II 2001, 175), die Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 12. Mai 2003 GrS 1/00 (BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95) und GrS 2/00 (BFHE 202, 477, BStBl II 2004, 100) sowie auf die hierzu ergangene Folgerechtsprechung verwiesen (zuletzt Senatsurteil vom 16. Juni 2004 X R 22/99, BFHE 206, 400, BStBl II 2004, 1053).

    Insoweit kommt nach den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats des BFH in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 eine Abziehbarkeit als dauernde Last in Betracht.

    Der Große Senat hat hierzu unter Bezugnahme auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 10. November 1999 X R 46/97 (BFHE 189, 497, BStBl II 2000, 188) in seinem Beschluss in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 (unter C. II. 6. der Entscheidungsgründe) ausgeführt: Sieht man wiederkehrende Leistungen nur unter der Voraussetzung als Sonderausgaben bzw. als wiederkehrende Bezüge i.S. des § 22 Nr. 1 EStG an, dass sie aus den Nettoerträgen des überlassenen Vermögens bestritten werden können, so kann auch die Übertragung von Geldvermögen, Wertpapieren und typischen stillen Beteiligungen in gleicher Weise berücksichtigt werden wie die Übertragung der bisher unter der Bezeichnung "existenzwahrend" zusammengefassten Vermögensarten.

    Der Große Senats des BFH hat die Abziehbarkeit von wiederkehrenden Leistungen als dauernde Last anerkannt, wenn der Übernehmer vereinbarungsgemäß Geldvermögen zur Tilgung von Schulden verwendet und dadurch Zinsaufwendungen erspart, die nicht geringer sind als die zugesagten Versorgungsleistungen (Beschluss in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95, unter C. II. 6. b bb a.E.).

    Allerdings setzt die Übergabe von Vermögenswerten für Zwecke der Schuldentilgung voraus, dass ein Wirtschaftsgut, das wie z.B. ein Einfamilienhaus der Erzielung von Erträgen --hier: in Gestalt eines Nutzungsvorteils (Beschluss in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95, unter B. II. 6. b der Entscheidungsgründe)-- dient, von langfristigen Schuldverpflichtungen entlastet wird.

  • BFH, 16.06.2004 - X R 22/99

    Vorweggenommene Erbfolge - Dauernde Last auch bei Übertragung von Geldvermögen?

    Auszug aus BFH, 01.03.2005 - X R 45/03
    Wegen der dogmatischen Grundlagen der von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze wird auf den Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89 (BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847), auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 13. September 2000 X R 147/96 (BFHE 193, 121, BStBl II 2001, 175), die Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 12. Mai 2003 GrS 1/00 (BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95) und GrS 2/00 (BFHE 202, 477, BStBl II 2004, 100) sowie auf die hierzu ergangene Folgerechtsprechung verwiesen (zuletzt Senatsurteil vom 16. Juni 2004 X R 22/99, BFHE 206, 400, BStBl II 2004, 1053).

    Durch diesen Systemwechsel zu einer folgerichtigen Dogmatik des Ertragsvorbehalts ist der Grund für die Restriktion durch die frühere Rechtsprechung entfallen (s. im Einzelnen Senatsurteil in BFHE 206, 400, BStBl II 2004, 1053).

    aa) Ein übergebener Geldbetrag muss entweder --ebenso wie der Erlös aus der Veräußerung der vom Großen Senat ausdrücklich erwähnten "ihrer Art nach ertraglosen Wirtschaftsgüter"-- ertragbringend angelegt werden (Senatsurteil in BFHE 206, 400, BStBl II 2004, 1053), wobei die Versorgungsleistungen aus den erzielten Erträgen zu erbringen sind.

  • BFH, 10.11.1999 - X R 10/99

    Vermögensübertragung bei Selbstnutzung durch Übernehmer

    Auszug aus BFH, 01.03.2005 - X R 45/03
    Die hiermit vorausgesetzte "Vermögenswirksamkeit" der Schuldentilgung ergibt sich aus der Funktion der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen, das Vermögen im Generationennachfolgeverbund --"zur Weiterführung durch den Übernehmer" (Senatsurteil vom 10. November 1999 X R 10/99, BFHE 190, 413, BStBl II 2002, 653)-- zu erhalten.
  • BFH, 13.09.2000 - X R 147/96

    Versorgungsleistungen bei Übergabeverträgen

    Auszug aus BFH, 01.03.2005 - X R 45/03
    Wegen der dogmatischen Grundlagen der von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze wird auf den Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89 (BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847), auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 13. September 2000 X R 147/96 (BFHE 193, 121, BStBl II 2001, 175), die Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 12. Mai 2003 GrS 1/00 (BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95) und GrS 2/00 (BFHE 202, 477, BStBl II 2004, 100) sowie auf die hierzu ergangene Folgerechtsprechung verwiesen (zuletzt Senatsurteil vom 16. Juni 2004 X R 22/99, BFHE 206, 400, BStBl II 2004, 1053).
  • BFH, 10.11.1999 - X R 46/97

    Vermögensübertragung bei nicht ausreichenden Erträgen

    Auszug aus BFH, 01.03.2005 - X R 45/03
    Der Große Senat hat hierzu unter Bezugnahme auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 10. November 1999 X R 46/97 (BFHE 189, 497, BStBl II 2000, 188) in seinem Beschluss in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 (unter C. II. 6. der Entscheidungsgründe) ausgeführt: Sieht man wiederkehrende Leistungen nur unter der Voraussetzung als Sonderausgaben bzw. als wiederkehrende Bezüge i.S. des § 22 Nr. 1 EStG an, dass sie aus den Nettoerträgen des überlassenen Vermögens bestritten werden können, so kann auch die Übertragung von Geldvermögen, Wertpapieren und typischen stillen Beteiligungen in gleicher Weise berücksichtigt werden wie die Übertragung der bisher unter der Bezeichnung "existenzwahrend" zusammengefassten Vermögensarten.
  • BFH, 31.08.1994 - X R 44/93

    Keine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen, sondern entgeltliches

    Auszug aus BFH, 01.03.2005 - X R 45/03
    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats sind im Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe vereinbarte Leistungen grundsätzlich nur dann eine dauernde Last (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG), wenn sie auf die Lebenszeit des Versorgungsberechtigten gezahlt werden (Senatsurteile vom 3. August 1994 X R 44/93, BFHE 176, 19, BStBl II 1996, 676; vom 31. August 1994 X R 58/92, BFHE 176, 333, BStBl II 1996, 672; Beschluss vom 9. Oktober 1997 X B 51/97, BFH/NV 1998, 447).
  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 01.03.2005 - X R 45/03
    Soweit sich die Kläger darauf beziehen, dass die Einkommensteuer-Richtlinien 1986 (EStR) eine auf die Mindestlaufzeit von zehn Jahren begrenzte dauernde Last als nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG abziehbar anerkannt haben, müsste ein auf den rechtlichen Gesichtspunkt der rückwirkenden Verschärfung der Rechtsprechung gestützter Anspruch auf Erlass einer Billigkeitsmaßnahme in einem anderen Verfahren (BFH-Beschluss vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C. I. 1.; Senatsurteil vom 31. Juli 2002 X R 39/01, BFH/NV 2002, 1575, unter 5. a.E.) geltend gemacht werden.
  • BFH, 31.07.2002 - X R 39/01

    Abziehbarkeit dauernder Lasten; Zahlungen für Erb- und/oder Pflichtteilverzicht

    Auszug aus BFH, 01.03.2005 - X R 45/03
    Soweit sich die Kläger darauf beziehen, dass die Einkommensteuer-Richtlinien 1986 (EStR) eine auf die Mindestlaufzeit von zehn Jahren begrenzte dauernde Last als nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG abziehbar anerkannt haben, müsste ein auf den rechtlichen Gesichtspunkt der rückwirkenden Verschärfung der Rechtsprechung gestützter Anspruch auf Erlass einer Billigkeitsmaßnahme in einem anderen Verfahren (BFH-Beschluss vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C. I. 1.; Senatsurteil vom 31. Juli 2002 X R 39/01, BFH/NV 2002, 1575, unter 5. a.E.) geltend gemacht werden.
  • BFH, 31.08.1994 - X R 58/92

    Übertragung eines Vermögensgegenstandes im Wege vorweggenommener Erbfolge gegen

    Auszug aus BFH, 01.03.2005 - X R 45/03
    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats sind im Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe vereinbarte Leistungen grundsätzlich nur dann eine dauernde Last (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG), wenn sie auf die Lebenszeit des Versorgungsberechtigten gezahlt werden (Senatsurteile vom 3. August 1994 X R 44/93, BFHE 176, 19, BStBl II 1996, 676; vom 31. August 1994 X R 58/92, BFHE 176, 333, BStBl II 1996, 672; Beschluss vom 9. Oktober 1997 X B 51/97, BFH/NV 1998, 447).
  • BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89

    Bei vorweggenommener Erbfolge sind Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und

    Auszug aus BFH, 01.03.2005 - X R 45/03
    Wegen der dogmatischen Grundlagen der von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze wird auf den Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89 (BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847), auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 13. September 2000 X R 147/96 (BFHE 193, 121, BStBl II 2001, 175), die Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 12. Mai 2003 GrS 1/00 (BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95) und GrS 2/00 (BFHE 202, 477, BStBl II 2004, 100) sowie auf die hierzu ergangene Folgerechtsprechung verwiesen (zuletzt Senatsurteil vom 16. Juni 2004 X R 22/99, BFHE 206, 400, BStBl II 2004, 1053).
  • BFH, 12.05.2003 - GrS 2/00

    Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen

  • BFH, 24.03.1993 - X R 4/92

    Steuerrechtliche Anerkennung von Versorgungsleistungen - Erfüllung von zwischen

  • BFH, 09.10.1997 - X B 51/97

    Keine dauernde Last bei Übergabe von Wertpapiervermögen

  • FG Düsseldorf, 28.11.2002 - 15 K 5219/98

    Kein Abzug von lebenslänglichen Versorgungsleistungen als dauernde Last bei

  • BFH, 17.03.2010 - X R 38/06

    Umschichtungen im Rahmen der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen -

    Erforderlich ist hierfür, dass sich der Übernehmer im Übergabevertrag verpflichtet, vom Erlös des übernommenen Vermögens eine der Art nach bestimmte ausreichend ertragbringende Vermögensanlage zu erwerben (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95; Senatsurteile in BFHE 206, 400, BStBl II 2004, 1053; vom 1. März 2005 X R 45/03, BFHE 209, 302, BStBl II 2007, 103).

    Dem Prinzip der generationenübergreifenden "Perpetuierung" des Übergebervermögens als Leitgedanken der Vermögensübergabe (Senatsurteil in BFHE 209, 302, BStBl II 2007, 103) ist genügt, wenn nach der Umschichtung in das Reinvestitionsgut die zugesagten Versorgungsleistungen weiterhin auf der Grundlage des Übergabevertrags an den Übergeber erbracht werden.

    Der Große Senat des BFH und der erkennende Senat haben unter dem Gedanken der Zuwendung eines Nutzungsvorteils nur das nach der Vermögensübergabe vom Übernehmer selbstgenutzte Wohneigentum verstanden (vgl. BFH-Entscheidungen in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95, und in BFHE 209, 302, BStBl II 2007, 103).

  • BFH, 18.08.2010 - X R 55/09

    Umschichtungen im Rahmen der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen in

    Zwar habe der BFH im Urteil vom 1. März 2005 X R 45/03 (BFHE 209, 302, BStBl II 2007, 103) entschieden, dass auch anlässlich der Übergabe von Geld- oder Wertpapiervermögen eine als Sonderausgabe abziehbare dauernde Last begründet werden könne, wenn die übergebenen Vermögenswerte vereinbarungsgemäß zur Tilgung von Schulden verwendet werden, mit denen die Anschaffung oder Herstellung von ertragbringendem Vermögen finanziert worden sei.

    Die Grundsätze des BFH-Urteils in BFHE 209, 302, BStBl II 2007, 103 seien auf den Streitfall nicht anwendbar:.

    Im Urteil in BFHE 209, 302, BStBl II 2007, 103 hatte der erkennende Senat --worauf die Kläger in der Revisionserwiderung zutreffend hinweisen-- auch entschieden, dass eine als Sonderausgabe abziehbare dauernde Last dadurch begründet werden kann, dass übergebenes Geld- oder Wertpapiervermögen vereinbarungsgemäß zur Tilgung von Schulden verwendet wird, die auf der Anschaffung oder Herstellung von ertragbringendem Vermögen (auch einem eigengenutzten Einfamilienhaus) beruhen.

    Dem Prinzip der generationenübergreifenden "Perpetuierung" des Übergebervermögens als Leitgedanken der Vermögensübergabe (Senatsurteil in BFHE 209, 302, BStBl II 2007, 103) ist genügt, wenn nach der Umschichtung in das Reinvestitionsgut die zugesagten Versorgungsleistungen weiterhin auf der Grundlage des Übergabevertrags an den Übergeber erbracht werden.

  • BFH, 15.07.2014 - X R 39/12

    Umschichtung im Rahmen der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen in ein

    Durch die höchstrichterliche Rechtsprechung sei geklärt, dass eine als Sonderausgabe abziehbare dauernde Last begründet werden könne, wenn übergebenes Geld- oder Wertpapiervermögen zur Tilgung von Schulden verwendet werde, mit denen die Anschaffung oder Herstellung von ertragbringendem Vermögen, wozu auch ein eigenes Einfamilienhaus gehöre, finanziert worden sei (Senatsurteil vom 1. März 2005 X R 45/03, BFHE 209, 302, BStBl II 2007, 103, im Anschluss an den Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95).

    Nach dem Leitbild des Gesetzgebers und der bisherigen Rechtsprechung sei auch im Fall ersparter Aufwendungen nach dem Prinzip der generationenübergreifenden Perpetuierung darauf abzustellen, ob die Versorgungsleistungen aus ersparten Aufwendungen erbracht werden können (BFH-Urteile in BFHE 209, 302, BStBl II 2007, 103, und in BFHE 231, 510, BStBl II 2011, 633).

  • FG Niedersachsen, 04.11.2009 - 2 K 277/07

    Rechtsinstitut der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ("private

    Wie der Bundesfinanzhof (BFH) durch Urteil vom 01.03.2005 (BStBl II 2007, 103) entschieden habe, könne auch die Überlassung von Geld zur Tilgung langfristiger Schulden geeigneter Gegenstand einer Vermögensübergabe sein.

    Abgesehen davon, dass das BMF in seinem Schreiben vom 19.01.2007 beschlossen habe, die Grundsätze des BFH-Urteils vom 01.03.2005 (a.a.O.) nicht anzuwenden, hätten die Kl. weder Geld - noch Wertpapiervermögen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge erhalten, um damit vereinbarungsgemäß betriebliche oder private Schulden zu tilgen.

  • BFH, 08.12.2010 - X R 35/10

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen - Folgen der Veräußerung des

    Dem Prinzip der generationenübergreifenden "Perpetuierung" des Übergebervermögens als Leitgedanken der Vermögensübergabe (Senatsurteil vom 1. März 2005 X R 45/03, BFHE 209, 302, BStBl II 2007, 103) ist genügt, wenn nach der Umschichtung in das Reinvestitionsgut die zugesagten Versorgungsleistungen weiterhin auf der Grundlage des Übergabevertrags an den Übergeber erbracht werden.
  • FG Münster, 10.05.2006 - 1 K 572/03

    Zeitrente ist nicht als dauernde Last im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG

    Grundvoraussetzung ist allerdings, dass diese Leistungen auf die Lebenszeit des Berechtigten gezahlt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BFH-Urteil vom 1.3.2005 X R 45/03, BFHE 209, 302, BFH/NV 2005, 1419; vom 5.11.2003 X R 55/99, BFHE 205, 30, BStBl II 2004, 706 m. w. N.).

    Ist diese Leistung dagegen zeitlich befristet, so fehlt es an dieser Voraussetzung (BFH-Urteil vom 1.3.2005 X R 45/03, BFHE 209, 302, BFH/NV 2005, 1419; Urteil vom 21.10.1999 X R 75/97, BFHE 190, 197, BStBl II 2002, 650; Urteil vom 31.8.1994 X R 44/93, BFHE 176, 19, BFH/NV 1995, 26).

  • FG Hamburg, 07.04.2008 - 1 K 149/07

    Einkommensteuer: Rücktrag von aufgrund nachträglichen Erlasses erstatteter

    In dem Einkommensteuerbescheid für das Zahlungsjahr ist daher der zuvor gewährte Sonderausgabenabzug in entsprechender Höhe um die nachträgliche Erstattung zu mindern (st. Rspr. siehe nur BFH-Urteile vom 7. Juli 2004 - XI R 10/04 - BFH/NV 2004, 1687 undvom 08. September 2004 - XI R 52/03 - [...]; a. A.: Rücktrag nur de lege ferenda - Endriss in DStR 2005, 1174 ).
  • BFH, 05.05.2011 - X B 74/10

    Unwirksamkeit eines unter einer Bedingung erhobenen Ablehnungsantrags - Übersehen

    Der erkennende Senat hob daraufhin im Klageverfahren III das finanzgerichtliche Urteil auf und verwies die Sache an das FG zurück (Senatsurteil vom 1. März 2005 X R 45/03, BFHE 209, 302, BStBl II 2007, 103): Hinsichtlich der auf dem Vertrag I beruhenden Übergabe der 100.000 DM könne eine abziehbare dauernde Last unter dem Gesichtspunkt der Schuldentilgung begründet worden sein.
  • FG München, 24.02.2011 - 11 K 3859/07

    Verwendung des Erlöses aus dem Verkauf des übergebenen Wirtschaftsguts zur

    Dem Prinzip der generationenübergreifenden "Perpetuierung" des Übergebervermögens als Leitgedanken der Vermögensübergabe (BFH-Urteil vom 01. März 2005 X R 45 /03, BStBl II 2007, 103) ist genügt, wenn nach der Umschichtung in das Reinvestitionsgut die zugesagten Versorgungsleistungen weiterhin auf der Grundlage des Übergabevertrags an den Übergeber erbracht werden.
  • FG Köln, 17.10.2013 - 1 K 2457/11

    Abgrenzung von Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen und wiederkehrenden

    Um diesem Versorgungsbedürfnis der Eltern gerecht zu werden, setzt die Berücksichtigung solchermaßen vereinbarter Versorgungsleistungen als Sonderausgaben daher grundsätzlich voraus, dass Versorgungsleistungen auf die Lebenszeit des Beziehers gezahlt werden (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Urteile vom 03.08.1994, X R 44/93, BStBl II 1996, 676, vom 21.10.1999, X R 75/97, BStBl II 2002, 650 und vom 01.03.2005, X R 45/03, BStBl II 2007, 103, jew. m.w.N.).
  • FG Schleswig-Holstein, 29.11.2018 - 4 K 44/17

    Kein Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in seiner vor Inkrafttreten

  • FG Münster, 24.05.2013 - 4 K 1455/11

    Übertragung einer selbstgenutzten Ferienwohnung gegen Versorgungsleistung

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