Rechtsprechung
BFH, 03.03.2005 - III R 60/03 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
AO 1977 § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a, §§ 173 bis 177; EStG § 25, § 26 Abs. 1, § 26a, § 26b, § 26c, § 33; ZPO § 623 Abs. 1 Satz 1
- IWW
- Simons & Moll-Simons
AO 1977 § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a, §§ 173 bis 177; EStG § 25, § 26 Abs. 1, § 26a, § 26b, § 26c, § 33; ZPO § 623 Abs. 1 Satz 1
- Judicialis
AO 1977 § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a; ; AO 1977 § ... 173; ; AO 1977 § 174; ; AO 1977 § 175; ; AO 1977 § 176; ; AO 1977 § 177; ; EStG § 25; ; EStG § 26 Abs. 1; ; EStG § 26a; ; EStG § 26b; ; EStG § 26c; ; EStG § 33; ; ZPO § 623 Abs. 1 Satz 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Änderung der Veranlagungsart: Bindung an die bisherigen Besteuerungsgrundlagen - hier: Anerkennung der Kosten des Zugewinnausgleichs als außergewöhnliche Belastung
- datenbank.nwb.de
Bindung an die bisherigen Besteuerungsgrundlagen bei Änderung der Veranlagungsart
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Antrag zusammenveranlagter Ehegatten innerhalb der Einspruchsfrist auf Änderung der Veranlagungsart ? Bindung des Finanzamts an Besteuerungsgrundlagen im (aufzuhebenden) Zusammenveranlagungsbescheid
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- IWW (Kurzinformation)
Steuer-Erklärung: Antrag auf Wechsel der Veranlagungsart bei Ehegatten
- IWW (Kurzinformation)
FA darf nach Wechsel der Veranlagungsform gewährte Aufwendungen nicht streichen
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Getrennte Veranlagung von Ehegatten nach Erlaß eines Zusammenveranlagungsbescheides; Bindung des Finanzamtes an einen aufgehobenen Zusammenveranlagungsbescheid bezüglich der tatsächlichen rechtlichen Beurteilung bei der besonderen Veranlagung von Ehegatten; Einordnung ...
- rechtsanwalt.com (Kurzinformation)
Nachträglicher Wechsel der Veranlagungsart
- juraforum.de (Kurzinformation)
Wechsel der Veranlagungsart bei der Einkommensteuer
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Das Finanzamt darf beim Wechsel der Veranlagungsart nicht erneut die Besteuerungsgrundlagen prüfen
Besprechungen u.ä.
- IWW (Entscheidungsbesprechung)
Steuerveranlagung - Wechsel der Veranlagungsart
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Einkommensbesteuerung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnerschaften
- Ehegattenveranlagung
- Wahlrechtsausübung
- Änderung des Veranlagungswahlrechts
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Sachsen, 02.09.2003 - 3 K 2712/02
- BFH, 03.03.2005 - III R 60/03
Papierfundstellen
- BFHE 209, 308
- NJW 2005, 2032 (Ls.)
- FamRZ 2005, 1245 (Ls.)
- BB 2005, 1264
- DB 2005, 1308
- BStBl II 2005, 564
Wird zitiert von ... (13) Neu Zitiert selbst (5)
- BFH, 19.05.2004 - III R 18/02
Verfahrensrechtliche Voraussetzungen einer abweichenden Ausübung des …
Auszug aus BFH, 03.03.2005 - III R 60/03
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kann das Veranlagungswahlrecht bis zur Unanfechtbarkeit eines Einkommensteuerbescheides ausgeübt und eine einmal getroffene Wahl der Veranlagungsart --vorbehaltlich rechtsmissbräuchlicher oder willkürlicher Antragstellung-- widerrufen werden (BFH-Urteile vom 24. Januar 2002 III R 49/00, BFHE 198, 12, BStBl II 2002, 408, und vom 19. Mai 2004 III R 18/02, BFHE 206, 201, BStBl II 2004, 980, jew. m.w.N.).Denn Einzelveranlagung (§ 25 EStG), Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) und getrennte bzw. besondere Veranlagung (§ 26a und § 26c EStG) stellen jeweils wesensverschiedene Veranlagungsverfahren dar (Senatsurteil in BFHE 206, 201, BStBl II 2004, 980, m.w.N.).
- BFH, 24.01.2002 - III R 49/00
Wahl der getrennten Veranlagung bis zur formellen Bestandskraft eines …
Auszug aus BFH, 03.03.2005 - III R 60/03
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kann das Veranlagungswahlrecht bis zur Unanfechtbarkeit eines Einkommensteuerbescheides ausgeübt und eine einmal getroffene Wahl der Veranlagungsart --vorbehaltlich rechtsmissbräuchlicher oder willkürlicher Antragstellung-- widerrufen werden (BFH-Urteile vom 24. Januar 2002 III R 49/00, BFHE 198, 12, BStBl II 2002, 408, und vom 19. Mai 2004 III R 18/02, BFHE 206, 201, BStBl II 2004, 980, jew. m.w.N.).Im Beschluss vom 6. Februar 1998 III ER -S- 4/97 (…BFH/NV 1999, 160) und im Urteil in BFHE 198, 12, BStBl II 2002, 408 hat der Senat nochmals hervorgehoben, dass eine erneute Ausübung des Wahlrechts anlässlich einer nach den Änderungsvorschriften der AO 1977 geänderten Steuerfestsetzung nur die Rechtsfolgen der §§ 26a bis 26c EStG auslöse, im Übrigen die von der jeweiligen Änderungsvorschrift der AO 1977 nicht betroffenen Besteuerungsgrundlagen aber unberührt lasse.
- BFH, 25.06.1993 - III R 32/91
Keine Anfechtungsbeschränkung gem. § 351 Abs. 1 AO hinsichtlich der Ausübung des …
Auszug aus BFH, 03.03.2005 - III R 60/03
Nach dem bereits vom FG in Bezug genommenen Senatsurteil vom 25. Juni 1993 III R 32/91 (BFHE 171, 407, BStBl II 1993, 824) ist das Begehren auf Änderung der Veranlagungsart nicht als Anfechtung zu verstehen. - BFH, 26.02.2002 - X R 59/98
Widerstreitende Steuerfestsetzung bei Schätzungen
Auszug aus BFH, 03.03.2005 - III R 60/03
Nach dem Korrektursystem der §§ 172 ff. AO 1977 ist ein Bescheid nur insoweit aufzuheben oder zu ändern, als der einzelne Korrekturgrund reicht (BFH-Urteil vom 26. Februar 2002 X R 59/98, BFHE 198, 20, BStBl II 2002, 450, m.w.N.). - FG Sachsen, 02.09.2003 - 3 K 2712/02
Prozesskosten einer Klage auf Zugewinnausgleich als außergewöhnliche Belastung; …
Auszug aus BFH, 03.03.2005 - III R 60/03
Das Finanzgericht (FG), dessen Urteil in Entscheidungen der Finanzgerichte 2004, 1219 veröffentlicht ist, wies die Klage ab.
- BFH, 15.03.2017 - III R 12/16
Veranlagungswahlrecht: Einspruchsbefugnis des Insolvenzverwalters gegen einen für …
Nach der Rechtsprechung des Senats kann das Veranlagungswahlrecht bis zur Unanfechtbarkeit eines Einkommensteuerbescheides ausgeübt und eine einmal getroffene Wahl der Veranlagungsart --vorbehaltlich rechtsmissbräuchlicher oder willkürlicher Antragstellung-- widerrufen werden (Senatsurteil vom 3. März 2005 III R 60/03, BFHE 209, 308, BStBl II 2005, 564, Rz 13).Zwar hat der Senat in dem Urteil in BFHE 209, 308, BStBl II 2005, 564, Rz 15 ausgeführt, dass der Antrag auf Änderung der Veranlagungsart weder einen Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid noch einen Änderungsantrag, sondern einen --erstmaligen-- Antrag auf Durchführung der nun gewählten Veranlagungsart beinhaltet.
b) Im Streitfall kann dahinstehen, ob die Änderung des Veranlagungswahlrechts bereits wegen der Wesensverschiedenheit der Veranlagungsverfahren (s. dazu Senatsurteil in BFHE 209, 308, BStBl II 2005, 564, unter II.2.a) eine Beschwer hinsichtlich des aufgrund der früheren Wahlrechtsausübung ergangenen Steuerbescheides bewirkt.
- BFH, 27.10.2015 - X R 44/13
Zeitliche Grenzen für die Ausübung oder Änderung von Antrags- oder Wahlrechten
Eine solche Verfahrenshandlung berechtigt daher nur zu einer Änderung der Veranlagungsform, nicht aber zur Änderung der bisher berücksichtigten Besteuerungsgrundlagen (BFH-Urteil vom 3. März 2005 III R 60/03, BFHE 209, 308, BStBl II 2005, 564). - BFH, 19.04.2012 - III R 42/10
Rückwirkende Änderung einer Berechtigtenbestimmung - Grundsätzlich keine …
Davon abgesehen, dass dieses Wahlrecht ausdrücklich positiv-rechtlich verankert ist, wird durch dessen Ausübung die Rechtslage rückwirkend nur insoweit verändert, als die unterschiedlichen Rechtsfolgen der §§ 26a bis 26c EStG ausgelöst werden; die materiellen Besteuerungsgrundlagen sind dagegen von der Wahl der Veranlagungsart nicht betroffen (BFH-Urteil vom 3. März 2005 III R 60/03, BFHE 209, 308, BStBl II 2005, 564).
- FG Sachsen, 05.02.2009 - 2 K 2225/08
Neufestsetzung von Zinsen gem. § 233a Abs. 5 AO aufgrund der Aufhebung der …
Nach diesen Grundsätzen führt der Wechsel von der Zusammenveranlagung zur getrennten Veranlagung zur Durchführung eines neuen Besteuerungsverfahrens gegenüber den nunmehr getrennt zu behandelnden Ehegatten (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 3. März 2005, BStBl. II 2005, 564).Da der zulässige Antrag der Ehegatten, statt der bisherigen Zusammenveranlagung eine getrennte Veranlagung durchzuführen, als noch mögliche Ausübung eines Wahlrechts anzusehen ist, war die bisherige Zusammenveranlagung aufzuheben (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 3. März 2005, a.a.O.) und die getrennte Veranlagung entsprechend § 26a EStG auf der Grundlage der bisherigen Besteuerungsgrundlagen des Zusammenveranlagungsbescheids durchzuführen.
Der Beklagte ist nur insoweit beschränkt, als eine - hier nicht vorliegende - Abweichung von den Besteuerungsgrundlagen vorläge (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 3. März 2005, a.a.O.).
- BFH, 14.06.2016 - VII B 47/15
Wechsel der Veranlagungsart
Inwieweit unter Berücksichtigung dieser Umstände von einer verfahrensrechtlichen Bindung an die Besteuerungsgrundlagen ausgegangen werden kann (BFH-Urteile vom 3. März 2005 III R 60/03, BFHE 209, 308, BStBl II 2005, 564 und in BFHE 206, 201, BStBl II 2004, 980, m.w.N.), braucht hier nicht weiter erörtert zu werden. - BFH, 07.07.2005 - IX R 74/03
Bei der Eigenheimzulage kein Verzicht auf die weitere Förderung des ersten …
Denn wie bei anderen steuerlichen Wahlrechten auch ist die Antragstellung nach § 12 EigZulG Teil eines Verwaltungsverfahrens, das durch einen Verwaltungsakt abschließend entschieden wird und das mit seinen Regelungen über die Bestandskraft und den damit verbundenen Rechtsfolgen die Gestaltungswirkung der Willenserklärung einschränkt (…vgl. zu Wahlrechten allgemein Weber-Grellet, Steuern im modernen Verfassungsstaat, 2001, S. 283 ff., m.w.N.; vgl. zur vergleichbaren Rechtslage bei Veranlagungswahlrechten Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. März 2005 III R 60/03, BFH/NV 2005, 1177, m.w.N.). - FG Münster, 21.04.2016 - 2 K 2410/14
Ausübung des Veranlagungswahlrechts durch einen Treuhänder im Rahmen eines …
Die Klägerin führte zur Erläuterung aus, dass die Erklärungen keiner Unterschrift bedürften, da der Beklagte nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) verpflichtet sei, auf der Grundlage der bisherigen Besteuerungsgrundlagen eine erneute Veranlagung nach Maßgabe des § 26a des Einkommensteuergesetzes (EStG) durchzuführen, wenn die Eheleute, bzw. in diesem Fall sie als Treuhänderin, dies innerhalb der Einspruchsfrist beantragten (Hinweis auf BFH-Urteil vom 03.03.2005 III R 60/03). - FG Düsseldorf, 28.06.2005 - 17 K 6808/02
Kein Verbot nachträglicher Erweiterung des Antrags auf Realsplitting - …
So können diese bei der Einkommensbesteuerung zwischen den Veranlagungsarten nach § 26 a, b und c EStG wählen und ihr bereits ausgeübtes Wahlrecht bis zur Bestandskraft der Steuerbescheide uneingeschränkt und auch mehrfach ändern (ständige Rechtsprechung des BFH, zuletzt bestätigt durch Urteil vom 03.05.2005 III R 60/03, BFH Pressemitteilung Nr. 17 vom 25.05.2005). - BFH, 15.12.2005 - III R 49/05
Ehegatten: Antrag auf getrennte Veranlagung nach bestandskräftiger …
Eine Abweichung von den Besteuerungsgrundlagen kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen einer Korrekturnorm (§ 129, §§ 172 bis 177 AO 1977) vorliegen (Senatsurteil vom 3. März 2005 III R 60/03, BFHE 209, 308, BStBl II 2005, 564). - FG Baden-Württemberg, 06.05.2010 - 3 K 839/09
Gestaltungsmissbrauch i.S. des § 42 AO bei erstmaliger Wahl der getrennten …
Getrennte Veranlagung und Zusammenveranlagung stellen jeweils wesensverschiedene Veranlagungsverfahren dar (BFH-Urteil vom 03. März 2005 III R 60/03, BStBl II 2005, 564). - FG Köln, 09.03.2022 - 15 K 1055/20
Streit um die Ablehnung der getrennten Veranlagung; Möglichkeit der späteren …
- BFH, 16.12.2005 - III B 200/04
Hinweispflicht; faires Verfahren
- FG Köln, 11.12.2008 - 15 K 4963/01
Bestimmung der Höhe eines durch Einbringung von Gesellschaftsanteilen in eine …