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   BFH, 31.05.2005 - I R 28/04   

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https://dejure.org/2005,2688
BFH, 31.05.2005 - I R 28/04 (https://dejure.org/2005,2688)
BFH, Entscheidung vom 31.05.2005 - I R 28/04 (https://dejure.org/2005,2688)
BFH, Entscheidung vom 31. Mai 2005 - I R 28/04 (https://dejure.org/2005,2688)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Simons & Moll-Simons

    UmwStG 1995 § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1

  • Judicialis

    UmwStG 1995 § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UmwStG (1995) § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
    Antrag auf Entstrickung einbringungsgeborener Anteile gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG 1995 grundsätzlich nicht widerrufbar

  • datenbank.nwb.de

    Antrag auf Entstrickung einbringungsgeborener Anteile nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG 1995

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Einbringungsgeborene Anteile ? Antrag auf Entstrickung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG ist nicht rücknehmbar ? Andere Rechtslage bei Antragstellung unter Widerrufsvorbehalt oder bezogen auf einen erst in der Zukunft liegenden Zeitpunkt? ? Maßgebender ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einbringen eines Betriebes oder eines Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft; Ausübung "echter" steuerlicher Wahlrechte; Treten des Wertes der Anteile an die Stelle des Veräußerungspreises

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UmwStG § 21 Abs 2
    Antrag; Bestandskraft; Einbringungsgeborene Anteile; Entstrickung; Umwandlung; Zeitpunkt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 209, 545
  • BB 2005, 1667
  • BB 2005, 1668
  • DB 2005, 1668
  • BStBl II 2005, 643
  • NZG 2005, 728 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 15.10.1996 - IX R 10/95

    Zur Unwiderruflichkeit des Antrags auf Wegfall der Nutzungswertbesteuerung

    Auszug aus BFH, 31.05.2005 - I R 28/04
    Dass dies im Gesetz nicht explizit, etwa durch die tatbestandliche Erwähnung der Unwiderruflichkeit des Antrages, klargestellt wird, widerspricht dem in Anbetracht der systematischen Regelungszusammenhänge (und deswegen abweichend von der Regelungskonstellation, über welche der Bundesfinanzhof in den Urteilen vom 17. Januar 1995 IX R 37/95, BFHE 177, 58, BStBl II 1995, 410, sowie vom 15. Oktober 1996 IX R 10/95, BFHE 181, 316, BStBl II 1997, 178, zu befinden hatte) nicht.
  • FG Düsseldorf, 11.02.2004 - 7 K 2917/02

    Entstrickung; Einbringungsgeborene Anteile; Widerruflichkeit; Antrag;

    Auszug aus BFH, 31.05.2005 - I R 28/04
    Sein Urteil vom 11. Februar 2004 7 K 2917/02 E ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 1175 veröffentlicht.
  • BFH, 17.01.1995 - IX R 37/91

    Antrag auf Wegfall der Nutzungswertbesteuerung gem § 52 Abs. 21 Satz 3 EStG ist

    Auszug aus BFH, 31.05.2005 - I R 28/04
    Dass dies im Gesetz nicht explizit, etwa durch die tatbestandliche Erwähnung der Unwiderruflichkeit des Antrages, klargestellt wird, widerspricht dem in Anbetracht der systematischen Regelungszusammenhänge (und deswegen abweichend von der Regelungskonstellation, über welche der Bundesfinanzhof in den Urteilen vom 17. Januar 1995 IX R 37/95, BFHE 177, 58, BStBl II 1995, 410, sowie vom 15. Oktober 1996 IX R 10/95, BFHE 181, 316, BStBl II 1997, 178, zu befinden hatte) nicht.
  • BFH, 15.01.1996 - IX R 37/95
    Auszug aus BFH, 31.05.2005 - I R 28/04
    Dass dies im Gesetz nicht explizit, etwa durch die tatbestandliche Erwähnung der Unwiderruflichkeit des Antrages, klargestellt wird, widerspricht dem in Anbetracht der systematischen Regelungszusammenhänge (und deswegen abweichend von der Regelungskonstellation, über welche der Bundesfinanzhof in den Urteilen vom 17. Januar 1995 IX R 37/95, BFHE 177, 58, BStBl II 1995, 410, sowie vom 15. Oktober 1996 IX R 10/95, BFHE 181, 316, BStBl II 1997, 178, zu befinden hatte) nicht.
  • BFH, 19.12.2018 - I R 1/17

    Keine Änderung des Antrags nach § 20 Abs. 5 Satz 1 UmwStG 2006

    Indem das Gesetz an den Antrag des übernehmenden Rechtsträgers die Folge der zeitlichen Entstehung des Veräußerungsgewinns knüpft, macht es zudem deutlich, dass der Antrag mit seiner Verwirklichung grundsätzlich irreversibel sein soll, auch wenn dies im Gesetz nicht explizit, etwa durch die tatbestandliche Erwähnung der Unwiderruflichkeit des Antrags, klargestellt wird (vgl. Senatsurteil vom 31. Mai 2005 I R 28/04, BFHE 209, 545, BStBl II 2005, 643).
  • FG Köln, 13.06.2023 - 15 K 1817/21

    Anträge beim Anteilstausch (§ 21 UmwStG)

    Für die Frage, ob ein (konkludenter) Antrag auf Buchwertansatz erfolgt, ist nach Überzeugung des Senats zu berücksichtigen, dass Antragsrechte nach dem UmwStG nach der zu anderen Vorschriften oder Vorgängerfassungen des UmwStG ergangenen BFH-Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 19. Dezember 2018, I R 1/17, BStBl II 2019, 709; vom 31. Mai 2005, I R 28/04, BStBl II 2005, 643; vom 19. Oktober 2005, I R 34/04, BFH/NV 2006, 1099) eine materiell-rechtliche Rechtsfolge auslösen und nicht änderbar oder widerrufbar sind.
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