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   BFH, 20.07.2005 - VI R 165/01   

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https://dejure.org/2005,678
BFH, 20.07.2005 - VI R 165/01 (https://dejure.org/2005,678)
BFH, Entscheidung vom 20.07.2005 - VI R 165/01 (https://dejure.org/2005,678)
BFH, Entscheidung vom 20. Juli 2005 - VI R 165/01 (https://dejure.org/2005,678)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    AO 1977 § 37 Abs. 2, § 168; EStG § 11, § 38 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 3 Satz 1, § 41a Abs. 1 Satz 1; FGO § 68, § 139 Abs. 4

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 § 37 Abs. 2, § 168; EStG § 11, § 38 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 3 Satz 1, § 41a Abs. 1 Satz 1; FGO § 68, § 139 Abs. 4

  • Judicialis

    AO 1977 § 37 Abs. 2; ; AO 1977 § 168; ; EStG § 11; ; EStG § 38 Abs. 2 Satz 1; ; EStG § 38 Abs. 2 Satz 2; ; EStG § 38 Abs. 3 Satz 1; ; EStG § 41a Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 68; ; FGO § 139 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anfechtung der Lohnsteuer-Anmeldung durch den Arbeitnehmer; Zuführung einer Versorgungsrückstellung führt noch nicht zu Arbeitslohn; Gegenstand des Verfahrens: keine Übereinstimmung von Einkommensteuerbescheid des Arbeitnehemrs und Lohnsteuer-Anmeldung des Arbeitgebers

  • datenbank.nwb.de

    Noch kein Zufluss von Arbeitslohn bei Zuführung zur Versorgungsrückstellung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anfechtung der Lohnsteuer-Anmeldung durch den Arbeitnehmer ? Zuführung einer Versorgungsrückstellung führt noch nicht zu Arbeitslohn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Altersversorgung - Zuführung zur Versorgungsrückstellung noch kein Arbeitslohn

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Möglichkeit des Arbeitnehmers zur Anfechtung der Lohnsteuer-Anmeldung seines Arbeitgebers aus eigenem Recht; Lohnsteuer-Anmeldung als Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung; Anknüpfung des Lohnsteuerabzugs an den mit der Erfüllung des Anspruchs des ...

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Versorgungsrückstellung kein lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 19 Abs 1, EStG § 38 Abs 2 S 2, EStG § 11, LStDV § 2 Abs 2 Nr 3
    Arbeitnehmerbeitrag; Doppelbesteuerung; Entgeltumwandlung; Versorgungsausgaben; Zufluss

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 209, 571
  • BB 2005, 1944
  • DB 2005, 2164
  • BStBl II 2005, 890
  • NZA-RR 2005, 647
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 23.07.1999 - VI B 116/99

    Zufluß von Arbeitslohn bei Aktienoptionsrechten

    Auszug aus BFH, 20.07.2005 - VI R 165/01
    Maßgeblich ist der Zufluss, der regelmäßig mit der Erfüllung des Anspruchs zusammenfällt (BFH-Beschluss vom 23. Juli 1999 VI B 116/99, BFHE 189, 403, BStBl II 1999, 684).

    b) Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Arbeitgeber mit seinen Leistungen dem Arbeitnehmer einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen einen Dritten verschafft (BFH-Beschluss in BFHE 189, 403, BStBl II 1999, 684).

    Die spätere Erfüllung der Ansprüche, die der Dritte dem Arbeitnehmer eingeräumt hat, beruht dann nicht mehr auf dem Dienstverhältnis und ist somit auch kein Arbeitslohn (BFH-Beschluss in BFHE 189, 403, BStBl II 1999, 684).

  • BFH, 12.10.1995 - I R 39/95

    Lohnsteueranmeldung

    Auszug aus BFH, 20.07.2005 - VI R 165/01
    Ein Arbeitnehmer kann die Lohnsteuer-Anmeldung des Arbeitgebers aus eigenem Recht anfechten, soweit sie ihn betrifft (Anschluss an das Urteil des BFH vom 12. Oktober 1995 I R 39/95, BFHE 179, 91, BStBl II 1996, 87).

    Der Kläger konnte die Lohnsteuer-Anmeldung des Arbeitgebers --soweit sie ihn betrifft-- aus eigenem Recht anfechten (Anschluss an das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Oktober 1995 I R 39/95, BFHE 179, 91, BStBl II 1996, 87).

    Denn der Einkommensteuerbescheid bildet einen neuen Rechtsgrund für die Steuerzahlung, der die Erstattung der Lohnsteuer gemäß § 37 Abs. 2 AO 1977 ausschließt (BFH-Urteil in BFHE 179, 91, BStBl II 1996, 87).

  • BFH, 16.09.1998 - VI B 155/98

    Lohnzufluß bei betrieblicher Altersversorgung

    Auszug aus BFH, 20.07.2005 - VI R 165/01
    Damit übereinstimmend hat die Rechtsprechung die Zusage des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer künftig Leistungen zu erbringen, auch dann nicht als Zufluss angesehen, wenn der Arbeitgeber interne Maßnahmen getroffen hat, um den entsprechenden Anspruch des Arbeitnehmers finanziell abzusichern (BFH-Urteil vom 27. Mai 1993 VI R 19/92, BFHE 172, 46, BStBl II 1994, 246; vgl. auch BFH-Beschluss vom 16. September 1998 VI B 155/98, BFH/NV 1999, 457).
  • BSG, 25.06.2020 - B 10 EG 3/19 R

    Elterngeld - Einkommensermittlung - nichtselbstständige Erwerbstätigkeit -

    Denn die im Laufe des Kalenderjahres einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer ist nur eine Vorauszahlung auf die mit Ablauf des Kalenderjahres entstehende und auf die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit entfallende Einkommensteuerschuld (§ 2 Abs. 7, § 25 Abs. 1, § 36 Abs. 1 EStG; BFH Urteil vom 20.7.2005 - VI R 165/01 - juris RdNr 12; R. Krüger in Schmidt, EStG, 39. Aufl 2020, § 38 RdNr 1; Hummel in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, Bd 16, § 38a RdNr A1, Stand der Einzelkommentierung Juni 2017) , die im Rahmen der Veranlagung nach § 46 Abs. 2 EStG auf die Einkommensteuer angerechnet wird (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG) .

    Reicht der Arbeitnehmer dagegen beim Finanzamt eine Einkommensteuererklärung ein und ergeht ein Einkommensteuerbescheid , so tritt hinsichtlich der Lohnsteueranmeldung Erledigung (auf andere Weise) iS von § 124 Abs. 2 AO dem Steuerschuldner gegenüber ein und der Einkommensteuerbescheid bildet einen neuen und auch den alleinigen Rechtsgrund für die Steuerzahlung (vgl BFH Urteil vom 20.7.2005 - VI R 165/01 - juris RdNr 15; BFH Urteil vom 12.10.1995 - I R 39/95 - juris RdNr 9; Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Werkstand April 2020, § 168 AO RdNr 9).

    So können sie Einspruch und Klage gegen die Lohnsteueranmeldung erheben oder gegenüber dem Finanzamt einen Änderungsantrag nach § 164 Abs. 2 Satz 2, § 168 Satz 1 AO stellen (vgl BFH Urteil vom 9.12.2010 - VI R 57/08 - juris RdNr 11; BFH Urteil vom 21.10.2009 - I R 70/08 - juris RdNr 9 f; BFH Urteil vom 20.7.2005 - VI R 165/01 - juris RdNr 12 f; BFH Urteil vom 12.10.1995 - I R 39/95 - juris RdNr 9) .

  • BFH, 09.12.2010 - VI R 57/08

    Beiträge des Arbeitgebers i. S. des § 3 Nr. 63 EStG

    Die Klägerin konnte die Lohnsteuer-Anmeldung der Beigeladenen aus eigenem Recht anfechten (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Juli 2005 VI R 165/01, BFHE 209, 571, BStBl II 2005, 890; zustimmend Heuermann, Die steuerliche Betriebsprüfung 2005, 307).

    Zutreffend ist das FG auch von einer Erledigung der Hauptsache mit Ergehen des Einkommensteuerbescheides der Klägerin für das Jahr 2006 ausgegangen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 209, 571, BStBl II 2005, 890).

  • BFH, 22.11.2006 - X R 29/05

    Ruhegehaltszahlungen an ehemalige NATO-Bedienstete sind Einkünfte aus

    c) Wie der VI. Senat des BFH mit Urteil vom 20. Juli 2005 VI R 165/01 (BFHE 209, 571, BStBl II 2005, 890) entschieden hat, fließt den Arbeitnehmern (noch) kein Arbeitslohn zu, wenn der Arbeitgeber vom tarifvertraglich geschuldeten Bruttolohn lediglich einen Beitrag zu seinen Versorgungsausgaben einbehält und diesen Beitrag einer Versorgungsrückstellung oder einem Sondervermögen innerhalb seines Haushalts zuführt.

    ee) In seiner Entscheidung in BFHE 209, 571, BStBl II 2005, 890 ist der VI. Senat des BFH zu Recht davon ausgegangen, dass die genannten Maßstäbe zur Bestimmung des Zuflusszeitpunkts nicht nur in Fällen gelten, in denen die der Versorgungsrückstellung zugeführten Beträge vom Arbeitgeber zusätzlich zum geschuldeten Barlohn bereitgestellt werden, sondern auch dann Anwendung finden, wenn die Beträge durch einvernehmliche Herabsetzung des laufenden Gehalts aufgebracht werden ("arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersversorgung" durch aufgeschobene Vergütung, vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 4. Februar 2000 IV C 5 -S 2332- 11/00, BStBl I 2000, 354; Schmidt/Drenseck, EStG, 25. Aufl., § 19 Rz 50 Stichwort "Versorgungszusage"; Wolf, Der Betrieb --DB-- 1999, 16; Niermann, DB 2000, 347; Pröpper, DB 2003, 174; Offerhaus, StuW 2006, 317, 322).

    Dies kann etwa dadurch geschehen, dass er ihm mit den Beiträgen am Markt zu einem Versicherungsschutz gegenüber einer Versorgungseinrichtung verhilft (BFH-Urteil in BFHE 209, 571, BStBl II 2005, 890).

    Waren die Zuführungen des Arbeitgebers an diese Versorgungseinrichtung gegenwärtig zufließender Arbeitslohn der Arbeitnehmer, so erhält der Arbeitnehmer die späteren Leistungen aus der Versicherung nicht mehr aufgrund des Dienstverhältnisses (BFH-Entscheidungen in BFHE 189, 403, BStBl II 1999, 684, und in BFHE 209, 571, BStBl II 2005, 890); sie sind dann als Leibrenten nur mit ihrem Ertragsanteil steuerbar (Senatsurteil in BFHE 181, 165, BStBl II 1996, 650; Heuermann/Wagner, Das gesamte Lohnsteuerrecht, Teil D Rz. 186).

    Die Einbehaltung der "staff members' contribution" bewirkte mithin im wirtschaftlichen Ergebnis eine Gehaltskürzung (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFHE 209, 571, 575 f., BStBl II 2005, 890, 892).

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