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   BFH, 14.06.2005 - VII R 44/02   

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https://dejure.org/2005,3835
BFH, 14.06.2005 - VII R 44/02 (https://dejure.org/2005,3835)
BFH, Entscheidung vom 14.06.2005 - VII R 44/02 (https://dejure.org/2005,3835)
BFH, Entscheidung vom 14. Juni 2005 - VII R 44/02 (https://dejure.org/2005,3835)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    VO Nr. 2913/92 Art. 202 Abs. 1 Buchst. a, Art. 204 Abs. 1 Buchst. a; VO Nr. 2454/93 Art. 232 Abs. 1 Buchst. b, Art. 233 Buchst. a, Art. 234 Abs. 2, Art. 718 Abs. 3, Art. 859 Nr. 4

  • IWW
  • Judicialis

    VO Nr. 2913/92 Art. 202 Abs. 1 Buchst. a; ; VO Nr. 2913/92 Art. 204 Abs. 1 Buchst. a; ; VO Nr. 2454/93 Art. 232 Abs. 1 Buchst. b; ; VO Nr. 2454/93 Art. 233 Buchst. a; ; VO Nr. 2454... /93 Art. 234 Abs. 2; ; VO Nr. 2454/93 Art. 718 Abs. 3; ; VO Nr. 2454/93 Art. 859 Nr. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorübergehende Verwendung einer Sattelzugmaschine; unzulässiger Binnentransport; kein vorschriftswidriges Verbringen bei bloßer Absicht unzulässiger Verwendung

  • datenbank.nwb.de

    Vorübergehende Verwendung einer Sattelzugmaschine

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verwendung einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft zugelassenen Sattelzugmaschine für die Beförderung eines Aufliegers unter dem Aspekt eines zulässigen Binnentransport; Wirkung der Absicht der Durchführung eines unzulässigen Binnentransports im Hinblick auf die ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    ZK Art 202 Abs 1 S 1, ZK Art 137, ZKDV Art 670 Buchst c J: 2000, ZKDV Art 233, ZKDV Art 718 Abs 3 Buchst d J: 2000, ZKDV Art 558 Abs 1 Buchst c
    Beförderung; Kabotageverbot; Vorübergehende Verwendung; Zweckwidrige Verwendung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 210, 78
  • BB 2005, 1781
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 15.12.2004 - C-272/03

    Siig

    Auszug aus BFH, 14.06.2005 - VII R 44/02
    Dies gilt auch dann, wenn der Ort, an dem der Auflieger ursprünglich mit Waren beladen wurde, oder der Ort, an dem die Waren letztlich aus dem Auflieger entladen werden, außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft belegen ist (Anschluss an EuGH, Urteil vom 15. Dezember 2004 Rs. C-272/03).

    Auf Vorabentscheidungsersuchen des Senats nach Art. 234 Abs. 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Verfahren VII R 15/02 (Beschluss vom 13. Mai 2003, BFH/NV 2003, 1231) hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) mit Urteil vom 15. Dezember 2004 (Rs. C-272/03, BFH/NV 2005, Beilage 2, S. 98) folgenden Rechtssatz aufgestellt:.

    Wie der EuGH in seinem Urteil vom 15. Dezember 2004 Rs. C-272/03 entschieden hat, sind die Art. 718 Abs. 3 Buchst. d und Art. 670 Buchst. p ZKDVO dahin auszulegen, dass die Verwendung einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft zugelassenen Sattelzugmaschine für die Beförderung eines Aufliegers von einem Ort innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft, wo der Auflieger mit Waren beladen wird, zu einem anderen Ort innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft, wo der Auflieger nur abgestellt wird, um später von einer anderen Sattelzugmaschine zu dem außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Warenempfänger befördert zu werden, untersagt ist.

  • BFH, 08.07.2004 - VII R 60/03

    Unzulässiger Binnenverkehr

    Auszug aus BFH, 14.06.2005 - VII R 44/02
    Die Zollbehörden hätten jedoch im Rahmen des hier eröffneten Verfahrens der vorübergehenden Verwendung auch auf einen entsprechenden Antrag des Klägers keine Möglichkeit gehabt, einen Binnenverkehr zu bewilligen (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 2004 VII R 60/03, BFH/NV 2005, 84).

    c) Der Kläger ist gemäß Art. 204 Abs. 3 ZK Zollschuldner bzw. nach § 21 Abs. 2 UStG i.V.m. Art. 204 Abs. 3 ZK Steuerschuldner geworden, weil er als Inhaber der Bewilligung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung (Art. 138 ZK) die Pflicht zu erfüllen hatte, die Zugmaschine nicht für die Durchführung eines unzulässigen Binnenverkehrs einzusetzen (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2005, 84).

  • EuGH, 11.11.1999 - C-48/98

    Söhl & Söhlke

    Auszug aus BFH, 14.06.2005 - VII R 44/02
    Art. 859 ZKDVO enthält eine abschließende Regelung der Verfehlungen i.S. des Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK, die sich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben (EuGH-Urteil vom 11. November 1999 Rs. C-48/98 --Söhl & Söhlke--, EuGHE 1999, I-7877).
  • FG Hamburg, 21.03.2002 - IV 182/99

    Voraussetzung für die Anwendung des Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO

    Auszug aus BFH, 14.06.2005 - VII R 44/02
    Der gesetzliche Tatbestand des Art. 718 Abs. 3 ZKDVO knüpft nicht an Absichten oder innere Tatsachen des Antragstellers, sondern an objektive Tatsachen an, nämlich an Voraussetzungen, die in der betreffenden Ware bzw. bei ihrer Verwendung tatsächlich erfüllt sein müssen (a.A. FG Hamburg, Urteil vom 21. März 2002 IV 182/99, ZfZ 2002, 421).
  • BFH, 13.05.2003 - VII R 15/02

    EuGH -Vorlage - vorübergehende Verwendung einer Sattelzugmaschine bei nur

    Auszug aus BFH, 14.06.2005 - VII R 44/02
    Auf Vorabentscheidungsersuchen des Senats nach Art. 234 Abs. 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Verfahren VII R 15/02 (Beschluss vom 13. Mai 2003, BFH/NV 2003, 1231) hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) mit Urteil vom 15. Dezember 2004 (Rs. C-272/03, BFH/NV 2005, Beilage 2, S. 98) folgenden Rechtssatz aufgestellt:.
  • BFH, 03.11.2010 - VII R 38/09

    Keine konkludente Anmeldung zur vorübergehenden Verwendung für ein im Zollgebiet

    Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. Juni 2005 VII R 44/02 (BFHE 210, 78, ZfZ 2005, 340) sowie einer Berufungsentscheidung des österreichischen Unabhängigen Finanzsenats (UFS) vom 24. Februar 2006 Zl. ZRV/0131-Z2L/05 (ZfZ 2006, 372) komme es für die formlose Überführung eines Beförderungsmittels in die vorübergehende Verwendung allein darauf an, ob die in Art. 558 der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZKDVO) hierfür genannten Voraussetzungen im Zeitpunkt des Grenzübertritts objektiv vorlägen, nicht aber auf innere Tatsachen bzw. eine eventuelle Absicht des Verwenders, sich an die aus diesem Zollverfahren folgenden Beschränkungen nicht zu halten.

    Das Urteil in BFHE 210, 78, ZfZ 2005, 340, auf das sich die Klägerin beruft, steht dem nicht entgegen.

    Zu den objektiven Tatsachen, an die nach dem Senatsurteil in BFHE 210, 78, ZfZ 2005, 340 der gesetzliche Tatbestand des Art. 718 Abs. 3 ZKDVO a.F. (entspricht Art. 558 Abs. 1 ZKDVO) anknüpft, nämlich die Voraussetzungen, die in der betreffenden Ware bzw. bei ihrer Verwendung tatsächlich erfüllt sein müssen, gehört nicht lediglich die Tatsache, dass die Grenze des Zollgebiets der Gemeinschaft mit einem Beförderungsmittel überschritten wird, sondern auch die erkennbare Absicht, dieses Beförderungsmittel im Zollgebiet der Gemeinschaft im (u.a.) Luftverkehr einzusetzen (so der Wortlaut des Art. 558 Abs. 1 ZKDVO) und nicht als Handelsware zu verwenden.

  • BFH, 27.10.2022 - VII R 1/20

    Keine vorübergehende Verwendung beim Verbringen eines Fahrzeugs zur Erfüllung

    Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, welche Verwendungsabsicht nach den objektiv erkennbaren Umständen bestand (Senatsbeschluss vom 03.11.2010 - VII R 38/09, BFHE 231, 424, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2010, 327; vgl. auch Senatsurteil vom 14.06.2005 - VII R 44/02, BFHE 210, 78, ZfZ 2005, 340).
  • FG Hamburg, 25.11.2016 - 4 K 40/15

    Unzulässiger Binnenverkehr im Verfahren der vorübergehenden Verwendung: Erteilte

    Dabei galt die Willensäußerung des Fahrers nach Art. 233 Abs. 1 lit. a) Beistrich 2 ZKDVO beim Passieren der Zollstelle an der Grenze als Bewilligungsantrag und das Nichttätigwerden der Zollstelle gemäß der Abfertigungsfiktion des Art. 234 Abs. 1 ZKDVO als Bewilligung des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung (vgl. hierzu BFH, Urt. v. 14.06.2005, VII R 44/02, Juris).

    In der Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, dass eine Beförderung nur dann außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft beginnt oder endet, wenn die beförderten Waren die Grenze des Zollgebiets der Gemeinschaft gemeinsam mit dem hierzu eingesetzten Beförderungsmittel überschreiten (BFH, Urt. v. 14.06.2005, VII R 44/02, Juris; EuGH, Urt. v. 15.12.2004, C-272/03; FG Hamburg, Urt. v. 12.09.2007, 4 K 136/06, Juris).

    Die Zollbehörden hätten im Rahmen des hier eröffneten Verfahrens der vorübergehenden Verwendung auch auf einen entsprechenden Antrag der Klägerin keine Möglichkeit gehabt, einen Binnenverkehr zu bewilligen, da die Klägerin nicht über die dafür erforderliche güterverkehrsrechtliche Berechtigung verfügt hat (vgl. BFH, Urt. v. 14.06.2005, VII R 44/02, Juris).

  • FG München, 25.06.2009 - 14 K 1929/08

    Vorschriftswidriges Verbringen eines Luftfahrzeugs in das Zollgebiet der

    Aufgrund dessen handelt es sich im vorliegenden Fall bei der Verkaufsabsicht nicht mehr nur um eine innere Tatsache, sondern aufgrund des genannten Schreibens um eine nach außen gebrachte und damit objektive Gegebenheit (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. Juni 2005 VII R 44/02, BFHE 210, 78).
  • FG Thüringen, 05.06.2003 - II 403/02

    Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung; zweckwidrige Verwendung eines Lkw

    Die Revision war im Hinblick auf den im Revisionsverfahren VII R 44/02 erfolgten Vorlagebeschluss zum EuGH zuzulassen, § 115 Abs. 2 FGO .
  • FG München, 28.06.2007 - 14 K 4796/04

    Einfuhrabgaben bei ungenehmigtem Binnentransport

    Erst dann, wenn sie sich in einem objektiv feststellbaren Tun oder Unterlassen nach außen manifestiert, ist dies als Verletzung der sich aus der Bewilligung ergebenden Verpflichtung anzusehen und gemäß den hierfür bestehenden Vorschriften zu sanktionieren (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. Juni 2005 VII R 44/02, ZfZ 2005, 340).
  • FG München, 19.04.2007 - 14 K 2910/04

    Einfuhrabgaben für LKW bei EU-Binnentransport; Ab- und Umladen der Waren im

    Das Aufnehmen und anschließende Ab- und Umladen der aufgenommenen Warensendungen innerhalb Deutschlands stellt eine abgeschlossene und für sich zu beurteilende Beförderung dar, die nicht von der Bewilligung gedeckt ist (vgl. EuGH-Urteil vom 15. Dezember 2004 C - 272/03, EuGHE 2004 I-11941; BFH-Urteile vom 8. Juli 2004 VII R 60/03, BFH/NV 2005, 84 ; vom 14. Juni 2005 VII R 44/02, BFH/NV 2005, 1734; vom 14. Juni 2005 VII R 60/02, Schwarz-Wockenfoth, Zollrecht, 3. Aufl., E 4909).
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