Rechtsprechung
   BFH, 08.09.2005 - IV R 38/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,450
BFH, 08.09.2005 - IV R 38/03 (https://dejure.org/2005,450)
BFH, Entscheidung vom 08.09.2005 - IV R 38/03 (https://dejure.org/2005,450)
BFH, Entscheidung vom 08. September 2005 - IV R 38/03 (https://dejure.org/2005,450)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,450) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    EStG § 6b, § 13, § 15 Abs. 2

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    EStG § 6b
    Grundsätzlich kein selbständiger gewerblicher Grundstückshandel bei Parzellierung und Veräußerung von Grundbesitz im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 6b, § 13, § 15 Abs. 2

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Abgrenzung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Hilfsgeschäfte vom gewerblichen Grundstückshandel

  • Judicialis

    EStG § 6b; ; EStG § 13; ; EStG § 15 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 6b § 13 § 15 Abs. 2
    Zur Abgrenzung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Hilfsgeschäfte vom gewerblichen Grundstückshandel

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gewerblicher Grundstückshandel durch Landwirt?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ? Abgrenzung zum gewerblichen Grundstückshandel ? Über die Parzellierung und die Veräußerung hinausgehende Tätigkeiten sind erforderlich ? Beteiligung an Planungskosten der Gemeinde als unschädliche, erwünschte Bürgerbeteiligung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Landwirtschaftlicher Grundstückshandel

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Landwirtschaftlicher Grundstückshandel

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Parzellierung und Veräußerung landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke; Parzellierung von landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken als Gegenstand eines selbstständigen gewerblichen Grundstückshandels; ...

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Landwirt verkauft Baugrundstücke - Finanzamt streicht Steuervergünstigung: Gewerblicher Grundstückshandel?

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Gewerblicher Grundstückshandel durch Landwirte

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Kein gewerblicher Grundstückshandel durch Landwirt

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Landwirt verkauft Baugrundstücke - kein gewerblicher Grundstückshandel

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Veräußerung einer Vielzahl von Baugrundstücken durch einen Landwirt ist kein gewerblicher Grundstückshandel

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 13 Abs 1 Nr 1, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 15 Abs 2, EStG § 6 b
    Gewerblicher Grundstückshandel; Landwirtschaft; Parzellierung; Rücklage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 211, 195
  • NZM 2006, 270
  • BB 2006, 304
  • BB 2006, 33 (Ls.)
  • DB 2006, 1299
  • BStBl II 2006, 166
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 17.12.1970 - IV R 286/66

    Landwirt - Veräußerung von Grundstücken - Parzellierung - Gesamtbild der

    Auszug aus BFH, 08.09.2005 - IV R 38/03
    Allerdings können solche Umstände als Beweisanzeichen dafür angesehen werden, dass die Tätigkeit nicht gewerblicher Natur ist (Senatsurteil vom 17. Dezember 1970 IV R 286/66, BFHE 101, 520, BStBl II 1971, 456, m.w.N.).

    Ausschlaggebend muss vielmehr sein, ob diese Maßnahmen des Klägers darauf gerichtet waren, den zu veräußernden Grundbesitz zu einem Objekt anderer Marktgängigkeit zu machen (Senatsurteil in BFHE 101, 520, BStBl II 1971, 456, und vom 8. Juli 1982 IV R 20/78, BFHE 136, 252, BStBl II 1982, 700 unter 3. der Gründe).

    Der Senat hat in seinem Urteil in BFHE 101, 520, BStBl II 1971, 456 erheblich weiterreichende Aktivitäten noch als unschädlich angesehen.

    Ob daran noch festzuhalten ist, kann im Streitfall dahinstehen; denn anders als nach dem Sachverhalt des Urteils in BFHE 101, 520, BStBl II 1971, 456 hat der Kläger nicht selbst den Bebauungsplan erstellt oder Straßen bauen und Versorgungsleitungen verlegen lassen, um diese der Gemeinde zu übertragen.

  • BFH, 08.07.1982 - IV R 20/78

    Zur Abgrenzung gewerblicher Grundstücksgeschäfte von privater Vermögensverwaltung

    Auszug aus BFH, 08.09.2005 - IV R 38/03
    Ausschlaggebend muss vielmehr sein, ob diese Maßnahmen des Klägers darauf gerichtet waren, den zu veräußernden Grundbesitz zu einem Objekt anderer Marktgängigkeit zu machen (Senatsurteil in BFHE 101, 520, BStBl II 1971, 456, und vom 8. Juli 1982 IV R 20/78, BFHE 136, 252, BStBl II 1982, 700 unter 3. der Gründe).

    Diese Würdigung widerspricht dem Ergebnis der Zeugenvernehmung des Gemeindeoberinspektors A, auf die das FG ausdrücklich Bezug genommen hat und die deshalb zu den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils gehört (vgl. Senatsurteil in BFHE 136, 252, BStBl II 1982, 700 unter 3. der Gründe).

  • BFH, 05.10.1989 - IV R 35/88

    Gewerbliche Veräußerung von Teilgrundstücken eines größeren Grundstückareals

    Auszug aus BFH, 08.09.2005 - IV R 38/03
    Erst wenn der Landwirt eine über die Parzellierung und Veräußerung hinausgehende Aktivität entfaltet, insbesondere die Aufstellung eines Bebauungsplans betreibt oder sich aktiv an der Erschließung des bisher landwirtschaftlich genutzten Areals als Baugelände beteiligt, sind die Grundstücksveräußerungen keine landwirtschaftlichen Hilfsgeschäfte mehr, sondern Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Grundstückshandels (BFH-Urteile vom 5. Dezember 1968 IV R 164/68, BFHE 94, 457, BStBl II 1969, 236; vom 7. Februar 1973 I R 210/71, BFHE 109, 308, BStBl II 1973, 642; vom 10. August 1983 I R 120/80, BFHE 139, 386, BStBl II 1984, 137; vom 5. Oktober 1989 IV R 35/88, BFH/NV 1991, 317, und vom 28. Juni 1984 IV R 156/81, BFHE 141, 513, BStBl II 1984, 798).

    Solche schädlichen Aktivitäten hat der Senat etwa in der Beantragung eines Bebauungsplans und dessen Finanzierung (Senatsurteil in BFHE 197, 109, BStBl II 2002, 289; s. auch BFH-Urteil vom 22. Oktober 1969 I R 61/68, BFHE 97, 120, BStBl II 1970, 61) oder in der Anlage von Straßen und Abwasserkanälen oder der Verlegung von Versorgungsleitungen gesehen, insoweit in Maßnahmen, die auch dann als schädlich beurteilt wurden, wenn der Steuerpflichtige keinen Einfluss auf die Erstellung des Bebauungsplans genommen hat (Senatsurteil in BFH/NV 1991, 317).

  • BFH, 05.12.1968 - IV R 164/68

    Vorliegen gewerblicher Grundstücksverkäufe eines Landwirts

    Auszug aus BFH, 08.09.2005 - IV R 38/03
    Erst wenn der Landwirt eine über die Parzellierung und Veräußerung hinausgehende Aktivität entfaltet, insbesondere die Aufstellung eines Bebauungsplans betreibt oder sich aktiv an der Erschließung des bisher landwirtschaftlich genutzten Areals als Baugelände beteiligt, sind die Grundstücksveräußerungen keine landwirtschaftlichen Hilfsgeschäfte mehr, sondern Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Grundstückshandels (BFH-Urteile vom 5. Dezember 1968 IV R 164/68, BFHE 94, 457, BStBl II 1969, 236; vom 7. Februar 1973 I R 210/71, BFHE 109, 308, BStBl II 1973, 642; vom 10. August 1983 I R 120/80, BFHE 139, 386, BStBl II 1984, 137; vom 5. Oktober 1989 IV R 35/88, BFH/NV 1991, 317, und vom 28. Juni 1984 IV R 156/81, BFHE 141, 513, BStBl II 1984, 798).
  • BFH, 28.09.1987 - VIII R 306/84

    Abgrenzung eines gewerblichen Grundstückshandels gegenüber einer privaten

    Auszug aus BFH, 08.09.2005 - IV R 38/03
    Dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. September 1987 VIII R 306/84 (BFH/NV 1988, 301) sei nicht zu entnehmen, dass jedwede aktive Beteiligung eines Landwirts dann steuerlich unerheblich sei, wenn die Initiative zur Aufstellung eines Bebauungsplans von der Gemeinde ausgehe.
  • BFH, 28.06.1984 - IV R 156/81

    Zur Frage, wann die Veräußerung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke

    Auszug aus BFH, 08.09.2005 - IV R 38/03
    Erst wenn der Landwirt eine über die Parzellierung und Veräußerung hinausgehende Aktivität entfaltet, insbesondere die Aufstellung eines Bebauungsplans betreibt oder sich aktiv an der Erschließung des bisher landwirtschaftlich genutzten Areals als Baugelände beteiligt, sind die Grundstücksveräußerungen keine landwirtschaftlichen Hilfsgeschäfte mehr, sondern Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Grundstückshandels (BFH-Urteile vom 5. Dezember 1968 IV R 164/68, BFHE 94, 457, BStBl II 1969, 236; vom 7. Februar 1973 I R 210/71, BFHE 109, 308, BStBl II 1973, 642; vom 10. August 1983 I R 120/80, BFHE 139, 386, BStBl II 1984, 137; vom 5. Oktober 1989 IV R 35/88, BFH/NV 1991, 317, und vom 28. Juni 1984 IV R 156/81, BFHE 141, 513, BStBl II 1984, 798).
  • BFH, 07.02.1973 - I R 210/71

    Verkauf unbebauter Grundstücke - Parzellierung - Einkünfte aus Gewerbebetrieb

    Auszug aus BFH, 08.09.2005 - IV R 38/03
    Erst wenn der Landwirt eine über die Parzellierung und Veräußerung hinausgehende Aktivität entfaltet, insbesondere die Aufstellung eines Bebauungsplans betreibt oder sich aktiv an der Erschließung des bisher landwirtschaftlich genutzten Areals als Baugelände beteiligt, sind die Grundstücksveräußerungen keine landwirtschaftlichen Hilfsgeschäfte mehr, sondern Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Grundstückshandels (BFH-Urteile vom 5. Dezember 1968 IV R 164/68, BFHE 94, 457, BStBl II 1969, 236; vom 7. Februar 1973 I R 210/71, BFHE 109, 308, BStBl II 1973, 642; vom 10. August 1983 I R 120/80, BFHE 139, 386, BStBl II 1984, 137; vom 5. Oktober 1989 IV R 35/88, BFH/NV 1991, 317, und vom 28. Juni 1984 IV R 156/81, BFHE 141, 513, BStBl II 1984, 798).
  • BFH, 22.10.1969 - I R 61/68

    Aufstellung eines Bebauungsplanes - Gemeinde - Parzellierung - Ausübung einer

    Auszug aus BFH, 08.09.2005 - IV R 38/03
    Solche schädlichen Aktivitäten hat der Senat etwa in der Beantragung eines Bebauungsplans und dessen Finanzierung (Senatsurteil in BFHE 197, 109, BStBl II 2002, 289; s. auch BFH-Urteil vom 22. Oktober 1969 I R 61/68, BFHE 97, 120, BStBl II 1970, 61) oder in der Anlage von Straßen und Abwasserkanälen oder der Verlegung von Versorgungsleitungen gesehen, insoweit in Maßnahmen, die auch dann als schädlich beurteilt wurden, wenn der Steuerpflichtige keinen Einfluss auf die Erstellung des Bebauungsplans genommen hat (Senatsurteil in BFH/NV 1991, 317).
  • BFH, 10.08.1983 - I R 120/80

    Zur Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Vermögensverwaltung

    Auszug aus BFH, 08.09.2005 - IV R 38/03
    Erst wenn der Landwirt eine über die Parzellierung und Veräußerung hinausgehende Aktivität entfaltet, insbesondere die Aufstellung eines Bebauungsplans betreibt oder sich aktiv an der Erschließung des bisher landwirtschaftlich genutzten Areals als Baugelände beteiligt, sind die Grundstücksveräußerungen keine landwirtschaftlichen Hilfsgeschäfte mehr, sondern Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Grundstückshandels (BFH-Urteile vom 5. Dezember 1968 IV R 164/68, BFHE 94, 457, BStBl II 1969, 236; vom 7. Februar 1973 I R 210/71, BFHE 109, 308, BStBl II 1973, 642; vom 10. August 1983 I R 120/80, BFHE 139, 386, BStBl II 1984, 137; vom 5. Oktober 1989 IV R 35/88, BFH/NV 1991, 317, und vom 28. Juni 1984 IV R 156/81, BFHE 141, 513, BStBl II 1984, 798).
  • BFH, 24.02.2005 - IV R 28/00

    Unentgeltliche Betriebsübertragung

    Auszug aus BFH, 08.09.2005 - IV R 38/03
    Die Änderungsbescheide vom 15. November 2000 konnten daher keine Wirkung entfalten und insbesondere nicht die Antragsfrist nach § 68 Satz 2 FGO a.F. in Gang setzen (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 2005 IV R 28/00, BFH/NV 2005, 1062 unter I. der Gründe).
  • BFH, 15.03.2005 - X R 39/03

    Gewerblicher Grundstückshandel - Erschließungsunternehmer - Indizwirkung der

  • BFH, 08.11.2007 - IV R 34/05

    Verkäufe landwirtschaftlich genutzter Grundstücke als gewerblicher

    Grundstücksveräußerungen sind erst dann Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Grundstückshandels und keine landwirtschaftlichen Hilfsgeschäfte (mehr), wenn der Landwirt über die Parzellierung und Veräußerung hinausgehende Aktivitäten entfaltet, die darauf gerichtet sind, den zu veräußernden Grundbesitz zu einem Objekt anderer Marktgängigkeit zu machen (Anschluss an das Senatsurteil vom 8. September 2005 IV R 38/03, BFHE 211, 195, BStBl II 2006, 166).

    Das gilt nach ständiger Rechtsprechung des BFH auch dann, wenn ein großes bisher landwirtschaftlich genutztes Grundstück parzelliert wird und zahlreiche Parzellen an verschiedene Erwerber mit erheblichem Gewinn veräußert werden (Senatsurteil vom 8. September 2005 IV R 38/03, BFHE 211, 195, BStBl II 2006, 166, unter 1.a der Gründe).

    a) Grundstücksveräußerungen sind erst dann Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Grundstückshandels und nicht mehr landwirtschaftliche Hilfsgeschäfte, wenn der Landwirt über die Parzellierung und Veräußerung hinausgehende Aktivitäten entfaltet, die darauf gerichtet sind, den zu veräußernden Grundbesitz zu einem Objekt anderer Marktgängigkeit zu machen (Senatsurteil in BFHE 211, 195, BStBl II 2006, 166, unter 1.a und b der Gründe, m.w.N.).

    Mit den in Veräußerungsabsicht vorgenommenen, werterhöhenden Aktivitäten werden die Grundstücke zum gewerblichen Umlaufvermögen (Senatsbeschluss vom 4. Juli 2006 IV B 59/05, BFH/NV 2006, 2063, unter II.1.a der Gründe; Senatsurteil in BFHE 211, 195, BStBl II 2006, 166, unter 1.a der Gründe).

    aa) Soweit die Aktivitäten im Zusammenhang mit der Bebaubarkeit des Grundstücks nach öffentlichem Recht (Baugesetzbuch --BauGB--) stehen, ist danach zu differenzieren, ob sich diese im Rahmen der Mitwirkungsrechte nach den einschlägigen bau- und/oder bauordnungsrechtlichen Regelungen bewegen oder ob die Aktivitäten bereits als Übernahme kommunaler Aufgaben zu qualifizieren sind (Senatsurteil in BFHE 211, 195, BStBl II 2006, 166, unter 1.b der Gründe).

    Ebenso sind unter diesen Voraussetzungen auch die bloße Übernahme von Kosten der Planung und Erschließung sowie die Bereitstellung von Ausgleichsflächen für Belange des Naturschutzes und der Abwasserentsorgung unschädlich (Senatsurteil in BFHE 211, 195, BStBl II 2006, 166, unter 1.b der Gründe).

  • BFH, 08.11.2007 - IV R 35/06

    Baulandverkäufe als landwirtschaftliche Hilfsgeschäfte bei Erschließung und

    Grundstücksveräußerungen sind erst dann Gegenstand eines selbstständigen gewerblichen Grundstückshandels und nicht mehr landwirtschaftliche Hilfsgeschäfte, wenn der Landwirt über die Parzellierung und Veräußerung hinausgehende Aktivitäten entfaltet, die darauf gerichtet sind, den zu veräußernden Grundbesitz zu einem Objekt anderer Marktgängigkeit zu machen (Anschluss an das Senatsurteil vom 8. September 2005 IV R 38/03, BFHE 211, 195, BStBl II 2006, 166).

    Das gilt nach ständiger Rechtsprechung des BFH auch dann, wenn ein großes bisher landwirtschaftlich genutztes Areal parzelliert wird und zahlreiche Parzellen an verschiedene Erwerber mit erheblichem Gewinn veräußert werden (Senatsurteil vom 8. September 2005 IV R 38/03, BFHE 211, 195, BStBl II 2006, 166, unter 1.a der Gründe).

    a) Grundstücksveräußerungen sind erst dann Gegenstand eines selbstständigen gewerblichen Grundstückshandels und nicht mehr landwirtschaftliche Hilfsgeschäfte, wenn der Landwirt über die Parzellierung und Veräußerung hinausgehende Aktivitäten entfaltet, die darauf gerichtet sind, den zu veräußernden Grundbesitz zu einem Objekt anderer Marktgängigkeit zu machen (Senatsurteil in BFHE 211, 195, BStBl II 2006, 166, unter 1.a und b der Gründe, m.w.N.).

    Mit den in Veräußerungsabsicht vorgenommenen, werterhöhenden Aktivitäten werden die Grundstücke zum gewerblichen Umlaufvermögen (Senatsbeschluss vom 4. Juli 2006 IV B 59/05, BFH/NV 2006, 2063, unter II.1.a der Gründe; Senatsurteil in BFHE 211, 195, BStBl II 2006, 166, unter 1.a der Gründe).

    Allerdings können solche Umstände als Beweisanzeichen für eine Tätigkeit angesehen werden, die nicht gewerblicher Natur ist (Senatsurteile vom 17. Dezember 1970 IV R 286/66, BFHE 101, 520, BStBl II 1971, 456, und in BFHE 211, 195, BStBl II 2006, 166, unter 1.a der Gründe).

    Ebenso sind unter diesen Voraussetzungen auch die bloße Übernahme von Kosten der Planung und Erschließung sowie die Bereitstellung von Ausgleichsflächen für Belange des Naturschutzes und der Abwasserentsorgung unschädlich (Senatsurteil in BFHE 211, 195, BStBl II 2006, 166, unter 1.b der Gründe).

  • BFH, 15.01.2020 - X R 18/18

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Errichtung eines Erweiterungsbaus auf einem

    So hat er die Erschließung vormals landwirtschaftlich genutzter Grundstücke und den anschließenden Verkauf von Bauparzellen als gewerblich eingestuft und dies damit begründet, dass den Grundstücken über deren Parzellierung hinaus infolge der Baureifmachung eine andere Marktgängigkeit verliehen werde (Urteile vom 08.09.2005 - IV R 38/03, BFHE 211, 195, BStBl II 2006, 166, unter 1.a, sowie vom 08.11.2007 - IV R 35/06, BFHE 220, 28, BStBl II 2008, 359, unter II.1.a).
  • BFH, 10.07.2019 - X R 21/17

    Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) bei Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten

    Erst durch deren Erschließung entwickelten sich die Grundstücke vom Rohbauland zu baureifem Land; erst hierdurch wurden Objekte anderer Marktgängigkeit geschaffen, die einen gewerblichen Grundstückshandel begründen könnten (vgl. insoweit BFH-Urteil vom 08.09.2005 - IV R 38/03, BFHE 211, 195, BStBl II 2006, 166, unter 1.a, m.w.N.).
  • BFH, 14.12.2006 - IV R 3/05

    Gewerbesteuerpflicht des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an einer

    Der Fall wäre vergleichbar mit dem, dass ein Grundstück von einem Gewerbebetrieb oder einem Landwirt als Anlagevermögen genutzt und nach Beendigung der Nutzung veräußert wird, ohne dass es vorher zu einem Wirtschaftsgut anderer Marktgängigkeit gemacht worden wäre (vgl. hierzu aus jüngerer Zeit Senatsurteil vom 8. September 2005 IV R 38/03, BFHE 211, 195, BStBl II 2006, 166, m.w.N.).

    Im zweiten Rechtsgang wird das FG daher festzustellen haben, ob die Klägerin das streitige Grundstück in unbedingter Veräußerungsabsicht erworben hat oder es in unbedingter Veräußerungsabsicht zu einem Objekt anderer Marktgängigkeit umgestaltet hat (vgl. z.B. Senatsurteil in BFHE 211, 195, BStBl II 2006, 166; s. auch Kempermann, DStR 2006, 265, 266, zu 1.2).

  • BFH, 09.09.2010 - IV R 22/07

    Keine Unterbrechung der Sechs-Jahres-Frist des § 6b EStG durch

    aaa) Die Veräußerung von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehört, ist nach der Rechtsprechung des BFH auch dann ein landwirtschaftliches Hilfsgeschäft, wenn ein großes bisher landwirtschaftlich genutztes Grundstück parzelliert wird und zahlreiche Parzellen an verschiedene Erwerber mit erheblichem Gewinn veräußert werden (Senatsurteil vom 8. September 2005 IV R 38/03, BFHE 211, 195, BStBl II 2006, 166, unter 1.a der Gründe).

    Das Stadium eines gewerblichen Grundstückshandels wird dann erreicht, wenn der Unternehmer über die Parzellierung und Veräußerung hinausgehende Aktivitäten entfaltet, die darauf gerichtet sind, den zu veräußernden Grundbesitz zu einem Objekt anderer Marktgängigkeit zu machen (Senatsurteil in BFHE 211, 195, BStBl II 2006, 166, unter 1.a und 1.b der Gründe, m.w.N.).

    Mit den in Veräußerungsabsicht vorgenommenen, werterhöhenden Aktivitäten werden die Grundstücke zum gewerblichen Umlaufvermögen (Senatsbeschluss vom 4. Juli 2006 IV B 59/05, BFH/NV 2006, 2063, unter II.1.a der Gründe; Senatsurteil in BFHE 211, 195, BStBl II 2006, 166, unter 1.a der Gründe).

  • FG Düsseldorf, 04.11.2010 - 16 K 4489/08

    Gewerblicher Grundstückshandel: Abgrenzung zum landwirtschaftlichen

    Das gilt auch, wenn ein großes bisher landwirtschaftlich genutztes Grundstück parzelliert wird und zahlreiche Parzellen mit erheblichem Gewinn veräußert werden (BFH-Urteile vom 8. November 2007 IV R 34/05, BFHE 219, 306, BStBl II 2008, 231 und vom 8. September 2005 IV R 38/03, BFHE 211, 195, BStBl II 2006, 166).

    Grundstücksveräußerungen überschreiten jedoch den Bereich landwirtschaftlicher Hilfsgeschäfte und sind Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Grundstückshandels, wenn der Landwirt über die Parzellierung und Veräußerung hinausgehende Aktivitäten entfaltet, die darauf gerichtet sind, den zu veräußernden Grundbesitz zu einem Objekt anderer Marktgängigkeit zu machen (BFH-Urteile vom 8. November 2007 IV R 34/05, BFHE 219, 306, BStBl II 2008, 231; vom 8. September 2005 IV R 38/03, BFHE 211, 195, BStBl II 2006, 166 und vom 8. Juli 1982 IV R 20/78, BFHE 136/252, BStBl II 1982, 700).

    Für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels reichen wiederholte Vorsprachen bei den Entscheidungsträgern der Gemeinde nicht aus, ebensowenig die Vorlage eigener Planungsentwürfe und die Anregung zur Vornahme der Erschließung in Teilabschnitten, solange der Landwirt lediglich im Rahmen seiner Mitwirkungsrechte tätig ist (BFH-Urteile vom 8. November 2007 IV R 34/05, BFHE 219, 306, BStBl II 2008, 231 und vom 8. September 2005 IV R 38/03, BFHE 211, 195, BStBl II 2006, 166).

    Hierdurch wurde das Grundstücke zum Umlaufvermögen des Gewerbebetriebs "Grundstückshandel" (BFH-Beschluss vom 4. Juli 2006 IV B 59/05, BFH/NV 2006, 2063, unter II.1.a der Gründe; BFH-Urteile vom 8. November 2007 IV R 34/05, BFHE 219, 306, BStBl II 2008, 231 unter II.1.a der Gründe und vom 8. September 2005 IV R 38/03, BFHE 211, 195, BStBl II 2006, 166 unter 1.a der Gründe).

  • FG Münster, 20.04.2023 - 8 K 666/21

    Keine Berechtigung zur Bildung von Rücklagen im Zusammenhang mit Einkünften aus

    In rechtlicher Hinsicht führe die Übernahme der Erschließungskosten - egal ob diese durch Beitragsbescheid oder durch eine Ablösevereinbarung durch städtebaulichen Vertrag, auch wenn nicht nur 90 %, sondern die gesamten Erschließungskosten übernommen würden - nicht zu einer aktiven Mitwirkung an der Erschließung (unter Verweis auf BFH, Urt. v. 08.09.2005, IV R 38/03, BFHE 211, 195, BStBl. II 2006, 166).

    a) Grundstücksveräußerungen sind erst dann Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Grundstückshandels und nicht mehr landwirtschaftliches Hilfsgeschäft, wenn der Landwirt über die Parzellierung und Veräußerung hinausgehende Aktivitäten entfaltet, die darauf gerichtet sind, den zu veräußernden Grundbesitz zu einem Objekt anderer Marktgängigkeit zu machen (BFH, Urt. v. 08.11.2007, IV R 34/05, BFHE 219, 306, BStBl. II 2008, 231; Urt. v. 08.11.2007, IV R 35/06, BFHE 220, 28, BStBl. II 2008, 359; Urt. v. 08.09.2005, IV R 38/03, BFHE 211, 195, BStBl. II 2006, 166).

    aa) Soweit die Aktivitäten im Zusammenhang mit der Bebaubarkeit des Grundstücks nach öffentlichem Recht (BauGB) stehen, ist danach zu differenzieren, ob sich diese im Rahmen der Mitwirkungsrechte nach den einschlägigen bau- und/oder bauordnungsrechtlichen Regelungen bewegen oder ob die Aktivitäten bereits als Übernahme kommunaler Aufgaben zu qualifizieren sind (BFH, Urt. v. 08.11.2007, IV R 34/05, BFHE 219, 306, BStBl. II 2008, 231; Urt. v. 08.09.2005, IV R 38/03, BFHE 211, 195, BStBl. II 2006, 166).

    Ebenso sind unter diesen Voraussetzungen auch die bloße Übernahme der Kosten der Planung und Erschließung sowie die Bereitstellung von Ausgleichsflächen für die Belange des Naturschutzes und der Abwasserentsorgung unschädlich (BFH, Urt. v. 08.11.2007, IV R 34/05, BFHE 219, 306, BStBl. II 2008, 231; Urt. v. 08.11.2007, IV R 35/06, BFHE 220, 28, BStBl. II 2008, 359; Urt. v. 08.09.2005, IV R 38/03, BFHE 211, 195, BStBl. II 2006, 166).

  • BFH, 24.11.2011 - IV B 147/10

    Darlegung einer Rechtsprechungsdivergenz: Gewerblicher Grundstückshandel -

    Das gilt auch dann, wenn ein großes bisher landwirtschaftlich genutztes Grundstück parzelliert wird und zahlreiche Parzellen an verschiedene Erwerber mit erheblichem Gewinn veräußert werden (vgl. BFH-Urteil vom 8. September 2005 IV R 38/03, BFHE 211, 195, BStBl II 2006, 166, unter 1.a der Gründe).

    Entsprechend sind Grundstücksveräußerungen erst dann Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Grundstückshandels und nicht mehr landwirtschaftliche Hilfsgeschäfte, wenn der Landwirt über die Parzellierung und Veräußerung hinausgehende Aktivitäten entfaltet, die darauf gerichtet sind, den zu veräußernden Grundbesitz zu einem Objekt anderer Marktgängigkeit zu machen, weil der Landwirt damit die Grundstücke seines Anlagevermögens wie ein Gewerbetreibender verwertet und die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes erfüllt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 211, 195, BStBl II 2006, 166, und in BFHE 219, 306, BStBl II 2008, 231).

    Soweit die Aktivitäten im Zusammenhang mit der Bebaubarkeit des Grundstücks nach öffentlichem Recht stehen, ist danach zu differenzieren, ob sich diese im Rahmen der Mitwirkungsrechte nach den einschlägigen bau- und/oder bauordnungsrechtlichen Regelungen bewegen oder ob die Aktivitäten bereits als Übernahme kommunaler Aufgaben zu qualifizieren sind (BFH-Urteil in BFHE 211, 195, BStBl II 2006, 166).

  • FG Münster, 20.04.2023 - 8 K 259/21

    Keine Berechtigung zur Bildung von Rücklagen im Zusammenhang mit Einkünften aus

    a) Grundstücksveräußerungen sind erst dann Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Grundstückshandels und nicht mehr landwirtschaftliches Hilfsgeschäft, wenn der Landwirt über die Parzellierung und Veräußerung hinausgehende Aktivitäten entfaltet, die darauf gerichtet sind, den zu veräußernden Grundbesitz zu einem Objekt anderer Marktgängigkeit zu machen (BFH, Urt. v. 08.11.2007, IV R 34/05, BFHE 219, 306, BStBl. II 2008, 231; Urt. v. 08.11.2007, IV R 35/06, BFHE 220, 28, BStBl. II 2008, 359; Urt. v. 08.09.2005, IV R 38/03, BFHE 211, 195, BStBl. II 2006, 166).

    aa) Soweit die Aktivitäten im Zusammenhang mit der Bebaubarkeit des Grundstücks nach öffentlichem Recht (BauGB) stehen, ist danach zu differenzieren, ob sich diese im Rahmen der Mitwirkungsrechte nach den einschlägigen bau- und/oder bauordnungsrechtlichen Regelungen bewegen oder ob die Aktivitäten bereits als Übernahme kommunaler Aufgaben zu qualifizieren sind (BFH, Urt. v. 08.11.2007, IV R 34/05, BFHE 219, 306, BStBl. II 2008, 231; Urt. v. 08.09.2005, IV R 38/03, BFHE 211, 195, BStBl. II 2006, 166).

    Ebenso sind unter diesen Voraussetzungen auch die bloße Übernahme der Kosten der Planung und Erschließung sowie die Bereitstellung von Ausgleichsflächen für die Belange des Naturschutzes und der Abwasserentsorgung unschädlich (BFH, Urt. v. 08.11.2007, IV R 34/05, BFHE 219, 306, BStBl. II 2008, 231; Urt. v. 08.11.2007, IV R 35/06, BFHE 220, 28, BStBl. II 2008, 359; Urt. v. 08.09.2005, IV R 38/03, BFHE 211, 195, BStBl. II 2006, 166).

  • FG Münster, 20.04.2023 - 8 K 328/21

    Keine Berechtigung zur Bildung von Rücklagen im Zusammenhang mit Einkünften aus

  • BFH, 27.06.2018 - X R 26/17

    Keine entsprechende Anwendung von § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG im Rahmen der

  • BFH, 27.09.2006 - IV R 39/05

    Gewerblicher Grundstückshandel; Klagebefugnis bei GbR in Liquidation

  • BFH, 14.12.2006 - IV R 35/05

    Anteile an Grundstückshandelsgesellschaft; Veräußerungsgewinn

  • FG Münster, 20.04.2023 - 8 K 280/21

    Einkommensteuer - Zur Abgrenzung zwischen einem Hilfsgeschäft der Land- und

  • BFH, 21.07.2009 - X R 10/07

    Verkauf eines Bodenschatzes als private Vermögensverwaltung

  • BFH, 27.09.2006 - IV R 40/05

    Erstrecken der Nachlassinsolvenzmasse auf einen sich im Privatvermögen der Erben

  • FG Niedersachsen, 07.07.2016 - 6 K 11029/14

    Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten durch Ehegatten beim gewerblichen

  • FG München, 10.03.2008 - 13 K 3694/05

    Keine erweiterte Kürzung gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 GewStG für eine neben der

  • FG Niedersachsen, 25.03.2009 - 4 K 24935/04

    Qualifizierung des Verkaufs von Grundstücken als landwirtschaftliches und

  • FG München, 13.08.2008 - 1 K 1328/05

    Gewerblicher Grundstückshandel bei der Veräußerung von --durch Pächter

  • FG München, 10.11.2008 - 13 K 3694/05

    Ausschließlichkeit der Grundstücksnutzung und Grundstücksverwaltung als

  • BFH, 04.07.2006 - IV B 59/05

    Gewerblicher Grundstückshandel - Veräußerungsabsicht

  • FG München, 10.07.2014 - 8 K 3044/13

    Verzinsung

  • FG Niedersachsen, 07.07.2016 - 6 K 11031/14

    Mißbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten beim gewerblichen

  • FG Hamburg, 18.06.2007 - 2 K 92/06

    Erweiterten Kürzungen gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

  • FG Niedersachsen, 28.02.2007 - 12 K 142/02

    Voraussetzungen eines gewerblichen Bodenschatzhandels bei mehrfacher Veräußerung

  • FG Düsseldorf, 21.03.2006 - 10 K 3348/99

    Gewerblicher Grundstückshandel; Grundstücksbebauung; Veräußerungsabsicht;

  • BFH, 08.08.2007 - IV B 138/06

    Abgrenzung Vermögensverwaltung und gewerblicher Grundstückshandel

  • FG München, 20.07.2006 - 5 K 1287/05

    Teilerlass von Nachzahlungszinsen wegen überlanger Prüfungsdauer

  • FG Münster, 29.09.2016 - 8 K 2896/14
  • FG Münster, 27.04.2007 - 11 K 1654/04

    Veräußerungen von Grundstücken als Hilfsgeschäfte der Land- und Forstwirtschaft

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht